G307 2010168-1•BVwG G307 2010168-1
G307 2010168-1Tribunal administratif fédéral20 août 2014
Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
G307 2010168-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch die
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014,
Zl. 317122310/14635863, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX in XXXX auf der Baustelle XXXX, XXXX von Organen der Finanzpolizei XXXX bei der unerlaubten Ausübung von Bewehrungsarbeiten betreten, nach dem AuslBG zur Anzeige gebracht und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 FPG festgenommen. Diesen gegenüber gab der BF am selben Tag an, aufgrund der Hochwasserkatastrophe in seinem Herkunftsstaat diesen am 18.05.2014 verlassen zu haben. Er habe bei der in XXXX wohnhaften Bekannten XXXX zwei Nächte zugebracht, um Hilfe dort zu ersuchen. Bei Übertritt der slowenischen Grenze sei er zwar kontrolliert, ein Einreisestempel in seinem Pass aber nicht angebracht worden.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Ehegattin und die gemeinsamen erwachsenen Kinder, befänden sich diese wegen des Hochwassers gegenwärtig auf dem Weg zu Freunden nach XXXX. In Österreich habe er keine Verwandten und sei er zuletzt im Februar 2014 für etwa zwei Wochen in Österreich auf Besuch gewesen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX, gab der BF an, gesund zu sein, sich seit 18.05.2014 in Österreich aufzuhalten, keine Arbeitsbewilligung zu besitzen und sich zuletzt im Jänner oder Februrar dieses Jahres im Bundesgebiet zwecks Besuch eines Freundes aufgehalten zu haben.
Der BF spreche wenig Deutsch und besitze lediglich € 30,00 an Barmitteln. Vor einem Jahr sei er in der XXXX gemeldet und im Jahre 2012 für 2 bis 3 Tage ohne Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Gegenwärtig weise der BF keine Meldeadresse auf, habe jedoch bei einer Freundin namens XXXX, welche den BF finanziell unterstüze, Unterkunft genommen. Bis vor einem Jahr sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Bezug auf Österreich in Geltung und sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Beschäftigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen habe, zumal ihm sein Arbeitgeber versichert hätte, dieser Zustand gelte nur in der Anfangsphase seiner Tätigkeit.
In Österreich verfüge er weder über soziale noch familiäre Anknüpfungpunkte, seien zwei Schwestern in Bosnien wohnhaft und spräche das Hochwasser, welches seinen Besitz zerstört habe, gegen dessen Heimkehr. Abschließend hob der BF hervor, er sei bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
2. In seinem Schreiben an das BFA, Regionaldierektion Oberösterreich teilte die Polizeiinspektion XXXX mit, XXXX habe am XXXX angegeben, den BF zwar zu kennen, diesem jedoch nicht - in der von ihm beschriebenen Art - Unterkunft gewährt zu haben.
3. In ihrer Anzeigenschrift vom XXXX, Zl. XXXX, hielt die Finanzpolizei XXXX fest, der BF sei weder im Besitz einer Arbeitsnoch Aufenthaltsbewilligung.
4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, verhängte das BFA gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 26.05.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eigeräumt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei zum Zweck der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet eingereist, sich sein Aufenthalt sich als illegal erwiesen habe, sein Lebensmittelpunkt in Bosnien gelegen sei und er keine engen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen habe, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Mangels fassbarer besonderer Umstände sei eine 14tägige Frist zur freiwilligen Rückkehr in der Herkunftsstaat festzulegen gewesen.
Da der BF aufgrund der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung und des bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachten Unwillens, die österreichischen Rechtsnormen zu beachten - er sei bis dato trotz erfolgter Ausweisung, Abschiebung und freiwilliger Rückkehr in den Jahren 2007, 2010 und 2011 mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei mit einem dreijährigen Einreiseverbot vorzugehen gewesen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und daher von dessen Gewährung Abstand zu nehmen gewesen.
6. Aufgrund des seitens der XXXX,s vom BF dargelegten Willens, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, wurde dieser am
XXXX aus der Schubhaft entlassen und der XXXX die Schubhaftbetreuung zwecks Veranlassung der Heimreise des BF anvertraut .
7. Mit dem postalisch am 06.06.2014 beim BFA eingebrachten, mit 12.04.2013 datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte XXXX Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, das Einreiseverbot aufzuheben sowie die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, es werde zwar die Ausübung der Schwarzarbeit nicht bestritten. Der Besitz eines gültigen Reisepasses und die Zulässigkeit des dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vermöchten nichts an dessen aufenthaltsrechtlichen Status zu ändern. Demzufolge erwiesen sich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot mangels vorliegender Illegalität des Aufenthaltes des BF als unzulässig. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des BF im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten anzustellen. So hätte diese in Erfahrung bringen können, dass der Bruder des BF in Deutschland aufhältig sei.
