L519 2008495-1•BVwG L519 2008495-1
L519 2008495-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014
Glaubwürdigkeit, Identität, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,<br/>Staatsangehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. 526220701 + 14038113 14083208 14612634 108811094 109133795, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), stellte am 24.08.2000 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Asylantrag. Nach Einholung eines Sprachgutachtens betreffend den BF sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof wurde die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2001 mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 26.01.2010 abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF Staatsangehöriger von Armenien ist und nicht aus Berg Karabach stammt sowie dass seine Identität nicht fest stehe. Dies vorwiegend aufgrund des Sprachgutachtens, zu dessen Unbedenklichkeit eine ausführliche Erörterung erfolgte. Der Asylgerichtshof hielt in seiner Entscheidung weiter fest, dass dem anwaltlich vertretenen BF schon seit längerem erkennbar gewesen sein müsste, dass gerade seine Herkunft ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Verfahren darstellt und er dennoch über einen langen Zeitraum Beweismittelvorlagen hierzu unterließ. Konkret hielt der Asylgerichtshof fest:
"Aufgrund der oa. Ausführungen steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die BF nicht aus Berg Karabach, sondern Armenien stammen. In Bezug auf den BF1 dürfte es wohl entgegen seinem Vorbringen umgekehrt gewesen sein, nämlich, dass er aus Armenien stammt, mit Berg Karabach Handelsbeziehungen unterhielt und sich fallweise dort aufhielt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Berg Karabach verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen unterhielt und sich auch der BF2 fallweise in Berg Karabach aufhielt, was aber nichts an der armenischen Staatsangehörigkeit ändert.
.....
Zu den vom BF1 im Schriftsatz vom 30.12.2009 genannten Beweismitteln wird Folgendes erwogen:
Bereits in der Beschwerdeverhandlung gab BF1 an, er werde "Freunde und Bekannte" also offenbar Sympathiepersonen aus seiner Sphäre, die zumindest ein ideelles Interesse an einem positiven Ausgang des BF1 betreffenden Asylverfahrens haben, namhaft machen, welche seine Herkunft aus Berg Karabach bestätigten können. Bereits hier ergeben sich zwei Ungereimtheiten: Zum einen gab BF1 in der Beschwerdeverhandlung an, er habe bereits mehrer Jahre keine Kontakte mit Personen in Berg Karabach, aus seinem Beweisanbot bzw. dem nunmehr vorgelegten Schriftsatz ist jedoch entnehmbar, dass sehr wohl derartige Kontakte bestehen. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass es sich um Freunde und Bekannte handle, BF1 jedoch nicht in der Lage war, zumindest deren Namen spontan in der Beschwerde zu benennen. Auch wenn es in Armenien üblich sei, sich mit dem Vornamen anzureden, müsste man zumindest im Freundeskreis davon ausgehen, dass man auch den Familiennamen kenne. Auch scheint es nicht nachvollziehbar, wie man in Armenien oder Berg Karabach eine Person rein aufgrund deren Vornamen Individualisieren und hieraus deren Familiennamen und deren Adresse ableiten könnte.
Auch ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum eine über die Mitwirkungspflichten im Verfahren offensichtlich informierte Person und deren Rechtsfreund, denen bekannt ist, dass man seit dem Jahre 2001 ihrem Vorbringen keinen Glauben schenkt und auch das Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren gegen das Vorbringen spricht, untätig bleiben und erst gegen Ende der Beschwerdeverhandlung weitere Beweisanträge und die Einräumung von Fristen zu deren Vorlage beantragen, obwohl ihnen derartiges zu einem früheren Zeitpunkt jederzeit mit vertretbaren Aufwand ebenso möglich gewesen wäre.
Konkret ist im gegenständlichen Verfahren auf folgenden Umstand im Besonderen hinzuweisen: Bereits mit Beweisaufnahme gem. § 45 (3) AVG vom 20.3.2009 wurde BF1 mitgeteilt, dass aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse von Sprakab davon auszugehen ist, dass dieser aus Armenien stammt. Gleichzeitig wurden ihm die ho. Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, taugliche Bescheinigungsmittel welche für sein Verfahren relevant sind, innerhalb einer Frist von 2 Wochen vorzulegen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, in Bezug Bescheinigungsmittel, welche ihm nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise im Herkunftsstaat befinden, ehestmöglich zur Vorlage taugliche Schritte zu setzen und in diesem Fall innerhalb der genannten Frist bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel der BF noch innerhalb welcher Frist vorzulegen gedenkt. Im Rahmen einer Stellungnahme von 7.4.2009 äußerte sich der rechtsfreundliche Vertreter des BF zur Beweisaufnahme und brachte in dieser nicht einmal ansatzweise vor, dass er beabsichtige, Personen aus Berg Karabach namhaft zu machen, welche die Abstammung des BF von dort bezeugen könnten und erfolgte bis zum Verhandlungstermin am 16.12.2009 keine derartige Bekanntgabe. Auch wurde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum eine solche Bekanntgabe nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
Aus den oa. Ausführungen geht für das erkennende Gericht zweifelsfrei hervor, dass der beschriebene Beweisantrag rechtsmissbräuchlich in verfahrensverzögernder Absicht gestellt wurde, (zur Erstattung eines Vorbringens im fortgeschrittenen Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht siehe etwa VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua bzw.VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sah, eine förmliche Frist zur Beischaffung des genannten Bescheinigungsmittels zu gewähren.
