G308 2009701-1•BVwG G308 2009701-1
G308 2009701-1Tribunal administratif fédéral19 août 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldeverstoß
G308 2009701-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 09.11.2012,
Zl. 2012/0672, vom 12.11.2012, Zl. 2012/0673 und vom 13.11.2012, Zl. 2012/0675, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheiden der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 09.11.2012, Zl. 2012/0672, vom 12.11.2012, Zl. 2012/0673 und vom 13.11.2012, Zl. 2012/0675, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 1 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von An-/Abmeldungen mehrerer Beschäftigter einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt EUR 300,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG durch den Versicherungsträger ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden könne, wenn die in § 111 ASVG genannten Personen oder Stellen die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung bzw. die Meldung des Entgeltes unterlassen, diese Meldung verspätet erstatten bzw. ein zu niedriges Entgelt melden würden. Die Meldefrist sei in den §§ 33 und 34 ASVG für Dienstgeber und Bevollmächtigte festgelegt und sei wie dargelegt überschritten worden. Bei der Bemessung der Beitragszuschläge hätten alle gesetzlichen Vorschriften, wie die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Arten der Meldeverletzungen gemäß § 113 Abs. 3 ASVG Berücksichtigung gefunden.
Gegenständlich seien für nachstehende Personen Meldungen verspätet übermittelt worden:
Bescheid vom 09.11.2012:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Bescheid vom 12.11.2012:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Bescheid vom 13.11.2012:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch am 05.12.2012 bei der GKK eingelangten Einspruch, dass die Dienstnehmer der GKK in Form einer Liste gemeldet worden seien. Aus diesem Grunde seien die Vorschreibungen der Beitragszuschläge von insgesamt EUR 300,- zu Unrecht erfolgt.
3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Kärntner Landeshauptmann am 08.01.2013 zum Einspruch der BF aus, dass gemäß § 33 ASVG Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte ASVG-pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden seien. Der Dienstgeber könne der Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Z 1 oder Z 2 ASVG vornehmen. Gemäß § 471d ASVG iVm. § 13 der Satzung der GKK beginne die Frist für die vollständige Anmeldung sowie Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471d ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.
Am 12.10.2012 seien für folgende fallweise beschäftigte Versicherte verspätete An- und Abmeldungen bei der GKK eingelangt:
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2011 und 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2011
XXXX Zeitraum: 15.08.2011
XXXX Zeitraum: 15.08.2011 und 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2011 und 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2011
XXXX Zeitraum: 15.08.2011 und 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2011
XXXX Zeitraum: 15.08.2011 und 15.08.2012
XXXX Zeitraum: 15.08.2012
Auf Grund der dargelegten Meldefristverletzungen seien der BF mit den Bescheiden vom 09.11.2012, Zl. 2012/0672, vom 12.11.2012, Zl. 2012/0673 und vom 13.11.2012, Zl. 2012/0675, Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von insgesamt EUR 300,- vorgeschrieben worden. Zur Einspruchsbegründung werde bemerkt, dass die objektiv vorliegende Fristüberschreitung zur Vorschreibung des Beitragszuschlages geführt habe. Die BF (Dienstgeberin) sei gemäß § 41 ASVG verpflichtet, die Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten. Gemäß den vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien über Ausnahme von der Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung gemäß § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG seien Meldungen ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen erfolgen. Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung seien dennoch ordnungsgemäß erstattet, wenn eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar sei oder wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen sei. Unzumutbar sei eine Meldung über Datenfernübertragung, wenn die meldepflichtige Stelle über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) verfüge und ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung) auch nicht von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb, etc.) durchführen lasse, bei der eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden sei. Gemäß § 5 der Richtlinie seien andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen,
mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger zugelassenen Format,
mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
Meldungen, die auf anderen Wegen, insbesondere über Fernschreiber, Teletext, mittels E-Mail, auf Datenträgern, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt sind oder telefonisch, würden keine ordnungsgemäße Meldung bewirken.
