I403 2009993-1•BVwG I403 2009993-1
I403 2009993-1Tribunal administratif fédéral25 août 2014
Einreiseverbot, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I403 2009993-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX bzw. XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zl. IFA:
13-830907003, Verfahrenszahl 1679311 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 53 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, verließ nach eigenen Angaben im Alter von 14 Jahren, im Jahre 2008, Casablanca. Die nächsten fünf Jahre verbrachte er in Spanien, Frankreich, Belgien, Italien, Deutschland und Österreich. 2008 wurde er bereits einmal in Innsbruck von der Polizei aufgegriffen und nach Italien rücküberstellt. Am 29.06.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2013 gab er als Fluchtgrund an: "Mein Vater hat sich von meiner Mutter scheiden lassen und hat in Algerien eine andere Frau geheiratet. Seitdem lebt meine Mutter, die schwer krank ist, mit uns in Armut und niemand von uns konnte Geld verdienen, weil wir keine Arbeit gefunden haben. Aufgrund dieser Situation habe ich beschlossen das Land zu verlassen und mein Leben selber in Europa zu führen. Ich habe keine religiösen und politischen Fluchtgründe."
3. Das Bundesasylamt nahm in der Folge Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit Spanien, Frankreich, Belgien, Italien und Deutschland auf und informierte den Beschwerdeführer darüber am 03.07.2013. Während die Antworten von Deutschland, Spanien und Frankreich negativ ausfielen, da der Beschwerdeführer dort nicht bekannt war, erklärte Belgien, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX bzw. XXXX zweimal aufgegriffen worden sei, aber keinen Asylantrag gestellt hätte. Italien informierte, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vom 07.09.2011 vorliege.
4. Am 13.07.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes von Suchtgift in Innsbruck vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck gebracht.
5. Am 13.08.2013 wurde das Asylverfahren zugelassen.
6. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.11.2013, Zl. 033 HV 141/2013m, rechtskräftig am 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2013 bedingt aus der Haft entlassen und war in der Folge obdachlos. Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, da er im Verdacht stand, am 01.01.2014 in einem Lokal Bierdosen gestohlen und in der Folge einen Angestellten des Lokals schwer verletzt zu haben. Bei der Festnahme leistete er Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt Innsbruck verbracht.
8. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.02.2014, Zl. 036 HV 8/2014z, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung vom 26.11.2013 widerrufen.
9. Am 03.04.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das inzwischen zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Justizanstalt Innsbruck statt. Der Beschwerdeführer erklärte, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, aber nervös zu sein und Schlaftabletten zu verwenden. Er meinte, dass seine bisherigen Angaben stimmen würden, nur sei er nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren. Bei seinen bisherigen Einvernahmen sei er betrunken gewesen. Er wurde vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass er in Italien ebenfalls angegeben hätte, 1994 geboren zu sein und in Belgien das Geburtsjahr 1992 genannt hätte. Er beharrte darauf, 1997 geboren zu sein und wies darauf hin, dass er in Marokko als Maler bzw. Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. In Casablanca würden seine Mutter und seine Schwester leben, mit denen er vor seiner Inhaftierung in Kontakt gestanden wäre und denen er auch manchmal Geld geschickt hätte. Nach dem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er wegen der Armut und wegen familiärer Probleme nach der Scheidung seiner Eltern geflüchtet sei.
10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz mitgeteilt und dies mit Straffälligkeit, eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, Verhängung der Untersuchungshaft und Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens begründet.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2014, zugestellt am 08.07.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 26.11.2013 verloren (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 aberkannt (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
11.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest; es stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stamme, ledig und volljährig sei. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, und es lägen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe Marokko nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er besitze familiäre Anknüpfungspunkte und es sei davon auszugehen, dass er sich eine Existenz aufbauen könne. Er sei in Österreich obdachlos und mittellos gewesen und verfüge im Bundesgebiet über keinen Familienbezug; auch sonstige Bindungen konnten ebenso wenig wie ein schützenswertes Privatleben festgestellt werden.
In der Folge traf das BFA auf Seite 16 bis 30 umfassende Länderfeststellungen zu Marokko.
11.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität und Familienleben hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Aufgrund der massiven Diskrepanzen hinsichtlich der verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass das von ihm am 03.04.2014 behauptete Geburtsdatum nicht glaubhaft sei, sondern nur einen Versuch darstelle, durch die behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen. Es werde daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen zu den Verurteilungen würden sich aus dem Strafregister ergeben. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite nicht verfolgt werde. Die Angaben zum Ausreisegrund, nämlich wirtschaftliche Not, seien glaubwürdig. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; es würden auch zahlreiche Rückkehrhilfen existieren.
11.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen; eine solche habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht - Asyl war daher nicht zu gewähren.