Aufgrund des Eintreffens des Schreibens vom 30.12.2009 vor Erlassung des Erkenntnisses wird Folgendes erwogen:
Trotz des Umstandes, dass keine förmliche Frist eingeräumt wurde, sieht sich das erkennende Gericht veranlasst das gegenständliche Schreiben im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Republik Österreich unterhält in Armenien keine Botschaft. Auch hat das BMI -etwa wie in Georgien und Aserbaidschan- dorthin keinen Kontaktbeamten entsandt. Es bliebe somit die Möglichkeit, die genannten Personen anderweitig formlos als Auskunftspersonen zu befragen, indem etwa an die Deutsche Botschaft in Jerewan herangetreten wird, diese möge im Kulanzwege eine Anfrage an deren Vertrauensanwalt für Berg Karabach weiterleiten, welche dann formlos, ohne unter Wahrheitspflicht zu stehen, gegenüber dem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in Jerewan aussagen würden. Das Ergebnis einer derartigen Befragung käme somit auch nicht die Qualität der zeugenschaftlichen Einvernahme iSd § 48 ff, sondern jene eines "sonstigen Beweismittels" zu, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. (Zur untergeordneten Beweiskraft eines so im Widerspruch zum sonstigen Beweisergebnis stehenden Ermittlungsergebnisses stehenden formlosen Auskunft einer nicht förmlich als Zeuge vernommenen Auskunftsperson siehe VwGH v. 16.1.1984, 83/10/0238; wN: Hengtstschäger/Leeb; AVG § 46, RZ 10).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den genannten Auskunftspersonen offensichtlich um Freunde und Bekannte von BF1, also -wie bereits erwähnt- um Sympathiepersonen aus der Sphäre des BF1, welche zumindest ein ideelles Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens haben. Das erkennende Gericht bezweifelt auch nicht, dass diese Personen die Angaben des BF, er stamme aus Berg Karabach bestätigen. Auch bezweifelt das erkennende Gericht nicht, dass notariell beglaubigte Erklärungen mit dem angekündigten Inhalt eintreffen. Aufgrund der oa. Ausführungen stünden diese Aussagen, -sei es nun mündlich und formlos oder von einem [wohl armenischen oder berg-karabachischen] Notar beglaubigt- mit dem sonstigen Beweisergebnis, welches sich auf Quellen stützt, die kein Interesse am Ausgang des Verfahrens -in welche Richtung auch immer- haben. Aus diesem Grunde käme derartigen Angaben jedenfalls in niedrigeren Beweiswert zu als den Quellen, welche Gegenteiliges bescheinigen.
Aufgrund der oa. Ausführungen handelt es sich bei den im Schreiben vom 30.12.2009 beschriebenen Bescheinigungsmitteln um keine solchen, welche selbst bei Annahme des Umstandes, die genannten Personen würden die Angaben von BF1 bestätigen, tauglich sind, das bisherige Ermittlungsergebnis zu erschüttern, weshalb dem Beweisantrag nicht zu nachzukommen war.
Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass das erkennende Gericht es durchaus für nachvollziehbar hält, dass BF1 Beziehungen -sei es privater oder geschäftlicher Natur- zu Berg Karabach unterhielt oder auch dort einen Lebensabschnitt -etwa seine Kindheit oder Jugend bzw. Teile davon- verbrachte, was jedoch nichts daran ändert, dass das erkennende Gericht aufgrund der bereits getätigten Ausführungen von der nunmehrigen Staatsangehörigkeit von Armenien ausgeht. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass BF1 den Bezirk, aus dem die Auskunftspersonen stammen mit XXXX also der in der Sowjetzeit gebräuchlichen Benennung und nicht mit der seit der als notorisch bekannten Umbenennung durch die international nicht anerkannte Regierung von Berg Karabach gewählte Bezeichnung XXXX(vgl. etwa Armenian National Committe of America; www.anca.org:
Chronology Nagoro Karagh 3 Ocotober 2000) gebrauchte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht die Herkunftsregion des BF darstellt, weil davon auszugehen wäre, dass er über die aktuellen regionalen Bezeichnungen in diesem überschaubaren Gebiet ansonsten Bescheid wissen müsste.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF1 zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann."
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 07.10.2010 keine Folge gegeben.
3. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, B 1565-1567/10-13 wurde der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion gefolgt und der Bescheid vom 07.10.2010 behoben. Dies, da der Bescheid lediglich formelhaft begründet wurde und keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen erfolgt ist. Festgehalten wurde vorweg, dass es sich beim BF um einen armenischen Staatsangehörigen handelt.
4. Am 09.01.2014 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er führte im Antragsformular an, dass er staatenlos sei und begründete den Antrag damit, dass er einen Fremdenpass für seine Arbeit benötigen würde. Vorgelegt wurden ein ZMR-Auszug, eine Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig bis 10.07.2014) sowie ein Referenzschreiben eines österreichischen Gerbereibetriebes. Im Referenzschreiben wurde bestätigt, dass man seit Jahren eine Fachkraft gesucht und nicht gefunden hätte. Der BF sei dem Geschäftsinhaber bekannt und würde er diesen gerne einstellen und mit dem Einkauf von Leder im Ausland beauftragen.
5. Persönlich legte der BF vor der belangten Behörde am 06.02.2014 ein Schreiben an die aserbaidschanische Botschaft vom 30.11.2010 samt Postaufgabeschein vor, mit welchem er eine Bestätigung verlangte, dass er Bürger von Aserbaidschan gewesen ist und der Sohn in XXXX geboren ist.
