BVwG W203 2009981-1

W203 2009981-1Tribunal administratif fédéral18 août 2014

Regest

Aufsteigen, Jahreszeugnis, Leistungsbeurteilung, negative<br/>Beurteilung, Pflichtgegenstand, Provisorialverfahren, Schulstufe,<br/>Widerspruch, Wiederholungsprüfung

Texte intégral

BVwG W203 2009981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2009981.1.00

Spruch

W203 2009981-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 9. Juli 2014, Zl. 253.004/0044-kanz2/2014, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

Die Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch lauten weiterhin jeweils auf "Nicht genügend". Die Beschwerdeführerin ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart, also die siebente Klasse eines Realgymnasiums, nicht berechtigt. Sie ist berechtigt, in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch zur Wiederholungsprüfung anzutreten.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist seit der ersten Klasse im Schuljahr 2008/09 Schülerin der XXXX Schule in XXXX, und besuchte im Schuljahr 2013/2014 die 6C-Klasse (10. Schulstufe) des Realgymnasiums.

2. Die BF hatte die neunte Schulstufe mit "Nicht genügend" in Deutsch und Englisch abgeschlossen und auf Grund einer Wiederholungsprüfung im Herbst 2013 die Gesamtbeurteilung "Genügend" in Deutsch und "Nicht genügend" in Englisch erhalten. Die Klassenkoferenz hat ihr die Genehmigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SchUG erteilt.

3. In der Schulnachricht für das Schuljahr 2013/14 wurde die BF in den Gegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt.

4. Am 10.04.2014 ist - da die Leistungen der BF im Gegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wären - dies im Rahmen des "Frühwarnsystems" im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG den Erziehungsberechtigten der BF mitgeteilt worden und der BF und deren Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch am 30.04.2014 gegeben worden.

5. Das Frühwarngespräch zwischen der Lehrerin der BF für das Unterrichtsfach Deutsch, Frau XXXX, und dem Vater der BF, Herrn XXXX, fand am 13.05.2014 statt.

6. Am 06.06.2014 richtete der Vater der BF "auf Grund der Vorfälle am 06.06.2014" ein Schreiben an die Direktion der XXXX Schule. Er machte darin geltend, dass die Leistungen der BF im Unterrichtsfach Deutsch in der sechsten Klasse von Anfang an negativ beurteilt worden wären, obwohl sie unermüdlich arbeiten und sämtliche Prüfungen, Aufsätze und Referate - wie von der Lehrkraft erwünscht - erledigen würde. Die Noten und Beurteilungen im Unterrichtsfach Deutsch wären demnach nicht mehr fachgerecht und sachgerecht, sondern würden ausschließlich mit der Person der BF zusammenhängen. Zwei oder drei Lehrkräfte an der Schule hätten pädagogisch und kommunikativ Probleme mit der BF, was zu einer psychischen Destabilisierung der BF geführt habe. Es handle sich um vorsätzliches, willkürliches Mobbing und eine Schädigung der BF durch die Lehrkräfte für Deutsch, Mathematik und Englisch.

7. Laut Stellungnahme der Beratungslehrerin der BF, Frau XXXX, vom 15.06.2014 habe diese der BF auf Nachfrage mitgeteilt, dass die negative Benotung der dritten Deutschschularbeit des Schuljahres 2013/14 "in ihren Augen gerechtfertigt" sei.

8. Im Jahresabschlusszeugnis für die sechste Klasse des Gymnasiums wurde die BF in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 17.06.2014 hat die Klassenkonferenz der Klasse 6C an der XXXX Schule entschieden, dass die BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Der Erhalt dieser Entscheidung wurde am 20.06.2014 vom Vater der BF durch dessen Unterschrift bestätigt.

9. Am 22.06.2014 haben die Eltern der BF als deren gesetzliche Vertreter "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) gegen die Entscheidung, dass ihre Tochter nicht zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt wäre, erhoben. Der Widerspruch ist am 25.06.2014 an der XXXX Schule eingelangt.

10. Die zuständige Klassenlehrerin hat am 26.06.2014 zur Beurteilung der Leistungen der BF im Unterrichtsfach Deutsch hinsichtlich der Mitarbeitsbeobachtungen im Schuljahr 2013/14 folgende Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben:

"Was die Erarbeitung und Abgabe der Hausübungen betrifft, so ist festzuhalten, dass diese nicht lückenlos vorhanden sind.

