L502 1428523-1•BVwG L502 1428523-1
L502 1428523-1Tribunal administratif fédéral21 août 2014
Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 1115.725-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgenden Festnahme anläßlich einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle am 28.12.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 29.12.2011 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft, ledig und im Dorf XXXXgeboren, wo sich weiterhin seine Eltern und fünf Geschwister aufhalten würden und wo er bis zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Vor ca. acht Wochen habe er seine Ausreise aus dem Irak auf dem Landweg in die Türkei angetreten. In der Folge sei er von dort schlepperunterstützt bis Österreich gelangt. Bereits im Jahr 2007 habe er in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sich dort ca. 2,5 Jahre lang aufgehalten, ehe er über die Türkei wieder in den Irak zurückkehrte.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er als Yezide in seiner Heimat keine Rechte habe und in seiner Religionsausübung eingeschränkt sei. Seit der Machtübernahme im Irak durch Schiiten sei die Lage für Yeziden schlechter geworden. Konkrete Vorfälle habe es aber keine gegeben. Das seien alle seine Ausreisegründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er dort keine Zukunft und sei sein Leben dort nicht sicher.
3. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens wurde am 05.07.2012 an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache durchgeführt.
Zu seinen bisherigen Angaben ergänzte er, er habe in seinem Heimatdorf im Haus der Familie gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft sowie als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Lage der Familie sei gut, auch sonst habe seine Familie dort keine Probleme, wie er durch seinen Kontakt mit ihr wisse.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF vor, er habe als Yezide Probleme bei der Arbeitssuche gehabt. Anderweitige Probleme oder seine Person betreffende Vorfälle verneinte er auf Nachfrage. Bei einer Rückkehr werde er wohl verhaftet werden, weil er den Irak illegal verlassen habe.
Seine Aussage in der Erstbefragung, dass er aus Griechenland wieder in den Irak zurückgekehrt sei, korrigierte er von sich dahingehend, dass er zwar 2007 nach Griechenland gereist sei, von dort aber nicht mehr zurückgekehrt sei. Seine ursprüngliche Aussage habe sich auf seine Furcht gegründet von Österreich nach Griechenland überstellt zu werden.
Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes merkte er lediglich an, "er könne nicht (gemeint: in den Irak) zurückkehren".
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die irakische Staatsangehörigkeit bzw. regionale Herkunft des BF aus dem Irak und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Seine genaue Identität stehe allerdings nicht fest. Nicht feststellbar seien auch die vom BF behaupteten Ausreisegründe gewesen. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht oder eine verwandtschaftliche Anbindung hierorts seien nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde vorerst auf fehlende Identitätsnachweise des BF, es sei jedoch glaubhaft geworden, dass er aus dem Irak stamme und gesund sei. Zu den Ausreisegründen des BF verwies die Behörde auf die Aussagen des BF im Zuge seiner Einvernahme, denen zu entnehmen war, dass weder er selbst vor der Ausreise aus dem Irak von etwaigen Übergriffen betroffen war noch dass seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen etwaige Probleme hätten, weshalb dem Vorbringen keine individuelle Verfolgungsgefahr oder eine sonstige individuelle Gefährdung zu entnehmen gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.07.2012 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG von Amtes wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den dem BF am 27.07.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom BF mit Unterstützung des Rechtsberaters mit 01.08.2012 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben, die zum einen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren monierte, da dem BF keine ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner Ausreisegründe gegeben worden sei, und zum anderen darauf verwies, dass der BF seine Identitätsdokumente verloren habe, er den Irak illegal verlassen habe und deshalb bei einer Rückkehr von den irakischen Behörden festgenommen und "für mindestens 15 Jahre" inhaftiert werden würde.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erfolgte mit 07.08.2012.
8. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
9. Mit 13.03.2014 gelangte ein ergänzender Schriftsatz des BF zur Vorlage, in dem er darauf verwies, in der Heimat keine Schule besucht zu haben, erst in Österreich habe er das Lesen und Schreiben gelernt. Zum bisher vorgetragenen Sachverhalt die Ausreisegründe betreffend legte er dar, er sei erstmals bereits 2005 aus dem Irak in die Türkei ausgereist, auf dem Weg nach Griechenland sei er jedoch angehalten und in den Irak abgeschoben worden. An der irakischen Grenze sei er festgenommen und anschließend für sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zu Hause aufgehalten, sei jedoch von Polizei regelmäßig kontrolliert worden bzw. habe er eine Meldeverpflichtung nachkommen müssen, ehe er 2007 neuerlich ausgereist sei. Das gegen ihn nach der unfreiwilligen Rückkehr in den Irak eröffnete Verfahren sei dort nach wie vor anhängig, eine bei einem Gericht in Mosul anberaumte Verhandlung habe er jedoch nicht wahrgenommen, sondern sei er zuvor ausgereist. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er bei einer neuerlichen Rückkehr in den Irak wiederum festgenommen werde und mit einer hohen Strafe zu rechnen hätte. Gerade Yeziden würden in strafgerichtlichen Verfahren benachteiligt werden. Diese (neuen) Angaben habe er bisher im Verfahren nicht getätigt, weil er dafür keine Beweise habe.