11.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:
Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen konnte. Dem Beschwerdeführer sollte es als gesundem, arbeitsfähigem jungen Mann möglich sein, für seinen Unterhalt zu sorgen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Sicherheitslage in Marokko sei auch nicht so prekär, dass jeder, der dorthin zurückgeschoben werde, einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK würden nicht vorliegen.
11.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Seit dem 26.11.2013 habe der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz ex lege verloren, da an diesem Tag, das gegen ihn verhängte Urteil des Landesgerichts Innsbruck in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Beschwerdeführer komme aber der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz zu.
11.6. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt IV. insbesondere aus: Da dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung in Marokko drohe, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Insbesondere aufgrund des bisherigen kriminellen Verhaltens sei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein erhöhtes Gewicht zuzuordnen; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde daher aberkannt.
11.7. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu angefochtenem Spruchpunkt V. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer stelle durch sein Verhalten eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was durch die zwei rechtskräftigen Verurteilungen belegt sei. Es bestünden keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, ebenso wenig sei ein schützenswertes Privatleben erkennbar. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer weise keine besondere Integrationsverfestigung nach, sei aber trotz des kurzen Aufenthaltes, seit Ende Juni 2013, bereits durch die Begehung mehrerer Straftaten in Erscheinung getreten. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
11.8. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu angefochtenem Spruchpunkt VI. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 seien erfüllt und damit sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Erschwerend kämen insbesondere die rasche erneute Straffälligkeit nach Haftentlassung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei, hinzu. Daher sei ein Einreiseverbot von 10 Jahren auszusprechen gewesen.
12. Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine Vollmacht (inklusive Zustellungsvollmacht) wurde dem Bundesamt am 17.07.2014 vorgelegt.
13. Gegen oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt V. und VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel anfocht. Im Schriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung, wie gesetzlich vorgesehen, auf das Beschwerdeverfahren zur Rückkehrentscheidung und des damit einhergehenden Einreiseverbots beschränke. Inhaltlich wurde ausgeführt: "Der BF nimmt, wie bereits im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, regelmäßig Schlaftabletten und andere Medikamente. Aufgrund dieses chronischen Substanzmissbrauchs fällt es dem BF oft schwer sich über einen längeren Zeitraum hinweg zu konzentrieren. Folglich ließ er während der Einvernahme für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wesentliche Informationen unerwähnt. Er war während der Einvernahme aufgrund der vorangegangenen Einnahme von Schlaftabletten, wie es der § 20 BFA-VG Abs. 1 Z. 4 fordert, einfach nicht in der Lage vollständige Angaben zu machen. Er war vor der Einvernahme verständlicherweise sehr nervös und nahm deshalb zur Beruhigung die Schlaftabletten. Der BF kann sich aufgrund dessen leider auch nicht mehr erinnern, dass er zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, sowohl psychisch als auch psychisch [gemeint wohl: physisch] in der Lage zu sein, Angaben im Asylverfahren zu machen. So ließ der BF beispielsweise seine Liebesbeziehung zu seiner österreichischen Freundin, namens XXXX, welche in XXXX [gemeint wohl: XXXX wohnhaft ist, leider völlig unerwähnt. Die beiden kennen sich schon länger und führen ihre Beziehung auch während seiner Inhaftierung fort. Sie besucht ihn meistens einmal in der Woche in der JA Völs. Bei diesen Besuchen sprechen sie auch über ihre gemeinsame Zukunft. Sohin stellen die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und das für die Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar."
Weiter wird ausgeführt, dass der VwGH bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots auf eine Gefährdungsprognose verweist und erklärt, dass auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen sei. Das Ausschöpfen der Höchstfristen könne nicht schon regelmäßig bei Erfüllen eines der Fälle des § 52 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FPG vorliegen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und festgestellt, dass bei Beurteilung der tatsächlich vorliegenden Sachlage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte unterbleiben bzw. zumindest das Einreiseverbot für eine wesentlich kürzere Dauer ausgesprochen hätte werden müssen.
14. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 vorgelegt.
15. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 20.08.2014 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 informierte das BFA, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Die Abweisung gegenständlicher Beschwerde wurde aber beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer legte keinen Identitätsnachweis vor, seine Identität steht daher nicht fest. Der genaue Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine enge Beziehung in Österreich. Seine Behauptungen bezüglich seiner angeblichen Lebensgefährtin sind nicht glaubwürdig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich mit XXXX befreundet ist, die von ihm behauptete Intensität der Beziehung (gemeinsamer Wohnsitz etc.) ist aber nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.11.2013, Zl. 033 HV 141/2013m, rechtskräftig am 26.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2013 bedingt aus der Haft entlassen und war in der Folge obdachlos. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.02.2014, Zl. 036 HV 8/2014z, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung vom 26.11.2013 widerrufen. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Strafvollzug.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In der Beschwerde wurde auch die vom Bundesamt festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellung betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich entspricht dem Akteninhalt (Strafregisterauskunft vom 25.07.2014).
