BVwG W151 1434850-1

W151 1434850-1Tribunal administratif fédéral25 août 2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W151 1434850-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1434850.1.00

Spruch

W151 1434850-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weites wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht volljährig war, wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung, Jugendwohlfahrt vertreten, welche ihrerseits die Caritas Graz mit der Vertretung bevollmächtigte. Diese erhob mit Schriftsatz vom 06.05.2013 fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes und brachte am 17.05.2013 einen ergänzenden Schriftsatz beim damaligen Asylgerichtshof ein.

Das (damals noch bezeichnete) Bundesasylamt hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer umfassend die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers war daher notwendig, seitens des erkennenden Gerichtes wäre für den 16.10.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden.

Eine ZMR-Anfrage vom 21.08.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer nur bis 20.02.2014 eine aufrechte Meldeadresse ausweist. Durch eine Einsichtnahme des Gerichtes in das GVS vom 22.08.2014 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, sondern folgt daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 09.01.2014 bei einem im GVS aufscheinenden Quartiergeber registriert war. Ab 10.01.2014 findet sich im GVS der Vermerk, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist. Weiters erfolgten seitens des Gerichtes jeweils am 21.08.2014 Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung, Jugendwohlfahrt und bei der Caritas Graz, die beide bekannt gaben, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers dieser nicht mehr vertreten wird und eine Zustelladresse nicht bekannt ist.

II. Entscheidungsgrundlagen:

Aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters;

Aktueller Auszug aus dem GVS;

Mitteilung der Caritas Graz;

Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung, Jugendwohlfahrt;

Verfahrensakt;

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich eindeutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung folgt aus der Annahme der Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Für die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher denklogisch die Notwendigkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zur Möglichkeit der Glaubwürdigkeitsprüfung zu verschaffen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bund- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/161, des Agrarverfahrensgesetzes - Agr.VG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungsplichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.

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