6. Mit Schreiben vom 06.02.2014 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag übermittelt. Er wurde damit aufgefordert, bekannt zu geben, warum er nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der armenischen Botschaft zu besorgen. Dies unter Hinweis darauf, dass der BF eine Bestätigung der Botschaft von Aserbaidschan vorgelegt hätte, jedoch laut Aktenlage Staatsangehöriger von Armenien sei. Das Vorbringen, staatenlos zu sein, sei nicht korrekt. Da im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses das Passgesetz anzuwenden sei, werde der BF aufgefordert, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, ansonsten dies einen Versagungsgrund darstelle.
7. Am 11.02.2014 legte der BF einen Strafregisterauszug und die oa. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor.
8. Eine Vertretungsvollmacht langte am 28.02.2014 bei der belangten Behörde ein.
9. Am 01.04.2014 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein, im Zuge dessen eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Österreich vorgelegt wurde, gemäß derer betreffend XXXX laut Polizei in Armenien keine Angaben bezüglich einer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Der BF verfüge somit über keinen armenischen Pass. Ebenso wurde eine Bestätigung im Original, dass der BF 46 Euro bei der armenischen Botschaft hinsichtlich der Beantragung der Ausstellung eines armenischen Reisepasses bezahlt hätte, vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass aus der Bestimmung des § 14 Passgesetz nicht hervorginge, dass ein Passwerber in jedem Fall seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen habe, da ansonsten der Passus hinsichtlich der Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung nicht alternativ in die Bestimmung aufgenommen worden wäre. § 88 FPG umfasse staatenlose Personen und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Möglichkeiten, ihnen einen Fremdenpass auszustellen. In der Regel würde dieser Personenkreis über keine Identitätsdokumente verfügen, da dies der Grund sei, dass keine Reisedokumente erlangt werden könnten. Insbesondere finde sich in § 88 FPG, mit welchem man sozusagen ein Ersatzreisedokument beantragen könne, keine Bestimmung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nur möglich sei, wenn die Identität durch Nachweis eines entsprechenden Dokuments hinreichend geklärt ist.
Es folgten konkrete Ausführungen zum Aufenthalt des BF vor seiner Einreise in Österreich bzw. zur Unmöglichkeit, als armenischer oder aserbaidschanischer Staatsbürger anerkannt zu werden bzw. entsprechende Identitätsdokumente vorzulegen.
Dargelegt wurde, dass ein Gerbereibetrieb in Österreich auf den BF angewiesen sei und dieser daher zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Reiseberechtigung benötige.
10. Am 12.05.2014 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der BF nunmehr selbstständig ein Gewerbe gemäß beigelegten Gewerberegisterauszug ausübe. In diesem Zusammenhang müsse er immer wieder Lederlieferungen aus dem Ausland beziehen und wäre es beruflich sehr wichtig, dass er ein Reisedokument besitzt, um Proben des angeforderten Leders im Ausland nehmen zu können. Weiter wurden zwei Schreiben (eines kaum lesbar), offenbar in Zusammenhang mit einer Lederlieferung sowie ein Überweisungsbeleg vorgelegt.
11. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde von der belangten Behörde mit im Spruch genannten Bescheid vom 15.05.2014 gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen.
Festgestellt wurde, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt worden sei und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Er sei armenischer Staatsbürger und hätte kein Originaldokument vorgelegt, um die Identität überprüfen zu können. Auch im Asylakt sei kein echtes Originaldokument angeführt. Es sei ein öffentliches Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen worden.
Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass der BF gemäß vorangegangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes als armenischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei. Es bestünden daher keine Zweifel, dass die Angabe des BF, staatenlos zu sein, unrichtig sei. Die Verwaltungsbehörde sei an die Feststellungen der Gerichte gebunden. In zwei Sätzen wurde festgehalten, dass sich aus dem Anbringen des BF ergäbe, dass er kein Identitätsdokument vorgelegt habe und kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses nachgewiesen habe.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde neben Zitierung der Bestimmung des § 88 FPG festgehalten, dass gemäß der Judikatur des VwGH bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Dies müsse in gleicher Weise für die Versagung eines Fremdenpasses gelten.
Es sei das Passgesetz 1992 idgF anzuwenden, in welchem in § 14 als Versagungsgrund angeführt sei, dass die Identität nachzuweisen sei bzw. die erforderliche Mitwirkung nicht verweigert werden dürfe.
Der BF erfülle weder die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a (subsidiär Schutzberechtigte) noch des § 88 Abs. 2 (Staatenlose) FPG. Weiter wurde noch angeführt: "Die Öffentlichen Interessen des § 88 Abs. 1 legten Sie nicht dar. Ebenso ist ihre Identität ungeklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
12. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierten Bestandteil der Beschwerde erhoben wird. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe der BF seine Interessen ausführlich dargelegt und sei der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht umfassend und den Tatsachen entsprechend dargestellt worden. Der BF habe seine Kenntnisse als Gerber sowie den Mangel an derartigen Fachkräften in Österreich unter Miteinbeziehung eines Gerbereibetriebes in Österreich, für welchen der BF tätig sei, dargelegt. Der BF benötige diesen Fremdenpass insbesondere, um Ware für den österreichischen Betrieb aussuchen zu können.
