W156 2006211-1•BVwG W156 2006211-1
W156 2006211-1Tribunal administratif fédéral20 août 2014
Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Veräußerungsgewinn,<br/>Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.02.2014 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.11.2010 verpflichtet sei, monatliche Beiträge für die Pensionsversicherung in Höhe von 513,36 € und für die Krankenversicherung in Höhe von 241,68 € zu entrichten.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter der XXXXXXXX von 01.01.2010 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen sei.
Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 15.01.2013 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.557,58 € und einen Verlustabzug (§18 EStG) in Höhe von 26.562,37 € auf.
Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.173,06 € vorgeschrieben worden.
Laut Bescheid über die Feststellung von Einkünften laut § 188 BAO gegenüber der XXXX XXXX vom 27.06.2012 gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 37.227,58 € zugewiesen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus der XXXX XXXX ausgeschieden sei, sei aus dieser Firma die "XXXX" entstanden. Herr XXXX (2. Gesellschafter der XXXX XXXX) habe das negative Eigenkapital übernommen und dem Anlagevermögen zugeführt.
Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Grundlagen und der herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur wird noch ausgeführt, dass eine Verminderung nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG voraussetze, dass die Rückführung des Veräußerungsgewinns zu einem Betrieb mit demselben Inhaber erfolge, nur dann könne der Zweck der Regelung verwirklicht werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Abschließend wird die Berechnung der vorgeschriebenen monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung erläutert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Fax vom 13.03.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Es werde darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Beträge aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage zur Vorschreibung gelangt seien, obwohl in diesen Jahren keine positiven Einkünfte vorhanden gewesen seien.
Wenn jetzt im Jahr 2010 der Veräußerungsgewinn, welcher aus Verlusten der Jahre 2008 und 2009 stamme, der Sozialversicherung unterzogen werde, komme es defakto zu einer doppelten Beitragszahlung (einmal im Jahr der Vorschreibung und einmal im Jahr 2010).
Die Vorschreibung des Veräußerungsgewinnes erfolge willkürlich und gesetzeswidrig.
Weiters werde begehrt, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 vorgeschriebenen Beiträge auf die im Bescheid angeführte Bemessungsgrundlage von € 34.750,64, angerechnet werden.
Da die Anrechnung nicht erfolgt sei, sei der Bescheid aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 19.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrer Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der gegenständliche Veräußerungsgewinn offensichtlich entstanden sei, weil der Beschwerdeführe bei seinem Ausscheiden als Gesellschafter den Betrag des negativen Kapitalkontos nicht auffüllen musste.
Es sei richtig, dass in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund von Verlusten die Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten gewesen seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die damalige Beitragspflicht und die gegenständliche Beitragspflicht zu einer doppelten Beitragsbelastung führen würden.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und in einem die Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
5. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der XXXX XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 14.01.2011,
XXXX, wurde über Antrag auf Änderung vom 22.11.2010 der Eintrag der Löschung derXXXX XXXX, des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter und der Übernahme des Vermögens der XXXX XXXX gemäß § 142 UGB genehmigt. Als Inhaber des neuen Unternehmens, der XXXX, wurde XXXX eingetragen.
Ab dem 01.11.2010 stand der Beschwerdeführer in einem nach dem ASVG sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Das Ausscheiden als Gesellschafter aus der XXXX XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.01.2011 mit.
Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 15.01.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.557,58 € und einen Verlustabzug (§18 EStG) in Höhe von 26.562,37 € auf.
Im Jahr 2010 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.173,06 € vorgeschrieben.
Laut Bescheid über die Feststellung von Einkünften laut § 188 BAO gegenüber der XXXX XXXX vom 27.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 37.227,58 € zugewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG idF BGBl. I. 135/2009 lauten:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
§ 27 Abs. 1: Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
....
ab 1. Jänner 2010
16,25%,
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten."
3. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Veräußerungsgewinnes vor, da es hiedurch zu einer doppelten Beitragsvorschreibung und -zahlung komme.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge um Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu verringern. Eine derartige Verringerung hat zur Voraussetzung, dass der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt wird.
In seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl.: 2008/08/0162, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert sei, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Daher sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bildeten, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 binde auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005).
Ein Veräußerungsgewinn zähle - unabhängig davon, ob es sich um "real erwirtschaftetes Einkommen handle", und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und sei daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorlägen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte für die Zwecke der Beitragsbemessung folge daher jeweils der steuerlichen, sofern nicht im Gesetz anderes, dh. zB. die Hinzurechnung nicht zu den Einkünften zählender (und daher im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigter) Beträge zur Beitragsgrundlage angeordnet sei.
....
Zu den Einkünften zähle nach den §§ 21 Abs. 2 Z 3, 22 Z. 5 und 23 Z 3 EStG 1988 bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb der Veräußerungsgewinn "nach § 24 EStG". Durch die Gesamtverweisung auf "§ 24 EStG" (und nicht etwa nur auf den Berechnungsmodus des § 24 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) se klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn nur im Ausmaß seiner Steuerpflicht zu den Einkünften zähle, dh unter Berücksichtigung des Freibetrages des § 24 Abs. 4 EStG 1988.
In seinem Erkenntnis vom 18.09.2000, Zl.: 98/08/0185, legt der Verwaltungsgerichtshof dar, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen solle, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt sei (vgl. VwGH vom 29.06.1999, Zl.: 94/08/0262).
Eine Zuführung des Veräußerungsgewinnes des Beschwerdeführers zum Sachanlagevermögen eines Betriebes, an dem der Beschwerdeführer mit mehr als 25% beteiligt ist, erfolgte mangels Beteiligung des Beschwerdeführers an einem derartigen Betrieb nicht und wurde auch nicht behauptet.
Die Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 2010 erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG sind der nach Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage die vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1lit. a EStG gelten.
Laut § 4 Abs. 4 Z 1 lit.1 EStG sind Betriebsausgaben jedenfalls die Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Somit berechnet sich die monatliche Beitragsgrundlage aus den Einkünften aus Gewerbetrieb laut Einkommenssteuerbescheid zuzüglich der im Jahr 2010 vorgeschrieben Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG geteilt durch die Monate der Pflichtversicherung (33.557,58 € + 1.173,06 €, geteilt durch 11).
Für eine Anrechnung der in den Jahren 2008 und 2009 geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung auf die für das Jahr 2010 vorgeschriebenen Beiträge enthält das GSVG keine gesetzliche Grundlage.
Die monatlichen Beiträge ermitteln sich aufgrund der für das Jahr gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze samt Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (16,25 % in der Pensionsversicherung, 7,15% und 0,5% Zusatzbetrag in der Krankenversicherung).
Somit ergibt sich, dass auch die Vorschreibung der Beiträge der Höhe nach zu Recht erfolgte.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In seinem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe VwGH 18.02.2009, Zl.:
2008/08/0162, vom 18.09.2000, Zl.: 98/08/0185, vom 29.06.1999, Zl.:
94/08/0262), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.