W192 1433339-1•BVwG W192 1433339-1
W192 1433339-1Tribunal administratif fédéral22 août 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage
W192 1433339-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 09.532-BAG,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, er habe den Herkunftsstaat im Alter von etwa fünf Jahren verlassen und bis Juni 2011 mit seinen "Zieheltern" und Stiefgeschwistern im Iran gelebt. Im Juni 2011 habe er mit Schlepperunterstützung den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich bis Juli 2012 aufgehalten habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung nach Österreich gereist. Als Grund für die Ausreise gab er auf befragen an, dass er "zu Afghanistan kein Bezug" habe, da er seit seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt habe. Im Iran sei er schlecht behandelt worden, da er bei Reisen immer die iranische Behörde um Erlaubnis fragen habe müssen und er als Afghane Lebensmittel und andere Güter zu überhöhten Preisen kaufen habe müssen. Sein einziges Problem sei gewesen, dass er Geld gehabt habe und die Iraner dadurch Neid gezeigt hätten. Auf weitere Nachfrage nach etwaigen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat brachte er vor, dass er im Iran von Iranern schikaniert werde und nach dem Ablauf der Gültigkeit seiner Flüchtlingskarte befürchte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Zu Afghanistan hätte er keinen Bezug. Der Beschwerdeführer verneinte die Zusatzfrage, ob er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit unmenschlicher Behandlung, Strafen oder Sanktionen zu rechnen hätte.
Eingangs der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.12.2012 legte der Beschwerdeführer Kopien seiner iranischen Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsbewilligung sowie Kopien der afghanischen Reisepässe seiner "Eltern", die auch die Miteintragung des Beschwerdeführers selbst und von "Geschwistern" des Beschwerdeführers enthalten, und deren iranischer Aufenthaltsberechtigungen vor. Er gab über seine Lebensumstände im Herkunftsstaat und die Gründe für die Antragsstellung an, dass er von seinem "Vater" gehört habe, dass die Familie in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Parwan gelebt habe und 1372 (1993/1994) in den Iran gegangen sei, wo er mit seinen "Eltern", einer "Schwester" und einem "Bruder" unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in einem Mietshaus in Teheran gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan noch eine Tante mütterlicherseits, die mit ihrer Familie in Kabul lebe und zu der er ab und zu telefonischen Kontakt gehabt habe. Die "Eltern, eine Schwester und ein Bruder" des Beschwerdeführers würden noch im Iran leben.
Als Grund für die Stellung eines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein "Vater" Mitglied der islamischen Bewegung (Jamiat-e Islami) gewesen sei, wofür er als Beweis eine Kopie von dessen Mitgliedskarte vorlege. Nach der Eheschließung habe der "Vater" des Beschwerdeführers diese Organisation verlassen und sich nach dem Abzug der russischen Streitkräfte aus Afghanistan an die kommunistische Regierung gewandt, um in Kabul leben zu können. Die Regierung habe von ihm als Beleg dafür, dass er mit dieser Bewegung nicht mehr zusammenarbeite, Informationen gefordert und der "Vater" des Beschwerdeführers habe die Namen mehrerer Mitarbeiter der Organisation genannt, die in der Folge verhaftet worden seien. Der "Vater" des Beschwerdeführers habe daraufhin Kabul verlassen und mit der Familie zwei Jahre in Mazar-i Sharif gelebt, ehe diese Leute aus der Haft entlassen worden seien. Danach sei der "Vater" des Beschwerdeführers mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Später seien jene Personen, die auf Grund der Aussage des "Vaters" des Beschwerdeführers inhaftiert gewesen seien, frei gekommen und hätten gewusst, wer sie an die damalige Regierung verraten hätte. Es handle sich dabei um Personen, die nunmehr im Verteidigungsministerium, im Höchstgericht und bei der Polizei tätig seien und die nunmehr nach dem "Vater" des Beschwerdeführers suchen würden, um Rache zu üben.