Da die belangte Behörde in keiner Weise auf die Abstammungsproblematik des BF eingegangen sei, wurden nochmals die diesbezüglich bereits erstinstanzlich vorgebrachten Ausführungen wiederholt. Der BF sei in Berg Karabach bzw. aserbaidschanischen Teil geboren und sei es in der Heimatstadt des BF, der Stadt XXXX zu schwersten Auseinandersetzungen gekommen. Diese Stadt sei im Krieg 1991 und 1992 völlig zerstört worden, weshalb der BF von dort keine Dokumente beschaffen könne. Anfänglich sei dem BF eine aserbaidschanische Geburtsurkunde ausgestellt und er als aserbaidschanischer Staatsangehöriger geführt worden. Der aserbaidschanische Reisepass sei ihm später abgenommen worden und seien alle Dokumente im Krieg vernichtet worden. Die Aserbaidschaner hätten den BF aufgrund seines armenischen Namens vertrieben. Er würde weder von Aserbaidschan noch von Armenien anerkannt werden, weshalb er angegeben habe, staatenlos zu sein. Es seien sowohl ein Schreiben der aserbaidschanischen als auch der armenischen Botschaft vorgelegt worden, dass ihm die jeweiligen Staaten keine Dokumente ausstellen würden, da es keinen Nachweis der jeweiligen Staatsangehörigkeiten gäbe. Es sei nicht erklärbar, warum der BF - auch vom Verfassungsgerichtshof - als armenischer Staatsangehöriger geführt werde, eventuell sei dies auf die durch Dokumente belegte armenische Herkunft der Ehegattin des BF zurückzuführen.
Es sei im Verfahren dargelegt worden, dass es Ausnahmen vom grundsätzlich bei der Ausstellung eines Fremdenpasses anzuwendenden Passgesetz gäbe, dass man die Identität durch Originaldokumente nachzuweisen hat. Dem BF sei kein subjektives Verschulden vorwerfbar, da er sowohl eine Bestätigung der armenischen und aserbaidschanischen Botschaft vorgelegt hätte. Damit habe er alle Anstrengungen unternommen, seine Originaldokumente zu beschaffen und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung von deren Vorlage abgesehen werden müssen. Wäre der BF tatsächlich armenischer Staatsangehöriger, sei nicht davon auszugehen, dass Armenien sich für nicht zuständig erklären würde, selbst wenn bekanntlich vorausgesetzt werden würde, dass Personen nach Armenien reisen müssen, um dort die entsprechenden Dokumente ausstellen zu lassen. Auch mit diesem Aspekt habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und sei das Verfahren ergänzungsbedürftig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF befindet sich seit 2001 in Österreich. Ihm wurde erstmalig am XXXX2011 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt und somit ein Aufenthaltstitel nach § 41 a Abs. 9 NAG ausgestellt.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, den Akt des Asylgerichtshofes, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.
2.2. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom BF im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen:
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
Rot Weiß Rot Karte plus
ZMR-Auszug
Referenzschreiben eines Gerbereibetriebes vom 22.10.2013
Schreiben an die aserbaidschanische Botschaft mit Aufgabeschein vom 30.11.2010
Strafregisterbescheinigung vom 11.02.2014
Vollmacht
Schreiben der armenischen Botschaft vom 26.03.2014
Gewerberegisterauszug vom 23.04.2014
Unterlagen zu Lederlieferungen aus dem Ausland
2.3. Die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit des BF stützt sich auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 26.01.2010 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011. Die Nichtfeststellbarkeit der Identität stützt sich ebenfalls auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 26.01.2010 sowie die unter Punkt 3.2. getroffene Würdigung.
3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
3.2.2. Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung.
Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässen entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz ("Passversagung") anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände - insbesondere im Hinblick auf einen Identitätsnachweis - nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.
3.2.3. In allen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen.
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).
Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch des BF, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).
In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt.
3.2.4. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz im Jahr 2001 verschaffte dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Erst am XXXX2011 erhielt der BF ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge auch mehrmals verlängert.
Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, der Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG, der Absicht einer Auswanderung des Fremden aus dem Bundesgebiet sowie einer entsprechenden Bestätigung der Bundes- oder Landesregierung kommen die Z 2-5 des § 88 Abs. 1 FPG nicht zum Tragen.
Auch § 88 Abs. 2a FPG kommt nicht zur Anwendung, da dem BF kein Subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diesbezüglich wurde vom BF auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
3.2.5. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG zu den Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Demgemäß hält sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb für ihn nicht § 88 Abs. 1 Z 1 FPG sondern § 88 Abs. 2 FPG zur Anwendung gelangt.
Zu § 88 Abs. 1 und 2 FPG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP) festgehalten:
"Zu Z 39 (§ 88 Abs. 1 und 2):
Der neue Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1, mit der Ausnahme, dass die bisherige Z 6 in Abs. 2 Z 2 Eingang gefunden hat. Weiters sollen terminologische Anpassungen vorgenommen und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt - EG" und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3). Die Regelung des Abs. 1 hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss.
Der neu geschaffene Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Z 1 umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Art. 28 dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Z 2 umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Z 2; bisher Abs. 1 Z 6). In diesem Fall wird Art. 25 Abs. 2 der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen."
Der BF könnte daher grundsätzlich unter den erleichterten Bedingungen des nunmehrigen § 88 Abs. 2 FPG idgF- ohne vorangegangene Interessensprüfung - einen Fremdenpass erhalten. Dies, da er sich "rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" und dieser Umstand den einzigen Unterschied zwischen Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 und § 88 Abs. 2 FPG darstellt. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer Interessensabwägung sowie zur Notwendigkeit des BF, aus beruflichen Gründen reisen zu müssen, gehen daher ins Leere.
