BVwG W191 1421867-1

W191 1421867-1Tribunal administratif fédéral18 août 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W191 1421867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1421867.1.00

Spruch

W191 1421867-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl 11 06.438-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 28.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.06.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 28.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Bruck an der Mur gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 01.11.1994 in XXXX, Distrikt Chakejabar (auch: Khaki Jabbar), Provinz Kabul (Afghanistan) geboren, sunnitischer Moslem und ledig. In seinem Heimatdorf würden sich noch seine Eltern, eine Schwester und drei minderjährige Brüder aufhalten.

Der BF gab an, vor ca. eineinhalb Monaten seinen Heimatort verlassen zu haben und über Jalalabad nach Pakistan gereist zu sein. Von dort wäre er über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass die Taliban in seinem Heimatdorf großen Einfluss besessen hätten. Sie hätten dort den Schulbesuch der Jugendlichen verhindert und verlangt, dass diese zu Taliban ausgebildet würden. Die allgemeine Lage in Chakejabar sei schlecht gewesen, man wäre von den Taliban bedroht worden, und sie hätten eine Zusammenarbeit gefordert. Ein Cousin des BF wäre auf dem Weg von Kabul nach Samangal von den Taliban sogar entführt und getötet worden, da er für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet hätte.

Schlussendlich hätte der BF Afghanistan verlassen, da er mit den Taliban nicht zusammenarbeiten hätte wollen. Dafür hätte der Vater einige Felder verkauft, um die Ausreise finanzieren zu können.

Abschließend führte der BF aus, dass sein Vater bei der bekannten Zeitung "XXXX" gearbeitet hätte. Da die Taliban mit dieser Zeitung Probleme gehabt hätten, wäre auch der BF in Gefahr. Ferner wolle er unbedingt die Schule abschließen, dies sei in seinem Heimatdorf nicht möglich.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.07.2011 vor dem Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gab weiters an, im Jahre 1373 (nach afghanischer Zeitrechnung) geboren und somit 17 Jahre alt zu sein. Er hätte insgesamt zehn Jahre lang die Schule besucht, am Anfang der zehnten Klasse hätte er Afghanistan verlassen. Er wolle hier in Österreich, sollte dies möglich sein, studieren und auch nebenbei arbeiten.

1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung durch das XXXX. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 15.07.2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 28.07.2011 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 19 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom BF geltend gemachte Alter von 17 Jahren und sechs Monaten könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 07.09.2011 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, einer Vertreterin und einer Vertrauensperson, machte der BF genauere Angaben zu seinen Lebensumständen und seinem Reiseweg.

Weiters führte er aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Grund dafür wäre gewesen, dass sein Vater bis vor vier Jahren als Leiter der regierungsabhängigen Zeitschrift XXXX gearbeitet und Berichte über die Taliban geschrieben hätte. Auch hätte es mit zwei Anführern der Taliban ständig Konflikte gegeben, da diese den Vater des BF aufgefordert hätten, den BF in eine Religionsschule zu schicken. Sie hätten auch angeboten, die Familie nach Pakistan zu bringen und sie finanziell zu unterstützen. Der BF hätte zwei Drohbriefe erhalten, in denen er aufgefordert worden wäre, am Widerstandskampf teilzunehmen, andernfalls werde er getötet.

Probleme für den BF hätte es gegeben, seitdem er in die sechste Klasse gekommen wäre. Er wäre auf dem Weg in die Schule von den Taliban ständig aufgehalten und angesprochen worden. Diese hätten die Regierung schlecht gemacht und vom BF verlangt, Widerstand zu leisten. Schlussendlich hätten sie ihn gezwungen, eine Religionsschule zu besuchen, der BF hätte dies jedoch nur ein paar Tage lang gemacht.

Die Anwerbungen wären eine Art sanfter Druck gewesen. Die Taliban hätten auch verlangt, dass man ihnen zuhause Aufenthalt und Schutz gewähre, und der BF hätte diesbezüglich mit seinem Vater reden sollen. Auch hätten sie vom Vater im Jahre 2009 verlangt, ihnen bei einem Anschlag zu helfen. Da sich der Vater geweigert hätte, hätte die Familie in einem Abstand von sieben Monaten zwei Drohbriefe erhalten. Details dazu könne der BF nicht angeben, nur der Vater hätte die Briefe gelesen.

Zuletzt wäre seitens der Taliban verstärkt Druck ausgeübt worden, so hätte der Vater des BF auch per Handy Droh-SMS bekommen. In diesen wäre gestanden, dass die Familie des BF entweder Widerstand leisten solle, oder mit dem Leben bezahlen würde. Im Jahre 2010 wäre dann der Vater auf dem Feld zusammengeschlagen worden. Der BF hätte sich aus Angst öfters in Kabul bei einem Onkel aufgehalten, jedoch meistens nur für so ca. eine Woche. Der Onkel hätte nicht gewollt, dass er länger bleibe, da er keine Probleme mit den Taliban bekommen hätte wollen.