Über seinen Aufenthalt im Iran gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe, dafür jedoch nach der Machtübernahme durch Präsident Ahmadinejad keine Arbeitsbewilligung mehr bekommen habe. Er sei danach bei der illegalen Tätigkeit als Mechaniker betreten und mit dem Ziel seiner Abschiebung nach Afghanistan angehalten worden, bis er durch Bestechung frei gelassen worden sei.
In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Leiterin der Amtshandlung wegen Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienverhältnissen die Niederschrift über die Erstbefragung angesehen habe, angab, dass er von der (bereits in der Erstbefragung dargestellten) Familie adoptiert worden sei und es sich um seine Adoptiveltern handle. Seine leiblichen Eltern würden in Pakistan leben und er habe weitere Geschwister in mehreren Staaten. Mit seinen leiblichen Eltern habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer seine Angaben bei der Erstbefragung über seine Fluchtgründe vorgehalten und rückübersetzt und dieser zur Stellungnahme über die Widersprüche aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sich auf der Rückseite seiner heute vorgelegten (iranischen) Aufenthaltsberechtigungskarte ein Vermerk befinde, der seine heutigen Angaben beweise. Nach Herstellung einer Übersetzung wurde festgestellt, dass die Rückseite dieser Aufenthaltsberechtigung lediglich allgemeine Bestimmungen für die Aufenthaltsberechtigung enthält.
Der Beschwerdeführer brachte nach entsprechendem Vorhalt vor, dass er auch damals bei der Erstbefragung seine Probleme im Herkunftsstaat genannt habe und er nicht erklären könne, weshalb dies nicht protokolliert worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder bei Fragen nach seinem Fluchtgrund noch nach etwaigen Problemen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die angeblichen Probleme seines Adoptivvaters vorgebracht habe, behaupte der Beschwerdeführer, damals alles genauso wie bei der Einvernahme angegeben zu haben.
Der Beschwerdeführer führte nach Vorhalt der vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat aus, dass er befürchte, von jenen Leuten, die sein Vater verraten habe, solange festgehalten zu werden, bis diese seinen Vater bekommen, wobei diese Leute nunmehr in der Regierung sitzen würden.
Zum neuerlichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine Angaben über etwaige Sanktionen im Falle einer Rückkehr getätigt hätte, behauptete der Beschwerdeführer, dass der Polizist, der ihn vernommen habe, und der damalige Dolmetscher gegen ihn eingestellt seien. Der Beschwerdeführer bestätigte nach vollständiger Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift über der Einvernahmen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Bescherdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien, da der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung sowohl in Zusammenhang mit der Frage nach dem Fluchtgrund als auch zur Frage nach etwaigen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr bloß angegeben habe, keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsland zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass es zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung und jenen eingangs der Einvernahme vor der Behörde Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner dargestellten familiären Verhältnisse in Bezug auf seine leiblichen Eltern und Adoptiveltern sowie einzelne Geschwister gegeben habe.
Zu den vorgelegten Kopien von Reisepässen wurde ausgeführt, dass diese im Jahr 1998 in Parwan ausgestellt worden seien und dies nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers stehe, dass er mit seiner Adoptivfamilie Afghanistan im Jahr 1372 ("1993") verlassen habe.
Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Über die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen sei, denen zufolge die sicherheitsrelevanten Ereignissen in Parwan als vernachlässigbar zu bezeichnen seien - insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Dank des in der Provinz Parwan gelegenen Luftwaffenstützpunktes Bagram werde in der gesamten Provinz für größtmögliche Sicherheit gesorgt.
Die Herkunftsregion sei für den Beschwerdeführer auf näher bezeichneten Straßen von Kabul aus erreichbar. Selbst, wenn er seine Herkunftsprovinz nicht erreichen könne, gehe aus "den vorhandenen Unterlagen" hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor im Kontakt mit seiner Tante, der es nach wie vor möglich sei, den Alltag in Kabul zu meistern. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne.
Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, entweder alleine in seiner Herkunftsregion Parwan, bei seiner Tante in Kabul oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder einer anderen Großstadt Afghanistans zu leben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2013 gegen Unterschriftsleistung auf einem Rückschein zugestellt.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 01.03.2013 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst die vom Beschwerdeführer im Verfahren bereits vorgebrachte Bedrohungssituation wiederholt und eine Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung behauptet, wobei dazu Ausschnitte aus Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan zitiert wurden.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 27.06.2012, U98/12 als mangelhaft bezeichnet, wobei diese Entscheidung zu einer Behebung einer abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes geführt hatte, weil der Asylgerichtshof den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung entgegen dessen Angaben bei der späteren Einvernahme, sich nicht an diese Angaben erinnern zu können, weil er nach der Flucht müde und unkonzentriert gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Mit der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung habe sich laut dieser Entscheidung des VfGH der Asylgerichtshof nicht auseinandergesetzt, obwohl sich aus den Aussagen bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben hätten, die sie zweifelhaft erscheinen lassen.
Es wurde vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme (gemeint: Erstbefragung) und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in keiner Weise zueinander in Widerspruch stünden. Es stimme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im frühen Lebensalter verlassen habe und, dass er danach keinen Bezug zu Afghanistan hatte. Die Tatsache, dass er dort verfolgt werde, schließe dieses Vorbringen nicht aus. Überdies sei der Beschwerdeführer in der Erstbefragung überwiegend nur zur Fluchtroute befragt worden, es habe sich die Sicherheitsdienststelle mit den Fluchtgründen nur ganz am Rande auseinandergesetzt.
Zu den Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers über seine Adoptiveltern wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Adoptiveltern als seine Familie betrachtet und es daher nur logisch sei, dass er seine leiblichen Eltern nicht angegeben habe; überdies habe diese Frage keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.
Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Reisepasses würden auf einen Fehler des zur Einvernahme herangezogenen Dolmetschers beruhen, indem offenbar das Gültigkeitsdatum mit dem Ausstellungsdatum verwechselt worden sei.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch nicht als äußerst vage zu bezeichnen, da dieser die Namen von drei Verfolgern konkret genannt habe. Der von der Behörde als nicht nachvollziehbar bezeichnete Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers zirka zwei Jahre in Mazar-e Sharif leben konnte, ergebe sich daraus, dass die Verfolger sich in Haft befunden hätten.
In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts des festzustellenden Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder die Einräumung von subsidiären Schutz erfülle und angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der Integrationsversuche seine Ausweisung zulässig sei. Es wurde die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat bis 1993 der Provinz Parwan wohnhaft und lebte danach mit seinen Adoptiveltern und Geschwistern bis Juni 2011 im Iran. Er reiste danach illegal nach Griechenland, hielt sich dort bis Juli 2012 auf, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität ist glaubhaft.
Seine Angaben, dass er in Afghanistan durch drei namentlich bezeichnete frühere Angehörige der Jamiat-e Islami, die sein Adoptivvater seinerzeit an Sicherheitskräfte des Regimes Najibullah verraten hätte, bedroht sei, sind nicht glaubhaft.
Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers und insbesondere keine Feststellungen über die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine ausweglose Lebenssituation zu vermeiden.
Die Feststellungen über seine Herkunft und Identität ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die vorgelegten Kopien von iranischen und afghanischen Dokumenten belegt wird. Seine Angaben, dass er in der frühen Kindheit adoptiert wurde, hat er im Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend getätigt und es wurden auch diese durch die Behörde - ungeachtet der aufgetretenen Unstimmigkeiten eingangs der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.12.2012, als der Beschwerdeführer die Adoptiveltern als seine Eltern bezeichnet hat - zugrunde gelegt. Letztlich kann es für die Beurteilung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Person, in deren Reisepass er laut den vorgelegten Dokumentenkopien miteingetragen ist, um seinen leiblichen Vater oder seinen Adoptivvater handelt, und ob er zufolge seinen Angaben außerhalb des Herkunftsstaates lebende leibliche Eltern und Geschwister hat, mit denen er seit vier Jahren keinen Kontakt habe.
Nicht festgestellt werden kann jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsbehauptungen, nämlich durch frühere Angehörige der Jamiat-e Islami bedroht zu werden, die sein Vater an die Sicherheitskräften des Regimes Najibullah verraten habe und die mittlerweile hohe Funktionen in Sicherheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit des Herkunftstaates einnehmen.
