W128 1431737-1•BVwG W128 1431737-1
W128 1431737-1Tribunal administratif fédéral22 août 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W128 1431737-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 01.788-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er eingangs zu seinen persönlichen Daten angab, Christ zu sein, der im Juli 2009 in Afghanistan getauft worden sei. Er stamme aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Weiters brachte er vor, dass er sein Heimatdorf am 06.06.2010 verlassen habe und in weiterer Folge über Pakistan schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden sei, wo er bis vor ca. drei Monaten in Teheran gelebt habe. Danach sei er - ebenfalls schlepperunterstützt - über die Türkei und Griechenland, wo er sich ca. zwei Monate und 20 Tage aufgehalten habe, versteckt auf mehreren LKWs nach Österreich gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Schulbibliothek in Zirak eine Bibel gefunden und - nachdem er diese gelesen habe - zu dem Entschluss gekommen sei, seine Religion zu wechseln. Der Vater eines Mitschülers sei Pfarrer gewesen und habe den Beschwerdeführer ca. acht Monate später im Juli 2009 getauft. Im
3. Monat 1389 [= Juni 2010] sei der Pfarrer verraten worden und das ganze Dorf habe erfahren, dass er christlicher Pfarrer sei. Dadurch habe man auch erfahren, dass der Beschwerdeführer seine Religion gewechselt habe. Am 06.06.2010 sei er aus Angst um sein Leben geflohen. Er wolle auch noch erwähnen, dass er mit einem Mädchen namens XXXX befreundet gewesen sei, die in Zirak eine Mädchenschule besucht habe. Ihr Vater habe von der Freundschaft erfahren und den Beschwerdeführer gewarnt und geschlagen. Auf ihn sei auch geschossen und er sei an der rechten Hand verletzt worden.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 05.12.2012 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher er zunächst angab, vor ca. zweieinhalb Jahren von einem Mullah mit Frau XXXX verheiratet worden zu sein. Damals sei er 18 Jahre alt gewesen. Am 06.06.2010 - ca. vier Monate nach der Eheschließung - habe er sein Heimatdorf verlassen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan zum Christentum konvertiert sei. Er habe eine Frau gesehen, die gesteinigt worden sei und habe ihm sein Lehrer gesagt, wenn ein Moslem drei Nichtmoslems umbringe, komme er ins Paradies. Im Juli 2009 sei er in seinem Dorf durch den Pfarrer XXXX getauft worden. Er habe geheiratet bevor er getauft worden sei. Zuerst habe er geheiratet, dann sei er ca. vier bis fünf Monate später getauft worden. Seiner Frau habe er nichts von der Taufe erzählt, da diese das ihrer Familie gesagt hätte. Von der Taufe hätten im Dorf der Pfarrer, sein Sohn und die Mutter des Pfarrers gewusst. Freunde aus der Schule seien bei der Taufe im Juli 2009 dabei gewesen, jedoch niemand von seiner Familie. Am 06.06.2010 habe er dann sein Dorf verlassen. Auf Vorhalt, er habe ein Jahr lang ohne Probleme im Dorf leben können, gab der Beschwerdeführer an, während dieses Jahres sei er nicht verraten worden. Nach einem Jahr sei die Hauskirche verraten worden. Der Beschwerdeführer sei jeden Sonntag zum Pfarrer in die Hauskirche gegangen und habe Werbung für die christliche Kirche gemacht bzw. habe er nach seiner Taufe an der Schule christliche Schriften verteilt. Dies habe er bis zu seiner Flucht gemacht, sei jedoch schön langsam verraten worden. Er sei angespuckt worden und habe nicht mehr im Dorf leben können. Zum Beweis lege er ein Schreiben vor, das er aus Pakistan mitgenommen habe. Auf Vorhalt, dass bei diesem Schreiben beim Datum Manipulationen vorgenommen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe versehentlich heißes Wasser auf das Schreiben geschüttet. In diesem Schreiben stehe, dass er vor einem Jahr konvertiert sei und CDs und Bücher verteilt bzw. Werbung für das Christentum gemacht habe. Seine Strafe sei die Todesstrafe. In Österreich gehe er regelmäßig in die Kirche und bete. Auf die Frage nach ihm bekannten christlichen Ritualen gab der Beschwerdeführer an, Christen müssten am Sonntag in die Kirche gehen und dürften nur eine Frau haben. Man bekomme auch Wein und Brot. In Afghanistan habe er Ostern am 4. April gefeiert. Man sei zusammen gekommen und habe gebetet, da Jesus nach drei Tagen auferstanden sei. Weihnachten hätten sie gefeiert, indem sie am 25. Dezember gemeinsam in der Hauskirche gebetet hätten. In Österreich habe er Ostern in der Schule gefeiert; sie seien in die Kirche gegangen, hätten eine Osterjause gegessen und gebetet. Gebote wie im Christentum gebe es im Islam nicht. Jetzt befolge er die christlichen Regeln: "du sollst nicht lügen, du sollst nicht stehlen, du sollst nicht des nächsten Weib begehren".