Die Taliban hätten vom Vater eine Zusammenarbeit verlangt, da dieser für die Regierung gearbeitet hätte und somit nicht auffallen würde. Bei den Drohungen wäre es meistens um den BF gegangen, sein Vater hätte ihn den Taliban mitgeben sollen. Dem Vater selbst hätten sie vermutlich aus Altergründen nichts angetan, wie es den Brüdern gehe und ob diese nunmehr auch von den Taliban angeworben werden würden, wisse er nicht.

Die Religionsschule, die er für vier bis fünf Tage besucht hätte, hieße XXXX. Dort wäre nicht nur Religion unterrichtet, sondern auch Leute wären für die Taliban angeworben worden.

Ferner wolle er noch erwähnen, dass er Probleme mit dem Ehemann seiner Schwester gehabt hätte. Dieser und dessen Brüder hätten den BF im Jahre 2007 zusammengeschlagen, seither bestehe jedoch kein Kontakt mehr.

Der Vertreterin des BF wurden aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.

1.6. Mit Stellungnahme vom 21.09.2011 brachte der Vertreter des BF vor, dass der BF fürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban trainiert und zum Selbstmordattentäter ausgebildet zu werden. Weiters wurde auf die Rekrutierungsversuche von Jugendlichen durch die Taliban eingegangen und die aktuelle Sicherheitslage bzw. die katastrophale Versorgungslage von minderjährigen Rückkehrern in Afghanistan moniert.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 22.09.2011, Zahl 11 06.438-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

In Bezug auf seine Fluchtgründe hätte der BF vage und unplausible Angaben gemacht. Auch hätten seine Aussagen mehrere Widersprüche gezeigt, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch den Vertreter für den BF mit Schreiben vom 07.10.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen auf das Vorbringen des BF vor der Erstbehörde verwiesen und die Nachreichung einer ausführlichen Stellungnahme angekündigt.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.10.2011 beim AsylGH ein.

1.10. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 15.11.2011 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 in Verbindung mit § 66 AsylG - seinem Antrag vom 20.11.2011 folgend - ein Rechtsberater beigegeben.

1.11. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.11.2011 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen bezüglich der Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Zeitung "XXXX" und bezüglich der Rekrutierungsversuche durch die Taliban. Weiters wurden Berichte über die Situation von Journalisten in Afghanistan, über Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban und über die Aktivitäten der Taliban in Afghanistan angeführt und weitwendige Ausführungen dazu getätigt.

Abschließend beantragte der BF die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens betreffend Rekrutierungsversuche durch die Taliban in der Provinz Kabul und legte eine Landkarte, auf dem die von ihm benannten Orte verzeichnet wären, ein Exemplar der Zeitung "XXXX" und zwei Drohbriefe der Taliban vor.

Nach amtlich veranlasster Übersetzung ins Deutsche war den beiden Briefen zu entnehmen, dass darin der BF und dessen Vater von den Taliban aufgefordert wurden, nicht mehr für die Ungläubigen zu arbeiten und sich den Taliban anzuschließen. Weiters sei dem Zeitungsausschnitt zu entnehmen, dass es sich dabei um die Zeitschrift "XXXX" handle und der Vater des BF, XXXX darin als Geschäftsführer bzw. Herausgeber genannt wird.

1.12. Nach Einräumung des Parteiengehörs mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 28.11.2012 betreffend die aktuelle Lage im Distrikt Khaki Jabbar führte der BF mit Stellungnahme vom 13.12.2012 aus, dass er von seinem Vater erfahren hätte, dass sich die Situation im Heimatdorf verschlechtert hätte. Er beschrieb mehrere, sich in letzter Zeit zugetragene Vorfälle, die durch Taliban verursacht worden wären. Auch hätten die Bewohner von XXXX wiederholt Drohbriefe erhalten, in denen sie aufgefordert worden wären, nicht mehr für die Regierung zu arbeiten. Ferner wäre bei den Kindern seiner Schwester nach der Person des BF gefragt worden.

Abschließend regte der BF erneut Ermittlungen in seinem Heimatland und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH an und machte wiederum Ausführungen zu den Aktivitäten der Taliban und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan. Weiters brachte vor, dass er an Bildungsprogrammen des WIFI und einem Tagesstruktur- und Qualifizierungsprojekt des SOS-Kinderdorfs teilnehme, und legte Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und ein Zeugnis des SOS-Kinderdorfs vor.

1.13. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2013 durch einen Senat, dem auch der erkennende Richter angehörte, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF und seine Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift:)

"VR [Vorsitzender Richter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, StA. Afghanistan. Meine Mutter ist Tadschikin und mein Vater Paschtune.

