BVwG W220 1431883-1

W220 1431883-1Tribunal administratif fédéral20 août 2014

Regest

geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W220 1431883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1431883.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 15.010-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 03.10.2012 legal und in Besitz eines gültigen österreichischen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 18.10.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr namentlich genannter Ehegatte in Österreich subsidiären Schutz erhalten habe und sie den Status einer Asylberechtigten beantrage. Sie wäre seit 13 Jahren alleine in Pakistan gewesen. Ihre Eltern wären bereits verstorben. Sie wolle bei ihrem Ehegatten in Österreich leben. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von XXXX über XXXX und XXXX auf dem Luftwege nach Österreich legal eingereist.

Am 18.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Einreiseantrag gestellt, damit sie ihrem Ehegatten nach Österreich nachreisen könne. Sie habe 12 1/2 Jahre in Pakistan gelebt. Sie habe vor der Ausreise ihres Gatten zwei Jahre mit ihm gemeinsam in Pakistan gelebt und ihn nun nach zehn Jahren wieder gesehen. Sie habe persönlich keine Probleme in Afghanistan gehabt. Als sie in Pakistan gewesen sei, habe ihre Stiefmutter zu ihr kommen und sie zurückholen wollen. Nach ihrer Hochzeit sei sie mit ihrem Ehegatten nach Pakistan gereist, da ihre kranke Schwiegermutter dort behandelt werden habe können. Seither sei sie nie wieder in Afghanistan gewesen, sie habe dort niemanden mehr. Ihr Vater sei bereits verstorben, auch ihre Mutter habe sie bereits als Kind verloren. Bis sie verheiratet worden sei, habe sie bei ihrem Vater und der Stiefmutter gewohnt. Den Einreiseantrag habe sie gestellt, da sie nicht mehr allein in Pakistan leben habe wollen. Sie habe dort auch nicht mehr leben können. Sie sei derzeit schwanger und leide öfters an einer Mandelentzündung. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit 13 Jahren verheiratet. Sie wisse, dass ihr Ehemann seit etwa zehn Jahren in Österreich sei, davon habe sie vier bis fünf Jahre nach seiner Einreise hier erfahren. Gefragt, ob sie jemals Übergriffen oder Misshandlungen durch andere Personen ausgesetzt gewesen sei, gab sie an, sie wäre in Pakistan nicht geschlagen worden, aber es sei sehr schwierig gewesen, dort ohne Mann zu leben. Vor der Ehe sei sie von ihrer Stiefmutter in Afghanistan geschlagen worden, das sei aber schon lange her. Gefragt, wie ihrer Vorstellung nach ihr Leben in Österreich aussehen solle, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle die Sprache lernen und sich ein Leben mit ihrem Ehemann aufbauen. Sie wolle hier etwas lernen und arbeiten. Außerdem besuche sie einen Deutschkurs. Gefragt, ob sie eigene Gründe habe, aus welchen sie Afghanistan verlassen hätte, oder ob sie sich auf die damals von ihrem Ehegatten angegebenen Gründe beziehe, brachte sie vor, sie sei wegen ihres in Österreich lebenden Ehegatten ausgereist, mit diesem würde sie nun gemeinsam wohnen. Sie selbst hätte keine Probleme gehabt. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie habe in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Dort habe sie keine Familienangehörigen mehr. Nachdem die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Erteilung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis gesetzt wurde, gab sie an, sie wolle auf jeden Fall hier mit ihrem Mann weiterleben. Das Problem, das ihr Ehegatte in Afghanistan gehabt hätte, sei auch das ihre. In Afghanistan hätte sie schon Probleme gehabt - es seien jene ihres Gatten, nämlich politische Probleme gewesen, da seine Familie politisch aktiv gewesen wäre. Aus einer Anmerkung der einvernehmenden Organwalterin im Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme "streng gekleidet" erschien. Eine westliche Orientierung sei nicht zu erkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin trage das Kopftuch streng am Kopf anliegend, dabei seien keine Haare zu sehen.

