W220 2007168-1•BVwG W220 2007168-1
W220 2007168-1Tribunal administratif fédéral19 août 2014
freiwillige Ausreise, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig
W220 2007168-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2014, Zl. 830588010/1649838, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 14.05.2013, Zl. 13 05.880-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde.
4. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei der Verrichtung von für Pizzazusteller üblichen Tätigkeiten beobachtet und angehalten. Aus dem im gegenständlichen Akt einliegenden Strafantrag gegen den Arbeitgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dabei angegeben hat, er sei seit XXXX für einen namentlich genannten Pizzazusteller tätig. Abfragen in diversen Datenbanken hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine arbeitsmarktbehördlichen Dokumente verfüge und zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2014, GZ: W175 1435540-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die bei einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zur Annahme der Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Der Beschwerdeführer sei seit kaum einem Jahr in Österreich aufhältig, habe weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit noch belegte oder abgeschlossene Deutschkurse oder allgemeine Deutschkenntnisse nachgewiesen, besuche keine Bildungseinrichtungen und habe hier keine Verwandten. Allfällige Freundschaften seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein habe müssen und könnten diese auch nicht weit entwickelt sein. Aufgrund der Umstände des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden rechtskräftigen Bestrafungen aufgrund von Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es bestünde nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sei, in Indien wieder Fuß zu fassen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht wären schon in Hinblick auf die kurze Dauer des Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Da es sich nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, sei das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2014, Zl. 830588010/1649838, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:
"Zur Situation im Herkunftsstaat:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse.
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (XXXX: Indien, Innenpolitik, Stand:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 03.03.2013).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012).
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche, wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik, wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.
Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche, wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten, bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.05.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 05.03.2013).
...
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).
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Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalem Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen, eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 08.2011).
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).
Die indische Regierung ist dabei, ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen, illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013).
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012).
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Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).
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Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.02.2010).
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Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).
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Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten ein Bruchteil der Preise in Europa. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011).
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)."
Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 in Österreich aufhalte und er im Bundesgebiet keine Familienangehörigen habe. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht auch in keiner Weise vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen, solche hätte der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt anzusehen sei. Somit habe sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, ergeben; zumal dieser auch nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht - trotz Kenntnis seines laufenden Verfahrens - kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet habe.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG führen würde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2013 illegal und damit rechtswidrig gewesen sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Der Beschwerdeführer habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen in Österreich. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sei daher nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse. Auch besuche er keine Kurse, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration hervorgekommen. Es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgekommen bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Das bestehende öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers würde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von einer Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor. Es könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, wären nicht hervorgekommen. Aus einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Der Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da dieser zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, was beim Beschwerdeführer nicht in Betracht komme.
Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig; die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.
6. In der gegen diesen am 03.04.2014 zugestellten Bescheid am 15.04.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten und zusammengefasst gerügt, dass die Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, da keine brauchbaren sozialen Anknüpfungspunkte in Indien vorhanden wären. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde würden an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vorbeigehen und es fehle an einer persönlichen Rückkehrprognose. Er habe sich innerhalb kürzester Zeit außerordentlich gut integriert und sei durch seine Arbeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig. Er teile die Unterkunft mit Kollegen und nehme weder soziale noch staatliche Geldaushilfen in Anspruch. Die berufliche Verfestigung und Verwurzelung am Arbeitsmarkt sei Hauptfaktor einer gelungenen Integration. Es seien keine negativen Faktoren vorhanden. Die belangte Behörde argumentiere einzig mit der äußert kurzen Aufenthaltsdauer, damit allein könne die Zulässigkeit der Ausweisung nicht begründet werden. Auch innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne könnten sich relevante Bindungen zum Bundesgebiet entwickeln, die im Ergebnis einer Ausweisung entgegenstehen könnten. Nur durch eine persönliche Befragung hätte die belangte Behörde ausreichend den Stand der Integration und der Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich erheben können; die Einvernahme hätte einen zumutbaren Aufwand bedeutet. Der Beschwerdeführer beantragte, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig seien; die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen; vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiert auf Dauer unzulässig sei.
7. Aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben am 06.05.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Er wurde am XXXX in XXXX als Zusteller arbeitend angetroffen, eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er ist ledig, kinderlos und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Seine Eltern und Geschwister befinden sich in seinem Heimatland. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer kehrte am XXXX freiwillig nach Indien zurück.