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan bzw. zur Lage der Konvertiten, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm möglich gewesen sei, zu den Gottesdiensten zu gehen. Er sei ja nicht verraten worden. Darüber hinaus erfolgte keine Stellungnahme bzw. wurde auch keine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme beantragt.
In Österreich besuche er einen Deutschkurs und sei Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde. Seine Familie wisse, dass er in Österreich sei. Heute würden sie auch wissen, dass er Christ sei.
Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung einen anderen Namen seiner Ehegattin angegeben, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau heiße XXXX. XXXX sei nicht seine Ehefrau, sondern eine Schulfreundin, die er zwei Jahre lang "gemocht" habe. Nach seiner Taufe und nachdem er die Prospekte verteilt habe, sei er von ihrem Vater geschlagen und als Ungläubiger bezeichnet worden. Weitere Übergriffe habe es nicht gegeben.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 25.11.2012, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Gemeinde sei und regelmäßig die Veranstaltungen besuche,
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 20.11.2012,
"Baptism Certificate" der "Afghan Christian Fellowship" (undatiert) sowie
Fremdsprachiges Schreiben mit dem Datum "1389/11/7", auf dem eine handschriftliche Manipulation bei der Ziffer "9" deutlich erkennbar ist
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Moslem und nicht getauft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Iran [wohl gemeint: Afghanistan] der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Im Herkunftsstaat komme es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen er angehöre. Es habe bei ihm - als geborener Moslem, der nicht getauft worden sei - nicht festgestellt werden können, dass er nach dem christlichen Glauben lebe und diesen an Dritte weitergebe und dadurch mit einer Verfolgung in Afghanistan rechnen müsse.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 37 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtvorlage von nationalen unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lebensferne Angaben zum Sachverhaltskreis der Konversion getätigt habe. Seine Angaben seien auch widersprüchlich und schon im Kern unglaubwürdig gewesen. Trotz Nachfragens habe nur eine generelle Unglaubwürdigkeit festgestellt werden können. Aufgrund der vorliegenden, aus seriösen Quellen stammenden Länderberichten sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in XXXX ohne Probleme habe taufen lassen können. Unter Anführung einiger Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten bzw. zeitlicher Diskrepanzen im Vorbringen des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst nochmals darauf verwiesen, dass die im Heimatdorf erfahrene Taufe eine unglaubliche und lebensferne Geschichte sei. Auch die Herkunft des vorgelegten Schreibens aus Pakistan sei bedenklich. Ferner habe er trotz der außergewöhnlich langen Zeit, in der er vorgeblich Christ sei, nicht weitere christliche Rituale nennen können. Über die allgemeinen Festtage Ostern und Weihnachten habe er nichts Wesentliches erzählen können. Im Ergebnis sei er nur zum Schein konvertiert. Er gehe zwar in die Kirche und verfüge über etwas Wissen; es sei jedoch nicht glaubhaft, dass er sich tatsächlich ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinander gesetzt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach den christlichen Regeln leben werde, sodass er dort keiner Bedrohungsgefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der keine Sorgeverpflichtungen habe. Er sei ein gebildeter Mann, der die Schule besucht habe und seine Familie habe genug Geld, sodass keine wirtschaftlichen oder sozialen Gründe dagegen sprechen würden, dass er in sein Dorf zurückkehren könne. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich in einer der sicheren Städte in Afghanistan ein neues Leben aufzubauen. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage habe der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefährdung bzw. einen höheren Grad individueller Betroffenheit nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im Fall des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar sei, dass er nur zum Schein zum Christentum konvertiert sei und würde er daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ins Blickfeld der Behörden kommen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft habe machen können. Er sei ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall der Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementarsten Lebensbedürfnisse gesichert seien. Er habe nicht vorgebracht, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan oder mangels sonstiger Unterstützung eine Rückkehr für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage erscheine seine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der sicheren Städte Afghanistans. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2012 Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt war ein vom Beschwerdeführer verfasstes handschriftliches Blatt in der Sprache Dari, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung), dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei. Es sei ein großes Problem für Personen, die zum Christentum konvertieren würden. Daher könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er würde getötet werden. Im Juli 2009 sei er getauft worden. Am 06.06.2010 seien alle Christen aus Afghanistan geflohen. Danach hätten die Regierung und die Mullahs einen Beschluss gefasst, dass jene Personen, die dem Islam angehört und den Glauben gewechselt hätten, mit dem Tod zu bestrafen wären. Nach seiner Taufe habe der Beschwerdeführer in der Schule mit Blättern und Büchern geworben, was der Direktor erfahren und in der Folge den Beschwerdeführer von der Schule geworfen habe. Danach hätten ihm einmal in der Nacht zwei Personen aufgelauert und sei er angeschossen und verletzt worden. Später habe er erfahren, dass der Auftrag erteilt worden sei, ihn zu töten. Seinen Glauben habe der Beschwerdeführer gewechselt, da vor seinen Augen eine unschuldige Frau erhängt und getötet worden sei. Als sein Lehrer gesagt habe, dass jeder Moslem, der drei Nicht-Moslems töte, in den Himmel komme, habe er sich gegen den Islam entschieden. Er habe sich auf die Suche nach einem neuen Glauben gemacht bis er das Heilige Buch gefunden und gelesen habe. Er habe verstanden, dass dies der richtige Glaube für ihn sei.
Neben bereits vorgelegter Unterlagen bzw. Bestätigungen legte der Beschwerdeführer ein als "Laufzettel" bezeichnetes Schreiben eines Krankenhauses der Beschwerde bei, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 18.09.2012 bis 02.10.2012 in diesem Krankenhaus aufgrund der Folgen einer in Afghanistan erlittenen Fraktur des Armes in stationärer Behandlung war.
3.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 02.01.2013 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid entgegengetreten und das bisherige Fluchtvorbringen erneut dargelegt. Darüber hinaus zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 "Afghanistan Update - Die aktuelle Sicherheitslage" sowie aus einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12.10.2011 zur Verlängerung des Mandates der ISAF und führte hierzu aus, dass diese aktuellen Berichte über die Sicherheitslage bestätigen würden, dass die Lage in Afghanistan äußerst schlecht sei und für die Bevölkerung eine tägliche Bedrohung durch Angriffe der Taliban, der Al-Qaida oder anderen bewaffneten illegalen Gruppierungen bestehe. Ebenso wurde aus einem Bericht von UNAMA vom 14.07.2011 wörtlich zitiert und hierzu vorgebracht, dass die Behauptung der Behörde, es wäre für den Beschwerdeführer möglich Arbeit zu finden, nicht der Realität in Afghanistan entspreche. Er hätte auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da ihm sein Heimatland in keinem Teil des Landes Schutz vor Verfolgung geben könnte. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer einer massiven Bedrohung bezüglich seiner Lebensgrundlage ausgesetzt. Auch in den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen sei nachzulesen, dass es zuletzt einen erheblichen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegeben habe.
Der Beschwerdeergänzung beigelegt war das bereits vorgelegte handschriftliche Blatt in der Sprache Dari.
