BVwG W213 2003258-1

W213 2003258-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014

Regest

ärztliche Untersuchung - Verweigerung, ärztlicher Sachverständiger,<br/>Befundbericht, Dienstantritt, Dienstfähigkeit, Entfall der Bezüge,<br/>Gegengutachten, Gesundheitszustand, Leistungskalkül,<br/>Sachverständigengutachten, ungerechtfertigte Abwesenheit

Texte intégral

BVwG W213 2003258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2003258.1.00

Spruch

W 213 2003258-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RAe LEITNER TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.2014, GZ. Abt. 5543/2013, betreffend Entfall der Bezüge, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Referent in den Aufgabenfeldern Grundlagen und Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, XXXXXXXX, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.8.2013, GZ. 3815/2013, wurde der BF, der sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand befindet, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst im XXXX XXXX anzutreten, wobei auf das ärztliche Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) vom 25.6.2013 hingewiesen wurde. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 10.9.2013 langte beim XXXX XXXX ein mit 6.9.2013 datierter fachärztlicher Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Nervenheilkunde) ein, dessen zusammengefasste Aussage dahin ging, dass nicht mehr mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des BF zu rechnen sei.

Die belangte Behörde beauftragte hierauf die BVA mit der Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF und übermittelte ihr auch den oben erwähnten Befundbericht vom 6.9.2013. Die BVA erstellte hierauf unter GZ 2543-250654/16 neuerlich Befund und Gutachten. Dieses besteht aus dem Untersuchungsbefund des Facharztes für Neurologie, XXXX vom 29.10.2013 und der zusammenfassenden Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) sowie der Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) durch die Oberbegutachterin des BVA-Pensionsservice, XXXX (erfolgt am 7.11.2013). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF seine bisherige Tätigkeit bei der belangten Behörde wieder ausüben könne.

Der BF wurde hierauf seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013, GZ. 5344/2013, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst anzutreten, wobei diesem Schreiben das obgenannte Gutachten der BVA angeschlossen war. Diese Aufforderung zum Dienstantritt wurde dem BF am 29.11.2013 zugestellt. Er hätte daher am 30.11.2013 seinen Dienst antreten müssen, was aber nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 9.12.2013, GZ. 5543/2013, zugestellt durch Hinterlegung am 16.12.2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung sowie Nichterscheinens am Arbeitsplatz trotz Dienstfähigkeit beabsichtigt sei, den Entfall seiner Bezüge ab dem 30.10.2013 zu verfügen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF aber keinen Gebrauch machte.

Am 10.12.2013 langte bei der belangten Behörde ein fachärztlicher Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Nervenheilkunde), datiert mit 2.12.2013, ein, den der BF am 5.12.2013 dem Leiter des XXXX XXXX als Reaktion auf die Aufforderung zum Dienstantritt vom 27.11.2013 übergeben hatte. Da dieser mit dem Befundbericht von XXXX vom 6.9.2013 wortident war, wurde keine neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF veranlasst.

Die belangte Behörde erließ am 10.1.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Da Sie, Herr XXXX, seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, wird hiermit der Entfall Ihrer Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.

Rechtsgrundlagen: § 12c Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges und der Bestimmung des § 51 BDG ausgeführt, dass die Dienstfähigkeit des BF mit dem Gutachten der BVA festgestellt worden sei. Es ergäben sich weder durch den (mit jenem vom 6.9.2013 wortidenten) Befundbericht von XXXX vom 2.12.2013 noch durch sonstige Umstände neue Anhaltspunkte, wonach die Dienstfähigkeit des BF ausgeschlossen gewesen sei. Es liege daher kein ausreichender Entschuldigungsgrund für seine Abwesenheit vom Dienst vor. Es werde daher festgestellt, dass der BF ab dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.

Ferner wird unter Hinweis auf die Anamnese des am 25.10.2013 erstellten neurologisch - psychiatrischen Gutachtens von XXXX, wo der BF es abgelehnt habe, zu sagen wie es ihm gehe, da XXXX nicht der Arzt seines Vertrauens sei, ausgeführt, dass sich der BF geweigert habe einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Da der BF nur mit dem Arzt hätte sprechen müssen, könne nicht von einer wegen hoher Schmerzintensität oder Gefährdung der körperlichen Integrität gegebenen Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Der BF sei daher seit 30.11.2010 ungerechtfertigt von seinem Dienst im XXXX XXXX ferngeblieben, weshalb ab diesem Zeitpunkt dessen Bezüge entfielen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 BDG liege nicht vor, da der BF durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert sei und verwies auf die ärztlichen Befunde von XXXX. Das letzte fachärztliche Gutachten datiere vom 2.12.2013 und belege zweifelsfrei, dass der BF am 30.11.2013 nicht diensttauglich gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher zwingend eine neuerliche Abklärung des Gesundheitszustandes des BF veranlassen müssen.

