BVwG L502 2008156-2

L502 2008156-2Tribunal administratif fédéral20 août 2014

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Terror, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG L502 2008156-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2008156.2.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX geb. XXXX StA. IRAK, vom 11.08.2014 auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2014 zu GZ L502 2008156-1/7E abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber stellte, im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich, am 09.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 09.12.2013 sowie seiner am 29.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) durchgeführten Einvernahme gab er im Wesentlichen an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er sunnitischer Moslem sei und im Irak Probleme mit der schiitischen Regierung gehabt habe, er sei von der Regierung nahestehenden Personen wegen seiner religiösen Zugehörigkeit bedroht worden und sei ihm mehrfach damit gedroht worden ihn zu töten, sollte er sich nicht der schiitischen Lehre anschließen, schließlich sei sein Geschäft in XXXX in die Luft gesprengt worden. Aus diesem Grund habe er die Heimat verlassen.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und ethnische wie religiöse Zugehörigkeit sowie die familiäre Situation des Wiederaufnahmewerbers fest. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Eine Gefährdung iSd §8 AsylG sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Irak feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seiner Person als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, von der Regierung bzw. staatlichen Sicherheitskräften bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei aus dort näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft und hinsichtlich der subjektiv behaupteten Furcht objektiv nicht nachvollziehbar.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak kam die belangte Behörde allerdings zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

4. Gegen den dem Wiederaufnahmewerber am 07.05.2014 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 20.05.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben.

Begründend wurde dargelegt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren bereits seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt, welche er in weiterer Folge nochmals wiederholte.

5. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erfolgte am 21.05.2014.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA gemäß § 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

In seiner Entscheidungsbegründung traf das erkennende Gericht u.a. nachfolgende Feststellungen:

"Die Identität des Beschwerdeführers (auch: BF) steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er verdiente seinen Lebensunterhalt als selbstständig erwerbstätiger Kaufmann.

Der BF reiste im August 2013 aus dem Irak in die Türkei aus und anschließend schlepperunterstützt weiter nach Österreich, wo er am 09.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre."

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das erkennende Gericht u.a. aus:

"Nicht nachvollziehbar war vor allem die (bloße) Behauptung des BF, dass er "von der irakischen Regierung" verfolgt und bedroht worden

sei. ... Insgesamt gesehen konnte der BF nicht ansatzweise

nachvollziehbar machen, dass er einer Verfolgungsgefahr ausgehend von staatlichen Organen ausgesetzt war bzw. blieb vollkommen im Dunkeln, von wem die behaupteten Drohungen ausgegangen sein sollten. ... Der Vortrag des BF war (zudem), was die möglichen Motive für seine angebliche individuelle Verfolgung angeht, in sich widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar und gelang es ihm (auch) damit nicht glaubhaft darzulegen, welches gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsinteresse überhaupt vorgelegen sei. ... Der BF war in der Gesamtsicht des Ergebnisses des Beweisverfahrens somit weder einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung in der Vergangenheit ausgesetzt noch wäre eine solche Gefahr auf schlüssige Weise für den Fall der Rückkehr anzunehmen."

"Zur allgemeinen Lage im Irak wird zum einen auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

Zum anderen war die aktuelle Lage im Irak seit der Bescheiderlassung durch das Bundesamt betreffend festzustellen, dass diese - notorischer Weise - gekennzeichnet ist vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme großer Teile der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von XXXX vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung bzw. den darüber hinaus nunmehr von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von XXXX umfasst. Innerhalb dieses Territoriums, das sich über jeweils Teile der Provinzen Ninava, Anbar, Diyala, Salah Al-Din und Ta'mim erstreckt, kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten sowie zwischen den Konfliktparteien, die wiederum zu Flüchtlingsbewegungen aus den Kampfgebieten in die nördlich und südlich davon gelegenen Gebiete führten.

