BVwG W138 2000487-1

W138 2000487-1Tribunal administratif fédéral22 août 2014

Regest

Abwesenheit, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Beschwerdelegimitation, Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grenzkataster,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, Ladungen, Mängelbehebung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nichtigkeit, Parteiengehör,<br/>Parteistellung, Präklusion, rechtliches Interesse,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,<br/>Verbesserungsauftrag, Verfahrensmangel, Verhandlung, Vermessung,<br/>Vollmacht, Zustellung, Zustimmungserklärung

Texte intégral

BVwG W138 2000487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000487.1.00

Spruch

W138 2000487-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter infolge der Berufung des XXXX, vertreten durch PROKSCH FRITZSCHE FRANK FLETZBERGER Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11/4, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.11.2013, GZ 3507/2013 beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.11.2013, GZ 3507/2013 sowie der Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 24.10.1996, GZ A-15/89 werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Vöcklabruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 29.05.2013, gerichtet an das Vermessungsamt Vöcklabruck, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm aufgrund seines Ersuchens der Bescheid vom 24. Oktober 1996 GZ: A-15/89 des Vermessungsamtes Vöcklabruck, welcher an das XXXXadressiert gewesen wäre und mit welchem das Grundstück 3102/1 in den Grenzkataster umgewandelt worden sei, übermittelt worden sei.

Da das Grundstück .126/2 eine direkte Grenze zum Grundstück 3102/1 habe und, soweit ersichtlich, diesbezüglich nie eine Vermessung oder Grenzverhandlung stattgefunden habe, die Grenzen aber mit Umwandlung des Grundstückes 3102/1 in den Grenzkataster auch zum Grundstück .126/2 offenbar geändert und verbindlich festgelegt worden seien, beantrage der Beschwerdeführer die formelle Zustellung des vorgenannten Bescheides mit entsprechender direkter Adressierung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Miteigentümer des genannten Grundstückes.

Infolge des vorgenannten Schreibens wurde vom Vermessungsamt Vöcklabruck der Bescheid vom 24.10.1996, GZ A-15/89 nachweislich dem Beschwerdeführer, vertreten durch PROKSCH FRITZSCHE FRANK FLETZBERGER Rechtsanwälte GmbH, sowie der Miteigentümerin XXXXzugestellt. Der vorgenannte Bescheid wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 18.06.2013 übernommen.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 24.10.1996, GZ A-15/89 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leiterin des Vermessungsamtes Vöcklabruck, Frau XXXX, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zuge eines Telefonates vom 19.06.2013 zugestanden habe, dass der Bescheid vom 24. Oktober 1996 nur gegenüber dem XXXX, XXXX erlassen worden sei und der Beschwerdeführer nach wie vor übergangene Partei sei. Die Leiterin des Vermessungsamtes Vöcklabruck habe ebenfalls zugegeben, dass bei dem übermittelten Bescheid einfach die seinerzeitige Adressierung überklebt und der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter eingesetzt worden seien. Damit werde der Eindruck erweckt, dass bereits am 24. Oktober 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich dieser Bescheid erlassen worden wäre. Der Bescheid sei daher bereits aus diesem Grunde nichtig. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides wurde vorgebracht, dass eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Verlauf der Grenze bezüglich des Grundstückes .126/2 zu keinem Zeitpunkt beigebracht worden wäre. Über den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück .126/2 und dem umzuwandelnden Grundstück 3102/1 sei überhaupt nie verhandelt worden. Die der seinerzeitigen Haushälterin, Frau XXXX, erteilte Vollmacht habe sich auch nicht auf das Grundstück .126/2, sondern lediglich auf das Grundstück 3102/4 bezogen. Aus den vorgenannten Gründen werde beantragt, den Umwandlungsbescheid umgehend aufzuheben, die Anmerkung im Grundbuch zu löschen und eine neue Grenzverhandlung betreffend das Grundstück .126/2 anzuberaumen.