Aus den Beurteilungskriterien sowie aus meinen sehr häufigen Aufforderungen, Hausübungen zu erbringen, geht hervor, dass das rechtzeitige Erbringen der Hausübungen unabdingbar ist, d.h. die SchülerInnen wissen, dass nur die termingerechte Abgabe der Hausübungen als erbrachte Hausübung gewertet wird.

Mitarbeit im Unterricht: Im Unterricht verhält sich XXXX [die BF] prinzipiell eher ruhig, zeigt von sich aus keinerlei Mitarbeit, reagiert aber auch auf Fragen, die sich auf den in der Stunde zuvor erarbeiteten Unterrichtsstoff beziehen, häufig mit Achselzucken (notiert zuletzt am 12.5.2014). Häufig können gestellte Fragen nicht ausreichend beantwortet werden.

Die Präsentation zu Friedrich Schillers "Kabale und Liebe", die die SchülerInnen am 6.5.2014 zu halten hatten, hielt XXXX nicht, da sie sowohl an diesem Tag als auch in der darauf folgenden Stunde nicht anwesend war. Da diese Präsentation als Gruppenarbeit konzipiert war, übernahmen die anderen schließlich ihre Präsentation. Allerdings ging sie in den folgenden Stunden nicht auf mich zu, um zu erfragen, ob und wie sie dieses Versäumnis kompensieren könnte.

Eine mündliche Prüfung wurde von XXXX nicht gewünscht.

In Summe gesehen sind die Leistungen der Mitarbeit unterdurchschnittlich, das heißt, sie können die durchgehend negativen Leistungen der Schularbeit nicht ausgleichen."

In tabellarischer Form wird ein Überblick über die Hausübungen im ersten und zweiten Semester des Schuljahres 2013/14 gegeben. Daraus ist ersichtlich, dass von 15 Hausübungen im ersten Semester und von 12 Hausübungen im zweiten Semester jeweils nur fünf termingerecht erbracht worden sind.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch gemäß §§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 und 6 SchUG betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ab und setzte die Jahresbeurteilung der BF im Pflichtgegenstand Mathematik auf "Genügend" und die Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils weiterhin auf "Nicht genügend" fest.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellung, dass der Erziehungsberechtigte der BF von der ihm mehrfach eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte der Stadtschulrat für Wien zu den Unterrichtsleistungen der BF im Fach Deutsch im Wesentlichen Folgendes fest: Die Angaben aller drei Schularbeiten würden den Anforderungen entsprechen. Die Beurteilung aller drei Schularbeiten mit "Nicht genügend" wäre "völlig nachvollziehbar". Von 15 Hausübungen im ersten und 12 Hausübungen im zweiten Semester habe die BF nur jeweils fünf termingerecht erbracht. Die BF habe von ihr aus keinerlei Mitarbeit gezeigt und auf gestellte Fragen häufig mit Achselzucken reagiert. Eine für den 06.05.2014 vorgesehene Präsentation habe die BF nicht gehalten, da sie weder an diesem Tag noch in der darauffolgenden Stunde anwesend gewesen wäre. Auf eine mündliche Prüfung habe die BF verzichtet.

12. Am 13.07.2014 erhob der Vater der BF fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Beschwerde) gegen die mittels des Bescheides des Stadtschulrates für Wien getroffenen Erhebungen und Feststellungen im Unterrichtsfach Deutsch, während die Entscheidungen in den Fächern Mathematik und Englisch "zur Kenntnis genommen" wurden.

Begründend führte er aus, dass es ein Gespräch zwischen der Lehrerin der BF für das Unterrichtsfach Deutsch und dem Vater der BF gegeben habe, bei dem die Lehrerin gemeint habe, dass "alles in Ordnung" sei, und dass die BF zwischen den Noten "Genügend" und "Nicht genügend" stehen würde. Es bestünde die Möglichkeit, durch eine zusätzliche Prüfung und zusätzliche Leistungen die Note "Genügend" zu erreichen. Es wäre auch darüber gesprochen worden, was die BF konkret tun müsse, um sich die Note "Genügend" zu sichern.

Die Hausübungen wären von der BF mit Ausnahme der Verbesserung der dritten Schularbeit erbracht worden.

Die BF habe außerdem das angesprochene Referat nicht selber halten können, da sie an dem dafür vorgesehenen Tag beim Lungenröntgen gewesen wäre.