4. Mit Schreiben vom 23.08.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (undatiert),
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 18.06.2013 sowie
Bestätigung der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 04.07.2013, dass der Beschwerdeführer der Evangelischen Kirche A.B. angehört
5. Am 14.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeergänzung vom 05.02.2014 ein, in welcher im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid keine Erhebungen zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers getätigt habe und seine Motivation zum Glaubenswechsel, seine christliche Glaubensüberzeugung, seine in Österreich ausgeübte christliche Glaubenspraxis sowie den Fortschritt seines christlichen Wissensstandes nicht einmal ansatzweise erhoben habe. In der Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Beispielen aus dem Vorbringen bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers substanziiert bestritten sowie insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den Unterschieden zwischen Islam und Christentum bzw. zwischen Koran und Bibel hingewiesen und hierzu ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen bzw. die Antworten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt richtig gewesen seien. Weiters hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer sowohl zu seinem Wissenstand als auch zu seiner Glaubenspraxis in Österreich vertiefend befragen müssen. Es sei jedenfalls aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich der evangelischen Pfarrgemeinde A.B.XXXX angeschlossen habe. Bei so hochgradig mangelhafter Ermittlungstätigkeit hätte es der belangten Behörde verwehrt bleiben müssen, festzustellen, ob beim Beschwerdeführer eine wahre innere christliche Überzeugung besteht oder - wie von der Behörde behauptet - eine Scheinkonversion vorliege. Die belangte Behörde habe in ihrer Unglaubwürdigkeitsunterstellung zur christlichen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers schwerpunktmäßig das Gewicht auf die vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan gelegt. Daraus habe sie dann die unbegründete Sichtweise bezogen, dass auch die in Österreich geübte Glaubenspraxis unglaubwürdig sein müsse und deswegen keine Überprüfung verdiene. Da die Behörde auf die in Österreich geübte christliche Glaubenspraxis nicht eingegangen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die in Österreich ausgeübte christliche Glaubenspraxis des Beschwerdeführers auf eine Scheinkonversion hinweisen solle. Unabhängig davon, ob das fluchtauslösende Vorbringen als glaubwürdig erachtet werde, sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine christliche Glaubensüberzeugung in der Praxis ausübe, einer eingehenden Prüfung hinsichtlich Asylrelevanz zu unterziehen. Hier hätte die Behörde differenzieren müssen, indem sie die in Österreich ausgeübte Glaubenspraxis für sich gesondert überprüfe. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt weder hinsichtlich der (Un)glaubwürdigkeit der in Österreich praktizierten christlichen Glaubensüberzeugung noch hinsichtlich der ihm nunmehr im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner christlichen Glaubensüberzeugung in Afghanistan drohenden Verfolgungsgefahr erhoben. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Gefährdung bei Rückkehr, die aus der christlichen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers resultiere, zu prüfen. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf weitere Berichte betreffend die Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht auch nur annähernd vollständig ermittelt habe.
Neben den im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer folgende Schriftstücke erstmalig vor:
Bestätigung der XXXX Volkshochschulen vom 18.10.2013, dass der Beschwerdeführer an einem Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnimmt,
Diplom "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 20.12.2013,
Teilnahmebestätigung am Grundbildungskurs "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen" der XXXX Volkshochschulen vom 08.07.2013 sowie
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen vom 02.04.2013
6. Mit Telefax vom 31.03.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 09.03.2013 in der Evangelischen Pfarre A.B. XXXX die Taufe empfangen habe, da die in Afghanistan heimlich erfolgte Taufe in Österreich keine kirchenrechtliche Wirksamkeit entfalten könne.
Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Taufschein - Auszug aus dem Taufbuch der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 10.03.2014, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2014 in der Kirche im XXXX getauft wurde,
Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung "Natur und Technik" der XXXX Volkshochschulen vom 26.02.2014 sowie
Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung "Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft" der XXXX Volkshochschulen vom 20.02.2014
7. Neben bereits vorgelegter Unterlagen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2014 nachstehende Dokumente erstmals vor:
Bestätigung der Pfarrgemeinde A.B. XXXX - XXXX vom 17.04.2014, dass der Beschwerdeführer der Evangelischen Kirche A.B. angehört sowie
Schreiben der XXXX Lebenshilfe vom 05.05.2014, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 bei genanntem Verein aktiv mitarbeite
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus dem XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verließ sein Heimatland ca. im Juni 2010, hielt sich in der Folge im Iran auf und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bereits im Jahr 2012 besuchte der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig die Veranstaltungen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und galt dort bereits als "Mitglied der Gemeinde". Am 09.03.2014 wurde der Beschwerdeführer in der Kirche im XXXX XXXX getauft und ist nunmehr ein aktives und engagiertes Mitglied der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX - XXXX. Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und es kann sohin hinsichtlich des Übertritts des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum nicht erkannt werden, dass die Konversion "nur zum Schein" (lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan dem christlichen Glauben zuwandte und der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan getauft bzw. einem ähnlichen Ritual christlicher Prägung unterzogen wurde. Ebenso kann das Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend seine Freundschaft mit einem Mädchen und eine etwaige Verfolgung von Seiten des Vaters dieses Mädchens dahingestellt bleiben.