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2014 wurde folgende Befragung zum Themenkreis "Privat- und Familienleben" durchgeführt:
"F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Im Juni oder Juli 2013. Am gleichen [gemeint wohl: Tag] bin ich nach Traiskirchen gefahren. Mir haben Araber erzählt, dass ich nicht einfach so herumlaufen darf, sondern einen Asylantrag stellen muss.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich bin einfach auf Arbeitssuche gegangen. Zu Essen habe ich von der Caritas erhalten. Weiters habe ich bei anderen Arabern und bei der Moschee um Geld gebeten. Davon konnte ich leben.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Festnahme in Österreich gelebt?
A: Ich habe in abgestellten Wagons am Bahnhof geschlafen. Das war in Innsbruck.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?
A: Ich werde mir eine Arbeit suchen. Ich würde nach Wien gehen und dort eine Arbeit suchen. Ich habe gehört, dass Wien größer ist und es dort mehr Arbeit gibt. Auf Nachfrage: Ich würde alles arbeiten.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?
A: Nein.
F: Wieso versuchen Sie nicht einmal die Landessprache zu lernen, wenn Sie in Österreich bleiben wollen?
A: Ich wollte zuerst eine Arbeit finden und dann die Sprache lernen.
F: Wie wollten Sie denn ohne Sprachkenntnisse eine Arbeit finden?
A: Ich möchte jetzt hier im Gefängnis Deutsch lernen. Ich habe mich wegen einem Kurs gemeldet, aber noch keine Information erhalten.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis bzw. was resultierte daraus?
A: Nein.
F: Sie haben keinen Wohnsitz, keine Arbeit und sind straffällig geworden. Können Sie denn irgendwelche Gründe namhaft machen, die für Ihre positive Integration in Österreich sprechen?
A: Zuallererst möchte ich sagen, dass ich zu Unrecht verurteilt wurde, das mit der Sprache werde ich noch lernen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A:Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§ 382 EO) gewandt?
A: Nein."
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass obige Einvernahme durch das Bundesamt durch einen chronischen Substanzmissbrauch und damit verbundene Konzentrationsschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen wäre. Dadurch habe der Beschwerdeführer es unterlassen, wesentliche Aussagen zu tätigen und habe seine "Liebesbeziehung zu seiner österreichischen Freundin, namens XXXX, welche in XXXX [gemeint wohl: XXXX] XXXX" nicht erwähnt, obwohl sie ihn einmal in der Woche in der Justizanstalt besuche und sie eine gemeinsame Zukunft planen würden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin, dass er in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen und an dem Tag der Verhandlung auch keine Medikamente genommen habe. Die wesentlichen Passagen der Verhandlung werden im Folgenden wiedergegeben (ER=Einzelrichterin, BF=Beschwerdeführer):
"Zur derzeitigen Situation in Österreich:
ER: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Im Juni 2013. Ich war 2008 auch schon einmal hier.
ER: Wie lange waren Sie 2008 in Österreich?
BF: Ich bin am Bahnhof angekommen und wurde dann sofort festgenommen.
ER: Und dann?
BF: Dann wurde ich nochmal nach Italien abgeschoben.
ER: Das heißt Ihr Aufenthalt in 2008 war sehr limitiert?
BF: Ich war nur für einen Tag hier, sie haben mich im Zug gesehen und haben meine Personalien kontrolliert. Dann haben sie mich nach Italien zurück geschickt.
ER: Im Juni 2013 kamen Sie dann wieder nach Österreich. Warum?
BF: Ich war in Belgien und dann bin ich her gekommen. Ich war in Italien, dort gab es keine Arbeit, dann bin ich nach Belgien. Österreich wurde mir dann empfohlen.
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen?
BF: In letzter Zeit habe ich überhaupt keinen Kontakt mehr mit Freunden und Familie.
ER: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Marokko?
BF: Meine Eltern und meine Schwester. Mein Vater stammt aus Algerien. Ich weiß selbst nicht, wo sie momentan leben. Sie pendeln ständig zwischen Marokko und Algerien.
ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe nur eine Freundin.
ER: Sie haben in der Beschwerde von einer Freundin namens XXXX gesprochen. Können Sie bitte etwas über diese Beziehung erzählen?
BF: Ich habe sie kennengelernt, wir wollten heiraten. Wir wohnten zusammen (BF übergibt ER einen handgeschriebenen Zettel mit der Adresse, dieser wird zum Akt genommen). Sie ist ständig zu mir gekommen.
ER: Wie ist der Nachname Ihrer Freundin?
BF: XXXX (phon.). Ich bin mir aber nicht ganz sicher, sie kommt jede Woche zu mir ins Gefängnis. Nächste Woche kommt sie auch.
ER: Wann haben Sie sich kennengelernt?
BF: Die erste Woche, in der ich in Österreich war.