Diese Umstände stellen sich angesichts des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts jedoch als nicht entscheidungswesentlich dar. Darüber hinaus wurde dem BF schon erstinstanzlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass es auch deshalb keiner weitergehenden Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak im Zusammenhang mit dem dort herrschenden bewaffneten Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung bedurfte."

7. Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 24.07.2014 und dem Wiederaufnahmewerber nach erfolglosem vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 29.07.2014 zugestellt, womit es in Rechtskraft erwuchs.

8. Mit Eingabe an das BVwG vom 24.07.2014, dort einlangend mit 25.07.2014, brachte der Wiederaufnahmewerber zwei Urkunden in arabischer Sprache zur Vorlage, die er als Drohbrief sowie Todesurteil der Terrororganisation ISIS bezeichnete.

9. Mit Antrag vom 11.08.2014 begehrte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes "gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG".

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass er am 21.07.2014 Kenntnis von den in der Folge an das BVwG übermittelten Urkunden erlangt habe, er habe diese am Folgetag der Rechtsberatung des Vereins "Menschenrechte Österreich" vorgelegt mit der Bitte diese an das BVwG zu übermitteln, was mit 24.07.2014 bewerkstelligt wurde. Das abschließende Erkenntnis des BVwG in seiner Beschwerdesache habe er erst am 28.07.2014 erhalten, bis dahin sei er noch in Unkenntnis desselben gewesen. Er habe die betreffenden Urkunden ehestmöglich beim BVwG zur Vorlage gebracht und treffe ihn daher, wie schon dargestellt wurde, kein Verschulden an deren verspäteter Vorlage.

Zum Inhalt der neuen Beweismittel führte er aus, "bei der Terrorgruppe ISIS handle es sich um eine landesweit aktive islamistisch-fundamentalistische Organisation, welcher die irakische Staatsmacht aktuell keinen Einhalt gebieten kann und die den irakischen Staat in seinem Bestehen bedrohe. Bei entsprechender Würdigung dieser vorgelegten Beweismittel wäre die Behörde (ergänze: im vorangegangenen Beschwerdeverfahren) zum Ergebnis gelangt, dass ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist".

Unter einem wurden nochmals die bereits am 25.07.2014 beim BVwG zur Vorlage gebrachten Urkunden in Kopie sowie Übersetzungen derselben in die deutsche Sprache und eine Kopie des Kuverts, mit dem der BF diese Beweismittel am 19.07.2014 per Kurierdienst aus der Türkei erhalten habe, vorgelegt.

10. Das gg. Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 abgeschlossenen Verfahrens wurde der zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG mit 12.08.2014 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 02.05.2014, mit dem dessen Asylbegehren gemäß § 3 AsylG abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde noch am gleichen Tag beim BVwG abgefertigt und der erstinstanzlichen Behörde zugestellt. Die Zustellung an den Wiederaufnahmewerber erfolgte mit Wirksamkeit vom 29.07.2014.

Bereits am 22.07.2014 legte der Wiederaufnahmewerber seinem ihm mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 52 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig beigegebenen Rechtsberater die oben erwähnten Beweismittel vor, der Bitte des Wiederaufnahmewerbers entsprechend übermittelte dieser die Beweismittel mit 24.07.2014 postalisch an das BVwG, wo sie am 25.07.204 einlangten.

In Kenntnis der aufgrund dieser Abläufe nicht mehr erfolgten Berücksichtigung der Beweismittelvorlage im bereits zuvor abgeschlossenen Beschwerdeverfahren beantragte der Wiederaufnahmewerber mit Eingabe vom 11.08.2014 unter nochmaliger Vorlage dieser Beweismittel die Wiederaufnahme des vom BVwG bereits abgeschlossenen Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt war in unstrittiger Weise auf der Grundlage der vorliegenden Verfahrensakten bzw. ihres Inhalts feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde der vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß Abs. 4 hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 5 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

1. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG als erfüllt anzusehen sind.