In Erledigung der gegenständlichen Berufung erließ das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 29.11.2013 zu GZ 3507/2013 den gegenständlich bekämpften Bescheid. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es von Seiten des Vermessungsamtes Vöcklabruck nicht beabsichtigt gewesen wäre, einen neuen Bescheid zu erlassen, sondern lediglich den Umwandlungsbescheid vom 24.10.1996, der an das XXXX erlassen worden sei, an die offenbar übergangene Partei XXXX zuzustellen. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf direkte Adressierung des Bescheides habe das Vermessungsamt Vöcklabruck entsprochen. Im Begleitschreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17.06.2013 sei auch ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.10.1996 GZ A 15/89 zugestellt werde. Inhaltlich verwies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darauf, dass der Berufungswerber bei der Grenzverhandlung am 21.10.1991 durch Frau XXXX vertreten gewesen wäre. Aufgrund des Textes der Ladung zur Grenzverhandlung müsste dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass alle Grenzen seiner Grundstücke, die an das Grundstück des öffentlichen Wassergutes 3102/1 angrenzen würden, verhandelt würden. Wenn sich die Bevollmächtigung von Frau XXXX nur auf den Grenzverlauf des Grundstückes 3102/4 zu Grundstück 3102/1 bezogen hätte, wie sich aus der Bevollmächtigung ergebe, sei der Berufungswerber gem. § 25 Abs. 1 VermG als hinsichtlich des Grenzverlaufes des Grundstückes .126/2 zu 3102/1 als unvertreten und somit als nicht erschienen anzusehen. Dies hätte zur Folge, dass der Grenzverlauf dieses Grundstückes zum umzuwandelnden Grundstück 3102/1 von den übrigen erschienen Grundeigentümern rechtsgültig festgelegt worden sei. Die verbale Beschreibung des Grenzverlaufes gemäß der Grenzverhandlungsniederschrift vom 21.10.1991 entspreche auch der Grenzverhandlungsskizze. Es sei somit eine gültige und klar dokumentierte, nachvollziehbare Grenzfestlegung erfolgt. Aus Sicht der Berufungsbehörde liege daher eine rechtsgültige Umwandlung vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.11.2013 GZ 3507/2013 erhoben und im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Mit Bescheid vom 24.10.1996, GZ A-15/98 habe das Vermessungsamt Vöcklabruck ausgesprochen, dass das Grundstück 3102/1 der KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werde. Dieser Bescheid sei bis heute ordnungsgemäß nur gegenüber dem XXXX, XXXX, erlassen worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Miteigentümerin seien bis heute übergangene Parteien. Der Bescheid sei ihnen gegenüber weder ordnungsgemäß erlassen, noch ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29.05.2013, gerichtet an das Vermessungsamt, sei daher die formelle Zustellung des vorgenannten Bescheides beantragt worden. Mit Schreiben vom 17.06.2013 des Vermessungsamtes Vöcklabruck hätte dem Berufungswerber der Bescheid vom 24.10.1996 zu Handen der Rechtsvertretung zugestellt werden sollen. Tatsächlich sei bei dem übermittelten Bescheid die seinerzeitige Adressierung schlicht überklebt oder anderweitig entfernt worden und sei der Berufungswerber als Adressat angeführt worden. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass der Bescheid vom 24.10.1996 schon damals gegenüber dem Berufungswerber erlassen worden wäre, was jedoch nachweislich falsch sei. Der Bescheid sei als absolut nichtig zu qualifizieren. Auch wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der Bescheid vom 24.10.1996 nicht nichtig wäre und rechtswirksam zugestellt worden wäre, sei dieser materiell rechtswidrig. Es treffe zwar zu, dass sich der Berufungswerber bei der dem Bescheid vom 24.10.1996 zugrunde liegenden Grenzverhandlung am 21.10.1991 durch seine damalige Haushälterin vertreten habe lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis sei aber nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nach der erteilten Vollmacht zu beurteilen. Wie der bescheiderlassenden Behörde bekannt wäre, habe sich die Bevollmächtigung ausschließlich auf das Grundstück 3102/4 bezogen, sodass Frau XXXX hinsichtlich des Grundstückes 126/2, die Grenze nicht verbindlich festlegen habe können. Wenn die Berufungsbehörde vermeine, dass dem Berufungswerber aufgrund der Ladung zur Grenzverhandlung klar sein hätte müssen, dass über alle Grenzen seiner Grundstücke verhandelt werde, die an Grundstück 3102/1 angrenzen würden und er hinsichtlich des Grenzverlaufes 126/2 zu 3102/1 als unvertreten bzw. nicht erschienen anzusehen wäre, sei dies aus folgenden Gründen unrichtig.