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Zeitpunkt der Einreise am 06.05.2013 ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung hinsichtlich der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der entsprechenden im Akt einliegenden Anzeige, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Der Zeitpunkt der Ausreise am XXXX ergibt sich aus der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom XXXX.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen in der eingebrachten Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der festgestellte Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.880-BAT (und der daraus ersichtlichen Niederschrift zur Einvernahme am 13.05.2013), dem oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2014.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde die Nichtvornahme einer Einvernahme durch die belangte Behörde und mangelnde aktuelle Überprüfung des Standes seiner Integration moniert, ist ihm nachstehend zu entgegnen:
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2013, Zl. 13 05.880-BAT, noch in der Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 30.03.2014, Zl. 830588010/1649838, substantiiert entgegengetreten. Es ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde vom 15.04.2014 keinerlei in ihrer Intensität entscheidungsrelevanten oder in irgendeiner Weise belegten Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts.
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht spätestens in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ihm zugute kommende Umstände geäußert und insbesondere auch nachgewiesen hätte, wenn solche tatsächlich vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat sich aber auch in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht substantiiert dahingehend geäußert. Vielmehr führte er vorrangig aus, er sei außerordentlich gut integriert. Woraus sich die behauptete außerordentlich gute Integration ergebe, lässt sich jedoch aus der Beschwerde nicht erschließen, vielmehr erschöpfen sich die reichlich unbestimmten Ausführungen darin, dass er die "Unterkunft mit Kollegen teile" und soziale bzw. staatliche Geldaushilfen nicht in Anspruch nehme. Einzig die (behauptete, aber nicht belegte) Arbeit als Zeitungszusteller, durch die er selbsterhaltungsfähig sei, und die dadurch geäußerte Bereitschaft zur Integration am österreichischen Arbeitsmarkt wären dem Beschwerdeführer zugute zu halten, doch kann dieser Umstand allein nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen und ist mangels Nachweisen auch nicht von einer tatsächlichen nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt auszugehen. Die in der Beschwerde dargetane "berufliche Verfestigung und Verwurzelung am Arbeitsmarkt" erweist sich als nicht nachvollziehbar und erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vorliegens einer solchen. Aus alldem ist zwanglos zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungswesentlichen Zeitpunkt nicht vorliegen und die geäußerte Behauptung einer guten Integration zum Entscheidungszeitpunkt keine Grundlage im Faktischen hat. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen im Bescheid offenbar nichts Relevantes entgegenzusetzen hatte, dem pauschalen und oberflächlichen Verweis auf gute Integration und Verfestigung am Arbeitsmarkt sowie seiner Vorbildwirkung für andere Migranten mangelt es an der notwendigen Substanz, um Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration des Beschwerdeführers zu indizieren.
Maßgeblich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall insbesondere auch die kurze Dauer des Verfahrens. So haben innerhalb eines recht knappen Zeitraumes von Mai 2013 bis August 2014 die Erstbefragung (06.05.2013) und Einvernahme vor dem Bundesasylamt (13.05.2013) stattgefunden, der erste in diesem Verfahren ergangene Bescheid datiert mit 14.05.2013. Nach der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.02.2014. Der nunmehr angefochtene Bescheid ist vom 30.03.2014, gegen diesen wurde am 15.04.2014 Beschwerde erhoben. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer bereits freiwillig zurück nach Indien. Trotz vieler Möglichkeiten in dem dichtengedrängten und kompakten Verfahren hat der Beschwerdeführer - sei es bei den Einvernahmen oder im Rahmen von Beschwerden gegen die ergangenen Bescheide bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - zu keinem Zeitpunkt (schriftlich oder mündlich) irgendwelche fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände geäußert. Dies, obwohl sowohl aus den Bescheiden als auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (welche allesamt innerhalb weniger Monate ergangen sind) ganz eindeutig hervorgeht, dass keine Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers vorliegen würden. Gerade aufgrund des gedrängten Verfahrensganges und den darin ergangenen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fortdauernd sowohl die Relevanz seiner Integration als auch die allfällige Möglichkeit einer Rückkehrentscheidung zu gewärtigen hatte. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der schriftlichen Entscheidungen zu keinem Zeitpunkt entgegentrat und von sich aus keine auf eine Integration hindeutenden Umstände substantiiert vorbrachte oder in irgendeiner Weise belegte. In diesem Zusammenhang verkennt das erkennende Gericht nicht, dass gerade die Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich eine Eingliederung erschwert. Gleichzeitig ist gerade durch diesen noch nicht lange andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenhalt mit dem Fehlen von auf eine Inklusion hindeutenden Umständen (bzw. eines entsprechenden substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers) unter Berücksichtigung aller Umstände keine in einem relevanten Ausmaß vorangeschrittene Integration des Beschwerdeführers indiziert.