In Abs. 1 wird als Voraussetzung formuliert, dass "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (mit dem das vorangegangene Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde) nicht mehr zulässig ist". In Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2014 zu GZ XXXX wurde eine Revision in der Sache des Wiederaufnahmewerbers jedenfalls gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Nachdem für den für die Verwaltungsgerichte maßgeblichen § 32 VwGVG, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24.GP festgehalten, wurde, der § 69 AVG, der auch weiterhin von den Verwaltungsbehörden anzuwenden ist, Vorbild war und schon dort als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens verlangt wurde, dass "ein (ordentliches) Rechtsmittel gegen den abschließenden Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist", ist aus Sicht des BVwG durch den Ausspruch der Unzulässigkeit der "ordentlichen" Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gg. Erkenntnis vom 24.07.2014 iVm mit der Tatsache, dass das Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 mit 29.07.2014 in Rechtskraft erwachsen war, diese Voraussetzung iSd § 32 Abs. 1 VwGVG als gegeben anzusehen.

Gemäß Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Der Wiederaufnahmewerber legte in seinem Antrag vom 11.08.2014 dar und machte dies durch entsprechende Nachweise, die sich auch mit dem Amtswissen des BVwG decken, glaubhaft, dass er zwar mit 21.07.2014 von den nunmehr vorgelegten neuen Beweismitteln Kenntnis erlangte und diese auch mit Unterstützung seines Rechtsberaters in das noch offene Beschwerdeverfahren einzubringen gedachte. Ihm war jedoch bis zur Zustellung des abschließenden Erkenntnisses des BVwG vom 24.07.2014 durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 29.07.2014 diese Tatsache des zwischenzeitigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens bis zum 29.07.2014 nicht bekannt bzw. konnte ihm diese Tatsache bis dahin nicht bekannt sein.

Im Lichte dessen begann somit die Frist zur Einbringung des gg. Antrags auf Wiederaufnahme iSd § 32 Abs. 2 VwGVG mit dem 29.07.2014 und endete diese mit 12.08.2014. Der Antrag erweist sich somit als fristgerecht eingebracht.

2. Zur Frage der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Wie bereits erwähnt wurde, ist der nun für die Verwaltungsgerichte maßgebliche § 32 VwGVG dem § 69 AVG, der auch weiterhin von den Verwaltungsbehörden anzuwenden ist, nachgebildet.

Der ständigen hg. Judikatur wie auch der Lehre folgend können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG (erg.: bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG) darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG (erg.: bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG) wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden

Bescheid (bzw. ein ... anders lautendes Erkenntnis) herbeigeführt

hätte. Es obliegt daher der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Der Wiederaufnahmewerber legte im gg. Antrag nachvollziehbar dar, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel bereits bei Abschluss des inhaltlichen Verfahrens vorhanden waren, in diesem Sinne also "nova reperta" darstellen, und weshalb es ihm trotz seiner Bemühungen, die nunmehr vorgelegten Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren vorzulegen, nicht zeitgerecht gelang dies zu bewerkstelligen. Angesichts der oben dargelegten Umstände traf ihn auch aus Sicht des BVwG daher kein Verschulden an der erst nachträglichen "Verwertung" derselben.

Was nun das zweite Kriterium für die Bewilligung der Wiederaufnahme iSd § 32 Abs. 1 Z. 2, zweiter Halbsatz, VwGVG angeht, dass "die neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten", so vermag sich das erkennende Gericht dieser Ansicht des Wiederaufnahmewerbers aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der damalige Antragsteller und nunmehrige Wiederaufnahmewerber schon im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren nach § 3 AsylG seine Antragsgründe nicht glaubhaft machen konnte, wie dies auch im Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2014 im Einzelnen dargelegt wurde. Nunmehr brachte der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag aber auch keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die Bedenken ob der Richtigkeit der Feststellungen zu seinen früheren Antragsgründen im abgeschlossenen Verfahren hervorrufen würden. Vielmehr behauptete er ein völlig andersgelagertes Bedrohungsszenario, das in keinerlei Zusammenhang mit jenem im abgeschlossenen Verfahren steht, findet sich doch weder im gg. Antrag noch in den Beweismitteln selbst irgendein Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Antragsgründen und dem neuen Vorbringen. Im Konkreten hatte der Wiederaufnahmewerber im abgeschlossenen Verfahren eine Verfolgung durch Organe der schiitisch dominierten Regierung des Irak wegen seiner (bloßen) Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Sunniten behauptet, während er nun eine Verfolgung durch die (sunnitische) "islamistisch-fundamentalistische Terrorgruppe" ISIS, die sich im Übrigen in Gegnerschaft zur irakischen Zentralregierung befindet, behauptet. Schon aus dieser Sicht wäre nicht erkennbar geworden, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel - in Verbindung mit dem Ergebnis des Vorverfahrens - zu anderen Feststellungen und damit voraussichtlich auch zu einem anderen Ergebnis im abgeschlossenen Verfahren geführt hätten.