VR: Deswegen sprechen Sie auch Dari und Paschtu?

BF: Ja.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin Sunnit.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe bis zur 10. Schulstufe die Schule besucht.

JM [Juristischer Mitarbeiter]: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich hatte sonst keinen Beruf.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Vor meiner Einreise nach Österreich habe ich ungefähr zwei Monate vorher Afghanistan verlassen. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Mein Vater war Chefjournalist der öffentlichen Zeitung XXXX. Aufgrund der Berichte, welche er veröffentlicht hat, wurde er seitens der Taliban mehrmals bedroht. Wir erhielten sowohl Drohbriefe als auch Droh-SMS. Er wurde von den Taliban gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban baten ihn, für sie ihre Waffen und Munition im eigenen Haus aufzubewahren. Mich haben die Taliban ebenfalls auf dem Schulweg aufgehalten und bedroht. Ein gewisser XXXXwar der Mullah unserer Ortschaft. Er wurde von den Taliban gebeten, uns auszurichten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie wollten mich nach Pakistan in eine Koranschule schicken und zu einem Selbstmordattentäter ausbilden lassen.

Der Zeuge XXXXbetritt um 9:34 Uhr den Verhandlungssaal, ausgewiesen durch einen österr. Personalausweis [...]

VR befragt den Z [Zeuge], dieser spricht Deutsch.

[...]

VR: Sind Sie österreichischer Staatsangehöriger?

Z: Ja.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z: Seit 2002, ursprünglich bin ich aus Afghanistan. Ich bin anerkannter Flüchtling und habe seit einem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft.

VR: Was können Sie zum BF angeben?

Z: Vor ein paar Tagen habe ich einen Anruf von meinem Onkel bekommen. Er hat mir die Nummer des BF gegeben, er sagte, dieser ist der Neffe seines Freundes. Wenn er Hilfe bräuchte, kann ich ihm helfen.

BFV: Kennen Sie die Familie des BF?

Z: Laut meinem Telefonat mit meinem Onkel hat dieser gesagt, sein Vater hat früher bei der Zeitung XXXX gearbeitet.

VR: Wer ist Ihr Onkel?

Z: XXXX. Er lebt zur Zeit in Kabul.

BFV [Vertreterin des BF]: Woher kennt Ihr Onkel den Onkel des BF?

Z: Das weiß ich nicht.

BFV: Sie sind also Freunde?

Z: Ich kenne ihn nicht, mein Onkel kennt ihn.

BFV: Wissen Sie sonst noch etwas über die Stellung seines Vaters? Ist er bekannt in der Umgebung?

Z: Mehr weiß ich nicht. Ich kann nichts erzählen, was ich nicht weiß. Ich habe den BF angerufen, ich wusste nicht, wo er lebt. Er sagte, er lebt bei Innsbruck. Gestern habe ich ihn in Wien getroffen und kennengelernt. Heute habe ich bis 7 Uhr Dienst gehabt. Er sagte, er wisse nicht, wo der Asylgerichtshof sei, ich habe ihn hergebracht.

BFV: Wissen Sie, aus welcher Gegend der BF und seine Familie stammt?

Z: Mein Onkel sagte, sein Dorf heißt XXXX(laut Google Maps-Ausdruck der BFV: XXXX). Ich kann bestätigen, dass der BF Afghane ist.

Der Zeuge wird entlassen.

Die Verhandlung wird fortgesetzt mit der Befragung des BF.

JM: Können Sie erzählen, wann diese Bedrohungen angefangen haben, gab es konkrete Bedrohungen gegen Sie, gehen Sie weiter ins Detail.

BF: Ich befand mich auf dem Schulweg, als ich von drei unbekannten Personen angesprochen wurde. Sie sagten mir, es sei besser, eine islamische Schule zu besuchen, um dort mehr über den Islam zu lernen. Dann benutzten sie das Wort XXXX, dieses Wort steht für Koranschule. Dort werden hauptsächlich Selbstmordattentäter ausgebildet und Jugendliche auf den Krieg vorbereitet. Es waren auch einige Personen auf dem Schulgelände. Sie sprachen auch mehrere Jugendliche an. Wir haben zwei Drohbriefe erhalten. Sie wurden uns nachts in unseren Garten geworfen. Ich habe beide dem AsylGH vorgelegt. Der Inhalt handelte hauptsächlich davon, dass mein Vater aufgefordert wird, mit den Taliban zu arbeiten und nicht für die Ungläubigen zu arbeiten. Mein Vater ist auch geschlagen worden seitens der Taliban und mit dem Tod bedroht worden.

JM: Können Sie genauere zeitliche Angaben machen, wann haben diese Anwerbungsversuche begonnen?

BF: Ich kann kein genaues Datum nennen. Ich war auf jeden Fall Schüler, es kann zwischen 2005 und 2007 gewesen sein.