In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der erfolgten Einvernahmen noch in den Beschwerden, welche zueinander in einem beachtlichen zeitlichen Nahebereich (Mai 2013 bis April 2014) stehen, tragfähige Aspekte einer schützenswerten Integration dargetan hat, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich an den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, welche auf Grundlage der von ihm selbst getätigten Angaben getroffen wurden und denen er zu keinem Zeitpunkt fundiert entgegengetreten ist auch bis zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche hat sich auch sonst nicht ergeben.
Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Tätigkeit als Zeitungszusteller behauptet, lässt sich weder auf die tatsächliche Ausübung einer legalen Berufstätigkeit und umso weniger auf die Erzielung eines Einkommens schließen.
Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall weiters, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, woraus sich eine noch bestehende starke Bindung des Beschwerdeführers an Indien offenbart.
Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Nichtvornahme einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rügt, ist ihm nachfolgend zu entgegnen:
Der zu beurteilende Sachverhalt erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde aus der Aktenlage als geklärt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer weder den Ausführungen zu seiner Person im Bescheid vom 14.05.2014 (etwa in der dagegen erhobenen Beschwerde) noch jenen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2014 in substantiierter Weise entgegengetreten ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid, der sich ausschließlich mit einer zu treffenden Rückkehrentscheidung befasst, ein über pauschale Behauptungen hinausgehendes gegenläufiges Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung (in den Entscheidungen des Bundesasylamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) zu keinem Zeitpunkt substantiiert bekämpft, es sind zu keiner Zeit ausreichend relevante Neuerungen vorgetragen worden. Der Sachverhalt scheint dem erkennenden Gericht nicht ergänzungsbedürftig oder unrichtig, die Ermittlung zusätzlicher Beweisergebnisse scheint nicht geboten. Sohin ist das Absehen der belangten Behörde von einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu VwGH vom 23.01.2003, GZ 2002/20/0533) und war unter einem auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert (siehe dazu noch unten).
Soweit im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls das Parteiengehör verletzt wurde, indem der Beschwerdeführer nicht neuerlich einvernommen wurde (bzw. ihm die Länderfeststellungen, welche sich jedoch im Wesentlichen mit denen des Erstbescheides und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes decken, nicht neuerlich zur Kenntnis gebracht wurden), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er aber nicht Gebrauch gemacht, sondern sich in der Beschwerde lediglich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, dass die Rückkehr für ihn unzumutbar sei und die Länderfeststellungen an seiner persönlichen Situation vorbeigehen würden. Soweit der Beschwerdeführer von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr ausgeht, ist entgegenzuhalten, dass er selbst diese Rüge durch seine freiwillige Rückkehr relativierte und sich diese auch nicht als substantiiert erwies, weshalb ihr nicht näherzutreten war. Er hat somit nicht einmal bei dieser Gelegenheit ein fundiertes Vorbringen erstattet, aus dem sich Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration oder Unzumutbarkeit einer Rückkehr ableiten ließen. Im gegenständlichen Fall wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters freigestanden, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Die getroffenen Länderfeststellungen, die sich im Wesentlichen im Laufe des Verfahrens nicht geändert haben, waren dem Beschwerdeführer zumindest schon von dem nur einige Wochen vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid (und damit in einem beachtlichen zeitlichen Naheverhältnis) ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG (bzw. dessen Nachfolgebestimmung) führen kann (vgl. dazu AsylGH 16.10.2008, E13 308.920-1/2008).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Gem. § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befand sich erst seit 06.05.2013 (und nur bis XXXX) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von 06.05.2013 bis XXXX ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis für eine (behauptete) erlaubte Beschäftigung in Österreich oder seine (behauptete) Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht. Allein die in der Beschwerde ins Treffen geführte, jedoch nicht belegte Tätigkeit als Zeitungszusteller kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer am XXXX freiwillig nach Indien ausreiste.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (vgl. dazu im weiteren auch das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2014, GZ: W192 1438289-1/4E).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bereits am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, war gem. § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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