Aufgrund der vom Berufungswerber unterfertigten Bevollmächtigung sei der bescheiderlassenden Behörde von Anfang an bewusst gewesen, dass die Bevollmächtigte nur dazu berechtigt wäre, den Verlauf der Grenze des Grundstückes 3102/4 zu 3102/1 festzulegen. Hätte die Behörde darin eine mangelnde bzw. unzureichende Bevollmächtigung erblickt, hätte sie unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen die Verbesserung zu veranlassen gehabt. Schon allein deshalb, weil die bescheiderlassende Behörde nicht ernsthaft davon ausgehen habe können, dass der Berufungswerber auf seine Rechte hinsichtlich der anderen an Grundstück 3102/1 angrenzenden Grundstücke verzichte. Die ausdrückliche Nennung nur des Grundstückes 3102/4 mache deutlich, dass ursprünglich wohl auch nur diese Grenze verhandelt bzw. festgelegt habe werden sollen. Die Erklärung in der Ladung, dass alle angrenzenden Grundstücke betroffen wären, ändere nichts daran, dass es sich hierbei bloß um einen formularmäßigen Textbaustein handle. Der Berufungswerber habe weder selbst, noch vertreten durch Frau XXXX, jemals seine Zustimmung zur Festlegung des Verlaufes der Grenze bezüglich des Grundstückes 126/2 erteilt. Vielmehr sei der Berufungswerber seit dem Erwerb der Liegenschaft davon ausgegangen, dass das von ihm mitgekaufte Bootshaus auf dem Grundstück 126/2 liegen würde bzw. dieses Grundstück in etwa die Form einer Fahne aufweise. Dass das Grundstück 126/2 tatsächlich eine andere Form habe, als die Vermessungsbehörde annehme, habe wohl die Wasserrechtsbehörde noch im Jahr 1991 angenommen, die den beiliegenden Plan als Bestandteil einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt habe. Auch die Gemeinde habe dem Berufungswerber stets Grundsteuer für das Bootshaus vorgeschrieben. Im Grundbuch wäre das Grundstück 126/2 immer als Bauarea bezeichnet worden. Dass an der von ihm angenommenen Form des Grundstückes 126/2 etwas geändert werden solle bzw. die Grenze zum Grundstück der Republik erheblich zu seinen Lasten verschoben werden solle, war dem Berufungswerber nicht bewusst. Die Annahme, dass der Berufungswerber auf die Geltendmachung seiner Rechte hinsichtlich der an 3102/1 angrenzenden Grundstücke verzichtet hätte, sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt sei daher in diesem Punkt ergänzungsbedürftig bzw. sei dieser schlichtweg aktenwidrig angenommen worden. Die Umwandlung des Grundstücks 126/2 in den Grenzkataster erfolge auf Grund fehlenden Parteiengehörs rechtswidrig und greife in das Eigentumsrecht des Berufungswerbers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 24. Oktober 1996, GZ: A-15/89, mit welchem das Grundstück 3102/1 der Katastralgemeinde XXXX in den Grenzkataster umgewandelt wurde, wurde ausschließlich dem XXXXg, XXXX, Kärntner Straße 12, 4020 Linz, zugestellt. Die Zustellung des vorgenannten Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich erstmal am 18.06.2013, zu Handen dessen Rechtsvertreters. Der im Akt erliegenden Vollmacht vom 21.10.1991 ist zu entnehmen, dass Frau XXXX zur Wahrung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als grundbücherlicher Eigentümer ermächtigt wurde, bei der am 21.10.1991 in der Katastralgemeinde XXXX stattfindenden Grenzverhandlung, GZ A15/89, den Verlauf der Grenzen der Grundstücke des Beschwerdeführers Nummer 3102/4 festzulegen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen, sowie die Zustimmung zur Grundstücksvereinigung gemäß § 12 VermG zu geben.

