BVwG W204 2010601-1

W204 2010601-1Tribunal administratif fédéral19 août 2014

Regest

Dauerdelikt, Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Strafbarkeitsverjährung, Verfahrenseinstellung, Verjährung

Texte intégral

BVwG W204 2010601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2010601.1.00

Spruch

W204 2003889-1/5E

W204 2010601-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie durch die Richterin Dr. Doris KOHL und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde (vormals: Berufung) 1.) des Herrn XXXX und 2.) der XXXX AG, beide vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger Partner, 1010 Wien, Dorotheergasse 6-8, vom 23.06.2010, gegen den Bescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 08.06.2010, Zl. FMA-PL012.100/0001-LAW/2009, in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:

A)

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33, wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 08.06.2010 wurde über den Beschwerdeführer zu 1.) (BF1) gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Mitglied des Vorstandes der Beschwerdeführerin zu 2.) (BF2) wegen Übertretung des § 46a Abs. 1 Z 16 Pensionskassengesetz (PKG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die BF2 für die gegen den BF1 verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Es wurde ausgeführt, dass die BF2 per 30.06.2008 die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 32 (VRG) gebildet und ab diesem Zeitpunkt Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einer Versicherungen AG in die VRG hereingenommen habe. Diese Hereinnahme von Pensionskassenbeiträgen stelle ein Pensionskassengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 PKG dar. Der bewilligte Geschäftsplan der BF2 setze sich aus einem allgemeinen Teil, der auf sämtliche VRG anzuwenden sei, und jeweils speziellen Teilen als besondere Geschäftsplanabschnitte für jede einzelne VRG zusammen. Für die gegenständliche VRG habe die BF2 keinen eigenen Geschäftsplanabschnitt gebildet. Ohne bewilligten Geschäftsplanabschnitt für diese VRG sei auch keine Festlegung der Wahrscheinlichkeitstafel erfolgt. Gleiches gelte für die Regelungen betreffend Sicherheitszuschläge, Risikoprüfung, Risikozuschläge, Rechnungszins und Rechnungsmäßiger Überschuss. Der Geschäftsplan einer VRG sei somit nur in Zusammenschau von allgemeinem Teil und speziellem Teil ersichtlich. Für neu gebildete VRG gebe es bei diesem Aufbau zunächst noch keinen anwendbaren Geschäftsplan.

Wenn für die Pensionskassengeschäfte der gegenständlichen VRG ein Geschäftsplanabschnitt einer anderen VRG verwendet werde, so sei auch dies im Geschäftsplan festzuhalten und diese Änderung von der FMA bewilligen zu lassen. Gem. § 20 Abs. 4 PKG sei jede Änderung des Geschäftsplans der FMA zur Bewilligung vorzulegen und eine solche abzuwarten, bevor weitere Schritte gesetzt werden. Die Bewilligung eines eigenen Geschäftsplanabschnittes für die gegenständliche VRG sei erst mit 15.06.2009 erfolgt. Die im Zeitraum 30.06.2008 bis zum 15.06.2009 diesbezüglich durchgeführten Pensionskassengeschäfte hätten daher nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprochen. Der BF1 habe diese Verwaltungsübertretung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorstand mit 15.10.2008 zu verantworten.

I.2. Gegen das Straferkenntnis der FMA vom 08.06.2010 erhoben die Beschwerdeführer (BF) am 23.06.2010 rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS), in der sie unter anderem ausführten, die gegenständliche VRG sei unter Anwendung des Geschäftsplanabschnitts der VRG 12 verwaltet worden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und insbesondere einer mündlichen Verhandlung gab der UVS mit Berufungsbescheid vom 23.08.2011 der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf € 3.000,- sowie die Ersatzfreiheitstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 107/2007 iVm § 46a Abs.1 Z 16 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006" laute. Zudem seien die Absätze 4 sowie 6 bis 8 im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu streichen. Die Strafsanktionsnorm laute: "§ 46a Abs. 1 dritter Strafsatz Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006". Entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe werde auch der Beitrag des BF1 zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf € 300,- reduziert.

I.3. Gegen diesen Berufungsbescheid richtete sich die mit 11.10.2011 datierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, bei diesem eingelangt am 12.10.2011, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 27.01.2014, GZ. 2011/17/0265-9, den angefochtenen (Berufungs)Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf und trug dem Bund auf, den BF die Aufwendungen zu ersetzen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zur Frage, ob die Anwendung der VRG12 auf die neu gebildete und gegenständliche VRG nach der Anzeige an die FMA vorgesehen war. In seiner Begründung verwies der VwGH deshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in allen wesentlichen Sach- und Rechtsfragen gleichlautende Erkenntnis zu Zl. 2011/17/0263 vom selben Tag.

Dieses Erkenntnis ist beim Bundesverwaltungsgericht laut Stempel am 11.03.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Rechtliche Beurteilung:

II.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor. Der Akt wurde dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der Gerichtsabteilung W204 am 21.03.2014 ein.

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung somit in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 K3).

II.1.2. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens

Durch die Aufhebung eines angefochtenen Berufungsbescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013), nunmehr eines angefochtenen Erkenntnisses oder eines angefochtenen Beschlusses (§ 42 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013), tritt die Rechtssache in die Lage vor Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Entscheidung zurück.

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12; vgl. dazu auch VwGH 28.03.2014, 2014/02/0027).

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzurechnen. Der Lauf der Frist wird ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt, die Hemmung endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0342 zur Regelung der Strafbarkeitsverjährung im damaligen § 31 Abs. 3 VStG; vgl. aktuell auch den Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ W210 2002612).

Im gegenständlichen Fall wurden dem BF1 Verstöße gegen § 46a Abs. 1 Z 16 PKG mit Beginn vom 30.06.2008 bis zu seiner Zurücklegung des Vorstandsmandates am 15.10.2008 zur Last gelegt. Das Ende des vorgeworfenen Dauerdeliktes ist somit der 15.10.2008.

Das Straferkenntnis der FMA datiert vom 08.06.2010 und wurde den BF am 09.06.2010 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) wurde am 23.06.2010 erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Der Berufungsbescheid des UVS wiederum datiert vom 23.08.2011 und wurde den BF am 30.8.2011 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 11.10.2011 fristgerecht erhoben und langte am 12.10.2011 bei diesem ein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 27.01.2014 über die Beschwerde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Somit war der Lauf der Frist der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vom 12.10.2011 bis zu 11.03.2014 gehemmt. Die Strafbarkeit verjährte dementsprechend mit Ablauf des 14.03.2014. Somit ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten, die das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13).

Der Beschwerde gegen den Bescheid der FMA war aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 08.06.2010 vollinhaltlich ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, einzustellen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdepunkten entfallen.

II.1.3. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 bzw. § 31 Abs. 2 VStG stellt sich als stringent und einheitlich dar. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Norm des § 31 Abs. 2 VStG ist derart klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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