BVwG W202 1429337-1

W202 1429337-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W202 1429337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1429337.1.00

Spruch

W202 1429337-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, Zahl 12 08.136-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er für sie kämpfe, das habe er nicht wollen. Darauf hätten ihn die Taliban abholen wollen, weshalb sich sein Vater entschlossen habe, den Beschwerdeführer und seinen Bruder mittels Schlepper nach Europa zu schicken. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er für die Taliban kämpfen müsse, was er nicht wolle. Außerdem stehe seine Familie wirtschaftlich so schlecht da, dass seine Rückkehr unmöglich sei.

Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato - insbesondere bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen - der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?

AW: Ja. Ich habe nur zusammengefasst meine Fluchtgründe erzählt.

LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?

AW: Sie können fragen, ich beantworte die Fragen.

LA: Wie geht es Ihnen heute?

AW: Mir geht es gut, danke.

LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Österreich:

LA: Wovon und wie leben Sie derzeit in Österreich?

AW: Ich lebe in einer Pension in XXXX und werde vom Staat erhalten.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

AW: Es gibt in Österreich einen Afghanen namens XXXX. Meine Großeltern mütterlicherseits haben ihn aufgezogen, nachdem seine Eltern verstorben waren. Er ist für uns wie ein Onkel mütterlicherseits. Er wohnt hier in Österreich in "XXXX" in der Nähe von Linz. Er hat uns einmal zu sich mitgenommen, deshalb weiß ich wo das ist. Auf Nachfrage wie lange er schon in Österreich ist gebe ich an, dass weiß ich nicht genau. Nachdem die Taliban an die Macht kamen, flüchtete er aus Afghanistan.

Weiters ist noch mein Bruder XXXX hier, welcher gemeinsam mit mir aus Afghanistan hierher gekommen ist.

LA: Wie ist Ihr Kontakt zu XXXX?

AW: Ich habe ihn nur einmal gesehen. Er weiß wo wir wohnen und er kann uns besuchen kommen. Aber ich habe von ihm keine Telefonnummer, gar nichts.

LA: Hatten Sie in Afghanistan Kontakt zu XXXX?

AW: Ich war klein, da habe ich ihn vielleicht ein oder zweimal gesehen.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

AW: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö.?

AW: Nein.

LA: Sind Sie religiös, besuchen Sie regelmäßig die Moschee hier in Ö?

AW: Ich bin religiös. Ich faste derzeit und bete auch, aber nur zu Hause, da es in unserer Gegend keine Moschee gibt.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?

AW: Ich habe ein deutsches Buch (Lehrbuch) bekommen. Ich versuche das zu lernen. Ich betreibe Sport und spiele Fußball.

LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

AW: Nein.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja.

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden?

Wenn ja, wann? Und wo?

AW: Nein.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? (Wohnung?)

AW: Nein.

LA: Zu Ihrem Heimatland:

LA: Welchen Namen führen Sie, wann sind Sie geboren?

AW: Ich heiße XXXX und bin XXXX Jahre alt, mehr weiß ich nicht.

LA: Wo sind Sie geboren?

AW: Ich bin im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, in der Provinz Maydan Wardak, geboren.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

AW: Afghanistan.

LA: Verfügen Sie über Dokumente aus welchen ihre Identität hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis,...) und können Sie diese vorlegen?

AW: Ich habe eine Tazkira. Diese ist unterwegs hierher. Ich habe lediglich eine Kopie auf einem USB-Stick.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

AW: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

AW: Ich bin Tadschike und sunnitischen Glaubens.

LA: Welche Schule bzw. Schulen haben Sie besucht? Bitte geben Sie gleich an wo und von wann bis wann!

AW: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe lediglich sechs oder acht Monate eine Koranschule besucht. Ich glaube ich war damals ungefähr 9 Jahre alt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann ein bisschen lesen und schreiben.

LA: Welchen Namen führt Ihr Vater und ist dieser noch am Leben?

AW: Mein Vater heißt XXXX. Er ist ungefähr XXXX Jahre alt.

LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben?

AW: Meine Mutter heißt XXXX und ist ca. XXXX Jahre alt.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Ich habe 4 Brüder und 1 Schwester.

LA: Namen und Alter?

AW: Meine Brüder heißen XXXX Jahre alt, XXXX Jahre alt, XXXX Jahre alt und mein in Österreich befindlicher Bruder heißt XXXX XXXX Jahre. Meine verheiratete Schwester XXXX ist XXXX Jahre alt.

LA: Wo leben Ihre Eltern im Augenblick?

AW: In unserem Dorf in XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Maydan Wardak

LA: Wer aller lebt dort in XXXX Im Augenblick?

AW: Dort leben meine Eltern und mein Bruder XXXX. Die beiden älteren Brüder sind seit ca. zweieinhalb Jahren abgängig. Meine Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf XXXX.

LA: Wo leben Ihre Eltern dort, ist das ein Haus oder eine Wohnung?

AW: Das ist ein Lehmhaus. Befragt gebe ich an, es ist gemietet. Es gehört einem gewissen XXXX. Unser eigenes Haus ist zerstört.

LA: Welche Namen führen Ihre Onkel väterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich habe drei Halbonkel väterlicherseits. Sie heißen XXXX. Ich weiß nicht wie alt diese sind. Sie leben im gleichen Dorf wie wir in XXXX. Sie leben alle drei von der Landwirtschaft.

LA: Welche Namen führen Ihre Onkel mütterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?

AW: Meine Onkel mütterlicherseits heißen XXXX. Wie alt sie sind weiß ich nicht. Sie sind alle drei Landwirte und leben im Dorf XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, XXXX liegt in unserem Bezirk, in XXXX.

LA: Leben Ihre Großeltern noch?

AW: Ich habe noch zwei Großmütter. Meine Großväter sind bereits verstorben.

LA: Wie heißen Ihre Großmütter und wo leben diese?

AW: Meine Großmutter mütterlicherseits heißt XXXX und lebt bei meinen Onkeln mütterlicherseits. Diese leben alle zusammen, in einem Haus. Meine Großmutter väterlicherseits heißt XXXX und lebt bei meinen Halbonkeln väterlicherseits in XXXX. Auch diese leben alle drei zusammen.

LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihren Onkeln in Afghanistan, z.B. Besuche usw.?

AW: Ja.

LA: Ihr Bruder XXXX hat angegeben, Ihre Halbonkeln väterlicherseits leben im Dorf XXXX und sie sagen nunmehr, diese leben auch in ihrem Dorf XXXX. Erklären Sie das!

AW: Nein, sie leben in XXXX, er hat sich geirrt.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

AW: Ich bin in XXXX geboren und dort aufgewachsen.

LA: Wo haben Sie zuletzt, vor dem Verlassen von Afghanistan, gelebt?

AW: Ich war ca. 1,5 Monate im Dorf XXXX versteckt. Das ist zwei Dörfer von unserem Dorf entfernt. Es ist ca. 1 Stunde zu Fuß.

LA: Und zuvor wo haben Sie da gelebt?

AW: In unserem Haus in XXXX.

LA: Mit wem haben Sie da im Dorf in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

AW: Mit meinen Eltern und meinen Brüdern XXXX und XXXX. Befragt wo meine Schwester nunmehr wohnt gebe ich an, in XXXX.

LA: Wie bzw. wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

AW: Wir haben Grund und Boden und als Landwirte gelebt.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?

AW: Ich habe in der eigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und habe auch für Fremde Obst gepflückt.

LA: Wie lange arbeiten Sie nunmehr schon in der Landwirtschaft?

AW: Mit 9 Jahren habe ich damit begonnen.

LA: Wie würden sie Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation zuletzt, d.h. vor Ihrer Flucht, im Heimatland - gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (z.B. gut/mittel/schlecht)?

AW: Schlecht, es ging uns schlechter als den Nachbarn.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines

politischen Vereins?

AW: Nein.

LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Afghanistans?

AW: Ja, das erste Mal.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

AW: Ein Cousin von mir lebt in Kabul. Einmal habe ich diesen angerufen und als meine Eltern bei ihm waren, habe ich mit diesen gesprochen. Befragt wann das war gebe ich an, vor ca. 2 Wochen.

LA: Wie haben Sie gewusst, dass Ihre Eltern gerade jetzt bei Ihrem Cousin sind?

AW: Ich habe zuvor meinen Cousin angerufen und ihn gebeten, dass er dafür sorgt, dass meine Tazkira nach Österreich geschickt wird. Als dann meine Eltern bei ihm waren rief er mich an und ich habe mit ihnen gesprochen.

LA: Wie geht es ihren Eltern?

AW: Es geht ihnen gut.

LA: Was war der Inhalt dieses Gespräches? Hat dies ihren Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

AW: Ich habe lediglich mitgeteilt, dass wir hier angekommen sind und ich meine Tazkira benötige. Wir haben nur ganz kurz gesprochen.

LA: Wann im Konkreten waren Sie letztmals in Afghansitan in ihrem Dorf XXXX aufhältig?

AW: Um den 20. Hamal 1391 (= lt. Dolmetscher der 08.04.2012) bin ich von XXXX nach XXXX gegangen um mich dort zu verstecken.

LA: Und von wo aus haben Sie Afghanistan verlassen?

AW: Mein Vater hat mich von XXXX abgeholt und nach Kabul gebracht. Mein Onkel war auch dabei.

LA: Wann konkret sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

AW: Um den 22. Joza 1391 (= lt. Dolmetscher der 11. Juni 2012) bin ich ausgereist.

LA: Auf welchem Weg reisten Sie von XXXX ins Ausland?

AW: Mit einem Auto sind wir ich nach Kabul zu einem Schlepper gefahren. Er hat mir einen Reisepass gegeben und die Anweisungen gegeben. Von Kabul bin ich nach Teheran geflogen.

LA: War es Ihnen problemlos möglich von XXXX nach Kabul zu gelangen?

AW: Ich war sehr aufgeregt, aber es gab keine Probleme. Befragt gebe ich an, wir sind mit einem Kleinbus gefahren.

LA: Wer organisierte Ihre Flucht?

AW: Mein Onkel XXXX.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren?

AW: Mein Vater hat den Geldbetrag aufgebracht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

LA: Wie gelangten Sie dann von Teheran nach Österreich?

AW: Wir sind mit verschiedenen Autos und teils zu Fuß nach Österreich gelangt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht mehr dazu angeben kann. Auch mit dem Zug sind wir gefahren und eine kurze Strecke mit einem Schlauchboot.

