L508 1422306-2•BVwG L508 1422306-2
L508 1422306-2Tribunal administratif fédéral20 août 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
L508 1422306-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 569059603/14623172, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, von der Sunnitischen Glaubensrichtung ins Schiitentum konvertiert zu sein, woraufhin dieser von seinem Vater bedroht worden sei. Auch Mitgliedern der sunnitischen Bewegung hätten ihn belästigt und bedroht.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, Zl: 11 12.501-BAT gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde wie folgt ausgeführt:
"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten.
So gaben sie zu ihren Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen während ihrer Einvernahme am 25.10.2011 befragt an, dass sie deshalb ihr Heimatland verlassen hätten, weil sie als Sunnit zu den Shiiten übergetreten wären. Sie hätten in der Folge Familieninterne Probleme zu gegenwärtigen gehabt. Ihr Vater hätte mit einer Faustfeuerwaffe auf sie geschossen, jedoch dank ihres Onkels nur in die Luft. Auch von einer religiösen Gruppierung wären sie bedroht worden.
Ihre Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland machten sie nicht glaubhaft.
So gaben sie im zentralen Kern ihres Vorbringens an, dass sie aus einer sunnitischen Familie stammen würden. Während einer Freundschaft zu einem Schulfreund welcher Shiit wäre, wären sie aufgrund dessen Beeinflussung ebenfalls zur Glaubensrichtung der Shiiten gewechselt. Daraus hätten sich ihre Probleme mit ihrem Vater und die Drohungen einer religiösen Gruppierung ergeben. Sie konnten jedoch in keinster Weise, sowohl über die Sunnitische als auch über die Shiitische Glaubensrichtung Auskunft geben. In diesem Zusammenhang ist es fern jeder Plausibilität, dass jemand seine Glaubensrichtung ändert, ohne von einer anderen Glaubensrichtung, welcher auch immer, überzeugt zu sein. Ja viel mehr noch, sie waren nicht einmal in der Lage über die sunnitische Religion, also jener mit der sie erzogen worden wären, Auskunft geben und schon gar nicht über die shiitische Religion. Ihnen mangelte es an grundlegenden Kenntnissen über ihre Religion, weshalb sie auch nicht in der Lage waren, die wesentlichsten Unterschiede zwischen der sunnitischen und der shiitischen Religion darzulegen. Auf Vorhalt gaben sie an, dass sie sich mit der shiitischen Religion noch nicht so intensiv befasst hätten. Dieser Umstand deutet ebenfalls massiv daraufhin, dass sie keinesfalls ein religiöser Mensch wären, weshalb auch nicht gesehen werden kann, dass sie die shiitische Glaubensrichtung eingeschlagen hätten.
Nachvollzogen kann der von Ihnen behauptete Fluchtgrund überdies deshalb nicht werden, gibt es doch nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein (von der von Ihnen behaupteten Geschichte) Betroffener nicht die Polizei auf- und um Schutz ersucht oder sich an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlässt, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen. Zu bemerken wäre, dass sie zu beiden Fragen keine schlüssigen Antworten geben konnten.
Schließlich führten sie noch ins Treffen, dass sie von einer religiösen Gruppierung aufgefordert worden wären, in ihre Mosche zur Verrichtung des Gebetes zu kommen, ansonsten man ihnen einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt hätte. An die Polizei hätte sie sich jedoch nicht gewandt. Zum einen sind, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, die Schutzgewährungsfähigkeit, sowie die Schutzgewährungswilligkeit der Behörden gegeben. Es fehlt sohin schon an jener Verhaltensweise, die von einer Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation an den Tag gelegt werden würde, nämlich die strafbaren Handlungen der Exekutive anzuzeigen, beziehungsweise sich an einem anderen Ort innerhalb ihres Heimatlandes nieder zulassen, anstatt unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages, die Flucht ins Ausland anzutreten.
Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen."
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Was die wirtschaftlichen Probleme des BF anbelange, so sei es nicht möglich, daraus eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder familiärer Bindungen und des sehr kurzen Aufenthaltes zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls gerechtfertigt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012, Zahl: E13 422.306-1/2011-8E, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 02.04.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Es wurde umfassend dargetan warum die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte und ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Auch bestünde kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Er könne überdies auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.