Der Beschwerdeführerin wurden Rückkehrfragen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. 12 15.010-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG erkannte es den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. zusammengefasst festgestellt, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei Ehefrau ihres namentlich genannten Ehegatten, AIS 03 23.103-BAT. Die letzten 12 1/2 Jahre habe sie ohne Familienbezug in Pakistan gelebt. In Afghanistan habe sie keinerlei Verwandte mehr. Nach ihren Angaben seien keine Anhaltspunkte vorgekommen, die zu einer Gewährung von Asyl führen würden. Sie habe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten berufen und ausgeführt, dass sie (außer des Versuchs ihrer Stiefmutter, sie nach Afghanistan zurückzuholen) keine eigenen Probleme in Afghanistan habe. Sie habe keine von afghanischen Behörden ausgehenden Verfolgungshandlungen erwähnt und den Wunsch geäußert, bei ihrem Ehegatten in Österreich leben zu wollen. Ihrem Ehegatten sei mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. C9 267228-0/2008/8E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden.

Betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt u.a. nachstehend fest:

"Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Frauen

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vor Übergriffen vermittelt. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften zu erwartenden Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Seit 2001 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter.

Obwohl sich die Situation für Frauen während des Jahres leicht verbessert hat, bleibt Afghanistan ein sehr gefährliches Land für Frauen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten.

Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht.

Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab.

In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.

In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent.

Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.

Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Sicherheitsbehörden

Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.

Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %.

(XXXX: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In:

SIAK-Journal 1/2011)

Das NDS ist für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, zuständig. Deshalb verfügt es auch über ein eigenes Gefängnis, in dem Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Korruption

Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2011 gemeinsam mit Myanmar auf 180. Stelle. Nur Nordkorea und Somalia weisen eine höhere Korruption auf.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011)

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation oft bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze bzw. Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption.

Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern eher die Regel als die Ausnahme. Ursachen hierfür sind sehr geringe Gehälter im öffentlichen Dienst, eine überbordende Bürokratie sowie die Tatsache, dass der Staat durch die Unruhen und Kriege im Land in den letzten drei Jahrzehnten in großem Ausmaß qualifizierte Staatsbedienstete verloren hat. Eine potenziell wichtige Rolle bei der Eindämmung der Korruption kommt der Nationalen Antikorruptionsbehörde "High Office of Oversight (HOO)" zu. Noch konzentriert sich diese Behörde allerdings auf Korruption im kleinen Rahmen, da die politische Unterstützung für die Verfolgung auch von massiver Korruption erst schwach ausgeprägt ist.

In den 2010 in London und Kabul durchgeführten Afghanistan-Konferenzen hat die afghanische Regierung zugesagt, ihre Anstrengungen zur Eindämmung der grassierenden Korruption im Lande zu intensivieren. So ist Afghanistan u.a. die Verpflichtung eingegangen, ein paritätisch mit afghanischen und internationalen Experten besetztes "Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee (MEC)" einzurichten. Dieses Gremium hat im Mai 2011 seine Arbeit aufgenommen. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

NGOs

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.

Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln behindert. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan)

Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Rückkehrfragen

Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

...

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

In den Monaten Jänner bis April [2011] sanken die Getreidepreise in einigen wichtigen Märkten wie Kabul und Herat, wenn sie auch auf hohem Niveau blieben. Der Reispreis könnte bald das Niveau von 2008 erreichen.

(Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz Kabul mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum.

Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul durchgeführt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in Kabul City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011)

In der Stadt Kabul sind viele Hotels als temporäre Unterkunft verfügbar. Um ein Haus zu mieten, benötigt man keinerlei Dokumente und die Vertragsvereinbarungen erfolgen über Immobilienagenturen. Bei der Anmietung eines Hotelzimmers kann es jedoch vorkommen, dass man um die Vorlage eines nationalen Ausweises oder Passes gebeten wird.

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:

13.11. 2009)

...