Die vom Bundesasylamt getroffene, oben zusammengefasste Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit der Niederschrift der Erstbefragung vom 26.07.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 06.12.2012, ist hinsichtlich des tragenden Kernargumentes im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Es fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre und es hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht dargetan, dass er bei der Ersteinvernahme in Folge eines durch Übermüdung oder Unkonzentriertheit hervorgerufenen psychischen und physischen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, zutreffende Angaben über seinen Fluchtgrund zu tätigen oder das ihm davon seitens des Schleppers abgeraten worden sei. Daher ist die tragende Begründung der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des VfGH vom 27.06.2012, U98/12, auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da sich keine vergleichbaren Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ergeben haben. Der Beschwerdeführer hat zwar im späteren Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2012 behauptet, dass er die tatsächlich erstmals im Verlauf dieser Einvernahme getätigten Behauptungen über die Konflikte seines Vaters mit drei namentlich genannten früheren Angehörigen der Jamiat-e Islami bereits bei der Erstbefragung vorgetragen habe und dies aus ihm unbekannten Gründen nicht protokolliert worden sei, es kann diesen Angaben jedoch angesichts des Umstandes, dass die entsprechende Niederschrift sowohl vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem herangezogenen Dolmetscher als auch nach Rückübersetzung durch den Antragsteller unterfertigt worden ist, nicht gefolgt werden.
Für die weiter gesteigerte Behauptung vor Abschluss der Einvernahme durch das Bundesasylamt, dass bei der Erstbefragung der einvernehmende Polizeibedienstete und der Dolmetscher gegen den Beschwerdeführer voreingenommen gewesen seien bzw. der Dolmetscher vielleicht nicht, der Polizist aber schon, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Vorwürfe in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten, sondern darin lediglich ohne konkreten Fallbezug auf die zuvor angesprochene Rechtsprechung des VfGH hingewiesen und seine Aussagen bei der Erstbefragung dadurch zu relativieren versucht hat, dass die Erstbefragung überwiegend die Fluchtroute des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass - wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend als tragendes Element der Begründung herangezogen wurde - der Beschwerdeführer sowohl zur Frage nach seinem Fluchtgrund als auch zur Frage über eine etwaige Rückkehrgefährdung angegeben hat, dass er zu Afghanistan keinen Bezug habe und darüber hinaus die Frage nach etwaigen Strafen oder Sanktionen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat verneint hat. Es ist daher die erstmals bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt behauptete Gefährdung durch drei namentlich genannte frühere Angehörige der Jamiat-e Islami, die der Adioptivvater des Beschwerdeführers verraten habe, offensichtlich eine tatsachenwidrige Konstruktion, die der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nachgeschoben hat, um sein Begehren zu stützen. Hätte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich eine Bedrohung von Seiten dieser drei von ihm auch namentlich bezeichneten Personen zu gewärtigen, so hätte er dies sowohl bei den Fragen der Erstbefragung nach dem Fluchtgrund und einer etwaigen Rückkehrgefährdung und jedenfalls aber nach etwaigen befürchteten Sanktionen im Herkunftsstaat angegeben. Da dies nicht der Fall war, muss davon ausgegangen werden, dass er entgegen seiner Behauptungen über eine solche Bedrohungssituation niemals durch seinen Adoptivvater informiert worden ist.
Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse haben - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - keine Relevanz für die Frage des allfälligen Vorliegens der behaupteten Bedrohungssituation.