JM: Können Sie genauere Jahreszahlen angeben?

BF: Da ich öfters von Personen angesprochen wurde in meiner Schulzeit, kann ich das genaue Jahr nicht nennen, aber es war auf jeden Fall nach 2006.

JM: Können Sie sagen, wann ungefähr Ihr Vater geschlagen wurde, und wann ungefähr die Drohbriefe bei Ihnen eingelangt sind?

BF: Die Drohbriefe haben wir zwischen 2009 und 2010 erhalten, dazwischen lagen ca. 6 bis 7 Monate. Nach dem 2. Drohbrief wurde mein Vater geschlagen, ich weiß nicht genau, wann.

BFV: Die Drohbriefe sind datiert.

D [Dolmetsch]: Die Daten sind im arabischen Kalender.

BFV: Auf einem Brief steht der 25.04.1430 (= 21.04.2009) und 30.02.1431 (= 15.02.2010).

Anmerkung: Das 2. Datum des Drohbriefes entspricht dem in der amtlich veranlassten Übersetzung und im Akt befindlichen Datum, der

1. Drohbrief ist laut D mit 25.04.1430 (= 21.04.2009) datiert.

JM: Wo wurde Ihr Vater genau geschlagen?

BF: Mein Vater hat damals auf unseren eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Er wurde während der Arbeit auf dem Feld angegriffen und geschlagen.

JM: Waren Sie durchgehend in Ihrem Heimatdorf aufhältig?

BF: Ja, bis zu meiner Ausreise.

JM: Bei der Einvernahme beim BAA haben Sie angegeben, sich aus Angst auch öfters in Kabul aufgehalten zu haben. Das widerspricht Ihren jetzigen Angaben.

BF: Ich habe die vorherige Frage so verstanden, dass man mich nach meinem Hauptwohnsitz gefragt hat. Es ist richtig, dass ich öfters bei meinem Onkel väterlicherseits in Kabul war. Aber höchstens für eine Woche bis 10 Tage. Ich habe mich aus Angst bei ihm versteckt. Ich konnte jedoch nicht lange bei ihm bleiben, weil mein Onkel selbst Angst um sich hatte und er nicht durch mich in Schwierigkeiten geraten wollte.

JM: Hat es in Kabul irgendwelche Vorkommnisse gegeben?

BF: Ich habe mich bei meinem Onkel im Haus versteckt. Ich selbst wurde nicht direkt bedroht. Jedoch wurde mein Cousin, der Sohn dieses Onkels, auf dem Weg nach Mazar-e Sharif von den Taliban angegriffen und ermordet. Der genaue Ort des Angriffes ist XXXX.

JM: Wie hat der Cousin geheißen?

BF: XXXX.

JM: Sie haben angegeben, Sie seien von den Taliban angesprochen worden. Diese haben versucht, Sie anzuwerben, in die Religionsschule zu gehen, stimmt das?

BF: Ja, das ist richtig. Wir wurden meistens auf dem Schulweg mittags oder abends angesprochen. Man hat uns um Zusammenarbeit gebeten. Sie sagten uns auch, es wäre unsere Pflicht, gegen die Ungläubigen zu kämpfen, für den Islam.

JM: Sie haben vor dem BAA gesagt: ‚Ich habe Ihnen nicht die Gelegenheit gegeben, mich direkt anzusprechen oder mir etwas anzutun.' Das steht in Widerspruch dazu, dass Sie heute sagten, Sie wurden doch direkt angesprochen. Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe bei meiner 1. Einvernahme angegeben, dass wir versucht haben, ihnen nicht die Möglichkeit zu geben, uns anzusprechen. Jedoch ist es uns nicht jedes Mal gelungen.

JM: Sie haben eine Koranschule erwähnt, haben Sie diese jemals besucht?

BF: Ich habe diese Schule besucht. Aber nur 2 oder 3 Tage. Als ich gesehen habe, dass man uns nicht den Islam näherbringt, sondern uns lehrt, wie man ein Selbstmordattentat durchführt, bin ich geflohen.

JM: Hat es nach dieser Flucht Konsequenzen gegeben? Sind die Taliban erneut gekommen und wollten Sie anwerben? Hat es erneut Bedrohungen gegeben?

BF: Ich weiß, dass die Taliban auf der Suche nach mir waren. Aber ich habe mich versteckt. Ich habe mich entweder in Kabul aufgehalten oder in der Ortschaft zu Hause. Mein Aufenthaltsort war ihnen nie genau bekannt.

JM: Wann ungefähr waren Sie in dieser Koranschule?

BF: Ich kann leider kein Jahr nennen, ich weiß, dass ich Schüler war.

JM: War es zeitlich näher bei Ihrer Ausreise oder länger davor?

BF: Ich weiß, dass es früher als diese Drohbriefe war.

JM: Also vor 2009?