ER: Wo?
BF: In einer Pizzeria in der Nähe vom Bahnhof.
ER: Wann hat Ihre Beziehung begonnen?
BF: Wir haben zusammen gelebt.
ER: Wann sind Sie zu ihr gezogen?
BF: Sie hat in XXXX gewohnt.
ER: Aber wann sind Sie zu ihr gezogen?
BF: Ich war in Wien für zehn Tage. Dann bin ich zu ihr gezogen, das war in der letzten Woche im Juni, Anfang Juli.
ER: Ab diesem Zeitpunkt haben Sie, abgesehen von dem Aufenthalt in der Justizanstalt, immer bei ihr gewohnt?
BF: Ja.
ER: Wie sind Sie zu ihr gefahren?
BF: Mit dem Zug.
ER: Bei welcher Haltestelle sind Sie ausgestiegen?
BF: Zuerst hat sie bei ihrer Mutter am XXXX gewohnt, dann hat sie eine Wohnung in XXXX gemietet. Sie hat mich in Innsbruck abgeholt und wir sind dann in XXXX ausgestiegen.
ER: Wie kamen Sie vom Bahnhof in XXXX zur Wohnung?
BF: Sie wohnte in der Nähe vom Bahnhof. Ungefähr zehn Minuten vom Bahnhof entfernt.
ER: Können Sie bitte den Weg beschreiben? Wie komme ich vom Bahnhof zur Wohnung von XXXX?
BF: Ich steige aus, dann nehme ich die rechte Seite. Dann kommt eine Polizeistation, die Wohnung befindet sich daneben.
ER: Gibt es mehrere Wohnungen in diesem Haus oder nur diese eine?
BF: Es ist ein großes Haus, sie hatte eine kleine Wohnung.
ER: Wie viele Stöcke hat das Haus?
BF: Das Haus war hoch, ungefähr 4-5 Stöcke.
ER: Was arbeitet XXXX?
BF: Sie macht momentan eine Ausbildung.
ER: Sie sagten, XXXX besucht Sie jede Woche in der Justizanstalt. Ist das auch in der Besucherliste ersichtlich?
BF: Ja.
ER: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die Besucherliste anfordern?
BF: Ich schreibe ihr ständig Briefe und sie kommt immer zu mir. Ja, ich bin damit einverstanden. Ich möchte sie heiraten.
ER: Planen Sie eine gemeinsame Zukunft?
BF: Ja.
ER: Wo planen Sie diese gemeinsame Zukunft? In Tirol?
BF: Sie wohnt jetzt in Innsbruck. Ich möchte mit ihr hier wohnen.
ER: Warum sagten Sie dann in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.04.2014, dass Sie nach Wien gehen wollen?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich nahm damals Medikamente und ich weiß nicht genau, was ich gesagt habe. Österreich ist groß, überall, wo sie leben möchte, würde ich mit ihr leben.
ER: Können Sie mir bitte etwas über die Familie von XXXX erzählen?
BF: XXXX lebt bei ihrer Mutter, die Eltern leben getrennt.
ER: Lebt XXXX noch bei ihrer Mutter am XXXX oder hat sie eine eigene Wohnung?
BF: Sie hat vorhin bei ihrer Mutter gewohnt. Dann bekam sie eine Sozialhilfe und mietete die Wohnung in XXXX. Momentan macht sie eine Ausbildung und bekommt nicht so viel Geld. Deshalb lebt sie jetzt bei ihrer Mutter.
ER: Auf welcher Sprache unterhalten Sie sich mit XXXX?
BF: Auf Italienisch.
Der Dolmetscher wird ersucht, die folgende Frage nicht zu übersetzen.
ER: Sprechen Sie deutsch?
BF antwortet auf arabisch: Ein bisschen.
ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF antwortet nicht.
Der Dolmetscher wird ersucht, mit der Übersetzung fortzufahren.
BF: Im Gefängnis habe ich geschrieben, dass ich einen Deutschkurs brauche, im September beginne ich mit dem Kurs.
ER: Sie waren in der Vergangenheit ja auch in Italien. Können Sie bitte etwas über diese Zeit erzählen?
BF: Ich war nur kurz in Iatlien und habe keine Arbeit gefunden.
ER: Wie haben Sie in Italien Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich ging zuerst zur Caritas und dann bin ich nach Belgien gefahren.
ER: Können Sie mir erklären, warum es von den italienischen Behörden eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vom 07.09.2011 gibt?
BF: Ich weiß nicht ganz genau, warum. Ich habe in Italien keine Arbeit gefunden. Die Caritas hat mir nicht geholfen, dann bin ich nach Belgien.
ER: Hatten Sie in Italien mit der Polizei zu tun?
BF: Nein.
ER: Waren Sie außerhalb Österreichs jemals in Haft?
BF: Nein.
