W145 2002784-1•BVwG W145 2002784-1
W145 2002784-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht
W145 2002784-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.04.2010, Zl. XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zl. XXXX, zugestellt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19.04.2010 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides namentlich angeführten Dienstnehmer XXXX und XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person für die ebenfalls in der Anlage des Bescheides angeführten Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 38.053,18 zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf die in der Zeit vom 29.05.2007 bis 31.10.2007 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Beitragsprüfung hinsichtlich der Beitragsjahre 2002 bis 2006. Dabei sei festgestellt worden, dass XXXX, der seit 22.05.1995 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, bereits mit 13.05.2003 von der Sozialversicherung abgemeldet, am 26.01.2004 neuerlich angemeldet, jedoch wieder mit 14.01.2005 abgemeldet worden sei, obwohl er die ganz Zeit ohne Unterbrechung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Weiters sei festgestellt worden, dass XXXX, die seit 22.05.1995 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.11.2007 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin auf Teilversicherung in der Unfallversicherung umgemeldet worden sei, obwohl sie die ganze Zeit, wie vor 01.10.2003 für die Beschwerdeführerin vollversicherungspflichtig tätig gewesen sei. Im Zuge dieser Beitragsprüfung sei anhand der Aufzeichnungen über die Öffnungszeiten, Arbeitsaufzeichnungen und aufgrund der Auskunft des bevollmächtigen Lohnverrechner festgestellt, dass sowohl XXXX ununterbrochen als auch XXXX durchgehend mit unvermindertem Arbeitseinsatz für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese Sachlage habe zur Nachmeldung der fehlenden Zeiten bzw. Umwandlung der Zeiten der Teilversicherung in Zeiten der Vollversicherung und zur Vorschreibung entsprechender Beiträge geführt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2009, Postaufgabestempel 17.05.2010, fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr: Beschwerde) und focht diesen in seinem gesamten Inhalt und Umfang wegen Verfahrensfehler, unrichtige rechtliche Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid über einen Zeitraum abspreche, der nicht Gegenstand der Beitragsprüfung gewesen sei; diese Beitragsprüfung sei im Zeitraum vom 29.05.2007 bis 31.10.2007 für die Jahre 2002 bis 2006 durchgeführt worden. Es wäre daher jeweils ein Endzeitpunkt der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen gewesen. Zudem seien die getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, weil Feststellungen, in welchem Umfang XXXX und XXXX vor 01.10.2003 beschäftigt und angemeldet gewesen seien fehlen. Auch seien die Feststellungen über den Umfang der Öffnungszeiten der Beschwerdeführerin sowie wie viele weitere Dienstnehmer im welchem Umfang von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden seien fehlend.
XXXX und XXXX seien seit 1997 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt; XXXX habe im Zeitraum vom 14.01.2002 bis 13.05.2003 als Koch mit 30 Wochenstunden sowie XXXX habe im Zeitraum vom 17.05.1999 bis 31.12.2000 mit ca. 25 bis 26 Wochenstunden und im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.09.2003 mit 28,5 Wochenstunden für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Es habe daher weder bei XXXX noch bei
XXXX eine Beschäftigung mit 40 Wochenstunden bestanden. Die rechtliche Beurteilung sei auch insofern verfehlt, als XXXX und XXXX ihre Tätigkeiten in jedem Umfang, die über die Anmeldedaten hinausgegangen seien, freiwillig und unentgeltlich erbracht hätten.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.08.2010 hat das Amt der Wiener Landesregierung das gegenständliche Beitragsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht von XXXX und XXXX ausgesetzt.
4. Die laut Firmenbuch 1986 gegründete Beschwerdeführerin betreibt in der XXXX ein Gasthaus. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist laut Firmenbuch XXXX und XXXX jeweils mit 20% an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Der Bruder von XXXX hat damals 60% der Anteile gehalten. Seit 22.11.2011 ist XXXX 100% Eigentümerin der Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin.