Die BF habe in ihrem Einspruch keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die wesentliche Verspätung der gegenständlichen Meldungen genannt, zumal eine Übermittlung der Meldungen in Listenform, wie ausführlich dargestellt, keine ordnungsgemäße Meldeerstattung darstelle. Grundsätzlich werde angemerkt, dass der Gesetzgeber eben für die Übermittlung bestimmter Dienstnehmerdaten Fristen vorgegeben habe und die Nichtbeachtung dieser Fristen beim Sozialversicherungsträger einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Zudem sei die BF aufgrund einer nicht fristgerecht übermittelten Meldung am 29.06.2012 schriftlich und vorerst sanktionslos über die einzuhaltenden Meldefristen und Sanktionsmöglichkeiten bei deren Verletzung informiert worden. In Anbetracht des geschilderten Sachverhaltes und im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Rahmen für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages nicht annähernd ausgeschöpft worden sei, beantrage die GKK dem Einspruch keine Folge zu geben, sondern die Bescheide vom 09.11.2012, Zl. 2012/0672, vom 12.11.2012, Zl. 2012/0673 und vom 13.11.2012, Zl. 2012/0675, vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Das Schreiben der GKK im Rahmen der Vorlage des Einspruches wurde vom Landeshauptmann von Kärnten mit Schreiben vom 18.01.2013 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme ist seitens der BF nicht eingelangt.
5. Mit Aktenvorlage vom 16.07.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheiden zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die angefochtenen Bescheide vom 09.11.2012, vom 12.11.2012 und vom 13.11.2012 enthalten keinerlei begründete Feststellungen über die tatsächlichen Beschäftigungszeitpunkte, das jeweilige Einbringungsdatum der Meldung bzw. deren Form, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen die am 09.11.2012, 12.11.2012 und 13.11.2012 ergangenen Bescheide der GKK wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlageantrag] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.
§ 113 Abs. 1 bis 4 lauten:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass die GKK als Behörde das AVG grundsätzlich voll anzuwenden hat. Somit ist die GKK gemäß § 60 AVG daher nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Die GKK hat die Vorschreibung der Beitragszuschläge in den gegenständlichen Bescheiden allein dadurch begründet, dass die Meldungen für die im jeweiligen Bescheid angeführten fallweise beschäftigten Dienstnehmer verspätet übermittelt worden seien.
Weder aus dem Bescheid noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, wann diese Dienstnehmer bei der BF beschäftigt waren und wann deren Meldung tatsächlich erfolgt ist. Es ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfbar, ob eine verspätete Meldung tatsächlich stattgefunden hat. Wenn die GKK im Vorlagebericht darstellt, wann die einzelnen Dienstnehmer beschäftigt waren, die Meldungen als verspätet anzusehen seien und, dass die Form der Meldung seitens der BF (Liste?) nicht den Vorschriften entspreche, ist zum einen auf den bereits ausgeführten Umstand zu verweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann bzw. dass ein Mangel der Bescheidbegründung nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlageantrag] behoben werden kann. Zum anderen ergibt sich aus dem Akteninhalt weder, dass tatsächlich eine Meldung erfolgt sei, wann und in welcher Form diese erfolgt sei.
Die GKK hat auch ausgeführt, dass die BF aufgrund einer nicht fristgerechten übermittelten Meldung am 29.06.2012 schriftlich und vorerst sanktionslos über die einzuhaltenden Meldefristen und Sanktionsmöglichkeiten bei deren Verletzung informiert worden. Dazu sind aber keinerlei Nachweise im Akt vorhanden. Dieses Vorbringen ist daher für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht überprüfbar.
Die GKK hat sich somit vor Bescheiderlassung nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungstagen der fallweise beschäftigten Dienstnehmer und der jeweils korrelierenden Meldungen der BF auseinandergesetzt. Die GKK hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie anstellte, um zu ihren Feststellungen zu gelangen.
Erst nach der Beschwerde der BF gegen die gegenständlichen Bescheide hat die GKK sich überhaupt mit dem Vorbringen der BF befasst.
Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der GKK Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen.
Die GKK hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine Beurteilung der tatsächlichen Beschäftigungszeiträume der fallweise beschäftigten Dienstnehmer, der entsprechenden Meldungszeitpunkte und die Form der Meldung der BF möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung des Falles feststeht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide der GKK und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Wesentliche Punkte des Sachverhaltes wurden überhaupt nicht ermittelt, bzw. haben keinen Eingang in den gegenständlichen Verfahrensakt und die Bescheidbegründungen gefunden.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückzuverweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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