LA: Wie lange hat Ihre Flucht insgesamt gedauert?

AW: Ca. 45 bis 50 Tage.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe.

AW: Um den 25. Mizan 1390 (= lt. Dolmetscher der 17. Oktober 2011) waren ein paar ISAF Soldaten in unserem Dorf und haben mich gefragt, ob ich etwas über die Taliban im Dorf weiß, ob es Unruhen gibt. Ich habe ihnen erzählt, dass die Taliban im Dorf Bomben verlegen, das sie Leute entführen, die Jugendlichen zum Kampf auffordern. Ich habe auch den Namen ihres Anführers genannt, nämlich Mulla XXXX. Ich habe sogar gesagt wo er wohnt. Etwa 2,5 Monate nachdem ich mit diesen ISAF Leuten gesprochen habe, wurden in unserer Region von den Taliban zwei Panzer der ISAF Truppen angegriffen. Ca. einem Monat nach diesem Vorfall haben dann die ISAF Truppen mit Hilfe eines Hubschraubers den Mulla XXXX in seinem Haus ertappt und dort erschossen.

In unserem Dorf hat sich herumgesprochen, dass ich den Mulla XXXX verraten habe, weil ich dieses Interview den ISAF Leuten gegeben habe. Die Dorfbewohner haben mir gesagt, ich soll mich nicht bei den Taliban zeigen, dass sie mich früher oder später festnehmen würden. Das war alles zur Winterzeit, wo die Taliban sich nicht so oft wegen der Kälte zeigen.

Im Frühjahr sind die Taliban in unser Dorf gekommen und dann hat ein Cousin von mir namens XXXX, er ist ein Sohn von XXXX, dass die Taliban nach mir suchen. Ich bin sofort von unseren Feldern - wo ich zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe - ins Dorf XXXX zu einer Tante meines Vaters geflüchtet. Ich hielt mich dort auf, bis mein Vater mich abholte und ich dann über Kabul ins Ausland floh. Das war mein Fluchtgrund.

LA: Waren das all Ihre Fluchtgründe?

AW: Das war mein Fluchtgrund und auch die Tatsache, dass es uns finanziell nicht gut gegangen ist.

LA: Schildern Sie mir die Situation näher, als die ISAF Soldaten damals ins Dorf kamen und mit Ihnen dieses Interview führten!

AW: Ich war dabei im Dorf auf meinem Esel Äpfel zu transportieren. Es sind viele ISAF Soldaten sowie afghanische Soldaten in unserem Dorf unterwegs gewesen, als mich zwei ISAF Soldaten und ihr Dolmetscher wegen den Taliban angesprochen haben. Sie haben mich gefragt ob die Taliban in unser Dorf kommen, ob sie Bomben legen. Ich habe erzählt, dass wir große Angst vor den Taliban haben und wir uns nach Dunkelheit nicht auf die Straße trauen, da die Taliban mit ihren Motorrädern das Dorf unsicher machen. Die ISAF Soldaten fragten mich, ob ich den Anführer der Taliban kennen würde und ich habe ihnen gesagt das ist Mulla XXXX. Ich habe ihnen sogar gesagt, dass er im Dorf XXXX lebt.

LA: Wann war das?

AW: Es war am 25. Mizan. Auf Nachfrage gebe ich an es war gegen 13.00 Uhr.

LA: Wo fand dieses Gespräch statt?

AW: Auf der Straße, auf einer Schotterstraße.

LA: Wie lange dauerte dieses Gespräch bzw. Interview?

AW: Ich glaube eine halbe Stunde hat es schon gedauert.

LA: Wer war damals alles dabei?

AW: Es waren die beiden ISAF Soldaten, der Dolmetscher, ich und viele Dorfbewohner, Erwachsene und Kinder dabei. Es ist auch üblich, dass wenn Fremde ins Dorf kommen, die Dorfbevölkerung sich um diese Fremden sammelt.

LA: Haben nur Sie mit den ISAF Soldaten gesprochen?

AW: Nur ich allein wurde befragt und ich will auch noch dazu sagen, dass sie mich gleich am Anfang danach befragt haben, ob ich weiß wo der Dorfvorsteher wohnt. Ich habe sie dann zu

seinem Haus geführt, aber er war nicht zu Hause. Dann haben sie mir die Fragen nach den Taliban gestellt.

LA: Und mit den anderen Anwesenden haben diese ISAF Soldaten nicht gesprochen, das ist doch ungewöhnlich, dass nur Sie befragt wurden!

AW: Die Soldaten haben die anderen auch gefragt, aber diese haben aus Angst gesagt, sie wissen nichts, obwohl sie über die Taliban bescheid gewusst haben.

LA: Warum haben Sie dann vor allen Anwesenden die Fragen der ISAF Soldaten beantwortet?

AW: Weil ich mit den Taliban schlechte Erfahrungen gemacht habe. Ich konnte die Schule nicht besuchen. Sie haben unser Dorf unsicher gemacht. Sie haben Bomben verlegt.

LA: Und nach diesem Interview sind diese ISAF Soldaten weitergezogen?

AW: Sie sind durch das Dorf durchgegangen und haben dieses dann verlassen.

LA: Die Taliban haben zu Ihnen selbst nicht Kontakt aufgenommen?

AW: Nein, mit mir haben sie keinen Kontakt aufgenommen, aber mein Bruder wurde ja mitgenommen. Mein Bruder war zwei Nächte bei den Taliban.

LA: Wann war ihr Bruder bei den Taliban?

AW: Es war entweder am 20. oder am 25. Saur 1391 (= lt. Dolmetscher der 9. Mai bzw. der 14. Mai 2012).

LA: Warum wissen Sie das so genau?

AW: Ich kann mich gut an diese Daten erinnern. Wenn ich das Datum weiß sage ich es und wenn nicht sage ich nichts.

LA: Waren Sie damals zu Hause als ihr Bruder von den Taliban mitgenommen wurde?

AW: Nein, ich war in XXXX.

LA: War dieser Anführer der Taliban, Mulla XXXX, in ihrem Dorf bzw. ihrer Region sehr bekannt?

AW: Ja er war bekannt. Ich habe ihn einmal in einem anderen Dorf gesehen. Auf Nachfrage gebe ich an, man hat ihn in unserer Region allgemein gekannt.

LA: Wussten die Leute in Ihrer Region, dass dieser Mulla XXXX ein Anführer der Taliban war?

AW: Einige der Dorfbewohner haben das gewusst. Nicht alle.

LA: Wieso haben Sie gewusst, dass Mulla XXXX ein Anführer der Taliban ist?

AW: Ein Bekannter von mir wurde einmal zu Mulla XXXX gebracht. Er wurde von Mulla XXXX geschlagen. Es gelang ihm jedoch die Flucht und er hat mir erzählt, dass Mulla XXXX einer der Anführer der Taliban ist.

LA: Und Sie sind nur aufgrund der Hinweise bzw. Gerüchte der Dorfbewohner aus ihrem Dorf geflüchtet und haben sich in XXXX versteckt?

AW: Das war wegen dem Hinweis meines Cousins XXXX, als ich dann in das Dorf XXXX geflüchtet bin.

LA: Die Taliban selbst haben Sie persönlich nie kontaktiert?

AW: Nein.

LA: Wie lange nachdem dieser Mulla XXXX erschossen wurde, haben Sie noch Zuhause gelebt?

AW: Ich war danach noch ca. 2 oder 2,5 Monate zu Hause.

LA: Wie war das damals, als dieser Mulla XXXX erschossen wurde. Können Sie dazu nähere Angaben machen?

AW: Ich habe nur nach seiner Ermordung das Bild seines Leichnams in Handy¿s von verschiedenen Burschen gesehen. Auf Nachfrage gebe ich an, zur Ermordung selbst kann ich nichts angeben. Ich war ja nicht dabei, sondern habe das nur gehört.

LA: Wo genau wohnt denn dieser Mulla XXXX?

AW: Im Dorf XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, von unserem Dorf ca. 2,5 oder 3 Stunden zu Fuß.

LA: Und wo in diesem Dorf?

AW: Ich kenne nur das Dorf, mehr weiß ich nicht.

LA: Warum sollten die Taliban jetzt mehrere Monate nach ihrem Gespräch mit den ISAF Soldaten jetzt ausgerechnet auf Ihre Person kommen und annehmen, Sie hätten ihren Anführer verraten?

AW: Zweieinhalb Monate nach dem Interview wurden die Panzer von den Taliban angegriffen. Einen Monat später war der Hubschraubereinsatz mit der Ermordung von Mulla XXXX. Einige Zeit später wurde dann von den Taliban nach mir gefragt.

LA: Ja, aber wie sollen die Taliban mehrere Monate nach ihrem Gespräch gerade auf Sie kommen?

AW: Weil ich vor den Dorfbewohnern den Namen Mulla XXXX genannt habe.

LA: War es gefährlich, den ISAF Soldaten den Namen des Mulla XXXX zu nennen?

AW: Ja, es war schon gefährlich, aber ich habe gegenüber den Taliban einen Zorn gehabt, weil die unser ganzes Leben ruinieren.

LA: Trotzdem oder gerade deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass Sie den ISAF Soldaten vor allen anwesenden Dorfbewohnern den Namen des Mulla XXXX dann genannt haben!

AW: Ich war sehr zornig auf die Taliban und wollte mit den ISAF Soldaten zusammenarbeiten.

LA: Waren das all Ihre Gründe, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ja ich habe alles gesagt und meine Tazkira ist unterwegs. Diese müsste in ein oder zwei Wochen hier eintreffen.

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

AW: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

AW: Nein.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?

AW: Ich habe Angst vor den Taliban. Außerdem ist meine wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht.

LA: Geben Sie nochmals konkret an, warum aus welchem Grund, Sie Angst vor den Taliban haben?

AW: Die Taliban würden mich festnehmen, weil ich den Namen ihres Anführers an die ISAF-Soldaten verraten habe.

LA: Sie sagten, sie hatten sich damals bereits in XXXX versteckt, als Ihr Bruder von den Taliban mitgenommen wurde. Wieso wissen Sie dann das genaue Datum, wann dieser Vorfall war und wie lange ihr Bruder festgehalten wurde?

AW: Als mein Bruder bereits verschleppt wurde war mein Vater am nächsten Tag bei mir in XXXX und erzählte mir, dass mein Bruder jetzt bei den Taliban ist und er morgen darauf mit einem Mullah zu den Taliban gehen werde, um die Freilassung meines Bruders zu erwirken. Und tatsächlich nach insgesamt zwei Tagen wurde mein Bruder freigelassen.

