W213 2006549-1•BVwG W213 2006549-1
W213 2006549-1Tribunal administratif fédéral18 août 2014
Gerichtsbarkeit, Kostenrefundierung, mangelnder Rechtsanspruch,<br/>private Gegenstände, Räumung, Richter des Ruhestandes,<br/>Transportkosten
W 213 2006549-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 11.11.1955, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 30.1.2014, GZ. Jv 15147/13v-30, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Ruhestandes.
Mit Schreiben vom 2.12.2013 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er die XXXX mit dem Transport seiner persönlichen Gegenstände aus einer leerstehenden ehemaligen Dienstwohnung in Eisenstadt nach Zillingtal, seiner nunmehrigen Wohnadresse, habe beauftragen müssen. Es seien ihm dadurch Kosten in Höhe von € 150,- entstanden. Er beantragte den Ersatz dieser Kosten, da ihm von dieser Zwischenlagerung keine Mitteilung gemacht worden sei und man ihm keinen Schlüssel für diese Wohnung überlassen habe. Er hätte sonst Gelegenheit gehabt, den unentgeltlichen Abtransport dieser Gegenstände durch Freunde zu veranlassen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Der beantragte Ersatz der Transportkosten von € 150,- für die Übersiedelung von persönlichen Gegenständen vom ehemaligen Dienstort Eisenstadt an den nunmehrigen Wohnort Zillingtal wird abgewiesen."
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller seitens des Landesgerichts Eisenstadt ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sowohl seinen Amtsraum als auch die Dienstwohnung von seinen privaten Gegenständen zu räumen oder räumen zu lassen, wovon der BF informiert gewesen sei. Da es für den Ersatz der Entsorgungskosten persönlicher Gegenstände keine Rechtsgrundlage gebe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des beantragten Kostenersatzes von €
150,-. Er führte aus, dass anlässlich seiner Suspendierung der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt die Räumung seines Amtszimmers veranlasst habe. Dabei seien seine privaten Gegenstände (Fotos der Kinder etc.) in eine leerstehende Dienstwohnung verbracht worden, zu der er bis zu seiner Pensionierung keinen Zugang gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar, da in ihm von einer Stellungnahme des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt die Rede sei, deren Inhalt nicht bekannt bzw. ihm nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Schadenersatzanspruch bestehe zu Recht, da er Freunde zum unentgeltlichen Abtransport dieser Gegenstände hätte heranziehen können, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, wo diese abgelegt gewesen seien. So habe er einen professionellen Dienst bemühen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Veranlassung des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt wurden persönliche Gegenstände (Wandschmuck, Fotos der Kinder, private Bücher etc.) des BF nach dessen Suspendierung durch das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte aus dessen Amtszimmer in eine leerstehende Dienstwohnung im angeschlossenen Beamtenwohnhaus verbracht. Nach seiner zwischenzeitlich erfolgten Ruhestandsversetzung beauftragte der BF die Firma "XXXX" in XXXX, mit dem Abransport seiner privaten Gegenstände nach 7034 Zillingtal, Hirmerstraße 5, seiner nunmehrigen Wohnadresse, wofür ihm mit Schreiben vom 18.7.2013 Kosten in Höhe von € 150,- in Rechnung gestellt wurden. Er beantragte den Ersatz dieser Kosten, da ihm von dieser Zwischenlagerung keine Mitteilung gemacht worden sei und man ihm keinen Schlüssel für diese Wohnung überlassen habe. Er hätte sonst Gelegenheit gehabt, den unentgeltlichen Abtransport dieser Gegenstände durch Freunde zu veranlassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in seinem Antrag vom 2.12.2013, seiner Beschwerde vom 5.2.2014, sowie der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall begehrt der BF Schadenersatz in Höhe von €
150,- da er eine Firma mit dem Transport seiner privaten Gegenstände von Eisenstadt nach Zillingtal habe beauftragen müssen. Die belangte Behörde hat dieses Begehren abgewiesen, da es hiefür keine Rechtsgrundlage gebe.
Dieser Auffassung kann nicht entgegengetreten werden, da weder im GehG noch im RStDG eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des BF auffindbar ist.
Deutet man sein Vorbringen in der Beschwerde als Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs, ist festzuhalten, dass ein solcher nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen wäre.
Die Beschwerde war daher spruchgmäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage im Hinblick auf die völlig klare Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.
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