1.2. Zur Situation der Christen und Konvertiten in Afghanistan:
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen. Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,
www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)
Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist. Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)
Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung 24.3.2011)
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung oder dem Tod halten die meisten lokalen Baha'i und Christen ihren Glauben geheim und üben ihn nicht in der Öffentlichkeit aus. Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Kapellen und Kirchen für die internationale Gemeinschaft finden sich auf verschiedenen Militärbasen, in den PRTs und in der italienischen Botschaft in Kabul.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,
www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)
1.2.3. Die Lage von Konvertiten:
Konversion vom Islam wurde von schiitischen und sunnitischen Klerikern, wie auch von vielen Bürgern, als Verstoß gegen die Lehre des Islam verstanden. Konversion vom Islam gilt als Apostasie und ist in einigen Interpretationen des Islamischen Gesetzes mit dem Tod strafbar. Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wurde als ungeheuerlicher Frevel angesehen und fiel unter das Islamische Recht. Zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren oder weibliche über 16 Jahren, die vom Islam konvertierten, hatten drei Tage Zeit die Konversion zu widerrufen. Ansonsten droht - laut Scharia - der Tod durch Steinigung, der Verlust des gesamten Eigentums und die Ungültigkeitserklärung der Ehe. Einige afghanische Staatsbürger, die als Flüchtlinge in Drittstaaten zum Christentum konvertierten, sind nach Afghanistan zurückgekehrt. Es gibt unbestätigte Berichte über Belästigungen von Christen, die beschuldigt wurden zu missionieren. Auch internationale Hilfsorganisationen wurden fälschlich beschuldigt, in die Missionierungen verwickelt zu sein. Die öffentliche Meinung blieb weiterhin feindlich gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber missionierenden Organisationen und Personen. Die Beschuldigung der Missionierung bzw. der Konversion wird auch als Mittel der Diffamierung in persönlichen Streitigkeiten eingesetzt. Zwei christliche Konvertiten, die in früheren Berichten bereits erwähnt worden waren, wurden freigelassen.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,
www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Eine Sendung des Privatsenders "Noorin-TV" provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte des Parlaments, in der die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. Nichtsdestotrotz forderte der stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Abdul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten. In der Folge wurde den in der Sendung erwähnten christlichen Hilfsorganisationen "Norwegian Church Aid" und "Church World Service" (USA) vorübergehend die Arbeit verboten, da sie missioniert hätten - Vertreter beider Organisationen bestritten die Vorwürfe. Durch einen Brief des Wirtschaftsministers vom 28.07.2010 ist die Suspendierung - vorübergehend - wieder aufgehoben worden. Im Oktober 2010 wurde in Masar-e Sharif der afghanische Staatsangehörige Shoaib Assadullah verhaftet, weil er ein Neues Testament an einen Moslem weitergegeben hatte, der ihn später bei der Polizei anzeigte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Der afghanische Staat hat niemanden wegen Apostasie hingerichtet, aber es gab im Berichtszeitraum zwei bekannte Fälle bei denen Nicht-Muslime wegen Apostasie angeklagt wurden und denen potentiell die Todesstrafe drohte (Said Musa und Shoaib Assadullah). Aufgrund von internationalem Druck wurde Said Musa freigelassen und hat das Land samt Familie verlassen. Shoaib Assadullah wurde in Mazar-i Sharif für sechs Monate inhaftiert, weil er beschuldigt wurde einem Freund eine Bibel gegeben zu haben. Im Mai 2011 wurde er freigelassen.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, 20.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f71a66d32.html, Zugriff 28.8.2012)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zur illegalen Einreise und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung bzw. zur Konversion vom Islam zum Christentum sowie zur vollzogenen Taufe ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Taufschein (Auszug aus dem Taufbuch der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 10.03.2014), dem eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2014 in der Kirche im XXXX getauft wurde. Dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 regelmäßig die Veranstaltungen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX besuchte und dort schon als "Mitglied der Gemeinde" galt, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 25.11.2012. Darüber hinaus ergibt sich die aktive und engagierte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX - XXXX aus den vorgelegten Bestätigungen vom 04.07.2013 und vom 17.04.2014. Im Hinblick auf die durch Verfassungsbestimmung im § 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 (BGBl. Nr. 182/1961) über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche festgelegte Stellung der Evangelischen Kirche A.B. als gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Art. 15 StGG (Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und der damit verbundenen verfassungsrechtlichen Stellung der Evangelischen Kirche A.B. als Körperschaft öffentlichen Rechts, können die vorgelegten Urkunden als unbedenklich angesehen werden.