Hinsichtlich der angeblichen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung sei festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in sich unlogisch und denkunmöglich sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des eigenen Vertragsarztes - Befangenheit müsse hier vorausgesetzt werden - müsse als nicht schlüssig angesehen werden. Sinn der Bestimmungen gemäß §§ 51 und 52 BDG sei es der Behörde regelmäßige Krankenstandskontrolluntersuchungen zu ermöglichen. Dies wäre nicht möglich, wenn ein Beamter eine zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert. Gemäß § 51 Abs. 2 BDG sei in einem derartigen Fall auch die Abwesenheit vom Dienst nicht gerechtfertigt. Aus dem bekämpften Bescheid gehe aber zweifelsfrei hervor, dass die von der Behörde zugezogenen Sachverständigen offenbar hinreichende Informationen hatten, um Befund und Gutachten und letztlich auch ein Leistungskalkül zu erstellen. Im Bescheid werde ausdrücklich ausgeführt, dass das Leistungskalkül zusammengefasst feststelle, dass die bisherige Tätigkeit des BF weiter ausgeübt werden könne. Es handle sich also um eine fachärztliche Beurteilung. Wenn eine solche aber möglich gewesen sei, könne dem BF nicht der Vorwurf gemacht werden, sich geweigert zu haben an einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung mitzuwirken.

Der BF habe keineswegs seine Mitwirkung an der Untersuchung verweigert. Er hab vielmehr hinsichtlich seiner Beschwerden angegeben, "dass sich nichts geändert habe und es würde ihm noch schlechter gehen". Er habe ferner angegeben, "keine Veränderung der Medikamente durchgeführt" zu haben, "außer wöchentlich eine Behandlung im ESRA-Institut (Psychotherapie)" zu absolvieren.

Es müsse auch festgehalten werden, dass die Erteilung von Auskünften in Form von Verweisen auf andere fachärztliche Gutachten keinen Verstoß gegen eine Mitwirkung darstelle. Der BF sei grundsätzlich zur Mitwirkung an der Untersuchung bereit gewesen, da er nicht nur zu dieser erschien, sondern auch ein zeitlich adäquates Gutachten seiner Wahlärztin eingeholt und vorgewiesen hat. Mit keinem Wort werde darauf eingegangen, dass das "exaltierte" misanthrope Wesen des BF, das der Gutachter mehrmals herausstreicht, gerade Resultat der Beeinträchtigung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.8.2013, GZ. 3815/2013, wurde der BF, der sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand befindet, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst im XXXX XXXX anzutreten, wobei auf das ärztliche Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) vom 25.6.2013, GZ. 2543-250654/14, hingewiesen wurde. Diesem Gutachten lagen Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (29.4.2013) und eine Fachärztin für Innere Medizin (12.6.2013) zu Grunde.

In diesem Gutachten wurde nachstehende Diagnose (gereiht nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) gestellt:

"Milde depressive Episode

Carpaltunnelsyndrom beidseits

Adipositas

Anpassungsstörung

Erhöhter arterieller Blutdruck ohne funktionelle Herzkreislaufstörung

Leicht Hyperpigmentierung beider Unterschenkel als Folge eines postthrombotischen Syndroms bei Schaumverödung der Venen rechts 2011

Im Vordergrund der Leistungseinschränkung steht bei dem Beamten eine milde depressive Episode, die sich symptomatisch in allgemeiner Unlust und Müdigkeit äußert. Signifikante psychopathologische Defizite konnten nicht objektiviert werden. An beiden Händen findet sich ein Carpaltunnelsyndrom - Verwachsungen der Fingerstrecksehnen mit der Sehnenscheide. Funktionell liegen keine Defizite vor. Präventiv sollte jedoch schwere, grobe Arbeit über längere Zeitphasen pro Tag (mehr als zwei Stunden, wobei eine Zeiteinheit 30 Minuten nicht überschreiten sollte) vermieden werden.

Zusammenfassend können demnach leichte, mittelschwere und fallweise schwere körperliche in Arbeitshaltung ausgeführt werden. Bei sitzender Arbeitshaltung sollten die Beine hochgelagert werden. Tätigkeiten in hockender oder knieender Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen scheiden wegen der Adipositas aus. Es können leicht grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten mit den bereits beschriebenen Einschränkungen ausgeführt werden. Greifsicherheit und Koordinationsvermögen sind uneingeschränkt.

Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Aufgrund der psychischen Defizite können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen und fallweise erhöhten Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen und Schichtarbeit bei Vermeidung von Früh und Nachtdiensten sind zulässig. Kundenkontakt und Parteienverkehr wären möglich. Im Fall einer operativen Sanierung des Carpaltunnelsyndroms ist mit einer postoperativen Einschränkung der Fingerfertigkeit und Trageleistung von sechs Wochen zu rechnen. Üblicherweise ist danach die volle Einsatzfähigkeit gegeben. Die bisherige Tätigkeit im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann weiter ausgeübt werden."

Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 10.9.2013 langte beim XXXX XXXX ein mit 6.9.2013 datierter fachärztlicher Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Nervenheilkunde) ein, der nachstehenden Wortlaut hatte:

"Herr XXXX steht seit August 2010 in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle in meiner Ordination. Im Sommer 2010 war es bedingt durch langjährige Probleme am Arbeitsplatz - chronisch Unterforderung, falsch eingesetzt - sowie biografischer Belastungsfaktoren und der Persönlichkeitskonstitution, zum Auftreten einer affektiven Erkrankung gekommen. Es zeigte sich Freud- und Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, aber auch Affektlabilität, verstärkte Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich und zunehmend somatische Beschwerden, die in weiterer Folge eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Das Thema Arbeitsplatz wurde immer mehr zu einem krankheitsverursachen (sic) Problem, trotz mehrmaliger Gespräche am Arbeitsplatz bzw. mit dem Vorgesetzten.

In weiterer Folge Beginn einer Psychopharmakotherapie, es wurde ein psychosozialer Rehab-Aufenthalt absolviert und regelmäßige Gruppentherapien besucht, zuletzt hat der Patient auch eine Einzeltherapie im Centrum ESRA begonnen.

Trotz der regelmäßigen Medikationseinnahmen, den durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahmen und fachärztlichen Kontrollen, ist es über die Jahre hindurch zu keiner Verbesserung des Befindens gekommen.

Der Patient sieht sich nicht mehr in der Lage an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, schon das Sprechen davon erzeugt massive Ängste und Unruhe, bis hin zu Impulskontrollverlust und ausgeprägten vegetativen Symptomen und Zeichen.

Im Vordergrund steht unverändert eine stark situationsbezogene negative Affizierbarkeit und Affektinkonstanz, das Thema Arbeit ist äußerst negativ besetzt und kann in keiner Weise trotz vielfältiger Therapieversuche positiv affiziert werden. Der Patient hat deshalb bereits um Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand angesucht, es wurde diese jedoch, mit dem Hinweis, dass leichte, mittelschwere oder fallweise schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären, abgelehnt. Diese Ablehnung hat beim Patienten zu einer massiven Verschlechterung des Gesamtbefindens geführt. Der Patient ist Affekt instabil, ausschließlich negativ affizierbar, es bestehen Schlafstörungen, Biorhythmusstörungen. Das gesamte Denken ist eingeschränkt auf die Arbeitsplatzproblematik. Der Ductus ist deutlich eingeengt.

Im klinisch neurologischen Status zeigt sich eine deutliche Beeinträchtigung der Feinmotorik u. Fingerkoordination, was für dem (sic) Patienten zusätzlich belastend ist, da vor allem mit der Maus gearbeitet wird.

Aus neurologischer fachärztlicher Sicht, nach 3-jähriger Behandlungsdauer, mit regelmäßigen Kontrollen, Psychotherapien und guter Compliance bzgl. Medikation ist nicht mehr mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechen (sic).

Bei Beenden des Krankenstandes und der Rückkehr an den Arbeitsplatz, ist mit einer massiven Verschlechterung des Gesamtzustandes bis hin zur Selbstgefährdung des Patienten zu rechnen."

Die belangte Behörde holte hierauf ein neuerliches Gutachten der BVA (GZ. 2543-250654/16 vom 7. 11.2013) in dem nachstehende Diagnose (gereiht nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) gestellt wurde:

1. "Milde depressive Episode

2. Carpaltunnelsyndrom beidseits

3. Adipositas

4. Anpassungsstörung

5. Erhöhter arterieller Blutdruck ohne funktionelle Herzkreislaufstörung

6. Leicht Hyperpigmentierung beider Unterschenkel als Folge eines postthrombotischen Syndroms bei Schaumverödung der Venen rechts 2011.

