BVwG L510 2005902-2

L510 2005902-2Tribunal administratif fédéral25 août 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschäftigung, Dienstnehmereigenschaft, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vorfrage, wirtschaftliche Abhängigkeit

Texte intégral

BVwG L510 2005902-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005902.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 30.05.2012, GZ: 046-113(2) - 61/12, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 30.05.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd §§ 33 und 35 ASVG gem. § 113 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 113 Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.

Bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 04.04.2012 sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 (1), 111a sowie 113 ASVG.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige der Finanzpolizei gem. § 27 AuslBG zu entnehmen. Darin beiliegend auch die Niederschriften, welche mit Frau XXXX und Herrn B. angefertigt wurden.

2. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 01.06.2012 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 27.06.2012 wurde seitens der Vertretung der bP Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Herr B., ein langjähriger Bekannter des Lebensgefährten der bP sei, welcher sich zur Durchführung dieser Arbeiten angeboten habe und sie diesem dafür die kostenlose Vornahme einer Änderungsarbeit in Aussicht gestellt habe. Eine derartige Änderungsarbeit sei jedoch von Herrn B. nie eingefordert worden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine meldepflichtige Tätigkeit gem. § 33 ASVG vorgelegen habe, so habe es sich dabei jedenfalls um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt. Somit könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400,-- herabgesetzt werden und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen. Bei der Tätigkeit des Herrn B. habe es sich um eine bloße Gefälligkeit gehandelt. Es sei der bP nicht bewusst gewesen, dass diese Tätigkeit eine Meldepflicht begründet habe.

4. Mit Schreiben vom 11.07.2012 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Herr B. seit dem Jahre 2009 in Pension sei. Am Kontrolltag (04.04.2012) sei er von Frau SCH. gebeten worden, die Auslage ihrer Maß- und Änderungsschneiderei mit den von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien auszumalen. Er habe um 10:00 Uhr zu arbeiten angefangen, die Arbeiten sollten rund 2 Stunden dauern.

Herr B. habe in seiner Niederschrift bei der Finanzpolizei angegeben, dass er dafür - wie auch bisher gehandhabt, wenn er für Frau SCH. Kleinigkeiten erledigte (zB etwas transportieren) - für seine Tätigkeit Änderungen an seiner Kleidung gratis bekommen würde.

Frau SCH. habe im Zuge ihrer Niederschrift angegeben, dass sie Herrn B. gebeten habe, ein Loch, welches bei Reparaturarbeiten im Geschäftslokal irrtümlich zur Nachbarwohnung entstanden sei, zu vergipsen und zu übermalen. Die notwendigen Arbeitsutensilien/ -materialien seien von ihr zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitsleistung von Herrn B. würde in Naturalien abgegolten (Änderungen an der Kleidung von Herrn B.). Abweichend von Herrn B. habe sie jedoch angegeben, dass er außer am Tage der Betretung noch nie irgendwo Arbeiten für sie erledigt habe. Laut SV-Abfrage sei Herr B. nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. In der Beschwerde werde die abhängige Tätigkeit an sich nicht bestritten, jedoch wird dargelegt, dass Herr B. die in Aussicht gestellten Änderungsarbeiten zu keiner Zeit eingefordert habe, weshalb kein auch nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könne. Es handle sich jedoch um eine geldwerte Sachleistung und werde auf das Anspruchslohnprinzip hingewiesen. Somit sei davon auszugehen, dass Herr. B. als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei.

5. Mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 26.07.2012 wurde der bP binnen 4 Wochen nach Zustellung die Möglichkeit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 28.08.2012 wurde durch die Vertretung der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung der bereits in der Beschwerde getätigten Angaben dargelegt, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn B. um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe. Es sei keine Entgeltlichkeit vereinbart worden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag sei auch wesentlich überhöht. Mit der Tätigkeit sei ein Zeitaufwand von höchstens 2 Stunden verbunden gewesen.

6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.09.2012, Zahl: 20305-V/15.035/4-2012, wurde das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von Herrn B. ausgesetzt.

7. Mit Bescheid vom 26.09.2013, GZ: XXXX, hat die SGKK der bP gegenüber festgestellt, dass Herr B. am 04.04.2012 aufgrund der für ihren Betrieb in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben.

7. Am 25.03.2014 langten die Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Erkenntnis der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zum heutigen Tag, Zahl: 2005902-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 26.09.2012, GZ: XXXX, bezüglich Pflicht(Teil)-Versicherung den Herrn B. betreffend, gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Abteilung Fremdenpolizei, wurde Herr B. am 04.04.2012 um 11:00 Uhr im und vor dem Geschäftslokal der bP bei Arbeiten für die bP betreten (Ausmalen eines Schaufensters, Gipsarbeiten) ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Das Dienstverhältnis des Herrn B. zur bP war zunächst strittig. Mit Bescheid der SGKK vom 26.09.2013 wurde die Dienstnehmereigenschaft des Herrn B. gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG hinsichtlich der für die bP ausgeübten Tätigkeit für den 04.04.2012 festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG zum heutigen Tag wurde die gegen diesen Bescheid der SGKK eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die Dienstnehmereigenschaft von Herrn B. gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG für den maßgeblichen Zeitpunkt ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG zum heutigen Tag, Zahl: 2005902-1/2E, welches mit Zustellung in Rechtskraft erwächst.

Dass Herr B. zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes durch die Dienstgerberin nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeberin am 04.04.2012 den Herrn B., welcher gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG als der Pflicht(Teil)-versicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Die zunächst strittige Dienstnehmereigenschaft von Herrn B. wurde mit Erkenntnis des BVwG festgestellt. Die Dienstgebereigenschaft der bP wurde im Verfahren nicht bestritten. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflicht(Teil)-versicherung als Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt wurde von der bP zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 1 Person insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Die bP bringt vor, dass es sich jedenfalls um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt habe. Somit könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400,-- herabgesetzt werden und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen. Eine konkrete Darlegung von unbedeutenden Folgen bzw. besonders berücksichtigungswürdige Umständen aus Sicht der bP erfolgte nicht.

Mit diesem Vorbringen zeigt die bP jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs 2 besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 2012/08/0165).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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