ER: Sie wurden in Österreich einmal wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe mit Suchtmitteln nichts zutun gehabt. Ich war mit einer Person unterwegs und bin mit ihr nach Hause gegangen. Diese Person wurde von der Polizei verfolgt und wir wurden beide festgenommen. Ich hatte damit nichts zutun.
ER: Im Jänner 2014 wurden Sie dann festgenommen, weil Sie Bierdosen gestohlen und in der Folge den Angestellten des Lokals verletzt hatten. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich war mit XXXX in einem Lokal, wir bestellten Pizza. Dann kam ein Freund von mir rein. Er konnte weder italienisch noch deutsch. Er bestellte ein Bier. Er sagte zu dem Besitzer, dass ich das Bier bezahle. Der Kollege ist dann gegangen und ich musste das Bier bezahlen. Ich wusste nicht, warum. Die Polizei kam, sie haben mich auf die Polizeistation mitgenommen und sagten, ich habe versucht, den Polizisten zu schlagen.
ER: Sie bestreiten aber, Gewalt gegenüber der Polizei angewandt zu haben?
BF: Der Polizist wollte mich mitnehmen, ich habe ihn weggeschoben, er lag dann am Boden. Deswegen nahmen sie mich mit.
ER: Im Protokoll ist die Rede von einem Messer, können Sie dazu etwas sagen?
BF: Der Polizist sagte, dass ich ihn mit einem Messer bedroht habe. Sie haben dann einen Zeugen und eine Videokamera geholt und man hat gesehen, dass das nicht stimmt.
ER: Können Sie mir sagen, warum Sie in Belgien unter einem anderen Namen aufgetreten sind?
BF: Ich war in Belgien, ich habe immer Medikamente genommen und Alkohol getrunken. Meine Freunde sagten, ich soll einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angeben.
ER: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Zum Glück habe ich XXXX kennengelernt. Ich war hier zwei Monate, dann kam ich ins Gefängnis. Ich hoffe, dass ich mit XXXX eine Zukunft aufbauen kann.
ER: Wie möchten Sie Ihr Geld verdienen?
BF: Ich möchte mir gerne einen Job suchen.
ER: Welchen?
BF: Ich möchte gerne als Mechaniker arbeiten, oder irgendetwas anderes, mit dem ich Geld verdienen kann.
ER: Haben Sie eine Ausbildung als Mechaniker?
BF: Ich habe es ein bisschen gelernt. Ich hatte mit Autos und Fahrrädern zutun. Ich möchte mehr darüber lernen.
Abschließende Bemerkungen:
ER: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich habe früher Medikamente genommen und Alkohol getrunken. Ich habe Fehler gemacht, ich möchte ein anderes Leben haben. Ich bitte um Verzeihung."
Im Zuge der Rückübersetzung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt, als er XXXX kennengelernt hatte, sie bereits die Wohnung in XXXX hatte; dass, als er wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen worden war, er nicht unterwegs nach Hause gewesen sei; dass er nicht gesagt habe, er hätte den Polizisten weggeschoben, sondern dass das nur die Aussage des Polizisten gewesen sei und schließlich, dass der Besitzer des Lokals, nicht der Polizist behauptet hätte, dass er ihn mit einem Messer bedroht habe.
Zusammengefasst behauptet der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit Ende Juni 2013 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führen würde und dass er diese heiraten wolle. Sie hätten zusammengewohnt und sie würde ihn wöchentlich in der Justizanstalt besuchen.
Diesbezüglich ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte den Umstand, eine Freundin zu haben, im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt. Dies erscheint wenig plausibel, selbst wenn man den Umstand mitberücksichtigt, dass er erklärt, aufgrund seiner Nervosität Schlaftabletten genommen zu haben. Doch auch wenn man ihm diesbezüglich Glauben schenken würde, bleiben erhebliche Zweifel an der Intensität dieser Beziehung: Der Beschwerdeführer konnte den Nachnamen seiner Freundin nicht nennen; er gab an XXXX (phonetisch), doch laut Besucherliste der Justizanstalt heißt sie XXXX. Insgesamt blieben die Aussagen zu seiner Freundin, ihrer Ausbildung und Familie sehr vage.