Der in der Beschwerde enthaltene Vorhalt, dass die (als Kopien) vorgelegten Reisepässe der Adoptivfamilie des Beschwerdeführers 1998 ausgestellt worden seien, was nicht im Einklang mit seiner Behauptung stehe, dass er mit seiner Familie die Herkunftsregion in Afghanistan 1993 verlassen habe, steht ebenso wenig im Einklang mit der Aktenlage wie die dazu erfolgte Entgegnung der Beschwerde, dass auf Grund eines Fehlers des Dolmetschers bei der Einvernahme offenbar das Gültigkeitsdatum der Dokumente mit dem Ausstellungsdatum verwechselt worden sei. Aus den vorgelegten Kopien ist nämlich ersichtlich, dass diese Dokumente nicht 1998, sondern am 22.11.1993 von einer Behörde in Parwan ausgestellt worden sind und bis 1994 gültig waren. Diese Feststellung stützt sich auf die bereits der Behörde vorgelegten Dokumentenkopien und wird durch die mit einer Beschwerdeergänzung vom 02.05.2014 vorgelegten besser lesbaren Farbkopien dieser Dokumente samt aktuell hergestellten Übersetzungen bestätigt.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, von drei namentlich genannten früheren Angehörigen der Jamiat-e Islami, die nunmehr Funktionen in der Sicherheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit einnehmen würden, verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des behördlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Die oben (I.1.2.) beschriebenen kursorischen Ausführungen über ein Ansteigen sicherheitsrelevanter Vorfälle in der afghanische Zentralregion mit einigen spezifischen Hinweisen auf die Provinz Parwan haben sind ihrer Art nach nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers zu tragen, da sie nicht mit einer nachvollziehbaren Feststellung verbunden sind, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund - allenfalls unter Berücksichtigung der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion und den Grad der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - maßgeblich wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich wäre.
Zudem wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Parwan und der unterstellten Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul getätigt. Die Ausführungen der Behörde, der Beschwerdeführer sei in telefonischem Kontakt mit einer in Kabul lebenden Tante gestanden, greifen zu kurz, um dessen Möglichkeit einer Existenzsicherung vor dem Hintergrund der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des VfGH darzutun. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich etwa 20 Jahre lang außerhalb des Herkunftsstaates aufgehalten hat, wurde nicht berücksichtigt; etwaige sonstige persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion bzw. der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit (vgl.: VfGH 24.02.2014, U2112/2012) wurden nicht ermittelt.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Für das fortzusetzende Verfahren wird weiters festgehalten: Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamts (letzte Aktualisierung 09.07.2014) enthält zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers folgende Ausführungen (unkorrigiert):
"Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Auch dieser Darstellung fehlt - wie den kursorischen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Zentralregion Afghanistans - eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund maßgeblich oder nicht wahrscheinlich ist, zumal die Situation in den einzelnen Distrikten offenbar unterschiedlich beschrieben wird, wobei im letzten Absatz offensichtlich irrtümlich die Nennung des Distrikt unterblieben ist. Dies bedeutet, dass auch der zitierte Abschnitt aus dem Länderinformationsblatt als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu erfolgen hat, nicht geeignet wäre. Dies gilt auch für jeden anderen in einer bloßen Aneinanderreihung der Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen bestehenden Text unabhängig von seinem Umfang, der keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob eine derartige Gefährdung gegeben ist.
Die künftige Heranziehung solcher ungeeigneter Feststellungen würde die Annahme nahelegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.3.4. Da Spruchpunkt II. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, kann auch der dessen rechtliche Existenz voraussetzende Spruchpunkt III. keinen Bestand haben.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Widerspruch seiner erstmals bei der Einvernahme vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen zu den Angaben bei der Erstbefragung keine schlüssigen Argumente entgegenhält. Den in der Einvernahme geäußerten Vorwurf, es seien seine Angaben bei der Erstbefragung nicht vollständig protokolliert worden, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten und somit eingeräumt, dass er diese Behauptung tatsachenwidrig vorgebracht hat. Der in der Beschwerde erfolgte bloße Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 27.06.2012, U98/12 war mit keiner konkreten Tatsachenbehauptung verbunden, dass im vorliegenden Fall vergleichbare Umstände bei der Erstbefragung vorgelegen seien, und vermag daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der dabei getätigten Aussagen des Beschwerdeführers zu wecken. Die beantragte persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich.
Ebenso hatte die beantragte Bestellung eines Ländersachverständigen nicht zu erfolgen, da die Beschwerde ein konkretes Beweisthema nicht aufgezeigt hat und somit der damit angestrebte "Beweis für der Richtigkeit der Angaben" des Beschwerdeführers und "das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts" auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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