5. Mit Schreiben vom 05.05.2009 hat der Personalverrechner der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angabe des Beschäftigungsausmaßes von XXXX bei der Beschwerdeführerin wie folgt mitgeteilt:
01.01. 1997 - 16.05.1999: Geschäftsführer; etwa 20 Wochenstunden
17.05. 1999 - 14.06.2000: Koch; 40 Wochenstunden (volle Beschäftigung)
18.05. 2000 - 13.01.2002: keine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin
14.01. 2002 - 13.05.2003: Koch; 30 Wochenstunden
6. In einer im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Wien abgehaltenen Verhandlung am 27.10.2010 hat XXXX im Wesentlichen angegeben, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abweichend von der firmenbuchrechtlichen Eintragung nicht sie, sondern XXXX - der auch in den Jahren 1995 bis 1999 im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter geführt worden war - die Beschwerdeführerin geführt habe. XXXX habe sich täglich bei der Beschwerdeführerin aufgehalten; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe er das Service, die Ausschank, die Einkäufe und Personalangelegenheiten erledigt. Die Tätigkeit von XXXX habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen auf die der Köchin beschränkt, wobei sie nicht während der gesamten Öffnungszeiten des Lokales anwesend gewesen sei. Sie habe an Betriebstagen (Dienstag bis Samstag 9 bis 23 Uhr und Sonntag 9 bis 15 Uhr) jeweils ca. um 11 Uhr in der Küche zu arbeiten begonnen und sei an machen Tagen schon zwischen 14 und 16 Uhr nach Hause gegangen. Wenn am Abend genügend Gäste anwesend gewesen seien habe sie natürlich auch für diese Speisen zubereitet. Trotz der offiziellen Öffnungszeiten sei das Lokal ab 2003 immer schon zwischen 18 und 21 Uhr geschlossen worden.
7. Bezüglich der Tätigkeit von XXXX bei der Beschwerdeführerin liegen im verfahrensrelevanten Zeitraum folgende sozialversicherungsrechtlichen Meldungen vor:
bis 30.09.2003 Vollversicherung nach ASVG; laut Beschwerdevorbringen lag dieser Anmeldung eine Beschäftigung im Ausmaß von 28,5 Stunden zu Grunde
01.10. 2003 - 30.11.2007 geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin
01.12. 2007 - 31.05.2008 Vollversicherung nach ASVG; dieser Anmeldung lag laut Vorbringen eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden zu Grunde
01.06. 2008 - 31.08.2010 geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin
01.09. 2010 - 21.11.2011 Vollversicherung nach ASVG
ab 22.11.2011 Versicherung nach GSVG
8. Mit Bescheid vom 08.04.2009, Zl. XXXX hat die WGKK festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vom 14.05.2003 bis 25.01.2004 und ab 15.01.2005 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 AlVG unterliegt. Gegen diese Entscheidung der WGKK hat XXXX Einspruch erhoben. Aus einem Aktenvermerk des Amtes der Wiener Landesregierung ergibt sich, dass XXXX am 25.06.2010 verstorben ist. Der Nachlassverwalter hat keine Erklärung abgegeben, dass er in das Einspruchsverfahren über die Versicherungspflicht von XXXX eintritt.
XXXX unterliegt somit - wie sich aus dem Bescheid der WGKK vom 08.04.2009, Zl. XXXX ergibt - aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14.05.2003 bis 25.01.2004 und ab 15.01.2005 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 AlVG.
9. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, Zl. XXXX betreffend der Pflichtversicherung nach dem ASVG wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110 als unbegründet abgewiesen. XXXX unterliegt daher aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 21.11.2011 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit. a AlVG.
10. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 05.03.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt (inklusive Akten der Feststellung der Versicherungspflicht) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4.1. Die gegenständliche Entscheidung über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin war ausschlaggebend davon abhängig, ob und in welchem Zeitraum XXXX und XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sind. Diese Rechtsfragen wurden zwischenzeitig in den gesondert geführten Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX und XXXX dahingehend entschieden, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14.05.2003 bis 25.01.2004 und ab 15.01.2005 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 AlVG und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 21.11.2011 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs.1 lit. a AlVG unterlegen sind.