Selbst wenn er mit ihr zusammengelebt haben sollte, kann es sich nur um einen kurzen Zeitraum handeln, da er Ende Juni 2013 nach Tirol kam, dann vom 14.07.2013 bis 21.11.2013 und dann wieder ab 02.01.2014 in der Justizanstalt war. Es ist allerdings anzuzweifeln, dass er tatsächlich bei ihr gewohnt hatte. Erstens war er niemals bei ihr polizeilich gemeldet, sondern hatte von 02.12.2013 bis 02.01.2014 eine Obdachlosenmeldung über Z6 Streetwork. Zweitens sind seine Angaben zu der Wohnung seiner angeblichen Freundin nicht glaubwürdig: Er beschreibt das Haus als ein großes Wohnhaus mit vier, fünf Stöcken. Es wäre eher verwunderlich, wenn an der von ihm angegebenen Adresse in XXXX tatsächlich ein derart hohes Haus stehen würde, handelt es sich doch bei XXXX um einen Ortsteil von XXXX, einem Dorf im Wipptal. Aber selbst wenn dies stimmen würde, so entbehrt die Beschreibung des Weges zur Wohnung doch jeglicher Realität: Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, er sei immer mit dem Zug bis nach XXXX gefahren, dort ausgestiegen und dann nach rechts gegangen. Die Wohnung sei etwa 10 Minuten vom Bahnhof entfernt, gewesen und habe sich neben einer Polizeistation befunden. Die von ihm in der Beschwerde, aber auch auf einem Zettel, den er in der Verhandlung der erkennenden Richterin übergab, angegebene Adresse XXXX ist aber keinesfalls zu Fuß vom Bahnhof XXXX erreichbar; der nächste Bahnhof wäre XXXX. XXXX und XXXX sind etwa 10 km entfernt. Auch die Angabe, dass sich die Wohnung neben der Polizeistation befinde, ist falsch. Die Polizeistation in XXXX befindet sich in XXXX, einige Straßen und Kilometer entfernt von XXXX. Im Ortsteil XXXX gibt es keine Polizeistation.
Die von der Justizanstalt Innsbruck eingeforderte Besucherliste listete folgende Privatbesuche (gemäß § 93 StVG) auf:
XXXX besuchte den Beschwerdeführer laut Besucherliste daher am 18.05.2014, 03.06.2014, 08.07.2014, 31.07.2014 und 07.08.2014. Abgesehen davon, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass sie den Beschwerdeführer wöchentlich besuchte, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptete, fällt auf, dass die Besuche erst im Mai 2014, nach der Einvernahme durch das Bundesamt, einsetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er im Jänner 2014, als es zu dem Vorfall kam, der schließlich in eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung mündete, mit XXXX in dem betreffenden Lokal gesessen sei. Im entsprechenden Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.01.2014 ist dagegen festgehalten, dass er sich mit XXXX (dem anderen Besucher von der Besucherliste der Justizanstalt) und drei anderen Nordafrikanern dort aufgehalten hatte.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit XXXX tatsächlich eine so enge Beziehung führt wie behauptet. Seine Angaben über ihre Wohnung sind nicht plausibel, daher ist festzustellen, dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus:
"Zu Spruchpunkt V:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Asyl G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindesten einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Bei Ihnen handelt es ich um einen unstet aufhältigen, verurteilten Verbrecher, der aktuell seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt in Innsbruck verbüßt. Sie haben aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 26.11.2013 das Aufenthaltsrecht in Österreich verloren und sind unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie haben mit Ihrem bisherigen Verhalten in Österreich, welches durch 2 rechtskräftige Verurteilungen belegt wird, unter Beweis gestellt, dass Sie durchaus eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Es besteht in Ihrem Fall somit keinerlei Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sine des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern
z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9).
Der Begriff des Familienlabens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sine des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Zweifellos handelt es ich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Unter Verweis auf die o.a. Feststellungen liegt in Ihrem Falle kein Familienbezug und Familienleben in Österreich vor.
Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, und kann somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Sie haben nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie halten sich höchstwahrscheinlich erst seit Ende Juni 2013 in Österreich auf. Sie verfügten über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfügten Sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Vielmehr haben Sie mit 26.11.2013 Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung verloren [sh.
§ 13 AsylG].
In Ihrem Falle ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich und wurden solche von Ihnen auch nicht behauptet. Sie haben selbst erklärt, dass Sie keine Verwandten in Österreich haben.
Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen und sind aufgrund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und des an Ihrem Lebensalter gemessenen, nur kurzen Aufenthaltes in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar.
Sie besuchen keinen Deutschkurs und sind nirgendwo Mitglied und nicht karitativ tätig. Sie gehen keiner geregelten Beschäftigung nach.
Die Ihnen zugewiesene Unterkunft haben Sie freiwillig verlassen. Trotz Ihres kurzen Aufenthaltes sind Sie in Österreich bisher vor allem durch die Begehung mehrerer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und nach dem Strafgesetz in Erscheinung getreten.
Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit Ihren eigenen Angaben und Ihrer Straffälligkeit berechtigten zwingend die Schlussfolgerung, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in die Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen soll, weshalb die Behörde davon ausgehen muss, dass dieser Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.
Der Umstand, dass Sie trotz Ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden lässt erkennen, dass sie nicht gewillt sind, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sich den Gesetzen in Österreich anzupassen, woraus sich die berechtigte Schlussfolgerung ergibt, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
So befinden Sie sich auch aktuell im Rahmen der Verbüßung der Ihnen auferlegten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt in Innsbruck.