3.2.6. Was den angefochtenen Bescheid betrifft, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzuwerfen, dass es sich in keiner Weise mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt hat, nämlich dass er weder vom aserbaidschanischen noch vom armenischen Staat anerkannt werde oder Dokumente erhalte. Seitens des BFA erfolgte weder eine Auseinandersetzung noch eine Würdigung der vom BF angegeben Gründe und ist dem BFA vor allem vorzuwerfen, dass es sich nicht mit dem Schreiben der armenischen Botschaft in Österreich vom 26.03.2014, wonach gemäß armenischer Polizei keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft des BF vorhanden wären, auseinandergesetzt hat.
Fälschlicher Weise wurde auch festgehalten, dass der BF eine Bestätigung der aserbaidschanischen Botschaft vorgelegt hätte, wobei hierzu anzumerken ist, dass im vorliegenden Verwaltungsakt lediglich das Schreiben des BF an die aserbaidschanische Botschaft aufliegt, und eine etwaige diesbezügliche Antwort entweder offen ist oder nicht vorgelegt wurde.
Jedenfalls hätte die belangte Behörde auf die Ausführungen und vorgelegten Unterlagen des BF zumindest einzugehen und diese entsprechend zu würdigen gehabt. Weiter wären auch Ausführungen dazu zu treffen gewesen, ob individuelle Umstände - auch wenn der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis rechtskräftig festgestellt hat, dass die Identität ungeklärt und die Staatsbürgerschaft armenisch ist - dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Die belangte Behörde hat dies alles unterlassen, teilweise die Rechtslage verkannt und keinerlei substantiierte Würdigung des Vorbringens vorgenommen. Festzuhalten ist daher, dass lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Umstandes, dass der relevante Sachverhalt als gerade noch ausreichend festgestellt und ermittelt angenommen werden kann, der bekämpfte Bescheid nicht behoben, sondern aufgrund eigener Würdigung bestätigt wird.
3.2.7. Auch wenn - wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit ("Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, 1. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert") nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall sowohl gemäß § 88 Abs. 1 als auch § 88 Abs. 2 FPG das Feststehen der Identität voraussetzt (und nicht bloß die Annahme einer Verfahrensidentität in einem anderen fremden- oder asylrechtlichen Verfahren ausreicht), zuzustimmen. Die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 als auch des § 88 Abs. 2 FPG stellen auf eine ungeklärte Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit ab, und nicht auf eine ungeklärte Identität. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländer, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufzusuchen.
Weiter stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund ableitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gemäß dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Es handelt sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft diesen somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen entbunden, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Auch in seiner Entscheidung vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101 betreffend Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Vorjudikatur aus, dass es sich dabei zwar um einen Mangel handle, sich die Behörde aber dennoch jedenfalls mit den Gründen für die Nichtvorlage eines Reisedokuments auseinanderzusetzen gehabt hätte. Gestützt auf diese Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.02.2012, Zl. 2008/18/0765 betreffend des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG (alte Fassung des § 88 FPG und Abweisung der Beschwerde wegen mangelnden Interesses der Republik Österreich) eines nach der Aktenlage Staatenlosen fest:
"In seinem Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302 (dem folgend vgl. auch jenes vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0080) hat der Verwaltungsgerichtshof zwar bestätigt, dass bei Nichtvorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes im Zuge einer Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelmäßig ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen werde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis vom 7. April 2011, Zl. 2009/22/0101 (ebenfalls zur Rechtslage vor der Novelle des § 19 NAG durch BGBl. I Nr. 29/2009) ausgesprochen hat, kann die Nichtvorlage eines Reisedokumentes nicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen, wenn die Vorlage eines Reisepasses im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die belangte Behörde hat sich mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers, auf deren Feststellung die Vorlage eines Reisepasses wohl in erster Linie hinausläuft, auseinanderzusetzen. Allenfalls hat sie sich mit anderen Gründen zu befassen, die für die Vorlage einer Kopie des Reisedokuments bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels relevant sein könnten."
Weiter hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21.12.2001 betreffend einer Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung bezüglich einer faktischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit, ein Reisedokument zu erlangen, fest:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0014, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist die ausnahmsweise Ermächtigung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform von der Behörde immer dann in Betracht zu ziehen, wenn der antragstellende Fremde kein gültiges Reisedokument im Sinne des § 14 Abs. 3 vierter Satz FrG 1997 vorlegt. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform ist neben dem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn es dem Fremden faktisch unmöglich oder unzumutbar ist, ein Reisedokument zu erlangen.
Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde, die (nicht einmal) die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde in den angefochtenen Bescheid übernahm, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie hat dem Beschwerdeführer weder vorgeworfen, zumutbare Schritte, die zur Erteilung eines Reisedokumentes geführt hätten, nicht gesetzt zu haben, noch hat sie ihrem Bescheid die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Rechtsansicht zu Grunde gelegt, im Falle der unbekannten Identität des Fremden komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform gar nicht in Betracht.
Zu diesem letztgenannten Argument ist weiters Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Dies begründete die belangte Behörde einerseits damit, dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument oder sonstige Urkunden betreffend seine Identität vorgelegt habe, andererseits damit, dass dieser in den Niederlanden unter einem anderen Namen "amtsbekannt" sei.
Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass sie bei Vorliegen divergierender Beweisergebnisse, hier der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität einerseits und der Auskunft der Interpol Den Haag bzw. des von der belangten Behörde allerdings nicht mehr erwähnten forensischen Gutachtens andererseits, nicht berechtigt ist, ohne nähere Würdigung dieser Beweisergebnisse und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs (der an die nicht zustellungsbevollmächtigte mittlerweilige Stellvertreterin des verstorbenen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers gerichtete Vorhalt der belangten Behörde vom 5. Jänner 2001 ist ins Leere gegangen) von einer "ungeklärten Identität" des Beschwerdeführers ausgehen durfte.
Darüber hinaus ist dem § 14 Abs. 5 FrG 1997 jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Bescheidform bei "ungeklärter Identität" nicht in Betracht komme. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fremde in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu verschaffen oder nicht. Lediglich für den Fall, dass ein Fremder seine wahre Identität verbirgt und es aus diesem Grund unterlässt, sich ein Reisedokument bei seinem Herkunftsstaat zu beschaffen, scheidet die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 5 FrG 1997 schon nach seinem Wortlaut aus.
Ein derartiger, auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhender und schlüssig dargelegter Sachverhalt ist der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht zu entnehmen.
Die von der erstinstanzlichen Behörde aus dem Systemzusammenhang zwischen § 14 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 und § 85 Abs. 1 und 2 leg. cit. abgeleitete Rechtsansicht, wonach einem Fremden, dessen Identität (reales Geburtsdatum, realer Geburtsort, vor der Einreise richtigerweise zu führender Name) ungeklärt bleiben (ohne dass er diese verschleiern würde), eine Niederlassungsbewilligung in Bescheidform nicht erteilt werden kann, ist in dieser apodiktischen Form ebenfalls unzutreffend. Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 20 und 51 PStG zeigen, kehrt das Personenstandsrecht für Fälle ungeklärter Identität von Fremden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland dergestalt vor, dass an Stelle der vorgenannten Identitätsmerkmale im Falle ihrer mangelnden Ermittelbarkeit fiktive festgesetzt werden können. Diese könnten dann jedenfalls in den auszustellenden Lichtbildausweis eingetragen werden, wobei es bei der Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis, diese sei ungeklärt, sein Bewenden haben müsste.
Ob die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Bescheidform im Inland an Fremde mit ungeklärter Identität die vorherige Durchführung eines Verfahrens im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des PStG voraussetzen würde oder ob diese erst im Zusammenhang mit der auf die Bewilligungserteilung folgenden Ausstellung des Lichtbildausweises eine Rolle spielt, oder aber weder das eine noch das andere der Fall ist und sich die Behörde hinsichtlich nicht feststehender Daten, auch über die Unbekanntheit der Staatsangehörigkeit hinaus, bei Ausstellung des genannten Ausweises mit einem Hinweis auf ihre Ungeklärtheit begnügen kann, braucht hier jedoch nicht untersucht zu werden, weil eine mängelfreie Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei (er diese aber auch nicht verschleiert), wie bereits dargelegt, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist."
In seinem Erkenntnis vom 20.12.2013, Zl. 2013/21/0111 hielt der Verwaltungsgerichtshof betreffend einer Antragstellung nach § 88 FPG idF Fremdenrechtsänderungspaket 2009 fest:
‚Zur Begründung seines Antrages hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei staatenlos bzw. seine Staatsangehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Vietnamesischen Botschaft in Wien vom 12. April 1999. Nach dessen Inhalt habe die genannte Botschaft feststellen müssen, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Reisepass ausstellen könne, weil er nicht genügend Dokumente vorgelegt habe, die seine Identität als vietnamesischer Staatsangehöriger beweisen würden. Der Beschwerdeführer vermute, dass "seine Daten" mittlerweile gelöscht worden seien.
...
In Bezug auf die "Kernfrage", ob der Beschwerdeführer als staatenlos oder als eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen sei, verwies die BPD auf die Begründung des erwähnten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11. August 2009, die sich auf ein vom Bundesasylamt zur maßgeblichen Rechtslage in Vietnam eingeholtes Gutachten stützte. Danach erfolge die Aberkennung der vietnamesischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch, sondern bedürfe eines besonderen Rechtsaktes, nämlich einer "Verordnung" der vietnamesischen Regierung. Jene Vietnamesen, die während des sinovietnamesischen Konfliktes aus Vietnam geflüchtet seien, hätten somit ihre Staatsbürgerschaft nur dann verloren, wenn in jedem Einzelfall eine "Verordnung" zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft erlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete automatische Aberkennung der Staatsbürgerschaft nach der Flucht aus Vietnam bzw. deren automatischer Verlust nach 30 Jahren Aufenthalt im Ausland finde in diesem Gutachten "keine Deckung". Der Beschwerdeführer habe aber auch keine Unterlagen (eine solche "Verordnung") vorgelegt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft bestätigen könnten. Der Asylgerichtshof sei daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Staatsangehöriger von Vietnam sei. Dem schließe sich die BPD "zur Gänze" an. Der Umstand, dass die vietnamesische Vertretungsbehörde für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausstelle und daher sein Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet sei, wäre "losgelöst" von der Frage, ob der Beschwerdeführer staatenlos bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, zu sehen. Die beiden Fragen seien nicht "zwangsweise" miteinander zu verknüpfen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, schon aufgrund des vorgelegten Schreibens der Vietnamesischen Botschaft vom 12. April 1999 wäre festzustellen gewesen, dass bereits damals in Bezug auf den Beschwerdeführer "die Identität als vietnamesischer Staatsbürger" nicht habe bewiesen werden können. Demzufolge sei auch bei der seinerzeitigen Ausstellung eines Konventionsreisepasses von der Bezirkshauptmannschaft XXXX davon ausgegangen worden, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Auch auf der dem Beschwerdeführer ausgestellten Karte für Geduldete sei angeführt, dass er staatenlos sei.
