W106 2008665-1•BVwG W106 2008665-1
W106 2008665-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014
ärztliche Bestätigung, Dienstverhinderung, Krankenstand,<br/>Meldepflicht, Nichteinrechnung, Parteiengehör, Rechtsirrtum,<br/>Verschulden, Vorlagefrist, Zivildienst - Gesamtdauer
W106 2008665-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.05.2014, Zl. 372036/22/ZD/0514, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 und Z 3 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(21.08.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung Pflegeheim XXXX in XXXX XXXX, XXXX, für den Zuweisungszeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 teilte die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der BF im Zeitraum vom 19.04. bis 27.04.2014 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben sei und dass er die Krankmeldung für den Zeitraum vom 14.04.2014 bis 18.04.2014 erst am 28.04.2014 vorgelegt habe.
Dieser Umstand wurde dem BF mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2014 zur Stellungnahme binnen einer Woche vorgehalten und darauf hingewiesen, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtige, die genannten Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 2 und 3 ZDG nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
2. Mit Bescheid vom 19.05.2014 stellte die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 und Z 3 ZDG fest, dass der Zeitraum von 14.04.2014 bis 27.04.2014 (14 Tage) nicht in die mit Bescheid der ZD vom 04.06.2013 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2013 bis 30.06.2014 eingerechnet wird.
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt:
"Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013, Zl.:372036/22/ZD/0613 der Einrichtung: "Pflegeheim XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Einrichtung teilte mit Schreiben vom 30.04.2014 mit, dass Sie im Zeitraum von 19.04.2014 - 27.04.2014 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben wären.
Weiter teilte die Einrichtung mit, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum von 14.04.2014 - 18.04.2014 erst am 28.04.2014 vorgelegt hätten.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2014 zur Kenntnis gebracht und Sie wurden darüber informiert, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtigt, auf Grund der Angaben der Einrichtung den im Spruch genannten Zeitraum nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Sie erhielten die Gelegenheit, binnen einer Woche hiezu Ihre Stellungnahme abzugeben.
Sie ließen diese Frist ungenutzt verstreichen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in dem Zeitraum von 19.04.2014 - 27.04.2014 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben sind. Weiter steht fest, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum von 14.04.2014 - 18.04.2014 erst am 28.04.2014 an die Einrichtung übermittelt haben.
Gemäß § 15 Abs 2 Z 2 wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes jene Zeit nicht eingerechnet, während der der Zivildienstpflichtige aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbare Zeiten festzustellen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts war spruchgemäß zu entscheiden."
3. Gegen diesen dem BF am 21.05.2014 zugestellten Bescheid erhob der BF am 02.06.2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:
Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung (14.04.2014) sei seine Großmutter im Sterben gelegen. Diese habe aufgrund der Berufstätigkeit seiner alleinerziehenden Mutter stets mit ihnen zusammengelebt und sei immer für ihn da gewesen, sodass sie ein inniges Verhältnis zueinander hatten. Der Tod der Großmutter am 15.04.2014 sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen. Da seine Mutter erst kurz davor einen neuen Arbeitsplatz gefunden habe, habe sich der BF um sämtliche Angelegenheiten kümmern müssen. In diesem tagelangen "Chaos" habe er es leider verabsäumt, sich um seinen Zivildienstplatz zu kümmern, weil er der Meinung gewesen war, dass er ohnedies krankgeschrieben sei. Dass die Krankmeldung nur bis 18.04.2014 gültig war und der demnach seit 19.04.2014 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei, habe er in seiner damaligen psychischen Verfassung nicht realisiert. Auch die Tatsache, dass eine Krankmeldung binnen 7 Tagen der Einrichtung vorzulegen sei, sei ihm aus diesen hoffentlich nachvollziehbaren Gründen nicht bewusst gewesen.
Der BF habe diese Umstände unmittelbar nach Erhalt der beiden Schreiben vom 30.04.2014 der Personalleiterin der Einrichtung telefonisch dargelegt, worauf diese ihm mitgeteilt habe, dass er mit einer Verwaltungsstrafe von ca. € 70,-- rechnen müsse, ansonsten die Angelegenheit für sie erledigt sei. Er glaubte damit der Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen zu sein und nichts weiter unternehmen zu müssen.
Er stelle daher das Begehren, die Angelegenheit unter Berücksichtigung der bisher unbeachtet gebliebenen obigen Darstellung neu zu beurteilen.