Letztlich kann auch aus Ihrem persönlichen Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.
In einer Güterabwägung war deshalb in diesem Fall festzustellen, dass die öffentlichen Interessen Ihren Interessen überwiegen und eine Interessenabwägung daher zu Ungunsten Ihrer Person ausfallen musste.
Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden ist.
Das Bundesasylamt ist der Ansicht, dass Sie diese Art des Privatlebens wie Sie es zum Entscheidungszeitpunkt führen, auch in Ihrem Herkunftsland führen können und laut Ihren eigenen Angaben auch geführt haben. Es ist nicht erkennbar welche Gründe dafür sprechen würden, dass Sie Ihr Privatleben ausschließlich nur in Österreich nicht aber in Marokko führen könnten.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass Sie sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würden. Sie sind in Marokko geboren, aufgewachsen und kennen die dortigen kulturellen Gegebenheiten, Sie sprechen die Landessprache, Sie könnten sich daher wieder gut in die marokkanische Gesellschaftsstruktur eingliedern.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gem.
§ 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfüllten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Unter Spruchpunkt II wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bezüglich Ihrer Person verneint.
§ 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für Ihren Herkunftsstaat Marokko nicht.
Es ist somit anzusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist.
Da in Ihrem Fall einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde in weitere Folge auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Fristerteilung zur freiwilligen Ausreise abgesehen.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z. B. wenn sie Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, oder - im Falle der Einbringung einer Beschwerde - grundsätzlich dann durchführbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt."
3.2.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.3. In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Arbeitsplatz noch einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Insgesamt erweckt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Beschwerdeführer hielt sich aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich aber weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verweisen bzw. behauptet eine solche auch gar nicht. Nachdem der Beschwerdeführer Marokko bereits vor etwa fünf Jahren verlassen hat, mögen die Bindungen zu seinem Heimatstaat nicht intensiv sein, doch steht dem keine enge Bindung zu Österreich gegenüber, hat er doch die letzten Jahre in verschiedenen Ländern Europas verbracht (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt nicht vor, auch im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG ist der Beschwerdeführer straffällig geworden. Die Einreise erfolgte illegal, damit verletzte der Beschwerdeführer Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG). Wenn von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit XXXX auszugehen wäre, wäre dieses in einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z.8 BFA-VG). Ziffer 9 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
In der Beschwerde wurde eine Liebesbeziehung zu seiner österreichischen Freundin vorgebracht. Wie oben dargelegt entfaltet diese Beziehung aber nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Intensität.
Wie auch das Bundesamt ausführt, ist der Begriff des Familienlebens nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Die Beziehung zu XXXX ist - selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kennenlernens (Juni 2013) die Wahrheit sagte - weder besonders lang noch besonders intensiv. Es stimmt nicht, dass der Beschwerdeführer mit ihr zusammenlebte - und selbst wenn, wäre dies nur etwa zwei Monate lang der Fall gewesen, da er ansonsten in der Justizanstalt aufhältig war. Es steht auch fest, dass sie ihn nicht seit seiner Inhaftierung wöchentlich besucht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Diese Beurteilung ändert sich auch nicht durch das neue unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein schützenswertes Familienleben in Österreich führe. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Marokko - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Marokko besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus:
"Zu Spruchpunkt VI:
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nahen den anderen in
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278 StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.02.2007, 2003/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sine des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen, dass Sie - laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.11.2013 - schuldig sind, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person, als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 493,8 Gramm Canabisharz, beinhaltend zumindest 42,3 Gramm reines THC, mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, besessen zu haben.
Weiters wurden Sie vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 18.02.2014 weiters wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls rechtskräftig verurteilt wurden. So haben Sie am 25.11.2013 versucht einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes Interspar eine Geldbörse mit Vorsatz wegzunehmen und sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiter haben Sie am 01.01.2014 Polizeibeamte an Amtshandlungen, nämlich der Anhaltung und Festnahme mit Gewalt, nämlich unter Einsatz Ihrer Körperkraft zu hindern versucht und dabei einen Beamten zu Sturz gebracht und fahrlässig verletzt.
Erschwerend war, dass Sie trotz Ihrer ersten Verurteilung vom 21.11.2012 [gemeint wohl 21.11.2013] und der dabei - zwischenzeitlich revidierten - bedingten Erlassung der über Sie verhängten Freiheitsstrafe, wiederholt straffällig wurden und sich sogar noch insofern steigerte, dass Sie auch vor Gewaltanwendung gegen staatliche Organe nicht mehr zurückschreckten und einen Beamten dabei fahrlässig verletzten. Es ist somit offensichtlich, dass Sie durch die erstmalige und daher auch mildere Bestrafung keinesfalls eine Lehre gezogen haben, sondern sich vielmehr Ihre kriminelle Energie daraufhin noch steigerte und Sie dies durch Gewaltanwendung gegen Beamte zum Ausdruck brachten. So hat auch das Landesgericht aufgrund des raschen, einschlägigen Rückfalles innerhalb der Probezeit die vormals bedingte Erlassung Ihrer Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 18.02.2014 widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest vom Urteil des Landesgerichtes vom 21.11.2013 zu vollziehen ist.