LA: Von wem wissen Sie, dass Ihr Bruder nach zwei Tagen frei gelassen wurde?

AW: Mein Vater hat mir bei einem neuerlichen Besuch in XXXX erzählt, dass mein Bruder zwei Tage bei den Taliban war und er hat mir gesagt, dass wir außer Landes gebracht werden.

LA: Warum haben Sie bezüglich Ihres Fluchtvorbringens bei der Polizei bei der Erstbefragung nichts erwähnt?

AW: Ich musste damals nur zusammenfassend meine Fluchtgründe vorbringen und ich habe erzählt, dass die Taliban meinen Esel mitnehmen wollten.

LA: Sie haben heute gar nichts von ihrem Esel erwähnt?

AW: Das habe ich heute vergessen zu sagen.

LA: Sie haben aber auch damals bei der Polizei nichts von Ihrem Esel erzählt. Nehmen Sie Stellung!

AW: Ich habe das erzählt, aber ich weiß nicht warum das nicht geschrieben wurde.

LA: Ihre Angaben bei der Polizei wurden Ihnen rückübersetzt und Sie haben deren Richtigkeit bestätigt. Nehmen Sie Stellung!

AW: Damals war ich sehr müde als ich aufgegriffen wurde. Ich war auch sehr müde und habe nicht aufgepasst.

LA: Was war also mit denn mit Ihrem Esel?

AW: Einmal wollten die Taliban meinen Esel zum Waffentransport mitnehmen. Ich habe geweint und dann haben Sie den Esel nicht mitgenommen. Auf Nachfrage gebe ich an, das war vor ca. 2 Jahren.

LA: Wo war dieser Vorfall und wer war damals alles dabei?

AW: Nach der Arbeit vom Feld war ich mit meinem Esel alleine unterwegs nach Hause, als die Taliban mich anhielten und meinen Esel für Waffentransporte mitnehmen wollten.

LA: Wie viele Taliban waren das damals?

AW: Sie waren etwa 10 Personen auf Motorrädern.

LA: Nur weil Sie geweint haben, haben die Taliban davon Abstand genommen den Esel zu nehmen?

AW: Richtig, ja.

LA: Waren das nunmehr all Ihre Probleme mit den Taliban?

AW: Ja.

LA: Sonst gab es mit den Taliban keine Vorfälle, Ihre Person betreffend?

AW: Nein.

LA: Was haben Sie damals bei Ihrer Erstbefragung bei der Polizei bezüglich Ihres Flucht-grundes angegeben?

AW: Ich habe gesagt, dass die Taliban die Menschen in der Nacht entführen und das es uns wirtschaftlich schlecht gegangen ist.

LA: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung abweichend von heute angegeben, die Taliban hätten Sie aufgefordert für sie zu kämpfen und deshalb hat Sie Ihr Vater fortgeschickt. Heute erwähnten Sie davon gar nichts. Nehmen Sie Stellung!

AW: Wenn ich meine, dass die ‚Taliban die Menschen in der Nacht entführen würden meine ich damit, dass die Taliban diese Personen an die Kriegsfront schicken.

LA: Sind die Taliban an Sie persönlich herangetreten, dass Sie für die Taliban kämpfen sollen?

AW: Nein.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

AW: Ich konnte mich in anderen Regionen nicht wirtschaftlich erhalten.

LA: Und Sie haben die ganze Reise hierher gemeinsam mit Ihrem Bruder XXXX gemacht?

AW: Ja."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2012, Zahl: 12 08.136-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum behaupteten Fluchtgrund aus, dass auffallend sei, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei am 02.07.2012 etwas bezüglich des Fluchtvorbringens, das der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben hatte, auch nur ansatzweise erwähnt habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machten nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen.

Nicht nachvollziehbar und plausibel sei, dass der Beschwerdeführer den ISAF-Soldaten den Namen dieses Anführers dieser Taliban in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner genannt hätte. Wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst bestätigt habe, sei er sich der Gefährlichkeit dieses Handelns durchaus bewusst gewesen und hätte er somit eventuell für ihn damit verbundene Konsequenzen durchaus abschätzen können. Seine Begründung, er sei zornig auf die Taliban gewesen und hätte deshalb mit den ISAF-Soldaten zusammenarbeiten wollen, erscheine in Anbetracht der mit einer solchen Handlungsweise vorhersehbaren Konsequenzen nicht logisch. Es sei somit nicht nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein über die Gefährlichkeit einer solchen Handlung den ISAF-Soldaten den Namen des Talibanführers genannt hätte.

Nicht logisch sei demnach auch, dass die Taliban etwa ein halbes Jahr später dann ausgerechnet den Beschwerdeführer gesucht hätten und diese davon ausgegangen wären, der Talibanführer sei aufgrund seines Gespräches mit den ISAF-Soldaten erschossen worden. Seiner Schilderung nach sei der Talibanführer dann Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2012 erschossen worden. Wie er auf Nachfrage selbst ausgeführt habe, sei dieser Mullah in seinem Dorf bzw. auch in der Region durchaus bekannt gewesen und sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ausgerechnet davon ausgehen sollten, dass der Beschwerdeführer den Mullah verraten hätte. Überdies seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über diesen Mullah sehr vage. Nachdem dieser Mullah erschossen worden sei, hätte er noch ca. zwei oder zweieinhalb Monate zu Hause gelebt. Von den Taliban selbst sei der Beschwerdeführer nie persönlich kontaktiert worden.

Auf Nachfrage habe er angegeben, die Taliban seien mit ihm selbst nicht in Kontakt getreten, er habe aber betont, sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden. Dieser sei zwei Nächte bei den Taliban gewesen. Dazu im Widerspruch stehend habe sein Bruder angegeben, dass er vier Tage von den Taliban festgehalten worden sei. Nicht nachvollziehbar seien seine Ausführungen auf die Frage, warum er bezüglich seines nunmehrigen Fluchtvorbringens bei seiner Erstbefragung nichts erwähnt habe. Widersprüchlich zur Erstbefragung, wo er angegeben habe, die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er für sie kämpfe und deshalb hätte sich sein Vater entschlossen, ihn und seinen Bruder mittels Schlepper nach Europa zu schicken, habe er dann ausgeführt, er hätte damals bei der Erstbefragung seine Fluchtgründe nur zusammenfassend vorbringen müssen und hätte damals erzählt, dass die Taliban seinen Esel hätten mitnehmen wollen. Nach Aufforderung habe er dann geschildert, dass er vor zwei Jahren alleine mit seinem Esel vom Feld nach Hause unterwegs gewesen sei. Zehn Taliban, die mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, hätten ihm damals seinen Esel für Waffentransporte wegnehmen wollen. Da er geweint habe, hätten die Taliban dann den Esel nicht mitgenommen. Dies sei so jedenfalls nicht nachzuvollziehen, dass zehn Taliban dann einfach davon Abstand genommen hätten, nur weil der Beschwerdeführer geweint hätte.

Es sei dem Beschwerdeführer gesamtbetrachtet nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen und habe die von ihm behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblichen Sachverhalt festgestellt werden können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Auch sonstige Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können.