BF: Ja.

JM: Sie sind von dieser Koranschule geflüchtet. Haben Sie dann noch weiter die normale Schule besucht?

BF: Ich habe die Schule besucht, aber nicht regelmäßig. Es ist auch vorgekommen, dass ich nur einmal in der Woche dort war und dann längere Zeit wieder nicht. Aus Angst konnte ich das Haus nicht jeden Tag verlassen.

JM: Das heißt, Sie waren wieder in der Schule, und die Taliban sind diesmal aber nicht wieder an Sie herangetreten?

BF: Ich habe mich die meiste Zeit vor ihnen versteckt. Die Taliban konnte man gleich erkennen. Sie waren verkleidet wie ‚Missionare für den Islam'.

JM: Sie haben diese Drohbriefe erwähnt, gab es ein ausschlaggebendes Ereignis, warum Ihr Vater dann die Drohbriefe erhalten hat?

BF: Dadurch, dass mein Vater ein bekannter Journalist war und man ihn auch in den Regierungsreihen kannte, wurde er seitens der Taliban bedroht. Aus diesem Grund erhielten wir diese Briefe.

JM: Wissen Sie etwas über einen Anschlag?

BF: Es gab einen Anschlag in unserer Ortschaft. Das Haus des Dorfvorstehers wurde angegriffen, mit zwei Raketenschüssen. Mir ist jedoch nicht bekannt, wer und wie viele Personen dabei ums Leben gekommen sind. Es gab auch mehrere Anschläge auf die Distriktsleitung.

JM: Sie haben angegeben, dass man an Ihren Vater herangetreten sei wegen dieser Anschläge?

BF: Mein Vater wurde sehr oft von den Taliban angesprochen. Ich weiß z. B., dass die Taliban ihn vor der Moschee im Dorf angesprochen haben und ihn um Hilfe gebeten haben. Weiters weiß ich, dass die Taliban angeboten haben, unsere Familie finanziell zu unterstützen, uns alle nach Pakistan zu bringen und mich in die Koranschule zu schicken.

JM: Diese Leute, die versuchten, Sie anzuwerben und die in Ihrem Dorf aktiv waren, können Sie da Namen nennen?

BF: Ich kann drei Namen nennen: XXXX aus dem Dorf XXXX. Es sind auch viele unbekannte Männer aus den Provinzen Logar und Nangarhar in unser Dorf gekommen, die viele Jugendliche anwerben wollten, ihre Namen sind mir nicht bekannt.

JM: Hält sich Ihre Familie noch im Heimatdorf auf?

BF: Meine Familie hält sich immer noch im selben Distrikt auf. Eine genaue Adresse ist nicht bekannt. Sie halten sich die meiste Zeit versteckt.

JM: Können Sie mehr zur Tätigkeit Ihres Vaters sagen, was wissen Sie noch darüber?

BF: Ich habe nicht so viele Informationen über seine Tätigkeit. Mein Vater hat nicht viel darüber gesprochen.

JM: Ist er noch aktiv bei dieser Zeitung, oder hat er schon aufgehört?

BF: Er ist in Pension, er arbeitet nicht mehr bei dieser Zeitung.

JM: Wie lange schon?

BF: Vielleicht seit ca. vier oder fünf Jahren.

JM: Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass auch Ihr Vater massiv bedroht wurde. Ist seither etwas passiert, haben die Taliban die Drohungen in den Drohbriefen wahrgemacht?

BF: Da mein Vater jetzt schon alt und in Pension ist, wollten die Taliban ihn damit verletzen, indem sie vorhatten, mich zu töten oder mich zu bedrohen. Weshalb sie ihm bis jetzt nichts angetan haben, kann ich nicht erklären.

JM: Wollten die Taliban Sie nun rekrutieren oder töten?

BF: Da die Taliban vorhatten, mich als einen Selbstmordattentäter auszubilden, hätten sie mich früher oder später in den Tod geschickt. Das steht in keinem islamischen Buch geschrieben, dass das etwas Gutes ist, wenn man sich selbst tötet und andere Menschen mitnimmt.

JM: Sie haben erwähnt, dass Sie Brüder haben. Einer müsste jetzt 15 bis 16 Jahre sein und somit auch in rekrutierungsfähigem Alter. Hat dieser keine Probleme im Heimatdorf?

BF: Die Taliban hätten das bestimmt versucht, jedoch versteckt er sich zur Zeit, und sein Aufenthaltsort ist niemandem bekannt.

VR: Sie haben einmal angegeben, dass Sie den Tadschiken angehören, und einmal den Ahmadzai? Sind Sie nun Tadschike, und was sind die Ahmadzai?