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: Die Inflationsrate konnte von 28,3% (2008) auf rund 5% Mitte 2010 gesenkt werden. Das Bruttoinlandsprodukt wird vom IWF für 2009/2010 auf 14,5 Mrd. USD geschätzt und hat sich damit seit 2006/2007 mehr als verdoppelt. Das Wachstum allein im laufenden Haushaltsjahr 1389 (2010/11) wird vom IWF mit 22,5% prognostiziert. Diese hohe Zuwachsrate ist jedoch auf eine Erholung nach einem dürrebedingten Einbruch des Wirtschaftswachstums zurückzuführen.

(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert.

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)

Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.

(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung.

(UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 5.10.2011)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011)

Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind. (The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011)

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.

(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011) ."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt weder Gründe vorgebracht habe, die eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person implizieren würden, noch habe sie Gründe genannt, die den Schluss zuließen, dass sie in ihrem Herkunftsland direkten, ihre Personen betreffende Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr sei davon zu sprechen gewesen, dass sie Afghanistan wegen des Familienerhaltes verlassen habe, da sie den ausdrücklichen Wunsch geäußert habe, bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen. Sie habe einen Einreiseantrag gemäß § 35 AslyG gestellt, da ihr Ehemann in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebe. Da ihrem Ehegatten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, sei dieser daher auch der Beschwerdeführerin zu gewähren. Hinzuweisen sei darauf, dass die Beschwerdeführerin die letzten 12 1/2 Jahre in Pakistan gelebt und sich seit damals nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person vorgebracht habe, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass sie auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, ihr Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abzuweisen sei. Sie habe sich darauf berufen, dass die Probleme, die ihr Ehemann seinerzeit in Afghanistan gehabt habe, auch die ihren gewesen wären. In der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend das Asylverfahren ihres Ehemannes vom 21.12.2005 habe jedoch aufgrund festgestellter Widersprüche keine Glaubwürdigkeit erkannt werden können. Dieser Entscheidung habe sich der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.09.2010, Zahl: C9 267228-0/2008/8E, auch angeschlossen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin und auch aus ihrem Auftreten vor der belangten Behörde keine westliche Orientierung und in weiterer Folge auch keine asylrelevanten Anhaltspunkte festzustellen gewesen, die zu einer Anerkennung als Konventionsflüchtling führen hätten können. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin keine "westliche" Orientierung festzustellen gewesen, zumal sie bei der Einvernahme vor der erkennenden Behörde sehr streng traditionell erschienen sei.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Gegen diesen am 18.12.2012 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.01.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung. Dazu wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung der asylrelevanten Verfolgung genüge und das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen genüge. Die von der Behörde aufgezeigte "angebliche Unglaubwürdigkeit" wäre der Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen. Die Behörde verkenne daher, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling iSd GFK zu qualifizieren sei - ihre Verfolgung sei eine solche aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Frauen. Nach auszugsweiser Zitierung eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.06.2012, GZ C3 418036-1/2011 ("Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.") wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin dieser Begriff hätte erläutert werden müssen, um davon ausgehen zu können, dass er verstanden würde. Zahlreiche Länderberichte würden belegen, dass die Situation von Frauen in Afghanistan nach wie vor äußerst bedenklich sei. Dazu finden sich allgemeine Ausführungen zur Rolle und Lebenssituation von Frauen in Afghanistan (Schulbesuch, Unterdrückung, sexuelle Gewalt, Zwangsehe, Bestrafung bei Anpassung an die westliche Kultur). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, weshalb bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage keinerlei Zweifel an der Wohlbegründetheit der Furcht vor Verfolgung bestehen könnte. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen sowie die Gewährung einer einwöchigen Frist zur Beschwerdeergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und Ehegattin des XXXX, AIS 03 23.103-BAT.

Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise 12 1/2 Jahre in Pakistan und gelangte am 03.10.2012 nach Stellung eines Einreiseantrags legal in das österreichische Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Individuelle Asylgründe bezogen auf Afghanistan wurden nicht vorgebracht und haben sich auch sonst im Verfahren nicht ergeben.

Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Hazara an. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin, zu dem Aufenthalt in Pakistan, der Ausreise nach Österreich sowie der aufrechten Ehe mit ihrem Ehegatten beruhen auf den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, denen auch die belangte Behörde gefolgt ist, in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Dokumenten.

Die Negativfeststellung hinsichtlich des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den Beschwerdeausführungen. Maßgeblich ist vor allem, dass die Beschwerdeführerin sich durchgehend auf die von ihrem Ehegatten vorgebrachten Fluchtgründe stütze und mehrfach betonte, dass sie keine "eigenen" Probleme gehabt hätte, sondern angab, dass das Problem, das dieser in Afghanistan gehabt hätte, auch ihr Problem sei. Dazu ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits in dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. C9 267228-0/2008/8E, als unglaubwürdig befunden wurde und sohin nicht die Basis der Gewährung internationalen Schutzes für die Beschwerdeführerin bieten kann. Als Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan nannte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme ihrer Schwiegermutter, die dort behandelt werden hätten können - ein Konnex zu einer wie immer gearteten Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit Konventionsgründen ist daraus keinesfalls ersichtlich. Gleiches gilt für den von ihr angegebenen Grund für die Einreise von Pakistan nach Österreich, wonach sie mit ihrem Ehegatten zusammenleben wolle. Dezidiert nach allfälligen Übergriffen oder Misshandlungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei von ihrer Stiefmutter in Afghanistan geschlagen worden, woraus sich kein Konnex zu den Gründen der GFK ableiten lässt. Am Rande sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde die explizite Frage, ob sie persönlich Probleme in Afghanistan gehabt habe, verneinte (Akt Seite 41). Gefragt, ob sie eigene Gründe für das Verlassen Afghanistans gehabt hätte oder ob sie sich auf die Gründe ihres Ehegatten beziehe, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei wegen ihres in Österreich lebenden Gatten ausgereist und hätte selbst keine Probleme gehabt (Akt Seite 45). Die Beschwerdeführerin hat sohin aus eigenem keine asylrelevanten Fakten vorgebracht und auch entsprechende Nachfragen unmissverständlich verneint, woraus zu schließen ist, dass solche tatsächlich nicht vorliegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die Situation von Frauen in Afghanistan, ein die Beschwerdeführerin individuell betreffendes Vorbringen wird hingegen wiederum nicht erstattet - das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts in Bezug auf die Beschwerdeführerin war sohin auch durch die Beschwerdeausführungen nicht indiziert.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der "Glaubhaftmachung" genüge und die von der Behörde aufgezeigte angebliche Unglaubwürdigkeit einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wäre, ist dem zu entgegnen, dass das maßgebliche Entscheidungskriterium im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorbringens zum Verlassen des Heimatlandes nicht die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war, sondern vielmehr darin bestand, dass sie im Laufe des Verfahrens keinerlei Gründe vorbrachte, die eine asylrelevante Verfolgung impliziert hätten (vgl. dazu Akt Seite 91 und 93). Schon aus diesem Grund geht die entsprechende Rüge ins Leere. Festzuhalten ist auch, dass § 18 AsylG 2005 (Ermittlungsverfahren) eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG darstellt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0599; auch AsylGH 18.11.2008, E4 402.412-1/2008 und die diesbezügliche Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.01.2009, U 1047/08-5.

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist in Hinblick darauf, dass in der Beschwerde auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur "sozialen Gruppe der Frauen" verwiesen wird, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise bezüglich sie allenfalls betreffender Repressionen in Afghanistan gab. Umso weniger waren im gesamten Verlauf des Verfahrens, schließlich nicht einmal in der Beschwerde, individuelle Umstände zu ersehen, woraus eine westliche Orientierung der Beschwerdeführerin abzuleiten gewesen wäre. Solche wurden auch im Beschwerdevorbringen nicht behauptet oder belegt, die Schilderung der Situation von Frauen in Afghanistan ist allgemein gehalten und weist keine Verbindung zur individuellen Lage der Beschwerdeführerin auf, weshalb sich auch daraus keine wie immer gearteten asylrelevanten Anknüpfungspunkte ergaben. Dass die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, stünde, konnte mangels entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt werden, ebenso nicht, dass sie nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wäre. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, wodurch eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefahr ersichtlich wäre. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an dem allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wäre. Die Beschwerdeführerin hat weder dem Entsprechendes vorgebracht noch weist sie entsprechende persönliche Merkmale auf. Dies wird insbesondere aus dem Auftreten bzw. der "traditionellen" Bekleidung der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Akt Seiten 49 und 94) ersichtlich.