Weiters sei die Benotung der Schularbeiten mit "Nicht genügend" zumindest in zwei Fällen vollkommen ungerechtfertigt gewesen; dies habe auch bei der Vertrauenslehrerin und bei anderen Professoren zu Kopfschütteln geführt.

Die Möglichkeit einer Zusatzprüfung wäre von der Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch trotz Zusage verweigert worden.

Aufgabe der Lehrkräfte wäre es, die Schülerinnen und Schüler zum Lernen und zur Leistungserbringung zu motivieren und - wenn es Probleme gebe - die Eltern zu informieren und die Zusammenarbeit mit ihnen zu suchen. Eine solche Zusammenarbeit mit den Eltern wäre von der Lehrerin aber nicht durchgeführt worden.

13. Am 23.07.2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

2.1.1.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.1.2.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

2.1.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).

2.1.3.1. Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

besondere praktische Leistungsfeststellungen

besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 5 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO bestehen mündliche Prüfungen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.)

2.1.3.2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nur ergänzen, nicht jedoch abändern. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. N4. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

2.1.4. Nach § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

2.1.5. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

2.2.1. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich, ob die Leistungsbeurteilung der BF im Pflichtgegenstand "Deutsch" der sechsten Stufe des Realgymnasiums mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

2.2.2. Unstrittig ist, dass die Leistung der BF im Unterrichtsfach "Deutsch" sowohl in der Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2013/14 als auch im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/2014 mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

Strittig sind hingegen folgende Beschwerdepunkte:

Der Inhalt des Gespräches zwischen der Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch und dem Vater der BF am 13.05.2014.

Das Ausmaß der erbrachten Hausübungen.

Der Grund, warum das für den 06.05.2014 angesetzte Referat von der BF nicht gehalten worden ist, und ob in der Folge die BF ersatzweise ein Referat gehalten hat.

Die Beurteilung der Schularbeiten.

Ob der BF die Möglichkeit, eine zusätzliche Prüfung abzulegen, verwehrt worden ist.

Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

Zu Beschwerdepunkt A):

Der Inhalt des Gespräches zwischen der Klassenlehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch und dem Vater der BF im Rahmen des sogenannten "Frühwarnsystems" hat auf die Leistungsbeurteilung der BF keinen Einfluss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nämlich nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge, da nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich sind (vgl. auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 37a [S 590] zu § 22 Abs. 11 SchUG, wonach bei einem Schulwechsel während des Unterrichtsjahres alle in dem betreffenden Jahr erbrachten Leistungen zu Grunde zu legen sind). Es ist daher für die Leistungsbeurteilung nicht relevant, ob ein Gespräch im Rahmen des Frühwarnsystems überhaupt stattgefunden hat bzw. welche konkreten Maßnahmen im Rahmen eines solchen Gesprächs erarbeitet worden sind.

Zu Beschwerdepunkt B):

Dem Vorbringen der BF, ihre Hausübungen seien nicht vollständig beachtet worden, ist zu entgegnen, dass Hausübungen in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LeistungsbeurteilungsVO nicht als eine gesonderte Form der Leistungsfeststellung angeführt werden. Vielmehr dienen sie primär der Übung des Lehrstoffes und Festigung des Gelernten. Sie stellen keine eigene Form der Leistungsfeststellung dar, sondern fließen bloß als kleiner Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO ein. Selbst wenn die BF also mehr als die insgesamt 10 gemäß den nachvollziehbaren und schlüssigen Aufzeichnungen der Lehrerin termingerecht erbrachten Hausübungen gemacht haben sollte, könnte dies nicht zu einer positiven Beurteilung der Mitarbeit der BF, die sich nicht aktiv am Unterricht beteiligt hat, auf Fragen häufig nur mit Achselzucken reagierte oder diese nicht ausreichend beantworten konnte, führen.