Die belangte Behörde habe zudem der durch die Hochwasserkatastrophe hervorgerufenen Notlage im Herkunftsstaat keine Beachtung geschenkt und übersehen, dass der BF wie auch seine Familie aus dem Heimatdorf flüchten hätten müssen. Ferner habe der BF aufgrund der Annahme, über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet zu verfügen, von einer solchen Abstand genommen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Dreitagesfrist zur Anmeldung und der Betretung des BF erst am zweiten Tag nach seiner Einreise ins Bundesgebiet stelle dies nicht einmal eine Verwaltungsübertretung dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 28.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen bosnischen Reisepasses. Der zuletzt angebrachte Stempel datiert vom 05.12.2013 und dokumentiert die Ausreise aus Slowenien.
Der Zeitpunkt der letzten Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden.
Der BF wurde am XXXX um XXXX, in XXXX von Organen der Finanzpolizei XXXX betreten und wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung zur Anzeige gebracht.
Der BF wies folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
XXXX - XXXX: XXXX
XXXX - XXXX: XXXX
1.2. Mit Bescheid der BPD Linz vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 FPG 2005 aus dem österreichischen Bundegebiet ausgewiesen und am XXXX nach Bosnien abgeschoben.
Mit Bescheid der BPD Linz vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 und 1a sowie 66 FPG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und reiste der BF im Stande der Schubhaft am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 20.05.2011 kehrte der BF nach erfolgter Aufforderung am XXXX nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurück.
1.3. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, geht gegenständlich jedoch keiner rechtmäßigen Arbeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine, seinen Lebensunterhalt sichernden Vermögensmittel.
Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdige soziale Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich und leben seine Familienangehörigen weiterhin im Herkunftsstaat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise verlassen hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache.
Der BF brachte einen gültigen bosnischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der darin enthaltene letzte Ausreisestempel datiert vom 05.12.2013 und weist auf die Ausreise aus Slowenien hin..
Der BF behauptete zwar, am 18.05.2014 über Slowenien eingereist zu sein, es findet sich jedoch kein diesbezüglich Stempel in seinem Reisepass, zumal in Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 bei Eintritt des Drittstaatsangehörigen in den Schengenraum die zwingende Anbringung eines Stempels in dessen Reisedokument vorgesehen ist.
Der Umstand der Betretung des BF bei der Verrichtung unrechtmäßig ausgeübter Erwerbstätigkeiten beruht auf der diesbezüglichen Anzeigenschrift der Finanzpolizei XXXX sowie dem Eingeständnis des BF im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerde.
Die Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen und beruhen die Ausführungen zu den bereits erfolgten Ausweisungen, Abschiebungen und freiwilligen Heimreisen des BF auf den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Nichtfeststellung der Ausreise des BF aus dem Bundegebiet fußt auf einer bis dato fehlenden Bestätigung der Ausreise und auch seitens des BF keine aktuelle Wohnadresse im Herkunftsstaat mitgeteilt wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen, finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass dieser selbst erwähnte, bis auf eine Bekannte über keinerlei familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, seine Familie weiterhin in Bosnien wohnhaft sei, er lediglich über €
30,00 und über keine Arbeitserlaubnis verfüge. Der festgestellte Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des BF, gesund zu sein.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen, so ist dem zu entgegnen, dass diese ihrer Pflicht durchaus nachgekommen ist. So hat sie dem BF die Möglichkeit eingeräumt, alles in der Sache vorzubringen, sich zu den Vorhalten der unrechtmäßig ausgeübten Beschäftigung zu äußern und Ermittlungen in Form der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie der Befragung der vom BF genannten Person angestellt. Dem BF wurde die Niederschrift, deren inhaltliche Richtigkeit er mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigte, rückübersetzt und stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen, Ergänzungen anzubringen. Auch ist festzuhalten, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es der belangten Behörde nicht abverlangt werden kann, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte - insbesondere bei Auslandsbezug - zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/St,öger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321).