Zudem knüpfe eine allfällige Zwangsrekrutierung an keinem asylrelevanten Merkmal an, und liege im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie unter Spruchpunkt I. dargelegt, sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und diesen somit keinerlei aktuelle Gefährdung seiner Person glaubhaft habe entnommen werden können, weshalb im Falle einer Rückkehr seiner Person in seinen Heimatstaat Afghanistan nicht mit einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG zu rechnen sei. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebungshindernis iSd. § 8 AsylG ersichtlich. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei zwar durchaus als gefährlich einzustufen, jedoch sei festzuhalten, dass eine konkrete lokale Bedrohung durch den Asylwerber glaubhaft zu machen sei. Auch sei es ihm ohne Probleme möglich gewesen, nach Kabul zu gelangen und von dort nach Teheran zu fliegen und sei auch in diesem Zusammenhang keine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage erkennbar. Er verfüge in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige, und es sei davon auszugehen, dass er sich aus eigenen Kräften ein notdürftiges Leben zu sichern imstande sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen verfüge, er erst vor wenigen Wochen illegal nach Österreich eingereist sei und sein derzeitiger Aufenthalt sich lediglich auf seinen Asylantrag stütze. Auch bei seiner Antragstellung habe ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich ein vorübergehender sei. Auch seien im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine besondere Integration seiner Person in Österreich rückschließen ließen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Behörde stufe seine Person als unglaubwürdig ein, da er im Zuge seiner Erstbefragung ein anderes Fluchtvorbringen als im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe. Dem sei entgegen zu halten, dass es hier keine widersprüchlichen Angaben gebe, sondern es sich um eine Ergänzung handle. Während des ersten Interviews vor der Polizei habe er gar keine Möglichkeit gehabt, ausführlich auf seine Fluchtgeschichte einzugehen. Darüber hinaus sei er sehr müde gewesen und es sei ihm nicht gut gegangen. Er könne sich an sein erstes Interview nicht genau erinnern, vielleicht habe es auch ein Missverständnis gegeben. Er wisse noch, dass der Dolmetscher aus dem Iran gewesen sei und er ihn nicht so gut verstanden habe. Es stimme, dass die Taliban zuerst gewollt hätten, dass er für sie arbeite. In ihrem Dorf würden die Männer immer wieder von den Taliban festgehalten und gezwungen werden, nötige Arbeiten zu verrichten. Nach Beendigung dieser Arbeiten würden die Männer dann wieder freigelassen werden. Auch in seinem Fall sei das so passiert. Als die Taliban ihn eines Tages aufgehalten hätten, hätten sie nicht nur seinen Esel für den Waffentransport wollen, sie hätten auch ihn mitgenommen, um ihn zu rekrutieren. Zwei Tage lang sei er von den Taliban festgehalten worden und er habe für die Taliban arbeiten müssen. Die Taliban würden aus seinem Dorf stammen und alle Dorfbewohner kennen. Sie hätten auch ihn gekannt und nachdem er zwei Tage lang geweint hätte und sie angefleht hätte, ihn gehen zu lassen, hätten sie wohl Erbarmen mit ihm gehabt und hätten ihn gehen lassen. Damals sei er noch nicht volljährig gewesen. Erst später seien die Probleme der Bedrohungen durch die Taliban hinzugekommen, da er den Namen eines Führers an ISAF-Soldaten verraten habe. Die Taliban hätten seinen Bruder zwei Nächte festgehalten. Diese Angaben stimmten mit seinem Bruder deshalb nicht überein, da dieser in absoluter Dunkelheit festgehalten worden sei und für ihn Tag und Nacht verschwommen seien. Er habe die Tage und Nächte getrennt gezählt, somit ergebe sich eine Differenz. Der Beurteilung der Behörde, dass die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen unglaubwürdig seien, müsse mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Die Behörde werfe ihm vor, seine Fluchtgeschichte sei nicht glaubhaft, da er den Namen des Talibanführers in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner genannt habe. Die Gefährlichkeit dieses Handelns hätte ihm bewusst sein müssen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er sich der Gefährlichkeit dieses Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei und den Namen des Talibananführers auch nicht sofort verraten habe. Erst auf Druck der ISAF-Soldaten und nachdem ihm von diesen Schutz versprochen worden sei, habe er den Namen schließlich genannt. Die ISAF-Soldaten hätten ihm versprochen, dass er nichts zu befürchten hätte, da sie die ganze Gruppierung der Taliban in seinem Dorf und in der gesamten Umgebung ausheben würden und außerdem eine neue Polizeistation errichtet werden würde. Es wäre nicht mehr möglich, ihn zu verfolgen und er unterstünde dem persönlichen Schutz der ISAF-Einheit. Aus diesem Grund habe er ihnen schließlich vertraut und im Endeffekt den Namen des Talibanführers verraten. Nachdem dieser von den ISAF-Soldaten getötet worden sei, seien die Taliban nur kurz untergetaucht. Es sei gar nie dazu gekommen, dass die ISAF-Soldaten die gesamte Taliban-Einheit hätten ausheben können. Die Taliban seien tatsächlich ca. sechs Monaten nach der Ermordung ihres Führers schließlich wieder in ihr Dorf zurückgekehrt und hätten begonnen, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die ISAF-Soldaten seien dann schon längst nicht mehr da gewesen und hätten ihm auch den versprochenen Schutz nicht gewährleisten können. Die Taliban hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer der Verräter gewesen sei, da er in Anwesenheit zahlreicher anderer Dorfbewohner die Information an die ISAF-Soldaten weitergegeben habe. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Spitzel der Taliban sich unter das Volk mischten bzw. Dorfbewohner Informationen an die Taliban heimlich weitergeben. Die Taliban seien in einer Gruppe gekommen und hätten ein Foto von ihm in seinem Dorf herumgereicht, um zu erfahren, wo er sich aufhalte. Sein Cousin sei anwesend gewesen, als dies passiert sei und habe ihn sofort verständigt, um ihn zu warnen. Wenn die Taliban so aggressiv vorgingen, gelte es keine Zeit zu verlieren. Sobald die Taliban ihn gefunden hätten, hätten sie ihn sofort getötet. Aus diesem Grund sei er auch sofort untergetaucht. Jeder wisse, wie gefährlich die Taliban seien und dass diese zu allem bereit seien. Es sei absolut lebensgefährlich abzuwarten, was passieren werde, sollte man von den Taliban aufgespürt werden. Die Taliban hätten, nachdem sie ihn nicht hätten finden können, seinen kleinen Bruder verhaftet und festgehalten und hätten von ihm wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Der Bruder sei erst nach Intervention des Mullahs seines Dorfes und seines Vaters wieder freigelassen worden. Die genaue Adresse des Talibananführers sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Taliban hielten sich im Untergrund auf und würden Informationen nicht preisgeben. Er habe den Talibanführer gekannt und habe ihn persönlich in der Moschee gesehen. Der Beschwerdeführer befinde sich aus wohlbegründeter Furcht aus Konventionsgründen verfolgt zu werden außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zu § 8 AsylG führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. In seine Heimatstadt könne er nicht zurückkehren, da er von den Taliban gesucht werde. Er sei außerdem in keiner anderen Region in Afghanistan in der Lage, völlig auf sich allein gestellt und entgegen jeglicher Tradition ein Leben aufzubauen. Er könne auf kein soziales Netz zurückgreifen. Seine Familie sei noch immer in seiner Heimatprovinz wohnhaft. Dorthin zurückzukehren wäre aber mit dem Verlust seines Lebens verbunden. Die Taliban beherrschten diese Region sehr stark, die Lage habe sich keineswegs gebessert und seine Person sei noch immer in Gefahr. Ein menschenwürdiges Leben sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten.

Zur Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei, da er in Österreich ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Sein Bruder und er besuchten einen Deutschkurs, sie seien auch regelmäßig mit ihrem Onkel, der in Linz lebe, und sie regelmäßig besuchen komme, in Kontakt. Die gegenständliche Ausweisung sei nicht zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten.

Am 02.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"Befragung von BF1:

R: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich bin in Maidan Wardak, Dorf XXXX, geboren und lebte auch dort. Am 25. Mizan 1390 (= 17.10.2011), als ich mit meinem Esel Äpfel transportierte, wurde ich von Nato- und Kräften der ISAF mit einem Dolmetscher angehalten. Sie wollten, dass ich ihnen das Haus unseres Dorfvorstehers zeige. Sie fragten mich zunächst, ob ich weiß wo er lebt. Ich sagte ja und sagte ihnen, dass ich sie dort hinbringen könnte. Als wir dort waren, war der Dorfvorsteher nicht zu Hause. Es waren auch Soldaten der afghanischen Nationalarmee dabei. Die Amerikaner fragten mich mittels Dolmetscher, ob ich ihnen etwas unser Dorf sagen könnte. Ich sagte ja. Ich wurde über die Sicherheitslage in unserem Dorf befragt. Ich antwortete, dass die Taliban in unserem Dorf aktiv sind und viel unterwegs sind. Sie platzieren Bomben auf Straßen und deshalb können die Kinder die Schule nicht besuchen. Am Abend kommen sie auf Motorrädern ins Dorf und nehmen Jugendliche mit. Ich sagte ihnen auch, dass es sehr schwer ist in diesem Dorf zu leben. Auf die Frage, ob ich einen Talib kenne, sagte ich ja und nannte einen Mann namens Mullah XXXX. Dieser ist Talibanführer. Weiter wurde ich befragt, wo dieser Mullah XXXX lebt und ich sagte, dass er in XXXX lebe. Weiter wurde ich befragt, wie lange man bis dorthin braucht. Ich sagte ihnen, dass man zu Fuß zweieinhalb bis drei Stunden braucht. Ca. zweieinhalb Monate nach diesem Interview explodierte eine Bombe, die von den Taliban platziert wurde. Dabei wurden zwei Panzer der Amerikaner zerstört. Ca. ein Monat später wurde Mullah XXXX von Amerikanern durch Luftangriffe getötet. Er wurde durch ein Bombardement getötet. Viele Leute sagten mir, dass mein Leben, auf Grund dieses Interviews, in Gefahr sei und da jetzt Mullah XXXX getötet worden war, werden die Taliban mich auch töten. Es wurde dann Frühling und die Taliban waren deshalb viel unterwegs. Eines Tages, als ich in der Arbeit war, fragten die Taliban meinen Cousin väterlicherseits mit dem Namen XXXX nach mir. Mein Cousin informierte mich davon. Aus Angst um mein Leben ging ich ins Dorf XXXX, zu der Tante mütterlicherseits meines Vaters nach Hause. Dort hielt ich mich ca. eineinhalb Monate auf. Auch in dieser Zeit suchten die Taliban nach mir. Die Taliban zeigten ein Foto von mir den Jugendlichen und fragten, ob sie mich kennen. Diese sagten ihnen, dass ich XXXX heißen würde. Die Jugendlichen zeigten den Taliban meinen Bruder XXXX. Mein Bruder XXXX wurde von ihnen am 20. oder 25. Saur 1391 (=10. oder 15. Mai 2012) mitgenommen. Davon erzählte mir mein Vater als er zu mir nach XXXX kam. Mein Bruder wurde von den Taliban zwei Nächte angehalten, wurde dort bedroht und geschlagen. Während der Anhaltung wurde mein Bruder nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Er kam mit Hilfe meines Vaters, meines Onkels väterlicherseits und Mullah der Moschee, wieder frei. Nach diesem Vorfall suchten die Taliban erneut nach meinem Bruder XXXX. Die Taliban waren bei uns zu Hause. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht daheim. Meine Mutter sprach mit ihnen durch die verschlossene Gartentür. Meine Mutter hat meinen Bruder im Holzraum, wo man Heu und Holz und Viehfutter lagert, versteckt gehabt. Die Taliban wollten unser Haus durchsuchen, aber obwohl meine Mutter ihnen sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei, durchsuchten sie trotzdem unser Haus. Sie fanden nichts und daher gingen sie wieder weg. Nach diesem Vorfall wurde mein Vater von meinem Onkel väterlicherseits und vom Mullah der Moschee beraten, dass er seine Söhne ins Ausland schickt.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Afghanistan?

BF: Meine Eltern sind vor ca. einem Jahr verstorben, meine Schwester lebte in XXXX, aber sie hat auch inzwischen Afghanistan verlassen, so glaube ich, wo sie jetzt lebt, weiß ich nicht, vielleicht im Iran. Mein kleiner Bruder mit Namen Parvez lebt bei meinen Halbonkeln väterlicherseits in XXXX. Ob sie aber immer noch dort leben weiß ich nicht.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt nach Afghanistan?

BF: Vor ca. einem Jahr. Damals habe ich mit dem Sohn meiner Tante väterlicherseits gesprochen. Er sagte mir auch, dass meine Eltern gestorben sind.

VR: Wieso haben Sie so lange keinen Kontakt mehr nach Afghanistan?

BF: Mein letzter Kontakt war, wie erzählt, vor einem Jahr. Ich habe damals telefoniert.

VR: Warum rufen Sie jetzt nicht mehr dort an?

BF: Ich habe nicht so viel Geld für eine Wertkarte. Außerdem sind meine Eltern tot, mit wem soll ich sonst Kontakt aufnehmen?

VR: Mit Ihrem Bruder zum Beispiel.

BF: Wo mein Bruder lebt, funktionieren die Telefone wegen der Taliban nicht. Das vorher erwähnte Telefonat ist zustande gekommen, weil dieser Cousin von mir in Kabul lebt. Inzwischen habe ich auch mein Handy verloren und somit auch die gespeicherte Telefonnummer. Deshalb kann ich keinen Kontakt mehr aufnehmen. Auch vor diesem Interview wurde ich von den Taliban verfolgt. Sie wollten, dass ich ihnen meinen Esel zur Verfügung stelle. Sie wollten, dass ich mit meinem Esel für Sie Bomben transportiere.