Als Beilagen legte er mehrere Integrationsnachweise in sprachlicher und beruflicher Hinsicht vor.
10. Am 10.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.
11. Mit Eingaben vom 23.04., 28.04., 22.05. und 11.06.2014 legte der BF weitere Integrationsnachweise vor.
12. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 zog der BF nach erfolgter Beratung durch seine ihn insoweit vertretende Rechtsberaterin seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich zurück.
Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge in diesem Umfang vom BVwG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der yezidischen Religionsgemeinschaft und ledig. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Verwaltungsbezirk XXXX in der zur Provinz XXXX gehörigen Region XXXXXXXX) an der syrisch-irakischen Grenze, wo er im Haus der Eltern aufwuchs, fallweise die Grundschule besuchte und in der elterlichen Landwirtschaft sowie als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig war und sich zuletzt bei seiner Ausreise bzw. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im April 2014 noch seine Eltern und Geschwister aufgehalten haben.
Von seiner engeren Heimat ausgehend reiste der BF im Jahr 2007 auf dem Landweg aus dem Irak aus und über die Türkei nach Griechenland, wo er am 21.08.2007 einen Asylantrag stellte und sich in der Folge aufhielt. Von dort gelangte er schließlich im Dezember 2011 schlepperunterstützt bis Österreich, wo er am 28.12.2011 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er absolvierte seit der Einreise mit Erfolg eine Alphabetisierungsmaßnahme sowie mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen bis zum Niveau A2 und spricht hinreichend Deutsch für den täglichen Gebrauch. Er war zwischen 2010 und 2012 als Hilfskraft bei den Venet Bergbahnen, Zams, sowie zwischen 2012 und 2014 als Hilfskraft bei den Gemeindeverwaltungen Landeck, Fliess und Strengen, Tirol, legal erwerbstätig. Darüber hinaus ist er seit 2012 im Flüchtlingsheim Landeck als Hausmeister beschäftigt. Zwei Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant in Landeck wurden bisher seitens des AMS abgelehnt, der BF verfügt für diesen Betrieb jedoch über eine Einstellungszusage für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides durch den BF waren Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Antragsgründen des BF sowie zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF obsolet.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die Beschwerdeergänzung des BF und in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie durch die Befragung des BF in der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf die Feststellungen oben auf folgende Erwägungen:
2.3. Die genaue Identität des BF konnte mangels Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten durch den BF nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers konnten in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren getroffen werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit sowie seinen sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung des BF sowie zum Verfahrensverlauf stützen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner sprachlichen und sozialen Integration und seiner bisherigen gemeinnützigen Tätigkeit sowie legalen Erwerbstätigkeit seit der Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf die vom BF bis zum Verfahrensabschluss beigebrachten Urkunden sowie seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Unbescholtenheit und seinem Leistungsbezug im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber beruhen auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A)
1. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
2. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
Im gg. Fall erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides vor dem BVwG in Rechtskraft. In analoger Anwendung des § 75 Abs. 19 Z. 1 AsylG 2005 idgF hat das BVwG daher gemäß § 75 Abs. 20 zu entscheiden, ob im gg. Verfahren eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
2.2. Bis zum Entscheidungszeitpunkt stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
2.3. Es war darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2011 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hierorts.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb durch die erfolgreiche Absolvierung einer Alphabetisierungsmaßnahme sowie mehrerer Sprachkurse bis zur Stufe A2 und seine sozialen Kontakte. Er bezieht aktuell Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, war jedoch seit 2012 in oben festgestellter Weise und ebensolchem Ausmaß legal sowie gemeinnützig erwerbstätig.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
2.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
2.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im Dezember 2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig.
Das Gewicht des sohin bald dreijährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, und konnte er alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, jedoch war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die lange Dauer des gg. Verfahrens, während der sich die Integration des BF im Bundesgebiet vollzogen hat, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des BF mit der Absicht der Verfahrensverzögerung, sondern im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden zuzurechnen ist.
Der BF hat hierorts zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch seine Integration in sprachlicher Hinsicht erfolgreich vollzogen, indem er entsprechende Sprachprüfungen erfolgreich absolvierte, und kann sich in deutscher Sprache bereits für den täglichen Gebrauch in ausreichendem Maße verständigen. Seine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgte durch regelmäßige gemeinnützige Arbeiten für verschiedene Gemeindeverwaltungen in erheblichem Ausmaß und eine Hausmeistertätigkeit in einem Flüchtlingsheim seit 2012 sowie die legale Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter einer Bergbahnbetriebsgesellschaft. Seine Bemühungen, eine legale Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant aufzunehmen, scheiterten an der zweimaligen Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrags durch das AMS, für den betreffenden Betrieb verfügt er jedoch über eine Einstellungszusage für den Fall des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Dieser Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände durch das erkennende Gericht war in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis zu gelangen, dass die dargestellten Integrationsaspekte, trotz des noch nicht ganz dreijährigen faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, und die daraus abzuleitenden individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Weiter war angesichts der erwähnten Umstände davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind.
2.7. In Anwendung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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