Zu Beschwerdepunkt C):

Zu dem für den 06.05.20ß14 vorgesehenen nicht gehaltenen Referat der BF ist Folgendes festzuhalten: Referate sind gemäß § 3 Abs. 1, lit b) iVm § 6 LeistungsbeurteilungsVO unter die Leistungsfeststellungsform "besondere mündliche Leistungsfeststellungen" zu subsumieren. Da das Referat nicht gehalten wurde, konnte diesbezüglich - unabhängig vom Grund für das Unterbleiben des Referats - keine Leistungsfeststellung getroffen werden. Eine Verpflichtung, das ausgefallene Referat zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, lässt sich daraus nicht ableiten, insbesondere auch deswegen nicht, weil gemäß § 3 Abs. 4 LeistungsbeurteilungsVO Leistungsfeststellungen nur im "unbedingt notwendigen" Ausmaß durchzuführen sind. Auf Grund des Umstandes, dass die BF weder ihr Fernbleiben vom Unterricht an den Tagen, an denen das Referat hätte abgehalten werden sollen, gemeldet und auch nicht begründet hat, noch in den darauffolgenden Tagen von sich aus tätig geworden ist, um das Versäumnis zu kompensieren, ist den Angaben der Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch zu glauben, dass die BF das Referat nicht nachgeholt hat. Daran können auch die Angaben in der Beschwerde, die BF habe ein zusätzliches Referat erbracht, nichts ändern. Dadurch, dass weder die angeblichen Zeugen namhaft gemacht werden, noch wann und mit welchem Ergebnis und zu welchem Thema das Referat stattgefunden haben sollte, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um die Stellungnahme der Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch zu diesem Punkt inhaltlich in Zweifel ziehen zu können. Weitere Ermittlungen dahingehend, ob, wann und mit welchem Ergebnis eventuell doch zu einem späteren Zeitpunkt ein Referat von der BF gehalten worden ist, können aber auch deswegen unterbleiben, weil - wie bereits oben dargestellt - eine einzige punktuelle Leistungsfeststellung von der Dauer weniger Minuten im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nur ergänzen, nicht jedoch abändern kann.

Zu Beschwerdepunkt D):

Das Vorbringen der BF, dass wenigstens zwei der insgesamt drei durchgeführten Schularbeiten positiv zu benoten gewesen wären, ist nicht substantiiert. Die BF geht in ihrer Beschwerde nicht darauf ein, welche beiden der insgesamt drei Schularbeiten ihrer Ansicht nach zumindest mit "Genügend" hätten beurteilt werden müssen, und warum die Voraussetzungen für eine positive Benotung gegeben gewesen sein sollten. Dem gegenüber sind die Begründungen für die jeweils negative Beurteilung der drei Schularbeiten durch die zuständige Klassenlehrerin im Rahmen der Stellungnahme zum Widerspruch durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auch die Beratungslehrerin betont in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2014, dass die negative Beurteilung jener Schularbeit, die ihr von der BF gezeigt worden ist, auch aus ihrer Sicht gerechtfertigt wäre. Die Behauptungen der BF, die negativen Benotungen für die Schularbeiten hätten auch bei der Vertrauenslehrerin und anderen Lehrkräften "Kopfschütteln" ausgelöst, sind somit nicht nachvollziehbar. Die Angaben aller drei Schularbeiten entsprechen den Vorgaben und decken die Lehrinhalte gemäß dem Lehrplan für die 6. Klasse einer Allgemeinbildenden höheren Schule im Pflichtgegenstand Deutsch ab.

Zu Beschwerdepunkt E):

Schließlich beruft sich die BF auch darauf, dass ihr die Möglichkeit, eine zusätzliche Prüfung abzulegen, nicht angeboten worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass, wie bereits oben ausführlich dargestellt, gemäß § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO eine solche Prüfung nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist, sondern nur auf Wunsch des Schülers durchzuführen ist. Da eine solche Prüfung aber - unabhängig von etwaigen Überlegungen im Rahmen des Frühwarngespräches - von der BF offenbar nicht gewünscht worden ist, bestand keine Verpflichtung für die Lehrkraft, von sich aus eine Prüfung anzuberaumen, insbesondere dann nicht, wenn eine Gesamtbeurteilung der im Schuljahr erbrachten Leistungen auch ohne zusätzliche Prüfung möglich war.

Insgesamt reichen die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der BF im Unterrichtsfach Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LeistungsbeurteilungsVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Da die Leistungsfeststellung und aufbauend darauf die Leistungsbeurteilung der BF im Unterrichtsfach Deutsch daher gesetzeskonform erfolgt sind, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid das Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014 zu bestätigen.

Da die BF in nicht mehr als zwei Pflichtgegenständen mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden ist, war auch auszusprechen, dass sie zur Wiederholungsprüfung antreten darf.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2. dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen Rechtslage im SchUG ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.