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts kommt der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu dem Schluss, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt ist. Dies aus folgenden Gründen: Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu insbesondere die substanziierte Bestreitung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Schriftsatz vom 05.02.2014) glaubwürdig und nachvollziehbar vorbrachte, hat sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt sehr wohl ergeben, dass er die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum aufzeigen konnte und auch sein diesbezügliches Vorbringen bzw. seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen richtig waren. Bei Durchsicht der Niederschrift vom 05.12.2012 kann auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Christentum nicht auseinandergesetzt und/oder die ihm gestellten Fragen falsch beantwortet hätte, sodass für die Annahme einer Scheinkonversion kein Raum bleibt. Beispielsweise war der Beschwerdeführer in der Lage, die wichtigsten christlichen Feste Ostern und Weihnachten zu nennen, zeitlich richtig einzuordnen und auch deren Bedeutung - wenn auch in einfachen Worten - zu erläutern (vgl. AS 47 die Antwort auf die Frage, warum man im April [gemeint: zu Ostern] gebetet habe: "Jesus ist nach 3 Tagen auferstanden"). Ebenso konnte der Beschwerdeführer christliche Rituale wie die Kommunion (vgl. AS 47: "Als Christ erhalte ich Wein und Brot") nennen und waren ihm auch die Zehn Gebote geläufig (vgl. AS 49: "Du sollst nicht lügen. Du sollst nicht stehlen. Du sollst nicht des nächsten Weib begehren"). Es gibt daher keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgab und nur zum Schein konvertierte, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. Es besteht für den zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (insbesondere die bereits in Afghanistan erfolgte Taufe, aber auch seine Freundschaft mit einem Mädchen) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.3.2. dieses Erkenntnisses). Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer, in Afghanistan getauft worden zu sein und danach - trotz Verteilens christlicher Schriften in seiner Schule - noch ca. ein Jahr in seiner Heimatgemeinde nahezu unbehelligt gelebt zu haben, mit den örtlichen Gegebenheiten Afghanistans (die dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus den einschlägigen Länderberichten sowie aus den aus zahlreichen Verfahren hervorgekommenen Amtswissens bekannt sind) nicht in Einklang zu bringen ist.
2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Christen und Konvertiten bzw. anderen religiösen Minderheiten) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und entsprechen jenen im angefochtenen Bescheid. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Konvertiten und Christen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer selbst auf diese in seiner Beschwerdeergänzung vom 05.02.2014 zur Untermauerung seines Vorbringens verwies. Auch widersprechen diese Feststellungen nicht den vom Beschwerdeführer selbst im oben erwähnten Schriftsatz zitierten Berichten. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen, insbesondere mit jenen des Bundesverwaltungsgerichtes, inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie insbesondere in seiner Beschwerdeergänzung vom 05.02.2014 die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert und unter Anführung von Beispielen bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 und vom 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Nachfluchtgründe vom zuständigen Einzelrichter für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.3.2. Mit dem glaubwürdigen Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG ist Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) nachgebildet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).
Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und persönlich überzeugende Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist somit im Lichte der obigen Ausführungen zulässig, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei als "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" festgestellt werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369 sowie VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102).
Aus dem oben hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt (I.1.1.) in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zu Afghanistan (I.1.2.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zu generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; AsylGH vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie AsylGH vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus den Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum andern auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass sich das afghanische Regime - wie in der Vergangenheit bereits vorgekommen - wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Ferner ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informationsaustausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Länderfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und dies nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.
3.3.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrige religiösen Überzeugung begründet.
3.3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).
Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
3.3.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerde-führers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.