L503 2009480-1•BVwG L503 2009480-1
L503 2009480-1Tribunal administratif fédéral25 août 2014
Beitragszuschlag, Bescheid, Beschwerdevorentscheidung, Genehmigung,<br/>Nichtigkeit, Unterschrift, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Moore Stephens Salzburg GmbH, gegen die als Beschwerdevorentscheidungen bezeichneten Erledigungen der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 25.03.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 980 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass die Lohnzettel für 49 konkret genannte Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat zudem mit Bescheid vom 26.03.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein weiterer Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei, wobei diesbezüglich ausgeführt wurde, dass der Lohnzettel für einen konkret genannten (weiteren) Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.
2. Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit als "Beschwerdevorentscheidungen" bezeichneten Erledigungen vom XXXX, bestätigte die SGKK die oben erwähnten Bescheide gem. § 14 VwGVG und § 113 Abs 4 ASVG. Begründend führte die SGKK in beiden Erledigungen lediglich wörtlich aus: "Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vom 28.04.2014 vorgebrachten Ausführungen hat die Kasse die vorab angeführte Entscheidung getroffen." Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung finden sich lediglich die in Computerschrift geschriebenen Worte "Ihr Dienstgeberservice".
4. Gegen diese Erledigungen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 07.07.2014 legte die SGKK die Akten dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
6. Am 20.08.2014 ersuchte das BVwG die SGKK telefonisch um Mitteilung, ob im Hinblick auf die als "Beschwerdevorentscheidungen" bezeichneten Erledigungen allenfalls Ausfertigungen existieren würden, aus denen das bescheiderlassende Organ - etwa durch persönliche Unterschrift - ersichtlich sei; dem BVwG wurde daraufhin mitgeteilt, dass gegenständlich offensichtlich aufgrund eines Programmfehlers die "Beschwerdevorentscheidungen" unsigniert bzw. ohne Hinweis auf das bescheiderlassende Organ abgefertigt worden seien; eine nachträgliche Übermittlung mit einer Unterschrift des zuständigen Herrn Mag. K. könnte jedoch vorgenommen werden (siehe Aktenvermerk vom 20.08.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die bekämpften Erledigungen weisen keinen Namen eines Genehmigenden auf. Die Erledigungen enden jeweils mit den in Computerschrift geschriebenen Worten "Ihr Dienstgeberservice".
Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 18 Abs 4 erster Satz AVG lautet:
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zufolge ist aus § 18 Abs 4 AVG abzuleiten, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss; zumindest der Nachname des Genehmigenden muss leserlich aus der Ausfertigung der Erledigung hervorgehen, widrigenfalls die Erledigung absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014], Rz 19 zu § 18 AVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen; konkret z. B. VwGH 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die verfahrensgegenständlichen "Beschwerdevorentscheidungen" enden jeweils mit den in Computerschrift geschriebenen Worten "Ihr Dienstgeberservice", ohne dass ein Name eines Genehmigenden hinzugefügt wurde. Aus diesem Grunde sind die "Beschwerdevorentscheidungen" absolut nichtig.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass am Beginn der beiden "Beschwerdevorentscheidungen" jeweils zwar ein "Sachbearbeiter" samt E-Mail-Adresse und Telefondurchwahl angeführt wird. Dazu ist jedoch zum einen anzumerken, dass darin kein Hinweis auf einen Genehmigenden zu erblicken ist und hat auch der VwGH explizit ausgeführt, dass ein am Beginn der Erledigung erwähnter Organwalter, der Auskünfte erteilen könne, keinen Rückschluss auf den Genehmigenden zulässt (VwGH 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195); zum anderen hat aber eine Anfrage des BVwG bei der SGKK ergeben, dass der in den "Beschwerdevorentscheidungen" erwähnte Sachbearbeiter, Herr R., zur Genehmigung gar nicht befugt gewesen wäre, sondern vielmehr der auf den "Beschwerdevorentscheidungen" nicht aufscheinende Herr Mag. K.
3.2.4. Aufgrund der absoluten Nichtigkeit der angefochtenen "Beschwerdevorentscheidungen" vermag das BVwG nicht meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen - einheitlichen und unstrittigen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein, widrigenfalls von einer absoluten Nichtigkeit der Erledigung auszugehen ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
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