VR: Wann war dieser Vorfall?

BF: Ca. zwei oder zweieinhalb Jahre vor diesem Interview mit den Amerikanern.

VR: Können Sie den Vorfall mit dem Esel ein wenig näher schildern?

BF: Auch damals war ich mit meinem Esel unterwegs und wurde von 10 Taliban, die mit Motorrädern unterwegs waren, angehalten. Sie sagten, ich solle mit ihnen mit meinem Esel mitgehen und für sie Bomben, dort wo die Straßen nicht gut sind, transportieren. Ich sagte ihnen, dass ich ein armer Mensch bin und mit meinem Esel arbeite. Ich möchte gerne in der Landwirtschaft weiter arbeiten. Sie sagten aber zu mir, dass ich mit ihnen gehen muss. Da die Gesichter sehr wild waren, ist mir nichts anderes übrig geblieben, als zu weinen. Aus Angst weinte ich. Ich glaube, es war unter ihnen eine Person aus unserem Dorf, und dieser sagte, dass ich weitergehen solle. Die anderen meinten aber, dass ich mitkommen soll. Dann durfte ich aber doch weggehen. Seit diesem Vorfall versuchte ich immer zeitig nach Hause zu kommen.

VR: Hat es sonst noch Vorfälle gegeben?

BF: Weiters sind die Taliban ca. sechsmal zu uns nach Hause und wollten meinen Bruder XXXX mitnehmen. Für Taliban sind junge Menschen sehr interessant, sie wollen aus Ihnen Selbstmordattentäter machen.

VR: Sie wollte man nicht mitnehmen?

BF: Ich war ja auch gefährdet, ich habe ja vom Versuch, wo man mich mitnehmen wollte, erzählt. Die ganz jungen Buben sind für die Taliban mehr interessant, sie kann man leichter ausbilden.

VR: Haben Sie selbst das miterlebt, dass Ihr Bruder sechsmal mitgenommen werden sollte?

BF: Teilweise ja, weil ich ja in der Arbeit war.

VR: Erzählen Sie von so einem Vorfall, bei dem Sie dabei waren.

BF: Die Taliban klopften an unsere Gartentüre und fragten meinen Vater und mich nach meinem Bruder XXXX. Mein Vater fragte sie, was sie mit ihm zu tun haben. Die Taliban meinten, dass er mit ihnen in den Krieg gehen soll. Mein Vater sagte ihnen, dass er noch sehr jung wäre und er das nicht könne, aber die Taliban bestanden darauf. Nach einer Diskussion, wo auch die Nachbarn hinkamen, gingen die Taliban wieder weg. Mein Vater ist ein Weißbärtiger. Wenn die Nachbarn nicht gekommen wären, hätten die Taliban ihn auch geschlagen.

VR: Wann war das?

BF: Das weiß ich nicht mehr genau, das war vor dem genannten Interview.

VR: Wie lange vor dem genannten Interview, ungefähr?

BF: Ich glaube es waren drei oder vier Jahre davor.

VR: Hat es danach auch noch solche Vorfälle gegeben?

BF: Danach waren diese Vorfälle, die ich Ihnen vorher schon erzählt habe.

VR: Ich meinte Vorfälle, bei denen man Ihren Bruder rekrutieren wollte.

BF: Insgesamt waren sie sechsmal bei uns und fragten nach XXXX.

VR: Wo war damals Ihr Bruder?

BF: Er war zu diesem Zeitpunkt zu Hause.

VR: Hat er den Vorfall auch miterlebt?

BF: Nein.

VR: Wo genau hat er sich aufgehalten?

BF: Ich weiß nicht, mein Vater hatte ihn versteckt.

VR: Zu welcher Uhrzeit sind die Taliban bei Ihnen erschienen?

BF: Es war tagsüber, die Sonne hat noch geschienen.

VR: War es am Nachmittag?

BF: Das weiß ich nicht mehr, ob es Vor- oder Nachmittag war.

VR: Sind Sie jemals von den Taliban mitgenommen worden?

BF: Ja, auch ich wurde einmal von ihnen mitgenommen und für zwei Nächte angehalten.

VR: Wann war das?

BF: Nach dem Vorfall mit dem Esel war das.

VR: Erzählen Sie davon.

BF: Ich war auf der Straße unterwegs und begegnete den Taliban. Sie haben mich auf einem Motorrad mitgenommen.

VR: Ich das alles was Sie darüber erzählen können?

BF: Ich wurde Richtung XXXX gebracht. Dort wurde ich in ein Zimmer gebracht in dem viele Taliban saßen. Sie sagten zu mir, ich solle mit ihnen in den Krieg ziehen. Ich bin ein Mensch, der nicht einmal eine Ameise töten kann. Ich konnte doch mit ihnen nicht in den Krieg gehen. Ich bin dann mit Hilfe von Taliban, die aus unserem Dorf kamen, geflohen.

VR: Wie sind Sie geflohen?

BF: Diese Taliban zeigten mir den Weg und als ich dann sah, dass die anderen Taliban in den Krieg gingen und sehr beschäftigt waren, lief ich von dort weg.

VR: Die Taliban ließen Sie also nicht freiwillig gehen, sondern sind Sie geflohen?

BF: Ja, die anderen Taliban haben mir geholfen.

VR: Wann war dieser Vorfall?

BF: Ein genaues Datum kann ich leider nicht sagen.

VR: Wo kann man diesen Vorfall zeitlich einordnen?

BF: Es war ca. eineinhalb oder fast zwei Jahre vor dem besagten Interview.

VR: Warum haben Sie diesen Vorfall vor dem BAA nicht erzählt?

BF: Das habe ich schon erwähnt.

VR: Nein, das haben Sie nicht getan.

BF: Das weiß ich jetzt nicht.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung nicht Ihren eigentlichen Fluchtgrund erzählt?

BF: Das weiß ich jetzt nicht mehr genau.

VR: Beim BAA haben Sie das Interview erzählt, auch den Vorfall mit dem Esel und dann wurden Sie gefragt, ob das alle Ihre Probleme mit den Taliban waren und das haben Sie bejaht.

BF schweigt.

VR: Es kommt dieser Vorfall, als sie zwei Tage bei den Taliban gewesen wären, nicht vor.

Nachdem dieser Mullah bombardiert worden ist, wie lange hat es gedauert, dass nach Ihnen gesucht worden ist?

BF: Ich glaube ca. zweieinhalb bis drei Monate. Das war im Frühling, als das Wetter ein wenig wärmer wurde.

VR: Warum steht in der Beschwerde, dass die Taliban ca. 6 Monate nach dem Tod ihres Führers nach Ihnen gesucht haben?

BF: Nein, das habe ich bei meiner Beschwerde nicht so gesagt. Ich hatte keinen Dolmetscher. Es gab jemanden, der in Englisch übersetzt hat. 6 Monate habe ich sicher nicht gesagt.

VR: Wie sind Ihre Eltern verstorben?

BF: Meine Eltern waren von unserem Dorf nach XXXX zu meinem Onkel mütterlicherseits unterwegs. Sie wollten ihn besuchen. Auf dem Weg waren Kriegshandlungen zwischen den Taliban und der Nato ausgebrochen. Bei einer Bombardierung kamen meine Eltern und auch viele Taliban ums Leben.

VR: Warum haben Sie den Natokräften freiwillig alles über die Taliban erzählt, zumindest das was Sie wussten?

BF: Weil unser Leben wegen der Taliban dort sehr schwer war. Sie platzierten Bomben auf Straßen, man konnte ihretwegen sich nicht frei bewegen. Wenn ein Auto der Regierung vorbeigefahren ist, hatten wir immer Angst, dass es zu einem Krieg zwischen den Taliban und der Regierung kommt. Alle hatten Angst um ihr Leben und man konnte auch die Schule nicht besuchen.

VR: Sie haben auch erzählt, dass bei den Taliban auch Leute aus dem Dorf waren. Sie mussten doch gewusst haben, dass, wenn Sie das den Natokräften erzählen, es für Sie Folgen haben wird und warum hat es nicht schneller Reaktionen auf Ihre Aussagen gegeben?

BF: Das war mir bewusst, aber wie lange sollten wir noch so leben. Ich wollte das sagen, damit uns geholfen wird.

VR: Wer hat Ihre Aussagen gehört?

BF: Es waren viele Dorfbewohner und auch viele Kinder dabei. Wenn ein Ausländer wo hin kommt, kommen viele Menschen dort hin um diese zu sehen.

VR: Warum ist dann nicht sofort eine Reaktion der Taliban erfolgt, sondern hat gewartet, bis der Mullah wirklich ums Leben gekommen ist?

BF: Es war so, dass im Winter die Taliban nicht so viel unterwegs sind. Sie werden schnell entdeckt, da die Bäume nicht mehr grün sind. Wenn das Wetter wärmer wird, kommen sie wieder.

VR: Aber die Taliban waren doch auch aus Ihrem Dorf, die brauchen ja gar nicht erst kommen.

BF: Auch diese Taliban sind im Winter nicht unterwegs, sie kommen erst im Frühling wieder.

VR: Haben gewisse Taliban nicht in Ihrem Dorf gewohnt?

BF: Ja, sie wohnten zwar in der Nähe und in unserem Dorf, aber nur ihre Familien. Im Winter waren die Männer, die Taliban waren, mit ihrer Gruppe unterwegs.

VR: Wie Sie schildern, ist ein Talibanführer durch Ihre Schuld ums Leben gekommen. Wie kann es dann sein, dass Ihr Vater zu den Taliban hingehen kann, ohne dass ihm etwas geschieht? Tritt da nicht so etwas wie Blutrache in Kraft?

BF: Wie gesagt, mein Vater war ein Weißbärtiger. Mit diesen haben die Taliban nicht viel zu tun. Jetzt ist mein Vater tot.

VR: Von wo aus haben Sie Ihre Flucht angetreten?

BF: Von XXXX aus.

VR: Sie waren dann nicht mehr in Ihrem Heimatdorf?

BF: Nein. Ich bin von unserem Dorf nach XXXX geflohen und kehrte nicht mehr in unser Dorf zurück.

VR: Wo und wann sind Sie auf Ihrer Flucht mit Ihrem Bruder zusammengetroffen?

BF: In Kabul habe ich meinen Bruder wieder gesehen. Ich wurde von XXXX nach Kabul gebracht.