In der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides wurde zunächst der Bescheid der BPD wörtlich wiedergegeben. Nach Zitierung des § 88 FPG schloss sich die belangte Behörde sodann der Begründung der BPD vollinhaltlich an. Demnach erfülle der Beschwerdeführer nicht eine einzige Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Daran anschließend ging die belangte Behörde - neben der nochmaligen Wiederholung von Begründungselementen aus dem erstinstanzlichen Bescheid - auf das Berufungsvorbringen ein. Diesem hielt sie zunächst entgegen, dass mit dem Schreiben vom 12. April 1999 lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Ausstellung eines Reisepasses mangels die Identität des Beschwerdeführers ausreichend bestätigender Dokumente nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei nicht bewiesen, dass seine "Identität an sich" unklar sei. Angesichts des zur Rechtslage in Vietnam im Asylverfahren eingeholten Gutachtens und mangels Vorlage "anderweitiger" Unterlagen, welche die Aberkennung der Staatsbürgerschaft beweisen könnten, gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Staatsangehöriger von Vietnam sei. Der Hinweis, dass auf der "Duldungskarte" die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers vermerkt sei, gehe ins Leere, weil diese Karte von der Fremdenpolizeibehörde und nicht von einer "Staatsbürgerschaftsbehörde" ausgestellt werde. Außerdem handle es sich bei der Duldung um ein eigenes Rechtsinstitut, das weder das Nichtbestehen der Staatsbürgerschaft noch eine "geklärte Identität" zur Voraussetzung habe. Dafür genüge das Vorliegen einer sogenannten "Verfahrensidentität". Dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat erlangte werden könne, bedeute nicht zwangsläufig, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Schließlich entfalte auch die Tatsache, dass von einer anderen Fremdenpolizeibehörde ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, keine Bindungswirkung, weil die (dort zugrunde gelegte) Staatenlosigkeit im "ho. Verfahren" widerlegt worden sei. Überdies müsse die Ausstellung eines Fremdenpasses - so die belangte Behörde noch "vollständigkeitshalber" - in allen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sein. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber nur private Interessen (Ausübung der "Freizügigkeit" im EU-Raum, insbesondere zur Erbringung von Arbeitsleistungen und auch zur Wiederherstellung des Kontaktes mit Verwandten) ins Treffen geführt.
Zu dieser letzten Überlegung der belangten Behörde ist vorweg klarzustellen, dass es auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nicht ankommt, weil sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm nach § 69a Abs. 1 Z 1 NAG erteilte Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 8 Abs. 1 Z 10 NAG). Da der Beschwerdeführer unstrittig kein gültiges Reisedokument besitzt, wäre nach § 88 Abs. 2 Z 1 FPG weitere Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nur, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - ein Staatenloser oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.
Die belangte Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vietnamesischer Staatsangehöriger sei, weil er keine Unterlagen, welche die Staatsbürgerschaftsaberkennung bestätigen könnten, vorgelegt habe.
Dem hält die Beschwerde entgegen, dem Beschwerdeführer hätte eine - im Sinne des eingeholten Rechtsgutachtens für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im Einzelfall zu ergehende - "Verordnung" (offenbar wegen seines Aufenthaltes in Österreich) gar nicht zur Kenntnis gebracht werden können. Aus dem Umstand, dass ihm eine solche "Verordnung" nicht übermittelt worden sei, könne nicht - so sind die Beschwerdeausführungen zu verstehen - geschlossen werden, sie sei gar nicht ergangen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit, darüber Informationen zu erhalten. Diesbezüglich hätte es amtswegiger Ermittlungen bedurft, zumal es offenbar "keinen Aktenbestand in Vietnam betreffend seine Person" mehr gebe und ihn auch die Fremdenbehörden selbst schon als staatenlos eingestuft hätten.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Die belangte Behörde hat sich nämlich bei dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keine die Aberkennung der Staatsbürgerschaft bestätigenden Unterlagen vorgelegt, nicht damit befasst, inwieweit ihm dies überhaupt möglich gewesen wäre. Schon deshalb wurde die Annahme, der Beschwerdeführer sei nach wie vor vietnamesischer Staatsbürger, nicht schlüssig begründet. Im Übrigen wäre auf die Gründe, weshalb die Fremdenpolizeibehörden in anderen Verfahren von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sind, Bedacht zu nehmen gewesen. Auch wenn diese Annahmen für das vorliegende Verfahren nicht bindend sind, so haben sie aber doch eine Indizwirkung. Immerhin lautet auch die Eintragung bei der "St. Ang.:" des Beschwerdeführers in dem den vorgelegten Akten angeschlossenen aktuellen Auszug aus dem Fremdeninformationssystem auf "STAATENLOS früher VIETNAM". Vor allem wäre aber angesichts der Duldung seines Aufenthalts nach der Beendigung des zweiten Asylverfahrens der Frage nachzugehen gewesen, weshalb die vietnamesische Botschaft für den Beschwerdeführer aktuell kein Heimreisezertifikat ausstellt.