4. Am 19.05.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab er hierzu befragt an, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er sei weiterhin in Pakistan gefährdet und werde weiterhin von einer Terrorgruppe, den Taliban und einem religiösen Verein verfolgt. Befragt nach neuen Gründen, gab er in der Erstbefragung am 19.05.2014 wie folgt an:
"Die Zustände in Pakistan sind noch immer sehr schlimm. Er werden dort alltäglich Schiiten umgebracht, ich kann dort nicht zurückkehren." Im Rahmen der Einvernahme am 28.05.2014 gab er sodann an, dass sich seine Fluchtgründe ein wenig geändert hätten. Er habe erfahren, dass es Anzeigen gegen seine Person gebe. Er sei Schiite und Personen von der anderen Glaubensrichtung hätten ihn angezeigt. Von den Anzeigen habe er erst erfahren, nachdem sein erstes Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen worden sei. Neu sei auch, dass er mit seiner Familie nunmehr keine Probleme mehr habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich wegen den Anzeigen, die gegen ihn erstattet wurden und habe er auch Angst vor den anderen Glaubensrichtungen, da die meisten gegen die Schiiten seien. keine neuen Fluchtgründe zu haben. Den neuen Asylantrag stelle er nur um in Österreich bleiben zu können. Er wolle hier leben und benötige Unterstützung. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 03.06.2014 gab der BF an, dass er die Anzeigen, welche es gegen ihn gäbe, noch nicht von seiner Familie erhalten habe. Es würde noch ein bis zwei Tage dauern, bis er die Anzeigen bekommen würde. Zu den Länderfeststellungen gab er an, dass in den Länderberichten stünde, dass es Gerichte in Pakistan gebe, aber er stelle sich die Frage, wo die Gerechtigkeit in Pakistan sei. Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit erteilt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser keinen Gebrauch machte.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl: 569059603/14623172, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte handschriftliche Beschwerde. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Jafria Glaubensrichtung gehöre und Mitglieder der Sipa Sahaba würden ihn in Pakistan nicht in Ruhe leben lassen. Er sei oft angegriffen und attackiert worden. Er sei ständig von der anderen Gruppe geärgert worden. Sein Vater und andere Verwandten hätten ihm den Rat zum Verlassen des Heimatlandes gegeben. Nachdem er in Österreich war, wäre seine Familie von Mitgliedern der Sipa Sahaba belästigt worden und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater sei belästigt worden. Vor ein paar Tagen sei seine gesamte Familie von unbekannten Personen erschossen worden. Das habe er von seinem Nachbarn erfahren. Wenn er zurückkehren müsse, würde er sicherlich auch getötet werden. Der Beschwerde wurde eine Anzeigenbestätigung beigelegt. Diesbzgl. wurde vom BVwG die Übersetzung dieses Schriftstücks veranlasst. Wesentlich ist festzuhalten, dass in der in Vorlage gebrachten Anzeigenbestätigung der Beschwerdeführer zu keiner Zeit namentlich genannt wird und über einen Vorfall vom 20.05.2011 berichtet wird. Ein gewisser XXXX brachte zur Anzeige dass sein Sohn namens XXXX mit dem Auto unterwegs war, als vier Täter auf ihn geschossen hätten. Der Grund sei darin gelegen, dass sein Sohn der Schiitischen Religion angehöre. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 07.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 24.06.2014, Zl: 569059603/14623172, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage grundsätzlich klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.
II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 21.03.2012, Zahl: E13 422.306-1/2011-8E, mit Datum 02.04.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung.
Festzuhalten ist, dass die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seitens des Asylgerichtshofes im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant gewertet wurden.
Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab der BF befragt zu seinen Gründen für die abermalige Asylantragstellung an, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er sei weiterhin in Pakistan gefährdet und werde weiterhin von einer Terrorgruppe, den Taliban und einem religiösen Verein verfolgt. Befragt nach neuen Gründen, gab er in der Erstbefragung am 19.05.2014 wie folgt an:
"Die Zustände in Pakistan sind noch immer sehr schlimm. Er werden dort alltäglich Schiiten umgebracht, ich kann dort nicht zurückkehren." Im Rahmen der Einvernahme am 28.05.2014 gab er sodann an, dass sich seine Fluchtgründe ein wenig geändert hätten. Er habe erfahren, dass es Anzeigen gegen seine Person gebe. Er sei Schiite und Personen von der anderen Glaubensrichtung hätten ihn angezeigt. Von den Anzeigen habe er erst erfahren, nachdem sein erstes Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen worden sei. Neu sei auch, dass er mit seiner Familie nunmehr keine Probleme mehr habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich wegen den Anzeigen, die gegen ihn erstattet wurden und habe er auch Angst vor den anderen Glaubensrichtungen, da die meisten gegen die Schiiten seien. Den neuen Asylantrag stelle er nun, da er erst jetzt erfahren habe, dass dies rechtlich möglich sei.
Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Insoweit das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgeht, etwa dass - wie er in der Beschwerde anführt - vor einigen Tagen auch seine Familie getötet worden wäre, so ist auf Folgendes hinzuweisen. Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bezüglich einer allfälligen Bedrohung seitens Mitgliedern einer sunnitischen Glaubensvereinigung wurden bereits im ersten mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 21.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert. Das neue Vorbringen (Ermordung seiner Familie) fußt aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden.
II.3.4. Ferner ist noch auf folgende Widersprüchlichkeiten hinzuweisen, welch ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind:
Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 19.05.2014 angab, dass er weiterhin von einer Terrorgruppe, den Taliban und einem religiösen Verein verfolg werde, erwähnte er in der Folge eine Verfolgung seitens Terrorgruppen und der Taliban nicht mehr. Auch hat der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren derartiges nie behauptete.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ersten Verfahrens an, dass ihm der Verwalter der schiitischen Hauptmoschee zur Flucht nach Europa geraten habe. Dem widersprechend gab er in der handschriftlichen Beschwerde an, dass sein Vater und andere Verwandten ihm den Rat zum Verlassen des Heimatlandes gegeben hätten. Da der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorwiegend die Gefährdung durch seinen Vater geltend machte, ist es völlig unplausibel, dass er von ihm den Rat zum Verlassen des Heimatlandes erhalten haben soll. Auch ist auf die diesbzgl. widersprüchlichen Angaben hinzuweisen.
Was die in Vorlage gebrachte Anzeigebestätigung betrifft, so ist diesbzgl. auszuführen, dass diese einer Übersetzung zugeführt wurde. Aus dieser in Vorlage gebrachten Anzeigenbestätigung ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit darin namentlich genannt wird. In der Anzeigebestätigung wird über einen Vorfall vom 20.05.2011 berichtet, welchen ein gewisser XXXX zur Anzeige gebracht hat. Demnach soll dessen Sohn namens XXXX mit dem Auto unterwegs gewesen sein, als vier Täter auf ihn geschossen hätten. Der Grund sei darin gelegen, dass sein Sohn der Schiitischen Religion angehöre.
Die Anzeigebestätigung betrifft sohin einen gänzlich anderen Fall und steht in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Auch hat der Beschwerdeführer von einem derartigen Vorfall zu keiner Zeit berichtet. Der Beschwerdeführer hat somit vorsätzlich eine falsche Anzeigebestätigung in Vorlage gebracht, um damit eine positive Verfahrensprognose zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen.
Der Anzeigebestätigung ist ferner aus folgendem Grund kein Beweiswert beizumessen; dies aufgrund des Umstandes, dass der BF lediglich eine Kopie und keine Originalunterlage vorzulegen vermochte.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass die vorgelegte Anzeigebestätigung nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant zu ändern vermag. Zum einen ist es nämlich laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes problemlos möglich gefälschte Dokumente zu erhalten. Konkret heißt es im Bericht, dass es problemlos möglich sein soll, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben aus Pakistan erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Angesichts der hohen Korruptionsanfälligkeit der öffentlichen Verwaltung und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es ohne Schwierigkeit möglich, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Registereintragung eine formal echte Personenstandsurkunde ausgestellt zu erhalten. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Zum anderen kann der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Anzeigebestätigung aber auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, betrifft die Anzeigebestätigung doch nicht den Beschwerdeführer.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund sämtlicher getroffener Ausführungen davon auszugehen, dass die Anzeigebestätigung in keiner Relation zum Beschwerdeführer steht und brauchte daher darauf nicht näher eingegangen werden.
Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass dieses unechte Dokumente ausschließlich dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit diesem angeblich behördlichen Schriftstück keinesfalls die Rede sein.
Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es sich bei diesem zur Bescheinigung des bisherigen Vorbringens vom BF vorgelegtem Schriftstück um ein unechtes Dokumente handelt, welches damit von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet wäre.
Was die im nunmehrigen Verfahren in Vorlage gebrachte Bestätigung, dass der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört, betrifft, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass es naheliegt, dass der Beschwerdeführer auch diese Bestätigung auf illegale Weise erhalten hat, hat er doch auch nicht davor zurückgeschreckt eine falsche Anzeigebestätigung in Vorlage zu bringen. Aber selbst wenn diese Bestätigung tatsächlich echt sein sollte, und der Beschwerdeführer tatsächlich der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört, so kann daraus keine Gefährdung abgeleitet werden. Dies aus folgendem Grund: Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (25% der muslimischen Bevölkerung) werden in Pakistan nicht generell verfolgt. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung dar, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handeln könnte, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt.
II.3.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.
Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesasylamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
II.3.6. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde abzuweisen.
II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.3. und II.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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