Leistungskalkül

Die Untersuchung des Beamten beim Neuro-psychiatrischen Sachverständigen - am 29.10.2013 - gestaltete sich mangels geringer Kooperation durchaus schwierig. Der Beamte verweigert die aktive Mitarbeit und verweist auf mitgebrachte Befunde. Die klinische Untersuchung zeigt annähernd unveränderte Situation zur Vorbefundung (29.4.2013). Die geringe Kooperationsbereitschaft ist ein Zeichen fehlender Bewältigungsstrategien bei unzureichender Bereitschaft der Integration und Akzeptanz gesetzlicher Strukturen und hierarchischer Systeme. Ein Defizit an Bearbeitungsmechanismen bei Kränkung oder fehlender Anerkennung, die jedoch keine Krankheit im eigentlichen Sinn darstellen. Das Fortführen der begonnenen Psychotherapie kann hier unterstützend helfen. Auch eine Optimierung der der medikamentösen Behandlung wäre anzuraten.

Zusammenfassend liegen keine wesentlichen Änderungen im Leistungskalkül vor.

Im Vordergrund der Leistungseinschränkung steht bei dem Beamten eine milde depressive Episode, die sich symptomatisch in allgemeiner Unlust und Müdigkeit äußert. Signifikante psychopathologische Defizite konnten nicht objektiviert werden. An beiden Händen findet sich ein Carpaltunnelsyndrom - Verwachsungen der Fingerstrecksehnen mit der Sehnenscheide. Funktionell liegen keine Defizite vor. Präventiv sollte jedoch schwere, grobe Arbeit über längere Zeitphasen pro Tag (mehr als zwei Stunden, wobei eine Zeiteinheit 30 Minuten nicht überschreiten sollte) vermieden werden.

Zusammenfassend können demnach leichte, mittelschwere und fallweise schwere körperliche in Arbeitshaltung ausgeführt werden. Bei sitzender Arbeitshaltung sollten die Beine hochgelagert werden. Tätigkeiten in hockender oder knieender Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen scheiden wegen der Adipositas aus. Es können leicht grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten mit den bereits beschriebenen Einschränkungen ausgeführt werden. Greifsicherheit und Koordinationsvermögen sind uneingeschränkt.

Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Aufgrund der psychischen Defizite können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen und fallweise erhöhten Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen und Schichtarbeit bei Vermeidung von Früh und Nachtdiensten sind zulässig. Kundenkontakt und Parteienverkehr wären möglich. Im Fall einer operativen Sanierung des Carpaltunnelsyndroms ist mit einer postoperativen Einschränkung der Fingerfertigkeit und Trageleistung von sechs Wochen zu rechnen. Üblicherweise ist danach die volle Einsatzfähigkeit gegeben. Die bisherige Tätigkeit im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann weiter ausgeübt werden."

Der BF wurde hierauf seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013, GZ. 5344/2013, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst anzutreten, wobei diesem Schreiben das obgenannte Gutachten der BVA vom 7.11.2013 angeschlossen war. Diese Aufforderung zum Dienstantritt wurde dem BF am 29.11.2013 zugestellt. Er hätte daher am 30.11.2013 seinen Dienst antreten müssen, was aber nicht geschehen ist.

Am 10.12.2013 langte bei der belangten Behörde ein fachärztlicher Befundbericht von XXXX (Fachärztin für Nervenheilkunde), datiert mit 2.12.2013, ein, den der BF am 5.12.2013 dem Leiter des XXXXXXXX als Reaktion auf die Aufforderung zum Dienstantritt vom 27.11.2013 übergeben hatte. Da dieser mit dem Befundbericht XXXX XXXX vom 6.9.2013 wortident war, wurde keine neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF veranlasst.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurde den schlüssigen Gutachten der BVA vom 25.6.2013 bzw. 7.11.2013 gefolgt. Der vom BF vorgelegte Befundbericht seiner Fachärztin vom 6.9.2013, wurde von der BVA bei der Erstellung des Gutachtens vom 7.11.2013 berücksichtigt. Die neuerliche Vorlage eines wortidenten Befundberichts seiner behandelnden Fachärztin vom 2.12.2013 ergab daher keine Notwendigkeit für eine neuerliche Begutachtung des BF.

Soweit der BF eine Befangenheit des "eigenen Vertragsarztes" ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem untersuchenden Arzt der BVA, XXXX, um keinen Vertragsarzt der belangten Behörde handelt. Vielmehr ist er Vertragsarzt der BVA, die gemäß § 14 Abs. 3 BDG im Rahmen der Beurteilung der Dienstfähigkeit zur Gutachtenserstellung in gesundheitlichen Belangen berufen ist. Die vom BF behauptete Befangenheit des untersuchenden Arztes liegt daher nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

§ 12c GehG und § 51 BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;

4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

...