Zwar bedeutet die diesbezügliche Weigerung nicht, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde formulierte - "zwangsläufig staatenlos" sei, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dafür (auch) die Aberkennung der Staatsbürgerschaft oder die mangelnde Klärung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers maßgeblich war. Die belangte Behörde hätte sich im Übrigen auch selbst an die genannte Botschaft wenden können, um die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären.'
Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es am BF gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und seine Identität nachzuweisen und aufgrund der Unterlassung derartiger Handlungen das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Schlüsse daraus zu ziehen und im Rahmen dieser zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen.
Der BF hat wie im Verfahrensgang festgestellt bereits zu seinem Herkunftsstaat und den Fluchtgründen ein widersprüchliches und unglaubwürdiges Vorbringen erstattet. Festgestellt wurde vom Asylgerichtshof, dass der BF bereits damals seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprechend nachgekommen ist, um seine Staatsangehörigkeit zu belegen. Wenn der BF nunmehr erstmalig ein Schreiben der armenischen Botschaft in Österreich vom 26.03.2014 vorlegt, so ist dazu auszuführen, dass darin lediglich festgehalten ist, dass keine Person unter den Personalien XXXX aufscheint. Damit ist für den BF jedoch noch nichts gewonnen. Seine Identität mit diesen Personalien wurde bisher noch nicht festgestellt, vielmehr wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt, dass die Identität eben nicht festgestellt werden könne und damit lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt. Dies mangels Glaubwürdigkeit des BF zu seinem gesamten Vorbringen und eben auch zu seinen Personalien. Dass eine Person namens XXXX in Armenien nicht aufscheint, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bestritten. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass es sich bei XXXX tatsächlich um die Person des BF handelt, der offenbar im Asylverfahren diesen Namen missbräuchlich verwendet hat, um seinem Fluchtvorbringen mehr Gewicht zu verleihen.
Hinsichtlich der bestrittenen armenische Staatsbürgerschaft ist auf die bereits in Rechtskraft erwachsene asylrechtliche Entscheidung sowie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen könnten bzw. ein hierzu im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes neues Vorbringen wurde nicht erstattet bzw. ist die Auskunft der armenischen Botschaft wie dargestellt nicht geeignet, Zweifel an dieser Staatsangehörigkeit aufkommen zu lassen.
Mangels vorliegender Antwort der aserbaidschanischen Botschaft kann auch der Anfrage des BF an diese kein Beweiswert zuerkannt werden.
Bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren hätte der BF seine Identität schon längst richtig stellen können, und in weiterer Folge entsprechende Beweismittel vorlegen. Dies, da in Armenien ein Registrierungssystem besteht und es ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit möglich wäre, Unterlagen beizubringen. Im Rechtsinformationssystem sind eine Vielzahl von Entscheidungen zu Armenien vorhanden, in welchen auf die Dokumentation des armenischen Staates bzw. der Behörden eingegangen und die Möglichkeit der Dokumentenausstellung erörtert wird. Gerade der armenische Staat führt Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger und wäre daher im Falle, dass der BF unter seiner wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage, die Staatsbürgerschaft des BF zu verifizieren (vgl. hier ebenfalls die Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH im RIS).
Aus dem Schreiben der armenischen Botschaft kann lediglich entnommen werden, dass ein armenischer Staatsangehöriger mit dem angegebenen Namen nicht existiert, welchen der BF vorgibt zu führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei den vom BF angegebenen Namen tatsächlich um ihre wahren Personalien handelt.
Dem BF ist es damit weder faktisch unmöglich noch unzumutbar, sich ein Reisedokument zu besorgen, da er dafür lediglich seine tatsächliche Identität bekannt geben müsste. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der Interessen des Staates liegen, Personen einen Fremdenpass aufzustellen und damit das Recht einzuräumen, die Welt zu bereisen, welche in Österreich in einem Verfahren ihre Identität nicht Preis gegeben bzw. sogar im gegenständlichen Fall diese sowie ihre Staatsangehörigkeit sogar bewusst verschleiert haben.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF die ihm zumutbaren Schritte gesetzt hat, nämlich bei den Botschaften betreffend seine Staatangehörigkeit anzufragen, so ist hierzu dennoch festzuhalten, dass der Erfolg einer derartigen Anfrage jedenfalls davon abhängt, ob der BF diese Anfragen mit seinen tatsächlichen Daten stellt, was im gegenständlichen Fall aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF in Österreich seit seiner Einreise nicht angenommen werden kann. Der BF hat damit letztlich keinerlei Urkunden vorgelegt, welche seine Identität belegen könnten, die Mitwirkung an der Erlangung entsprechender Reisedokumente im Herkunftsstaat verletzt und ist es ihm weder faktisch unmöglich noch unzumutbar, Reisedokumente des Herkunftsstaates zu beschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist damit die Identität des BF mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht geklärt, und nicht wie von der rechtsfreundlichen Vertretung behauptet, die Staatsangehörigkeit ungeklärt bzw. liegt auch nicht wie vom BF im Antrag behauptet, Staatenlosigkeit vor.
Alle an die Verletzung der Mitwirkungspflicht anknüpfenden Folgen - sowie letztlich das Verhalten, im Asylverfahren falsche Daten angegeben zu haben - sind daher letztlich vom BF zu vertreten.
3.3. Die belangte Behörde ist letztlich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
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