VR: Wer hat Sie von XXXX nach Kabul gebracht?

BF: Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben mich hingebracht.

VR: Wissen Sie wie Ihr Bruder nach Kabul gekommen ist?

BF: Mein Bruder war bereits vor mir dort.

VR: Wo hat er in Kabul gelebt?

BF: Das weiß ich nicht, ich glaube, dass er kurz vor mir, am gleichen Tag, nach Kabul gebracht.

VR: Warum sind Sie nicht gemeinsam nach Kabul gefahren?

BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht hatten Sie Angst, dass wir erwischt werden.

VR: Wurde Ihnen von den Natotruppen etwas versprochen?

BF: Ja, sie gaben mir die Hand und sagten, dass sie für die Sicherheit in unserem Dorf sorgen werden und sagten mir auch, dass ich, falls ich sehe dass jemand eine Bombe platziert oder sonst etwas plant, solle ich sie informieren.

VR: Sonst nichts?

BF: Sie fragten mich nur, ob ich sie weiter unterstützen möchte, was ich bejahte.

VR: Ihren persönlichen Schutz hat man Ihnen nicht zugesagt?

BF: Nein.

VR: So ähnlich steht es aber in Ihrer Beschwerde.

BF: Nein, so etwas habe ich nicht gesagt.

VR: "Ich unterstünde dem persönlichen Schutz der ISAF-Einheit" steht in der Beschwerde.

BF: Ich weiß es nicht, jemand hat für mich Englisch übersetzt. Mehr weiß ich nicht.

VR: Wie lange war Ihr Bruder bei den Taliban, bzw. wie lange wurde er festgehalten.

BF: Zwei Nächte.

VR: Ihr Bruder sprach beim BAA von vier Tagen.

BF: Mein Bruder war in einem dunklen Raum, er konnte Tag und Nacht nicht unterscheiden. Mein Vater sagte, dass er zwei Tage dort gewesen wäre.

VR: Wann hat man Ihren Bruder festgehalten?

BF: Es war am 20. oder 25 Saur.

VR: Wie lange danach haben Sie sich in Afghanistan noch aufgehalten?

BF: Wir sind am 22. Jauza (ist 12.Juni 2012) von XXXX aus weggefahren und dann nach Kabul.

VR: Haben Sie noch Fragen an den BF1:

BFV: Zum Vorhalt, dass der BF nicht das gesamte Vorbringen bei der Erstbefragung genannt hat, möchte ich sagen, dass gem. § 19 Abs. 1 AsylG er sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Er hat ausgesagt, dass er hätte für die Taliban kämpfen sollen. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BAA hat er die Fluchtgründe ausführlicher geschildert. Zum Vorhalt, weshalb der BF nach der Information an die ISAF-Soldaten nicht sofort belangt wurde, möchte ich sagen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass die ISAF für die Sicherheit des Dorfes garantierten und deshalb die Taliban in dieser Zeit in diesem Dorf nicht aktiv waren. Erst später konnten die Taliban wieder mehr Aktivitäten setzen.

Mir liegen zahlreiche Länderberichte vor, wonach die Taliban in Wardak aktiv sind, insbesonders im Diskrikt XXXX.

VR: Wie lange waren diese ISAF-Truppen in Ihrem Dorf?

BF: Ca. eine halbe Stunde.

VR: Sind diese wieder gekommen?

BF: Ja, sie sind schon vorbeigekommen, aber nachdem ihre zwei Panzer durch eine Bombenexplosion zerstört wurden, kamen sie nicht mehr.

VR: Spreche Sie Deutsch?

BF: Ein wenig, aber nicht sehr gut (antwortet auf Deutsch). Ich habe zweieinhalb Monate Deutschkurs privat bezahlt. Ich möchte aber die Sprache weiter erlernen.

BFV legt Unterlagen betreffend Deutschkursen vor, diese werden als Beilage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie außer Ihrem Bruder noch andere Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Ja, einen Halbonkel mütterlicherseits mit Namen XXXX. Dieser lebt in XXXX in Österreich.

VR: Haben Sie persönlichen Kontakt zum ihm?

BF: Ab und zu telefoniere ich mit ihm.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Nein. Ich möchte gerne weiter die Sprache lernen, aber ich kann für die Kosten nicht aufkommen. Da ich sehr gut war, erklärte man mir, dass ich demnächst mit dem A2 Kurs beginnen kann.

VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, haben Sie Kontakte zu Österreichern, sind Sie Mitglied in Vereinen etc?

BF: Ich spiele mit österreichischen Jugendlichen Fußball, habe auch österreichische Freunde, in einem Verein bin ich aber nicht.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne mit anderen Afghanen in einer Wohnung, mein Bruder lebt in XXXX.

Verhandlung wird mit Befragung von BF2 (Anm.: Bruder des Beschwerdeführers) fortgesetzt:

VR: Erzählen Sie über Ihre Fluchtgründe.

BF: Wir hatten einen Esel, meine Familie. Mit diesem haben wir gearbeitet. Die Taliban wollten unseren Esel mitnehmen. Ich habe geweint, dann nahmen die Taliban den Esel meiner Freunde. Nach zwei Tagen haben sie aber den Esel wieder erhalten. Zwei oder drei Tage später kamen die Taliban wieder und sagten mir, ich solle mit meinem Esel mit ihnen gehen. Sie bedrohten mich auch mit einer Waffe. Sie haben mich geschlagen und gingen weg. Mein Bruder hat einen Talibanführer verraten. Eines Tages, als ich mit anderen Jugendlichen beisammen saß, kamen vier Taliban auf Motorrädern. Sie hielten ihre Gesichter bedeckt und fragten uns, ob wir XXXX kennen. Die anderen Jugendlichen sagten, ja und zeigten auf mich und sagten, dass ich sein Bruder wäre. Die Taliban nahmen mich dann mit dem Motorrad mit. Sie haben ein Tuch über meinen Kopf geworfen. Ich wurde in einem dunklen Kellerraum für vier Tage eingesperrt. Sie haben mir ein wenig Brot und Kartoffelgulasch zum Essen gegeben. Mein Vater, mein Onkel und der Mullah von der Moschee haben dann dafür gesorgt, dass ich wieder frei komme. Sie brachten mich nach Hause. Ca. drei Tage später kamen die Taliban wieder zu uns nach Hause. Mein Vater war nicht zu Hause. Meine Mutter hat mich in einem Keller, wo wir Viehfutter und das Grünzeug gelagert haben, versteckt. Die Taliban haben unser Haus zwar durchsucht, haben mich aber nicht gefunden und sind wieder gegangen. Mein Onkel väterlicherseits sagte meinem Vater, dass er uns, also seine Söhne, aus Afghanistan wegschicken soll. Mein Bruder war ca. eineinhalb Monate im Dorf XXXX, er hat sich dort versteckt gehalten. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben dann Geld für unsere Ausreise, glaube ich, ausgeborgt und haben uns weggeschickt.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie auf Ihrer Flucht Ihren Bruder wieder gesehen?

BF: Mein Bruder war in XXXX und mein Vater hat ihn von dort abgeholt. Ich habe ihn im Auto wieder gesehen.

VR: Wo waren Sie da mit dem Auto, in XXXX?

BF: Mein Vater hat ihn von XXXX abgeholt. Ich habe meinen Bruder in meinem Heimatdorf XXXX,wieder gesehen.

VR: Das heißt, Ihr Vater ist mit Ihrem Bruder zurück ins Heimatdorf, hat Sie mitgenommen und ist dann weiter gefahren?

BF: Ja, wir wurden dann nach Kabul gebracht.

VR: Ihr Bruder hat ausgesagt, dass er Sie erst in Kabul wieder gesehen hat.

BF: Nein, das war in XXXX.

VR: Außer den bisher geschilderten Vorfällen, hat es noch andere Vorfälle gegeben?

BF: Nein.

VR: Ihr Bruder hat ausgesagt, dass Sie zwei Nächte von den Taliban festgehalten worden sind, Sie sagen, dass Sie 4 Tage bei ihnen waren?

BF: Ich habe das so gezählt, zwei Tage und zwei Nächte, das wären dann vier Tage.

VR: Zählen Sie die Tage immer so?

BF: Es war dort sehr dunkel, es brannte zwar eine kleine Lampe, aber ich konnte Tag und Nacht nicht unterscheiden.

VR: Gerade haben Sie aber gesagt, sie haben Tage und Nächte zusammengezählt, also war Ihnen bewusst, wann Nacht und wann Tag gewesen ist.

BF: Ich meinte, dass ich nicht wusste, ob Tag oder Nacht war.

VR: Wann sind Sie festgehalten worden?

BF: Es war im Frühling, das genaue Datum weiß ich aber nicht.

VR: Wie lange nach Ihrer Festnahme haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten?

BF: Es dürften vier oder fünf Tage gewesen sein.

VR: Nach Aussage Ihres Bruders wäre es ca. ein Monat gewesen.

BF: Meinen Sie jetzt in Kabul oder dort wo wir waren?

VR: Ich meine die Flucht, wie lange waren Sie in Kabul?

BF: In Kabul waren wir ungefähr ein Monat.

VR: Wo haben Sie sich in Kabul aufgehalten?

BF: Dort lebten wir bei Verwandten.

VR: Bei welchen Verwandten, nennen Sie mir Namen bzw. Verwandtschaftsgrad?

BF: Es waren eher Bekannte vom Onkel väterlicherseits. Ihre Namen kenne ich nicht.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sie am gleichen Tag Ihr Dorf und Afghanistan verlassen haben, heute geben Sie an, dass Sie noch ein Monat in Kabul aufhältig waren.

BF: Vielleicht hat der Dolmetscher damals falsch übersetzt.

VR: Außer nach dem Vorfall, wo Sie festgehalten worden sind, haben die Taliban nach Ihnen gesucht?

BF: Ja, schon.

VR: Wann war das und warum wurde nach Ihnen gesucht?

BF: Sie waren nicht alleine hinter mir her, sondern suchten sie alle Jugendliche aus unserem Dorf und wollten, dass wir mit ihnen gehen und gegen die Amerikaner kämpfen, aber wir wollten nicht.

VR: Hat man nach Ihnen persönlich gesucht?

BF: Ja, nach mir haben sie sechsmal gesucht.

VR: Wann, wo, wie war das, erzählen Sie, wie sich das abgespielt hat.