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er ab 30.11.2013 dienstfähig sei. Ferner stellt er in Abrede eine ihm zumutbare ärztliche Untersuchung verweigert zu haben.

Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der Dienstfähigkeit zunächst auf das Gutachten der BVA vom 25.6.2013. In diesem Gutachten werden zunächst die beim BF bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diagnostiziert und dann jene Tätigkeiten dargestellt, die der BF ausüben kann. Den vom BF vorgelegten Befundbericht seiner behandelnden Neurologin vom 6.9.2013 nahm die belangte Behörde zum Anlass eine neuerliche Begutachtung durch die BVA in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten vom 7.11.2013, das in Bezug auf Diagnose und Leistungskalkül, dem Vorgutachten vom 25.6.2013 entsprach, wurde im Hinblick auf die Weigerung, dem untersuchenden Facharzt seine Beschwerden mit eigenen Worten zu schildern konstatiert, dass die geringe Kooperationsbereitschaft ein Zeichen fehlender Bewältigungsstrategien bei unzureichender Bereitschaft der Integration und Akzeptanz gesetzlicher Strukturen und hierarchischer Systeme sei. Es handle sich um ein Defizit an Bearbeitungsmechanismen bei Kränkung oder fehlender Anerkennung, die jedoch keine Krankheit im eigentlichen Sinn darstellen. Die belangte Behörde konnte daher auf Grundlage des im Gutachten vom 7.11.2013 festgestellten Leistungskalküls zu Recht davon ausgehen, dass der BF gesundheitlich in der Lage war, am 30.11.2011 seinen Dienst wieder anzutreten. Daran vermag der vom BF vorgelegte Befundbericht vom 2.12.2013 nicht zu ändern. Zum einen ist er wortident mit jenem vom 6.9.2013 und konnte daher schon deshalb keine Notwendigkeit zu einer neuerlichen Begutachtung des BF begründen, zum anderen kann mit dem Befundbericht von XXXX vom 6.9. bzw. 2.12.2013 den Gutachten der BVA vom 25.6. bzw. 7.11.2013 nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten werden. Da im Befundbericht im Wesentlichen nur die beim BF festgestellten Symptome aufgezählt werden, ohne dass eine eindeutige Diagnose gestellt oder ein umfassender Befund aufgenommen wurde, kann er aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht geeignet sein, Bedenken gegen die auf einem umfassenden Befund beruhenden Feststellungen des medizinischen Sachverständigen zu erwecken ( vgl. hiezu VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0138 und 2.5.2001, GZ. 95/12/0060 mNw)

Soweit dem BF seitens der belangten Behörde vorgehalten wird, er habe die Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung verweigert, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0152, ausgeführt hat, dass die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung jedenfalls so weit zu erfolgen habe, als es dem Beamten zumutbar sei. Dazu gehöre es zum Untersuchungstermin zu erscheinen und an der Untersuchung mitzuwirken. Allenfalls könnte die Beantwortung von Fragen, die die Menschenwürde des Beamten verletzten - im Anlassfall ging es um eine psychologische Untersuchung - verweigert werden.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls zur Untersuchung am 29.10.2013 erschienen ist. Er hat es dann bei der Anamnese abgelehnt seine Beschwerden mit eigenen Worten zu schildern und nur auf den Befundbericht von XXXX vom 6.9.2013 verwiesen. Dennoch konnte der untersuchende Arzt eine ausführliche Befundaufnahme durchführen, wobei auch ein ausführlicher neurologischer und psychopathologischer Status erstellt wurden. Auf dieser Grundlage war es dann möglich die im Gutachten vom 7.11.2013 enthaltenen Feststellungen zu treffen. Selbst wenn der BF zu Unrecht Fragen des untersuchenden Arztes nicht beantwortet hat, wurde die Befundaufnahme dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist daher nicht von einer Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung auszugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, waren im vorliegenden Fall zwei Fragestellungen zu beurteilen: Soweit es die Dienstfähigkeit des BF betraf, ließ sich diese auf Grundlage der ausführlichen Begutachtung durch die BVA mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Der BF setzte dem nur die wortidenten Befundberichte seiner behandelnden Ärztin entgegen. Diese sind kein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gegengutachten.

Im Hinblick auf die dem BF zugeschriebene Verweigerung der Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung ist festzuhalten, dass der BF zur Untersuchung erschienen ist und eine ausführliche Befundaufnahme erfolgt ist. Eine Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung liegt daher nicht vor.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs scheinen beide Fragen eindeutig geklärt.

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