Nur am Rande sei bemerkt, dass, würde man das tatsächliche Vorliegen einer solchen Furcht der Beschwerdeführerin vor spezifischer Verfolgung als afghanische Frau als gegeben ansehen, wohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie diesen Umstand bereits vor der belangten Behörde oder spätestens in der Beschwerde dargelegt hätte, zumal ihr dieser Grund ja bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates (bzw. Pakistans) bzw. bei der Einbringung ihres gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, spätestens jedoch bei ihren später durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bewusst sein hätte müssen. Im Hinblick auf diese dargelegten Erwägungen war jedoch auch unter Bedachtnahme auf die bekanntermaßen sehr schwierige Situation von Frauen in Afghanistan in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin konkreten und individuellen und damit allenfalls auch asylrelevanten Verfolgungshandlungen wegen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre - dies hat sie weder behauptet noch sind Indizien für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts sonst vorgekommen.

Zusammenschauend gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mangels entsprechenden Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation (insb. jener von Frauen) in Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat bzw. sich ein solches aufgrund der seit Erlass des Bescheides verstrichenen Zeit ergibt, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben. Dies gilt ganz besonders im Hinblick auf die Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan.

Aus dem Protokoll zur Einvernahme vor der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls "Rückkehrfragen zu Afghanistan" zur Kenntnis gebracht wurden. Aus dem Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen genau zur Kenntnis gebracht worden wären. Im Zuge des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachweislich zur Kenntnis gebracht. Da sie im Rahmen der Einvernahmen kein asylrelevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließe, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurde in dem gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie aber nicht substantiiert Gebrauch gemacht hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540). Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299).

Das Bundesasylamt hat sohin im Wesentlichen ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben:

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht hervorgekommen.

Soweit den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin sei "aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der der Frauen" verfolgt, ist nachstehend festzuhalten:

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer bestimmten 'sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen und weitestgehend unbestrittenen Informationen zur äußerst schwierigen Lage von Frauen in Afghanistan nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen war und im Fall ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder unterworfen sein würde, und dass die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen kann, so ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe die. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zahl C9 317335-1/2008/7E; 18.01.2011, Zahl C9 407153-1/2009/6E; 30.08.2011, Zahl C10 413864-1/2010/6E; 23.11.2011, Zahl C9 411134-1/2010/10E; 25.06.2012, Zahl C13 426.209-1/2012/4E).

Im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen (Gruppen)Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.

Das Vorliegen solcher weiterer konkreter und individueller Eigenschaften (insb. eine "westliche Orientierung") wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargetan und konnte auch sonst nicht ausgemacht werden, weshalb im gegenständlichen Fall keine entsprechende Verfolgungsgefahr ausgemacht werden konnte.

Schließlich haben sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Die Beschwerdeführerin gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, machte diesbezüglich aber keinerlei konkrete Gefährdung geltend und kann eine solche im gegenständlichen Fall auch sonst nicht erkannt werden. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt ebenso für die allenfalls von der Beschwerdeführerin angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergibt sich eine aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur "sozialen Gruppe der Frauen" ist so pauschal und ohne konkreten Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin gehalten, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die Erfordernis einer Verhandlung, eines Parteiengehörs oder anderer konkreter Ermittlungsschritte ergeben hätte.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Maßgeblich ist weiters, dass die Beschwerdeführerin von sich auch kein auf ihre Person bezogenes asylrelevantes Vorbringen erstattete.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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