BF: Als ich bei der Einvernahme gefragt wurde, welche Sprache ich spreche, habe ich als Muttersprache Dari angegeben. Ich nehme an, dass der D daraus geschlossen hat, dass ich Tadschike bin. Ich habe jedoch angegeben, dass meine Mutter Tadschikin ist und mein Vater Paschtune. Ahmadzai ist ein Nomadenstamm. Ich bin Paschtune.

VR: Sie haben gesagt, die Ausreise hat 12.000 bis 13.000 Dollar gekostet, wie konnten Sie das Geld aufbringen?

BF: Mein Vater hat einige seiner Grundstücke verkauft, und so konnte ich mir die Ausreise leisten.

VR: Kennen Sie den Zeugen?

BF: Ich habe ihn gestern kennengelernt.

VR: Wissen Sie, woher er kommt?

BF: Ich weiß, dass er aus Afghanistan ist.

VR: Woher?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, aber ich vermute, dass er aus der Provinz Nangarhar oder Laghman stammt.

VR: Was könnte das für ein Onkel sein, den er hat, der Ihren Vater kennt?

BF: Eine genaue Verbindung kenne ich nicht. Mein Onkel hat mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen, nicht mein Vater.

VR: Ihr Onkel in Kabul, der die Ausreise organisiert hat?

BF: Ja, jener Onkel, dessen Sohn namens XXXX von den Taliban ermordet wurde.

VR: Sie haben einige Unterlagen vorgelegt, Drohbriefe und Zeitungsausschnitte. Dabei handelt es sich um Farbkopien?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits, der sich zur Zeit in der Ortschaft XXXX aufhält, hat mir diese Farbkopien geschickt.

VR: Wie?

BF: Meine Betreuerin hat mir geholfen, für mich eine E-Mailadresse einzurichten, und er hat sie mir per E-Mail geschickt.

VR: Können Sie das irgendwie belegen?

BF: Ich kenne das Passwort meiner E-Mailadresse nicht mehr, aber es war im Browser YAHOO eingerichtet. Was ich ausgedruckt habe, habe ich vorgelegt, sonst habe ich keine Kopien bei mir.

BFV: Ich könnte versuchen, Belege über die Betreuerin des BF (ehemalige gesetzliche Vertreterin, Jugendwohlfahrtsträger) zu besorgen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ich habe keine Verwandte hier.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF: Ja.

VR: Wie sind Sie heute hierher gekommen?

BF: Für ein Interview.

VR: Auf welche Weise?

BF: Mit dem Auto.

VR: Wann?

BF: Um 8 Uhr.

VR: Wann sind Sie von Innsbruck nach Wien gefahren?

BF: Am Freitag.

VR: Wo haben Sie in Wien geschlafen?

BF: In einem Hotel beim Prater.

VR: Ist das nicht teuer?

BF: Der Betreuer zahlt das.

Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Belege darüber?

BFV: Diese wurden bereits vorgelegt.

VR: Was machen Sie den ganzen Tag über?

BF: Ich besuche einen Deutschkurs von 8 bis 12 Uhr beim BFI.

VR: Jeden Tag?

BF: Montag bis Donnerstag. Nach dem Kurs arbeite ich bis 16 Uhr in einem SOS-Kinderdorf.

VR: Was machen Sie dort?

BF: Ich erledige dort leichte Tischlerarbeiten und Verpackungsarbeiten.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF: Nach der Arbeit, ab 17 Uhr, gehe ich ein Jugendzentrum. Dort halten sich sehr viele Jugendliche auf, ich verbringe meine Freizeit mit ihnen.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Das letzte Mal hatte ich vor drei Monaten Kontakt mit meinem Vater. Seitdem habe ich mit niemandem von meiner Familie gesprochen.

Dem BF wird der ANSO-Bericht für das 4. Quartal 2012 (in engl. Sprache) übergeben. Weiters wird in das Verfahren folgende zusammenfassende Darstellung der Lage in der Provinz Kabul/Distrikt Khaki Jabbar zur Kenntnis gebracht:

‚Provinz-Kabul/Distrikt Khaki Jabbar:

Seit Juli 2011 hat die afghanische Regierung die Sicherheitsverantwortung für die Provinz Kabul, einschließlich des Bezirks Khaki Jabbar. Die Übergabe eines Bezirkes (Surobi) erfolgte im April 2012 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheitslage in diesem Bezirk. Die Hauptstadt (Hauptort) des Bezirks Khaki Jabbar heißt Khaki-i Jabbar. Der Bezirk hat etwa 75.000 Einwohner (Stand 2002). Im Bezirk leben 75% Paschtunen und 25% Tadschiken. Die Kriminalitätsrate in der Provinz Kabul liegt über dem Durchschnitt Afghanistans. Auch in der Provinz Kabul kommt es zu Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen (Taliban, Haqqani Netzwerk und Hezb-i-islami). Die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppen haben in der Provinz Kabul im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 29 Prozent abgenommen. Ein großangelegter Angriff im April 2012 in Kabul und in verschiedenen Provinzhauptstädten in Ostafghanistan konnte von den afghanischen Sicherheitskräften gewonnen werden. Dabei kamen 47 Taliban-Kämpfer ums Leben, zahlreiche wurden festgenommen. Der afghanische Präsident Hamid Karzai sieht sein Land nach dem Abzug der internationalen Truppen im Jahr 2014 nicht dem Untergang geweiht. Er kritisiert Berichte, die den Ausbruch eines Bürgerkrieges oder die Rückkehr der Taliban voraussagen. Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen.'