Dem Wortlaut der Vollmacht ist objektiv zu entnehmen, dass sich diese ausschließlich auf das Grundstück 3102/4, nicht jedoch auf das Grundstück 126/2 bezog. Einem im Akt des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen inneliegenden E-Mail vom 25. November 2013 (14.23 Uhr), gerichtet an den Leiter der Rechtsabteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Herrn XXXX, ist zu entnehmen, dass sich eine Ladung des Beschwerdeführers zur Grenzverhandlung für den 21.10.1991 nicht im Akt des Vermessungsamtes Vöcklabruck befindet. Es ist daher nicht objektiv nachvollziehbar, welches Schriftstück dem Beschwerdeführer am 06.09.1991 zu Handen seines Postbevollmächtigten zugestellt wurde (ON 12 des Aktes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen).

Sollte am 06.09.1991 ein Ladungsbescheid zugestellt worden sein, so ist in Folge der vorgenannten Umstände jedoch nicht objektiv nachvollziehbar, welchen Inhalt der allfällig an den Beschwerdeführer gerichtete Ladungsbescheid hatte. Dem Auszug der digitalen Katastralmappe vom 25.11.2013 (ON 10 des Aktes des Eich- und Vermessungswesens) ist zu entnehmen, dass die Grenze des Grundstückes 126/2 durch die Grenzpunkte 14939, 14940, 14941, 13039, 13034 und 14942 definiert ist. Dem vorgenannten Auszug ist ebenso zu entnehmen, dass sich eine Baufläche zum Teil auf dem Grundstück 126/2 und zu einem Großteil auf dem Grundstück 3102/1 befindet.

Sowohl die Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 24. Oktober 1996, GZ A-15/89, als auch jene gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.11.2013, GZ 3507/2013 erfolgten rechtzeitig (Akt der belangten Behörde).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

§ 17 VermG lautet: Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 24 VermG lautet: Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25 VermG lautet: (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 19 AVG lautet: (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 41 AVG lautet: (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42 AVG lautet: (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Mittels Ladung iSd § 24 VermG werden alle betroffenen Parteien von der Grenzverhandlung benachrichtigt und ihnen so die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen zu wahren. Dabei sind auch die Bestimmungen des § 41 AVG zu beachten, wobei diese Ladung jedenfalls auch den Hinweis auf die gem. § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten hat. Die Säumnisfolgen des § 25 Abs. 1 VermG treten nur dann ein, wenn in der Ladung auf die Säumnisfolgen (vgl. § 42 AVG) ausdrücklich hingewiesen wurde (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage § 24 VermG).

Nur wenn durch persönliche Verständigung geladen wird und bereits in der Ladung auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG iVm § 25 Abs. 1 VermG hingewiesen wird, hat der Grundeigentümer, der der Ladung nicht Folge leistet, die ihm entstehenden Rechtsnachteile zu tragen. Erscheint ein geladener Eigentümer nicht zur Grenzverhandlung oder entfernt er sich vorzeitig von der Amtshandlung, so wird der Grenzverlauf nach Angabe der übrigen beteiligten Eigentümer festgelegt und gekennzeichnet.

Stimmt der in der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich verhandeltem Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, d. h. tritt Präklusion nicht ein (VwGH 21.11.2002, 2000/06/0192).

Ausdrücklich muss in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung gem. § 42 AVG nach sich zieht. Das heißt, es ist die Partei expressis verbis darauf aufmerksam zu machen, dass iSd § 25 VermG, sofern der geladene Eigentümer nicht zur Grenzverhandlung erscheint, der Grenzverlauf nach den Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer festgelegt und gekennzeichnet wird.