4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 06.06.2014 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
Zur verspäteten Krankmeldung für den Zeitraum vom 14.04. bis 18.04.2014:
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG stellt lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Daraus folgt, dass selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung führt (vgl. BVwG 07.08.2014, W122 2003173-1/2E).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Krankmeldung der Einrichtung erst am 28.04.2014 und somit jedenfalls verspätet vorgelegt wurde.
Der BF beruft sich in der Beschwerde darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Erkrankung (14.04.2014) seine Großmutter im Sterben lag und ihr Tod am 15.04.2014 ein äußerst traumatisches Erlebnis für ihn war. In diesem tagelangen "Chaos" habe er es verabsäumt, sich um seinen Zivildienst zu kümmern. Er habe auch nicht realisiert, dass die Krankmeldung nur bis 18.04.2014 gegolten habe und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, eine Krankmeldung binnen 7 Tagen der Einrichtung vorlegen zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Tod der Großmutter des BF, zu welcher er nach seinen Angaben ein inniges Verhältnis hatte, ein nach seiner Bezeichnung "äußerst traumatisches Erlebnis" war, doch wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, dass ihm - trotz der mit dem Ableben der Großmutter von ihm zu erledigenden Angelegenheiten - nicht zumutbar gewesen wäre, sich um seine Pflichten als Zivildiener im Krankheitsfalle zu kümmern, dh. im gegebenen Fall die Krankenbestätigung rechtzeitig vorzulegen. Auch vermag das Vorbringen, der BF sei sich der Vorschrift über die Meldepflicht binnen 7 Tagen nicht bewusst gewesen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Damit macht der BF einen Rechtsirrtum geltend.
Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 28.02.2014, 2012/16/0039; 06.03.2014, 2013/11/0110, mwN).
Es muss angenommen werden, dass sich ein Zivildiener über seine einschlägigen Dienstpflichten informiert bzw. sich an geeigneter Stelle darüber erkundigt. Mit dem Vorbringen, sich der Meldepflicht bzw. der Pflicht zur Vorlage einer Krankenbestätigung im Krankheitsfalle nicht bewusst gewesen zu sein, wird vom BF kein entschuldigender Rechtsirrtum geltend gemacht.
Zum unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 19.04. bis 27.04.2014:
§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG stellt darauf ab, dass in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat.
Die Behörde hat daher - auch bei Verletzung der aus § 23b ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen.
Der BF hat auf das Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2014, mit dem ihm Gelegenheit geboten wurde, binnen einer Woche zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht geantwortet. Dass der BF nach Erhalt der beiden Schreiben vom 30.04.2014 (dem des Hauses der Barmherzigkeit sowie der Zivildienstserviceagentur) nach dem Telefonat mit der Personalleiterin der Einrichtung davon ausgegangen ist, er wäre damit der Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen und bräuchte er nichts weiter zu unternehmen, hat er selbst zu vertreten, hätte er sich doch ohne großen Aufwand mit einem Anruf bei der Behörde selbst darüber vergewissern können.
Auch in diesem Zusammenhang beruft sich der BF erst in der Beschwerde auf die oben bereits dargelegten schwierigen Umstände rund um das Ableben seiner Großmutter und dass er davon ausgegangen sei, für diese Zeit ohnedies krankgeschrieben zu sein. Mit diesem Vorbringen gibt der BF jedoch zu erkennen, dass er sich um seine Dienstpflichten im Krankheitsfall in geradezu sorgloser Weise nicht gekümmert hat. Wie bereits oben dargelegt, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Tod der Großmutter den BF schwer belastete, allein dieser Umstand entschuldigt den BF jedoch nicht von dem ihm anzulastenden nicht bloß als leicht fahrlässig zu wertenden Fehlverhalten.
Darüber hinaus überzeugt auch nicht, dass der BF die Angelegenheiten rund um das Ableben der Großmutter allein hat besorgen müssen, weil seiner Mutter als Tochter der verstorbenen Großmutter ein Sonderurlaub zur Besorgung der notwendigen Angelegenheiten zugestanden ist und dies auch deswegen bezweifelt werden muss, da der BF ja für diesen Zeitraum krank gemeldet war und daher auch aus diesem Grund dazu nicht allein in der Lage gewesen sein kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die in Pkt. II.2. dargelegte Beweiswürdigung und die dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Der für die Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten - insbesondere der Angaben und Nachweise des BF - festgestellt werden. Eine weitere Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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