Was den Aufenthalt des Bruders des BF in Deutschland betrifft, ist festzuhalten, dass der BF zum einen diesen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erwähnt hat und zum anderen selbst in der Beschwerde auf die Intensität der Beziehung zu diesem nicht eingeht. Die Nichtnennung eines Verwandten im erstinstanzlichen Verfahren, lässt insbesondere im Wissen um die drohenden Rechtsfolgen (Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot), den Schluss zu, dass zu diesem kein intensives Verhältnis besteht, wäre nämlich sonst mit einer ehest möglichen Nennung zu rechnen gewesen. Mangels fassbarer Anhaltspunkte kann der belangten Behörde somit kein Vorwurf gemacht werden, keine Nachforschungen hierüber getätigt zu haben, obliegt es nämlich in erster Linie dem BF die in seiner Sphäre liegenden Sachverhalte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht offenzulegen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.
Gemäß Art 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF kann im Fall des Nichtversehens des Reisedokumentes mit einem Einreisestempel bei einem Drittstaatsangehörigen vom Nichterfüllen der die im betreffenden Mitgliedsstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer angenommen werden.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex kann einem Drittlausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, und er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF - wie in der Beschwerde bestätigt - bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei aufgegriffen wurde und er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, lediglich über € 30,00 zu verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet die zuvor genannte Voraussetzung des Besitzes ausreichender finanzieller Mittel nicht erfüllt hat. Außerdem mangelt es dem BF an einer Arbeitserlaubnis, welche ihm den legalen Erwerb der nötigen Mittel erlaubt hätte und war der Erhalt einer solchen für den BF im Zeitpunkt seiner Einreise nicht absehbar.
Außerdem weist der biometrische Reisepass des BF keinen Einreisestempel auf, weshalb schon vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Normen vom Nichterfüllen der Voraussetzungen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen ist.
Hinzu kommt, dass der BF durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit - was von diesem nicht bestritten wird - gegen die Bedingungen seines Einreisetitels im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG verstoßen hat, was dessen Aufenthalt im Bundesgebiet ab Betreten als unrechtmäßig ausweist.
Demzufolge erweisen sich sowohl die Einreise als auch der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig und geht das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der rechtlichen Unbeachtlichkeit der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit angesichts des zuvor ausgeführten ins Leere.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und liegt dessen persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina, wo auch seine Familie lebt. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. So konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF einen engen Kontakt zur in XXXX aufhältigen XXXX pflegt, zumal diese lediglich angab, den BF zu kennen, jedoch dessen Beherbergung bestritt und keine weitere Anhaltspukte eines engen Kontaktes zu dieser gefasst werden konnten.
Auch konnten, insbesondere vor dem Hintergrund des erst kurzen - an sich unrechtmäßigen - Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Auch vermag der Umstand der allfälligen Betroffenheit des BF infolge des den Staat Bosnien heimgesuchten Hochwassers daran etwas zu ändern, war der belangten Behörde - und auch dem erkennenden Gericht - eine Berücksichtigung dieses Umstandes gegenständlich nicht möglich. Im Fall einer festgestellten Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet hat das BFA bei Unterschreiten der in § 9 BFA-VG genannten Voraussetzungen zu Ungunsten der jeweiligen Partei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und vermeinte der BF selbst freiwillig nach Bosnien zurückkehren zu wollen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Abs. 1) und beträgt diese 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Abs. 2) sowie kann bei überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreises bekanntzugeben. § 37 AVG gilt (Abs. 3).
Aufgrund erfolgter Bestätigung der Rückkehrentscheidung der belangten Behörde sowie mangels vorgebrachter noch fassbarer besonderer Umstände im Sinne der zuvor zitierten Norm, war auch die seitens des BFA festgesetzte 14-tägige Ausreisefrist aus dem Bundesgebiet zu bestätigen und die Beschwerde somit auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Gegenständlich ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein sowohl über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen ins Bundesgebiet eingereist und verblieben als auch entgegen der gesetzlichen Bestimmungen einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Vor diesem Hintergrund, und der bereits eingestandenen in der Vergangenheit erfolgten illegalen Arbeitsaufnahme in Österreich, sowie dem Umstand der wiederholten illegalen Einreisen nach Österreich, brachte der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Das nunmehrige Vorbringen über einen Bruder in Deutschland zu verfügen vermag - wie bereits oben ausgeführt - daran nichts zu ändern.
Im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte ist die Dauer des verhängten Eireiseverbotes keiner Reduzierung zugänglich und erscheint die Höhe von drei Jahren angesichts der wiederholten Missachtung einschlägiger Rechtsnormen und darauf gestützter - nicht bloß vorübergehend - anzunehmender Wiederholungsgefahr in der Sache angemessen und liegt innerhalb es von der VwGH-Judikatur gezogenen Rahmens.
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot sohin in Bezug sowohl auf dessen Verhängung als auch Dauer als zulässig erweist, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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