Da die bloße Anführung des § 42 AVG in der Verständigung nicht ausreicht, um die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) herbeizuführen (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0086) wird diese Forderung der detaillierten Angabe, welche Rechtsfolgen eine unterlassene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gem. § 25 VermG hat, erforderlich sein. Schon ein anders formulierter Hinweis, etwa, dass die Partei als zustimmend angesehen wird, soweit sie nicht rechtzeitig entsprechende Einwendungen erhebt, erfüllt die Anforderungen des § 41 Abs. 2 AVG nicht und vermag daher auch die Präklusionsfolgen nicht auszulösen (VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249). Bei der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 VermG (Erscheint ein geladener Eigentümer nicht zur Grenzverhandlung, so wird der Grenzverlauf nach Angabe der übrigen beteiligten Eigentümer festgelegt und gekennzeichnet) handelt es sich um einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Partei, zumal nach Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster die Grenzen verbindlich festgelegt sind, eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Grenzverlaufes ausgeschlossen ist und überdies eine Ersitzung von Teilen eines Grenzkatastergrundstückes ausgeschlossen ist.

Da weder dem Akt des Vermessungsamtes Vöcklabruck, noch jenem des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die Ladung des Beschwerdeführers zur Grenzverhandlung vom 21.10.1991 zu entnehmen ist und daher auch der Inhalt einer allfälligen Ladung nicht objektiv nachvollziehbar ist, kann hinsichtlich des Grundstückes 126/2 des Beschwerdeführers die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 VermG nicht eintreten. Auch findet sich in der Niederschrift kein Hinweis auf die erfolgte Ladung bzw. die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers oder eines Bevollmächtigten zur Grenzverhandlung bezüglich des Grundstückes 126/2.

Da aus diesem Grunde der Grenzverlauf des Grundstückes 126/2 zum Grundstück 3102/1 nicht objektiv nachvollziehbar im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG festgelegt wurde, erfolgte die Umwandlung des Grundstückes 3102/01 mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 24. Oktober 1996, GZ: A-15/89 unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem. § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Gem. § 3 Abs. 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren gem. § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Wie schon der Parteistellung im Allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderem nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl. VwGH 24.05.2002, 99/21/010, VfSlg. 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg. 206A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Aufgrund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und im Beweisverfahren im Besonderen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtliche Interessen geltend zu machen (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gem. § 37 AVG festzustellenden, maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gem. § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere alle jene rechtlichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).

Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse, auch der mittelbaren Beweisaufnahme.

Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten, sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern, welches Grundlage des Umwandlungsbescheides vom 24. Oktober 1996 war. Insbesondere wurde ihm die Niederschrift vom 21.10.1991 und die darin genannte Grenzverhandlungsskizze nicht nachweislich zugestellt. Aufgrund des Umstandes, dass, wie an obiger Stelle beschrieben, die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 1 VermG im gegenständlichen Fall nicht eintreten konnten, erweist sich die Wiederholung der Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt Vöcklabruck unter Beteiligung sämtlicher betroffener Grundeigentümer als zwingend erforderlich. Aus diesem Grunde hebt das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide mit dem gegenständlichen Beschluss auf und verweist die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Vöcklabruck zurück. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist diese jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

Auch ist gem. § 24 VermG zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung durchzuführen.

Da sich zwingend die Wiederholung der Grenzverhandlung gebietet, wird durch den gegenständlichen Beschluss auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063-4 entsprochen, da aufgrund der vorbeschriebenen Umstände die Sachverhaltsermittlung durch das Vermessungsamt Vöcklabruck lediglich ansatzweise erfolgte.

Es ist auch noch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG hinzuweisen, in der normiert wird, dass die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer vom dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, nachdem der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt wurde. Dieser Umstand ist im gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls erfüllt, zumal der Bescheid vom 24. Oktober 1996, welcher gegenüber dem XXXX erlassen wurde, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde (Nichtigkeit des Bescheides, nicht korrekte Zustellung des Bescheides) war daher nicht näher einzugehen, wobei dies entsprechend der Judikatur (vgl. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100; VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 30.09.1986, 85/05/0005, 11.07.1996, 95/07/0234) auch unter Zugrundelegung des § 63 AVG galt.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 21.11.2002, 2000/06/0192, VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249, VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100; VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123; VwGH 30.09.1986, 85/05/0005, 11.07.1996, 95/07/0234) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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