Bei der ha Entscheidungsfindung wurde auf die Schwere Ihrer begangenen Straftat Bedacht genommen. Die Tatsache Ihrer 2 kurz aufeinanderfolgenden Verurteilungen nur wenige Monate nach Ihrer (illegalen) Einreise rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes ist im Hinblick auf Ihr im Bundesgebiet an den Tag gelegten Verhaltens mit der Dauer von 10 Jahren als zulässig, angemessen und verhältnismäßig zu werten.
Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Durch Ihre Tat nahmen Sie in Kauf, eine Vielzahl von Menschen in Ihrer Gesundheit zu gefährden. Die Suchtmittelproblematik im Bundesgebiet wird von rücksichtslosen Straftätern wie Sie weiter verschärft. Jährlich sterben viele Mitmenschen im Bundesgebiet am Drogenmissbrauch. Ganze Familien werden durch den Drogenmissbrauch zerstört. Jugendliche, insbesondere in der Pubertät, gehören zu der besonders vulnerablen Gruppe, die Sie durch Ihr kriminelles Verhalten dauerhaft schädigen könnten. Das heißt Sie stellen durch den von Ihnen beabsichtigten Verkauf von Suchtmitteln auch eine Gefahr für die Jugend und des Landes und somit für das Wohl der gesamten Bevölkerung dar. Zudem entsteht ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden, der sich aus der Behandlung von Suchtmittelkranken ergibt. Sie versuchten in niederträchtigster Weise Profit aus all diesen menschlichen Tragödien zu schlagen und nur durch Ihre Festnahme konnte dies verhindert werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundhit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007), 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Zusätzlich ist nochmals auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.
Aber auch Ihr weiteres Verhalten bestätigt der erkennenden Behörde eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So haben Sie freiwillig die durch den österreichischen Staat angebotene Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung, Taschengeld etc.) verlassen und lebten auf eigene Faust. Auch nach Ihrer Haftentlassung am 21.11.2013 blieben Sie bei dem von Ihnen eingeschlagenen Lebenswandel, schliefen unerlaubterweise in abgestellten Bahnwaggons am Bahnhof und bestritten Ihren Lebensunterhalt - laut eigenen Angaben - durch Hilfsorganisationen, anderen Arabern und Moscheen. Bereits 4 Tage nach Ihrer Freilassung aus der Untersuchungshaft, wurden Sie beim versuchten Diebstahl erwischt, zur Anzeige gebracht und im Rahmen der Gerichtsverhandlung am 18.02.2014 auch verurteilt. Knapp einen Monat nach dem versuchten Diebstahl folgte schließlich bei einer Anhaltung Ihr Widerstand gegen die Staatsgewalt, die mit einer fahrlässigen Verletzung eines Polizisten endete. Es ist aufgrund der Chronologie der Fakten davon auszugehen, dass Sie Ihr kriminelles Verhalten immer mehr steigern und kann somit keinesfalls eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist ersichtlich, dass Sie mittlerweile nicht einmal mehr vor Gewaltanwendung zurückschrecken und ist somit davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft gegenüber der österreichischen Bevölkerung Ihre kriminelle und gewalttätige Energie zu Tage bringen werden.
All diese Fakten lassen die erkennende Behörde auch zur Ansicht kommen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten bestritten, speziell wie zuvor ausgeführt, durch Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihrerseits keine familiären und private Anknüpfungspunkte in Österreich vorhanden.
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt."
3.3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
In der Beschwerde wurde auch die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert, ohne allerdings auszuführen, warum dies in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles geboten gewesen wäre. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang - wie auch in der Beschwerde zitiert, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)
Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz) und die schnelle Wiederholung straffälligen Verhaltens hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer immer wieder nach kurzer Zeit straffällig wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte in Österreich, wo er einen Großteil seines bisherigen Aufenthaltes in Strafhaft verbrachte, hat. Der Beschwerdeführer vermochte - wie oben dargelegt - auch keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Eine allfällige Trennung von seiner Freundin hätte er im öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen in Kauf zu nehmen, zumal die von ihm behauptete Beziehungsintensität jedenfalls nicht vorliegt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.
Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist auf die auch vom Bundesamt angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung verschiedener Verbrechen innerhalb eines kurzen Zeitraumes und der in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbaren Reue ist für die Dauer von 10 Jahren eine Gefährdung iSd. § 53 FPG anzunehmen. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden. Die mit dem Einreiseverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens weisen schon aus diesem Grund nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes in den Hintergrund treten lassen würden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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