W122 2008858-1•BVwG W122 2008858-1
W122 2008858-1Tribunal administratif fédéral22 août 2014
Antrittszeitpunkt, Aufschubantrag, Ausbildung, Beschwerdegegenstand,<br/>Bestandswirkung, ordentlicher Zivildienst, Zuweisungsbescheid
W122 2008858-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2014, Zl. 378673/15/ZD/0414, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gab am 16.03.2012 in der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Oberösterreich die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. Diese wurde mit Erledigung vom selben Tag zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur übersandt.
Im Strafregisterauszug vom 23.03.2012 des Bundesministeriums für Inneres scheint keine Verurteilung auf.
Mit Bescheid vom 26.03.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 15.03.2012 festgestellt (Zl. 378673/1/ZD/12, Zivildienstserviceagentur).
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5, sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.09.2014 bis 31.05.2015 zugewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe, weswegen das Bestehen seiner Zivildienstpflicht bescheidmäßig festgestellt wurde. Da der Beschwerdeführer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung gegeben und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.05.2014 zugestellt.
Am 09.05.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur per Brief eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Darin führt der Beschwerdeführer an, es sei ihm bei der Onlineanmeldung zum Zivildienst für die näher bezeichnete Einrichtung ein Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer wolle seinen Zivildienst am 01.10.2014 und nicht wie fälschlicherweise angegeben am 01.09.2014 antreten. Der Beschwerdeführer ersucht um Korrektur dieses Termins.
Mit E-Mail vom 27.05.2014 der Rechtsabteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde das ordentliche Rechtsmittel gegen einen Bescheid wäre, wenn man der Meinung sei, dass der Bescheid rechtlich unrichtig wäre (z.B. wenn man der Meinung wäre, gar nicht zivildienstpflichtig zu sein). Vor einem Aufrechthalten der Beschwerde wäre ein Telefonat mit dem Zuweisungsreferenten sinnvoll. Über ein allfälliges derartiges Telefonat liegen keine Aufzeichnungen vor.
Mit Schreiben vom 12.06.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail vom 11.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer - nicht den Formerfordernissen der der Verordnung des Bundeskanzlers für den elektronischen Verkehr zwi-schen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung -BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013) entsprechend - um Berücksichtigung seiner drei Nachmaturatermine im September 2014. Die Bestätigung der Maturatermine und ein Bezug auf diese E-Mail wurde per Post nachgereicht, langte am 14.08.2014 beim BVwG ein und wurde am 22.08.2014 zuständigkeitshalber mit dem Verweis auf § 14 ZDG per FAX an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit dem bekämpften Bescheid einer näher bezeichneten Einrichtung ab 01.09.2014 zugewiesen.
Die Beschwerde begründet der Beschwerdeführer mit einer fälschlicherweise angegebenen Datumsnennung.
Einen Antrag auf Aufschub stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Auf ein Angebot der Behörde im Sinne der Manuduktion reagierte der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht. Nachträglich im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub beim BVwG ein, der an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Die Zivildienstserviceagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen ein ursprünglich fälschlicherweise angegebenes und später ausbildungsbedingtes anderes Beginndatum als eigentlich gewollt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I 163/2013) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
Gemäß § 14 ZDG ist der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige der zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und wenn er dies auch beantragt.
Der Beschwerdeführer ist zwar - nach den Angaben seiner mangelhaft eingebrachten Beschwerdeergänzung - Schüler einer höheren Schule, stellte aber durch die gegenständliche Beschwerde keinen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte er bei der unzuständigen Stelle einen Antrag auf Aufschub ein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide, nicht aber über erstinstanzliche Anträge, bei denen keine Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers für den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG - elektronischer Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV, BGBl II. 515/2013), können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege eines standardisierten Schnittstellefunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG, VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156).
Der gegenständliche Sachverhalt ist so zu beurteilen wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2008/11/0108 vom 16.09.2008 erkannte:
"Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bzw. der Aufschub des Zivildienstes ist, sondern gemäß § 8 Abs. 1 ZDG die Zuweisung zu einer Einrichtung. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst stünde im Hinblick auf den Beschwerdepunkt und das in der Beschwerde enthaltene Sachverhaltsvorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass rücksichtswürdige Gründe seine Befreiung [hier:
Aufschub] rechtfertigen würden, nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0252, mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Bescheid liegt selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor."
Sowohl im formellen als auch im materiellen Sinn wählte der Beschwerdeführer eine Vorgangsweise, die ihm nicht zum Ziel verhelfen konnte. Neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Beschwerde nicht vorgebracht wurden, waren auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Erst eine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag auf Aufschub vermag es, in die Bestandswirkung des Zuweisungsbescheides einzugreifen. Gründe für die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides wurden nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich inwieweit ein Zuweisungsbescheid durch einen gewünschten Aufschub an Rechtskraft verliert, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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