BVwG W209 2004217-1

W209 2004217-1Tribunal administratif fédéral22 août 2014

Regest

Aussetzung

Texte intégral

BVwG W209 2004217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2004217.1.00

Spruch

W209 2004217-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des LANDES XXXX, vertreten durch die XXXX Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2013, Zahl: HVBA-4063 140279, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zur Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Landes XXXX vom 05.11.2012, Zahl OrgP-0453323/25, wurden XXXX anlässlich ihres Übertritts in den Landesdienst Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 9 Jahren, 2 Monaten und 19 Tagen entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet.

2. Am selben Tag stellte das Land XXXX an die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag, den gebührenden Überweisungsbetrag zu leisten.

3. Diesem Antrag wurde mittels Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2011, Zahl HVBA-4063 140279, entsprochen und der von ihr gemäß § 308 ASVG zu leistende Überweisungsbetrag errechnet.

4. Dagegen erhob das Land XXXX mit Schreiben vom 27.03.2013 fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass es sich in der Höhe des durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Überweisungsbetrages und der unsachlichen und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Differenzierung zwischen Männern und Frauen beschwert erachte. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer rechtswidrigen Norm, da die in § 308 Abs. 6 ASVG vorgesehenen geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagenprozentsätze jede sachliche Rechtfertigung vermissen lassen würden und es für den Dienstgeber aufgrund der für männliche Bedienstete höheren Überweisungsbeträge finanziell attraktiver sei, Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Diese Norm bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Dienstnehmerinnen, weshalb sie als verfassungs- und europarechtswidrig zu qualifizieren sei. Weiters verwies das Land XXXX auf § 311 ASVG. Diese Norm sehe für den umgekehrten Fall - also für den Übertritt von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung - keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge. Damit verstoße die derzeitige Praxis der Berechnung von Überweisungsbeträgen sowohl gegen das Gemeinschaftsrecht als auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 7

B-VG.

5. Mit Stellungnahme vom 25.04.2013 brachte die Pensionsversicherungsanstalt zu dem genannten Einspruch des Landes

XXXX vor, dass weiblichen Bediensteten des Landes XXXX, für welche ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, kein Nachteil entstehe, da entsprechend der gesetzlichen Regelung die dadurch anrechenbaren Beitragsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten in gleicher Weise wie bei männlichen Bediensteten anzurechnen seien. Die Höhe des von der Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Überweisungsbetrages sei unmaßgeblich. Die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG spiegle die tatsächlichen am Arbeitsmarkt vorherrschenden ungleichen Entlohnungen und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhen der Beitragsentrichtungen wider. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor.

6. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 14.04.2014 zugeteilt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 25 Verfahren (somit insgesamt 26) anhängig.

Es sind dies die Verfahren über die Einsprüche des Landes XXXX gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Überweisungsbeträge für Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau DXXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau SXXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX (verfahrensgegenständlich), Frau XXXX, Frau

XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau

XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und Frau

XXXX.

7. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Verfahren betreffend dieselbe Rechtsfrage zu Zahl 2013/08/0125 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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