BF: Einmal kamen sie zu mir, als ich auf den Feldern war. Aber das habe ich vorhin schon erzählt, da wollten sie meinen Esel mitnehmen. Danach kamen sie zu uns nach Hause und suchten und fragten nach mir.

VR: Schildern Sie so einen Vorfall und war dabei auch Ihr Bruder anwesend?

BF: Nein, mein Bruder war nicht dabei.

VR: Kein einziges Mal?

BF: Nein.

VR: Wo war Ihr Bruder?

BF: Er war in der Arbeit.

VR: Ihr Bruder hat aber gerade einen Vorfall geschildert, bei dem er zu Hause war, als man nach Ihnen gesucht hat.

BF: Vielleicht habe ich es nicht mitbekommen. Sie haben sechsmal nach mir gefragt und gesucht. Mein Bruder war immer Obst pflücken, er hat gearbeitet. Vielleicht habe ich es nicht mitbekommen, dass er einmal dabei war.

VR: Ihr Bruder hat aber geschildert, dass auch Sie zu Hause waren, als er selbst bei einem derartigen Vorfall daheim war.

BF: Nein, als mein Vater mich versteckt hat und die Taliban bei uns waren, war mein Bruder in XXXX.

VR: Ich rede von einem der sechs Vorfälle, bei denen die Taliban Sie mitnehmen wollten, damit Sie mit ihnen kämpfen.

BF schweigt.

VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung keinen konkreten Vorfall geschildert, sondern nur allgemein vom Krieg?

BF: Ich habe sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BAA alles erzählt.

VR an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: Zum Vorhalt, weshalb der BF bei der polizeilichen Erstbefragung, nicht sein komplettes Fluchtvorbringen angegeben hat, möchte ich sagen, dass er minderjährig ist, damals erst XXXX Jahre alt war und die Erstbefragung ohne gesetzlichen Vertreter stattfand. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zum Vorbringen des minderjährigen BF möchte ich auf diese Tatsache hinweisen, dass er minderjährig ist mangelnde Schulbildung vorliegt und verweise auf die ständige Rechtsprechung.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?

BF: Meine Eltern sind vor ca. einem Jahr verstorben. Meine Schwester lebte noch in Afghanistan, wir wissen nicht, wo sie sich jetzt aufhält. Ich glaube, der Sohn meiner Tante väterlicherseits sagte einmal am Telefon, dass sie im Iran ist.

VR: Haben Sie sonst noch Angehörige dort?

BF: Mein kleiner Bruder lebt bei meinem Onkel väterlicherseits, dort wird er schlecht behandelt, aber ich weiß nicht, ob mein Onkel noch im Dorf XXXX ist. Seit längerer Zeit haben wir keinen Kontakt.

VR: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Bruder beim Onkel schlecht behandelt wird?

BF: Der Sohn meiner Tante väterlicherseits hat das meinem Bruder am Telefon erzählt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Woher können Sie Deutsch, wo haben Sie das gelernt?

BF: In XXXX.

VR: Besuchen Sie Deutschkurse?

BF: Ja, ich habe auch schon die Hauptschule abgeschlossen.

Die BFV legt ein Konvolut an Unterlagen vor, betreffend die Integration des BF, welche als Beilage 2 zum Akt genommen werden.

VR: Erzählen Sie mir von sich, was machen Sie in Ihrer Freizeit, wie verbringen Sie den Tag?

BF: Ich besuche einen Deutschkurs und am Praterstern trainiere ich Wrestling. Ich spiele auch Fußball. Nächste Woche habe ich auch einen Wettbewerb mit den Deutschen, das findet in der Shopping City Süd statt.

BF1 wird wieder in den Verhandlungssaal geholt.

VR: Gibt es einen Cousin hier in Österreich?

BF: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen werden Länderfeststellungen

1 Bericht der Staatendokumentation, Beilage A,

1 Bericht des UNHCR, Beilage B,

2 weitere Berichte aus der Staatendokumentation, Beilagen C und D,

2 Berichte von ACCORD, Beilagen E und F.

BFV gibt ein Konvolut an Länderberichten, Medienberichte und eine vorläufige Stellungnahme zum Akt, welche als Beilage 3 zum Akt genommen werden.

VR: Möchten Sie noch etwas abschließend vorbringen?

BF: Nein.

Die BFV ersucht um eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen, diese wird erteilt."

Mit Schreiben vom 16.07.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung durch die von ihm vorgelegten aktuellen Berichte und Zitate aus Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewiesen, sei die Sicherheitslage in der Provinz Wardak, speziell im Distrikt XXXX, woher der Beschwerdeführer stamme, extrem gefährlich. In der Stellungnahme wird dazu auf verschiedene Berichte verwiesen. Weiters wurde diesbezüglich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert. Es ergebe sich insgesamt sehr deutlich, dass eine Rückkehr nach Wardak für die Beschwerdeführer zu gefährlich wäre und nicht zumutbar sei. Bereits allein die Fahrt von Kabul in den Distrikt XXXX sei lebensgefährlich. Eine Rückkehr in einen gefährlichen Distrikt komme gemäß ständiger Rechtsprechung selbst bei Vorhandensein von Verwandten nicht in Betracht.

Selbst wenn die Lage in Kabul von Länderberichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes als sicherer dargestellt werde, so sei diese Sicherheit jedoch lediglich relativ zu sehen. Im Vergleich zur gefährlichen Provinz Wardak sei Kabul sicher, jedoch für sich allein genommen dennoch gefährlich. Es ereigneten sich nahezu täglich sicherheitsrelevante Vorfälle. Dabei seien nicht nur hauptsächlich prominente Anschlagsziele betroffen, sondern es werde in hohem Maße die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen. Dass die Zivilbevölkerung die Hauptlast der Opferzahlen trage, sei durch die aktuellen UNAMA-Berichte vom Februar 2014 sowie durch den Halbjahresbericht vom Juli 2014 bewiesen. Abgesehen davon, dass die Sicherheitslage für die beiden Beschwerdeführer auch in Kabul prekär sei, komme noch hinzu, dass beide über keine Kabul-Erfahrung, deren Erfordernis sich in ständiger Rechtsprechung durchgesetzt habe, verfügten. Sie seien lediglich für kurze Zeit in Kabul aufhältig gewesen, hätten sich jedoch auf der Durchreise befunden. Selbst wenn sie bei den dort lebenden Bekannten des Vaters, es handle sich nicht einmal um Verwandte, kurzfristig hätten unterkommen können, so lasse dies keinesfalls den Schluss oder die Annahme zu, dass sie dauerhaft von diesem versorgt werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten überdies auch keinen Kontakt mehr zu dem Bekannten. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, diesen Bekannten ausfindig zu machen, auch sei in der Verhandlung nicht hervorgekommen, dass sie eine Adresse wüssten. Daher bestehe ein reales Risiko, dass dieser Kontakt in Kabul, bei dem sie kurzfristig unterkommen hätten können, nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei für die Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in Kabul anzusiedeln. Verwiesen wurde hiezu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Beide Beschwerdeführer hätten weder einen Beruf erlernt noch Berufserfahrung. Es sei höchst unrealistisch, dass sie Arbeit in Kabul fänden. In der sensiblen Entscheidung über die Rückkehr eines Minderjährigen nach Afghanistan sollte ein hoher Sorgfaltsmaßstab angewendet werden und die vorhandenen Informationen über mangelnde Arbeits- und Unterkunftssituation entsprechend gewürdigt und berücksichtigt werden, wie etwa die Feststellung, dass offenbar lediglich Rückkehrer mit Berufsausbildung Chancen hätten, einen Job zu finden, wobei auch nur wieder eine kleine Anzahl an Rückkehrern genannt werde, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden könnten. Verweise auf Hilfsorganisationen vor Ort bzw. Arbeitsmöglichkeiten seien gemäß der Judikatur nicht ausreichend. Die Beschwerdeführer wären durch die auszugsweise geschilderte katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage direkter und unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und wäre ihnen jegliche Lebensgrundlage entzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Er stammt aus der Provinz Wardak, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer lebte dort vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, und zwei Brüdern. Die beiden älteren Brüder waren schon ca. zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise abgängig. Seine Schwester ist verheiratet und lebte in einem anderen Dorf. Die Eltern des Beschwerdeführers sind vor ca. einem Jahr, als sie auf dem Weg zu einem Verwandtenbesuch waren, in kriegerische Auseinandersetzungen geraten und dabei ums Leben gekommen. Der jüngere Bruder XXXX lebt seitdem bei einem Onkel, der Aufenthalt der verheirateten Schwester ist derzeit unbekannt. Der Beschwerdeführer verließ gemeinsam mit seinem Bruder XXXX Anfang Mai 2012 sein Heimatland. Er besuchte für einige Monate eine Koranschule, er kann ein wenig lesen und schreiben. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht genossen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in Afghanistan von der Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer auch mitgearbeitet hat. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers war vor seiner Ausreise schlecht. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile an mehreren Deutschkursen teilgenommen.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Die Provinz Wardak

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen die Provinz Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC 8.9.2013).

Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Es ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters 13.3.2013).

Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (FFP 10.2011).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten XXXX und Chak in Wardak ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (UNSC 13.6.2013).

Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt Maidan Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC 8.9.2013).

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken, ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, XXXX, ist ebenfalls ein Tadschike.

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist XXXX Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es ergibt sich für den Beobachter der Provinz Wardak ein fragmentiertes

und instabiles Bild bzgl. bewaffneter Gruppen, das von schnell wechselnden Akteuren und

flexiblen Allianzen gekennzeichnet ist. Die Auseinandersetzungen sind gekennzeichnet

durch die anhaltende Unsicherheit in der Provinz, hervorgerufen durch die

Aufstandsbewegung gegen die Zentralregierung Karzai und die daraus resultierenden

Operationen der ISAF und der afghanischen Armee.

Auch der Versuch die Sicherheitslage durch die Etablierung von lokalen Milizen - der so

genannten Local Police (ALP) - zu verbessern, hat nur bedingt zur Stabilisierung der Lage

beigetragen. Viel mehr sind diese Gruppen immer wieder die Ursache für

Menschenrechtsverletzungen und daraus resultierender Kritik an der Regierung Karzai. Auch

scheint die Kommandokette zwischen dem formalen Oberkommando im Innenministerium

und den lokalen Gruppen nur bedingt zu funktionieren. Vielmehr scheinen die verschiedenen

ALP-Gruppen lokalen Kommandanten verpflichtet.