Darüber hinaus waren diese Beweismittel aber auch unabhängig vom früheren Vorbringen des BF zu seinem Begehren auf internationalen Schutz, sofern man sie als sogen. "Nachfluchtgründe", die erst nach der Ausreise des Wiederaufnahmewerbers aus dem Irak entstanden wären, bewerten würde, nicht geeignet gewesen - alleine - zu einem anderslautenden Ergebnis im abgeschlossenen Verfahren zu führen.

Der Wiederaufnahmewerber legt nämlich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dar, weshalb ihm nunmehr die Terrorgruppe ISIS nach dem Leben trachten sollte, da er sich dem Inhalt der vorgelegten Schreiben zufolge nicht deren Einheiten angeschlossen habe. Er befindet sich vielmehr seit August 2013 außer Landes, Einheiten der ISIS drangen bekannter Weise aber erst im Laufe des Jahres 2014 aus Syrien in den Irak ein, wobei sich darüber hinaus deren Aktionsradius vorerst auf die Provinz Anbar und danach ab Juni 2014 auf die Provinzen Ninava, Diyala, Salah al-Din und Tamim beschränkte, das Gebiet von XXXX, der früheren engeren Heimat des Wiederaufnahmewerbers, liegt bis dato außerhalb dieses Aktionsradius. Die von ihm vorgelegten Urkunden datieren ihrerseits aus dem August und Oktober 2013. Schon im mit 24.07.2014 abgeschlossenen Verfahren gab der Wiederaufnahmewerber aber keinerlei Hinweis darauf, dass er bis zur Ausreise jemals Kontakt mit sunnitisch-extremistischen Kreisen gehabt habe, und auch im gg. Wiederaufnahmeantrag findet sich keinerlei Hinweis darauf. Dem BVwG sind auch keine Hinweise darauf bekannt, dass ISIS im Gebiet von XXXX, das bis dato nicht unter seiner Kontrolle war, Kämpfer rekrutiert hätte. Der Wiederaufnahmewerber legt in seinem Antrag auch nicht dar, welchen Weg die von ihm vorgelegten Dokumente gegangen wären, bis sie zu ihm gelangten. Derlei Drohbriefe u.ä. sind darüber hinaus aus Sicht des BVwG von vornherein mit größter Skepsis zu betrachten was ihre Richtigkeit und Authentizität angeht, sind doch schon behördliche Urkunden jeder Art aus dem Irak willkürlich beschaffbar, wie dies auch das Deutsche Auswärtige Amt in seinen ständigen Lageberichten zum Irak betont, angebliche Drohbriefe von extremistischen Organisationen sind wiederum unter Anwendung gewöhnlicher drucktechnischer Mittel sowie solcher der EDV und des Internet problemlos selbst herstellbar. Das nunmehr vom Wiederaufnahmewerber behauptete Verfolgungsszenario ausgehend von ISIS stellt sich daher aus Sicht des BVwG als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und nicht mit den allgemeinen Ereignissen im Irak in Übereinstimmung zu bringend dar.

Dem Wiederaufnahmewerber gelang es im Lichte dieser Erwägungen somit nicht darzulegen, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten".

3. Vor diesem Hintergrund war daher der Antrag des Wiederaufnahmewerbers im Grunde des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG unterbleiben.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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