Da somit die Vorfragen hinsichtlich Versicherungspflicht gelöst sind, ist das gegenständliche Verfahren betreffend Feststellung der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin fortzuführen.
4.2. Wurden die Fragen der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Versicherungspflicht darf dann im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH 94/08/0031 08.03.1994).
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst würden, zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist nicht lediglich das in den jeweiligen Beitragszeiträumen an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (vgl. aus der insoweit ständigen Rechtsprechung des VwGH das Erkenntnis vom 30.01.2002, Zl. 2001/08/0225, mwN).
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass XXXX und XXXX Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin auch freiwillig und unentgeltlich erledigt hätten, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2005/08/0044 hingewiesen: "Wird im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so haben die Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung zu kommen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1983, 4 Ob 53/83, Arb 10.269). Dies gilt umso mehr für Arbeitsverträge, die mit einer juristischen Person (hier GmbH) abgeschlossen werden, mag auch der Lebensgefährte geschäftsführender Alleingesellschafter sein. Die Lebensgefährtin hatte daher jedenfalls Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bzw. - sollte dieses nicht feststellbar oder niedriger als das kollektivvertragliche Entgelt sein - auf das kollektivvertragliche Entgelt."
Völlig zu Recht wendet die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass die WGKK zur Ermittlung der Beiträge die allgemeine Beitragsgrundlage (Arbeitsverdienst) und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen anhand des genauen Beschäftigungsausmaßes (Wochenstunden) von XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermitteln bzw. feststellen hätte müssen. Die WGKK hat Feststellungen der wöchentlichen Arbeitszeit von XXXX und XXXX und folglich des ihnen zustehenden Entgelts gänzlich unterlassen, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht in unnachvollziehbarer Weise eine 40 Stundenarbeitswoche (Vollzeitbeschäftigung) als Basis für die Berechnung der Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträge und Umlagen herangezogen. Mit der Frage, ob womöglich bei XXXX oder eher bei XXXX eine bloße Teilzeitbeschäftigung (über der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegt, hat sich die WGKK nicht auseinandergesetzt.
Für die (Vor-)frage der Feststellung der Pflichtversicherung war diese Vorgehensweise durchwegs ausreichend, um darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (so auch der VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Für die gegenständlich zu beurteilende Frage der aus dieser festgestellten Vollversicherungspflicht völlig zu Recht resultierenden Vorschreibung von Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen stellen jedoch die fehlenden Feststellungen des wöchentlichen Beschäftigungsausmaß und des zwar über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelts von XXXX und XXXX keine zulässige Entscheidungsgrundlage dar. Es liegt sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Im vorliegenden Fall müssen sohin die Fragen der von XXXX und XXXX tatsächlich für die Beschwerdeführerin geleisteten Wochenstunden und des ihnen zustehenden Entgelts durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festgestellt werden. In Folge wird von der WGKK eine auf Basis der neu festzustellenden Beitragsgrundlage eine nachvollziehbare Berechnung der Vorschreibung der Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zu erfolgen haben und ein neu zu erlassender Bescheid über die Beitragsnachverrechnung zu erlassen sein. Dabei wird die WGKK auch angehalten sein, in der Bescheidbegründung des neu zu erlassenden Bescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, jeweils welches Beschäftigungsausmaß für welchen der beiden Dienstnehmer, welche Beitragsgrundlage und welche Beiträge in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge schlussendlich hierfür zu entrichten sind.
Betreffend die weiteren Beschwerdevorbringen, welche sich mit den Vorbringen im Vorfrageverfahren über die Feststellung der Pflichtversicherung decken, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110 verwiesen, weil diese bloß das Versicherungspflichtverfahren betreffen bzw. im gegenständlichen Beitragsverfahren ident zu beurteilen sind.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der WGKK durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der WGKK obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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