Die Probleme bzw. Auseinandersetzungen werden durch die ineffiziente lokale Verwaltung

nicht gelöst, was teilweise durch die unsichere Lage andererseits durch Desinteresse der

Herrschenden begründet ist. Die Bevölkerung sieht sich daher mit ihren Sorgen im Stich

gelassen und sucht durch eine Annäherung an die in einigen Teilen existierende

Parallelverwaltung der Taliban Unterstützung. Zwar wurde durch zahlreiche Hilfsprojekte

(Schulen, Straßen, Krankenhäuser etc.) versucht diesen Teufelskreis zu durchbrechen, doch

der nachhaltige und durchschlagende Erfolg blieb bis dato aus. Die positiven Entwicklungen

wurden durch sicherheitsbedingte Rückschläge, zivile Opfer bei Kämpfen zwischen den

Fraktionen und die grassierende Korruption einfach wieder zunichte gemacht. Der Faktor

Zeit spielt daher den Aufständischen in die Hände.

Der geplante Rückzug der ISAF 2014 wird wohl dazu führen- sofern es nicht zu einem

tragfähigen Friedensabkommen zwischen Regierung und den bewaffneten Gruppen kommt,

dass sich der innerafghanische Machtkampf weiter verschärft und die Hauptstadt Kabul als

strategisch-politischer Angelpunkt dabei zum Zentrum des Konfliktes, wie bereits in der

Vergangenheit ersichtlich, kulminiert. Denn wer Kabul beherrscht, dominiert Afghanistan.

Dabei kommt der Provinz Wardak als Nachbarprovinz und als eines von vier Toren zur

Hauptstadt erneut eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit

nicht von einer Beruhigung der Lage in der Provinz auszugehen. Dies gilt umso mehr, da

durch Wardak auch die Grenze zwischen dem paschtunischen und dem hazarischen

Siedlungsgebiet verläuft.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den

Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer

wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen

ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein

pragmatischen Gründen erfolgt.

Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen

Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen

Mullah.

In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen

bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt

zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt

Erfolg.

Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für

Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren.

Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es

handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und

westlichen Provinzen angeworben wurden.

Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu

grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten

der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein

Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein

und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern

gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich

einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen.

Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch

Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten

werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die

Taliban rar sind.

Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban

angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine

Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er

gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und

ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses

Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den

Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.

Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In

einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu

verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein XXXX-Jähriger von den

Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.

Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der

Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum

Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen

Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden

afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine

Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung

steht, für die Entführungen verantwortlich sein.

Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine

Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen

Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der

Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer

Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird

durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus

jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist

älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr

2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem

Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten.

Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005

Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien

zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich

diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die

Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen.

Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die

Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die

internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten

Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies

würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren.

Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte

mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen

Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis

setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten

einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf

Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von

Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch

davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu

Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban

stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen,

ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen.

Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es

immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung

lokale Gemeinschaften zu bewaffnen um so den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein

derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit

Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen,

Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in

einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.

Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban

sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert.

Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban

unterstützten und auch jetzt zeigt, sich dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von

usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der

Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als

ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach eine konkrete Bedrohung seitens der Taliban bereits in Afghanistan bestanden habe, nicht festgestellt werden, da sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft darstellte. So hat bereits zutreffend das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie sein Bruder im Zuge der Erstbefragung zum eigentlichen Fluchtgrund, nämlich dass der Beschwerdeführer einen Talibananführer bei den ISAF-Kräften verraten habe, dieser ermordet worden sei und in der Folge der Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Taliban deswegen zu gewärtigen gehabt hätte, mit keinem Wort dargetan hat. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass zumindest er oder sein Bruder diesbezüglich in irgendeiner Weise schon bei der Erstbefragung davon berichtet hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Die Rechtfertigungen in der Beschwerde vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, hatte der Beschwerdeführer doch in seiner Erstbefragung Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgebracht, ein plausibler Grund, warum er aber dies vorbringen sollte, wenn doch ein ganz anderer Fluchtgrund für sein Verlassen des Heimatlandes maßgeblich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Über Vorhalt beim Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung etwas anderes geschildert hatte, als er vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund zu Protokoll gab, gab er dort an, dass es auch einen Vorfall mit einem Esel gegeben habe, wonach die Taliban seinen Esel zum Waffentransport hätten mitnehmen wollen, er habe aber geweint und sie hätten den Esel dann nicht mitgenommen. Erstmalig behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er auch von den Taliban zwei Tage festgehalten worden sei, wobei in der Beschwerde dies so geschildert wurde, dass man damals nicht nur seinen Esel für den Waffentransport hätte haben wollen, sondern sie auch ihn mitgenommen hätten, um ihn zu rekrutieren, er sei zwei Tage lang von den Taliban festgehalten worden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dann auch den Vorfall mit dem Esel und gab aber erst über Nachfrage, ob er auch jemals von den Taliban mitgenommen worden sei, zu Protokoll, dass er auch einmal von ihnen mitgenommen und zwei Nächte angehalten worden sei, befragt wann das gewesen sei, behauptete er dann, dass das nach dem Vorfall mit dem Esel gewesen sei, wogegen er jedoch in seiner Beschwerde angegeben hatte, dass er zwei Tage lang mitgenommen worden sei, als sie seinen Esel für den Waffentransport hätten haben wollen. Der Beschwerdeführer konnte auch keine plausible dafür abgeben, warum er vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte, dass er jemals von den Taliban zwei Nächte angehalten worden sei. Beim Bundesasylamt gab er zu Protokoll, dass er noch ca. zwei oder zweieinhalb Monate zu Hause gewesen sei, nachdem der Talibanführer erschossen worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich zu Protokoll, dass er ca. zweieinhalb bis drei Monate, nachdem der Mullah erschossen worden sei, nach ihm gesucht worden wäre, wogegen er in der Beschwerde ausführte, dass erst sechs Monate, nachdem der Mullah getötet worden wäre, nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre. Zutreffend wies auch schon das Bundesasylamt darauf hin, dass auch die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer den Talibanführer in Anwesenheit von Dorfbewohnern verraten habe, nicht plausibel ist, wenn sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben selbst der Gefährlichkeit dieses Handelns bewusst gewesen wäre. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm seitens der ISAF-Kräfte ein persönlicher Schutz zugesagt worden wäre, wogegen er Derartiges weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, sondern verneinte er eine diesbezügliche Frage beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, sodass sein diesbezügliches Vorbringen auch widersprüchlich ist. Auf die Widersprüchlichkeiten der Aussagen, wie lange der Bruder des Beschwerdeführers bei den Taliban festgehalten wurde, wurde schon zutreffend seitens des Bundesasylamtes hingewiesen, die Rechtfertigung, dass der Bruder sowohl die Tage und Nächte gezählt habe, weswegen er auf vier Tage gekommen sei, vermag demgegenüber in keinster Weise zu überzeugen, da keineswegs angenommen werden kann, der Bruder des Beschwerdeführers würde in derartiger Weise die Tage zählen, selbst wenn er in Dunkelheit angehalten worden wäre. Unplausibel ist auch, dass die Reaktion der Taliban auf den Verrat des Beschwerdeführers erst derart spät erfolgt sei, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers auch Dorfbewohner Taliban seien, und ist in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel, dass es dem Vater des Beschwerdeführers gelungen sei, den Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban freizubekommen, wenn aufgrund des Verrats des Beschwerdeführers ein Talibanführer ums Leben gekommen sei, vielmehr wäre davon auszugehen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen wäre, wenn sein Sohn einen Talibanführer verraten hätte und dieser daraufhin ums Leben gekommen wäre.

Schließlich zeigen auch die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreise in eindeutiger Weise auf, dass hier ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht den Tatsachen entspricht. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht vom Heimatdorf aus die Flucht angetreten habe und von dort von seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits nach Kabul gebracht worden sei, er habe erst in Kabul seinen Bruder wiedergesehen, sein Bruder sei bereits vor ihm dort gewesen, wogegen sein Bruder diesbezüglich zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei und sein Vater ihn von dort abgeholt habe, der Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer im Auto wiedergesehen, nachgefragt, wo der Bruder des Beschwerdeführers damals mit dem Auto gewesen sei, ob in XXXX, antwortete dieser, sein Vater habe den Beschwerdeführer von XXXX abgeholt, der Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf XXXX wiedergesehen. Dann seien sie gemeinsam nach Kabul gebracht worden. Schließlich gab der Bruder des Beschwerdeführers auf die Frage, wie lange er nach seiner Festnahme sich noch in Afghanistan aufgehalten habe, an, es dürften vier oder fünf Tage gewesen sein, wogegen der Beschwerdeführer aussagte, dass er nach der Festnahme noch ca. einen Monat sich in XXXX versteckt gehalten habe, wenn nach den Angaben des Beschwerdeführers die Festnahme seines Bruders durch die Taliban am 10. oder 15. Mai 2012 gewesen sei und er XXXX am 12.06.2012 verlassen habe.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation derart grob widersprüchlich und unplausibel, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der zweitgrößten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu II.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Wardak, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) sind. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Es ergibt sich für den Beobachter der Provinz Wardak ein fragmentiertes und instabiles Bild bzgl. bewaffneter Gruppen, das von schnell wechselnden Akteuren und flexiblen Allianzen gekennzeichnet ist. Die Auseinandersetzungen sind gekennzeichnet durch die anhaltende Unsicherheit in der Provinz, hervorgerufen durch die Aufstandsbewegung gegen die Zentralregierung und die daraus resultierenden Operationen der ISAF und der afghanischen Armee.

Der geplante Rückzug der ISAF 2014 wird wohl dazu führen- sofern es nicht zu einem tragfähigen Friedensabkommen zwischen Regierung und den bewaffneten Gruppen kommt, dass sich der innerafghanische Machtkampf weiter verschärft und die Hauptstadt Kabul als strategisch-politischer Angelpunkt dabei zum Zentrum des Konfliktes, wie bereits in der Vergangenheit ersichtlich, kulminiert. Denn wer Kabul beherrscht, dominiert Afghanistan. Dabei kommt der Provinz Wardak als Nachbarprovinz und als eines von vier Toren zur Hauptstadt erneut eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist in absehbarer Zeit nicht von einer Beruhigung der Lage in der Provinz auszugehen. Dies gilt umso mehr, da durch Wardak auch die Grenze zwischen dem paschtunischen und dem hazarischen Siedlungsgebiet verläuft.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Wardak gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Schulbildung oder Berufsausbildung genossen hat.

Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers, dessen Eltern ums Leben gekommen sind, ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu III.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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