VR: Warum könnten Sie nicht nach Afghanistan zurück und zu Ihrem Onkel nach Kabul gehen?

BF: Mein Onkel ist nicht in der Lage, für mich zu sorgen oder mich zu beschützen. Er hat auch nicht die finanziellen Mittel dazu. Wenn, dann müsste ich in unser Dorf zurück, und dort ist ein Leben für mich nicht möglich.

Dem BF (BFV) wird eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen sowie zur allfälligen Vorlage von in der Verhandlung angesprochenen Belegen von vier Wochen eingeräumt."

Das BAA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.14. Mit Stellungnahme vom 25.03.2013 ging die Vertreterin des BF erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan ein und versuchte dies mit verschiedensten Berichten, beispielsweise Auszügen aus dem ANSO-Bericht 4. Quartal 2012, zu untermauern.

Weiters wurden ein Internet-Ausdruck und mehrere Ausgaben der Zeitung "XXXX" beigefügt und auf den Namen des Vaters des BF hingewiesen, der im Impressum genannt werde. Der Vater sei somit nachweislich Journalist und Mitglied der Stadtverwaltung der Stadt Kabul gewesen, da diese Zeitung von der Stadtgemeinde herausgegeben werde. Somit werde dem Vater, aber auch dem BF, von den Taliban eine politische Gesinnung pro Regierung und internationale Streitkräfte unterstellt, und der BF werde als Familienangehöriger aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie) verfolgt.

Bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde auf die Situation im Heimatdistrikt des BF hingewiesen, wo sich die Taliban auf dem Vormarsch befinden würden. Auch würde der BF in Kabul bei seinem Onkel nicht unterkommen können, da dieser ihn nicht finanziell unterstützen könne und der BF keinen Kontakt zu ihm habe.

Abschließend fügte der BF einen Artikel der XXXXG, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs und einen Befundbericht der XXXXvom 07.03.2013 bei, in dem eine Anpassungsstörung und Insomnie diagnostiziert wurden.

1.15. Mit ergänzender Stellungnahme vom 28.03.2013 brachte die Vertreterin des BF vor, dass am 26.03.2013 eine Farsi-sprechende Mitarbeiterin der österreichischen Caritaszentrale bei der Zeitung "XXXX" angerufen und in Erfahrung gebracht hätte, dass zur Zeit ein Herr XXXX der "Director of Publications" sei. Dieser hätte auf Nachfrage bestätigt, dass der Vater des BF früher diese Position innegehabt hätte. Eine genaue Angabe über den Zeitraum der Tätigkeit hätte er jedoch nicht machen können. Zum Onkel in Kabul werde erneut ausgeführt, dass zu diesem keinerlei Kontakt bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er sich noch in Kabul aufhalte.

1.16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.17. Mit Stellungnahme vom 15.01.2014 brachte die Vertreterin des BF erneut ausführliche Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan ein. Weiters wurde auf die UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 06.08.2013 verwiesen, wo unter dem Punkt "Risikogruppen" Journalisten und Personen, die die Regierung tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, genannt werden. Der zweite "Strang" der Fluchtgeschichte, nämlich die versuchte Zwangsrekrutierung des BF, falle laut UNHCR-Richtlinien unter die Risikogruppe der Männer und Jungen im wehrfähigen Alter. Abschließend wurde auf die Integration des BF in Österreich verwiesen und ein Deutsch-Diplom vom 28.10.2013 sowie ein Empfehlungsschreiben des Jugendzentrums XXXX vom 12.11.2013 vorgelegt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.06.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 05.07.2011 und am 07.09.2011 sowie die Beschwerde vom 07.10.2011 samt Beschwerdeergänzungen

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 207 - 251)

Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH am 25.02.2013

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom AsylGH in das Verfahren zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu und etwas Deutsch.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (Quellen: Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012; ANSO 3. Quartalsbericht 2012 vom Oktober 2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; APA, Propagandaerfolg für Taliban, vom 15.04.2012; APA, Karzai erhob nach Taliban-Angriffen Vorwürfe gegen NATO, vom 16.04.2012; APA, Zahl der Getöteten in Afghanistan auf 47 erhöht, vom 16.04.2012; wikipedia.org/wiki/Kabul_Provinz; ANSO-Bericht 4. Quartal 2012), im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens) Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des AsylGH und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu sowie Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute des BF stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF einerseits vor, dass ihn die Taliban im Heimatort rekrutieren und als Selbstmordattentäter ausbilden hätten wollen. Andererseits hätten die Taliban den Vater aufgefordert, sie zu unterstützen und bei Anschlägen zu helfen. Ferner wären der BF und seine Familie aufgrund der früheren Tätigkeit des Vaters bei einer Zeitung, die gegen die Taliban aufgetreten wäre, von den Taliban bedroht worden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde und sich bei seiner Einvernahme vor dem Gericht auch bestätigt hat - unkonkrete und unplausible Angaben betreffend seine Fluchtgründe. So machte der BF zu Fragen über Gefährdungssituationen nur allgemeine, zusammenfassende Angaben, ohne Details anzugeben, die erkennen lassen würden, dass er solche Vorfälle tatsächlich erlebt hätte, wohingegen man aufgrund der Intensität von derartigen Vorfällen davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichten" konnte der BF zwar halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich die BF jedoch unsicher, machte lediglich oberflächlich gehaltene Aussagen und konnte die angeblich stattgefundenen Ereignisse weder zeitlich genau einordnen, noch detailliert und lebensnah beschreiben. Bereits im Zuge der Schilderung des ersten Fluchtgrundes, nämlich der Rekrutierungsversuche durch die Taliban, konnte der BF keine ihn persönlich betreffende Verfolgungssituation vermitteln und stützte sein Vorbringen auf die vage Behauptung, er wäre immer wieder von Unbekannten angesprochen und aufgefordert worden, eine Religionsschule zu besuchen. Dabei brachte er vor, dass die Vorgehensweise eine Art "sanfter Druck" gewesen wäre, konkrete gegen die Person des BF und seine körperliche Unversehrtheit gerichtete Handlungen wurden von ihm keine genannt. Insbesondere spricht der Umstand, dass sich die angeblichen Anwerbungsversuche der Taliban offenbar über den langen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg gezogen haben sollen bzw. der BF nach ein paar Tagen die Religionsschule wieder problemlos verlassen hat, ohne dass es zu ernsthaften Konsequenzen oder gewalttätigen Aktionen seitens der Taliban gegenüber dem BF gekommen ist, gegen das Vorliegen einer den BF betreffenden Gefährdungssituation. Hätten die Taliban tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am BF gehabt, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie nicht versucht hätten, ihn zu einer freiwilligen Zusammenarbeit zu bewegen, sondern dass sie ihn mitgenommen und mit Zwang rekrutiert hätten.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban an Asylrelevanz ermangelt (zur fehlenden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa VwGH 22.04.1999, 98/20/0280), da die Taliban sich dabei nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

Darüber hinaus konnte der BF auch den zweiten Fluchtgrund, die Bedrohung seiner Familie durch die Taliban, durch seine Schilderungen nicht glaubhaft machen. Auf der einen Seite handelt es sich beim Vater des BF um einen Pensionisten, der bereits seit mehreren Jahren nicht mehr als Herausgeber der Zeitung "XXXX" tätig ist, weshalb hier befremdend erscheint, dass sich die Handlungen und Drohungen der Taliban ausgerechnet auf ihn - und nicht beispielsweise auf den aktuellen Redakteur der regierungsnahen Zeitung - konzentrieren hätten sollen. Auch ist es nur wenig nachvollziehbar, weshalb nur der BF das Land fluchtartig verlassen hätte müssen, obwohl das angebliche Ziel der Drohungen der Vater - der jedoch weiterhin unbehelligt im Heimatland aufhältig ist - gewesen sein soll. Dass die Taliban - wie vom BF behauptet - dem Vater allein aufgrund dessen Alters nichts antun hätten sollen, klingt angesichts des Umstands, dass sie ihm schon einmal auf dem Feld aufgelauert und ihn zusammengeschlagen haben sollen, unplausibel und wenig glaubwürdig.

Ferner erscheint das vom BF geschilderte Verhalten der Taliban gegenüber der Familie des BF realitätsfern und lebensfremd. Er gab an, dass die Taliban vom Vater verlangt hätten, ihnen bei einem Anschlag zu helfen und Waffen und Munition in seinem Haus für sie aufzubewahren. Auch hätten sie angeboten, die Familie nach Pakistan zu übersiedeln und sie dort finanziell zu unterstützen. Allerdings ist hierbei nur wenig nachvollziehbar, weshalb sich die Taliban ausgerechnet an den ehemaligen Redakteur einer regierungsnahen Zeitung, in der nach Angaben des BF Taliban-kritische Zeitungsartikel erschienen sind, wenden hätten sollen. So ist den Taliban bekannt, dass der Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Verleger ein Gegner ihrer Vorgehensweise und Anschauungen ist, weshalb es für sie ein gewisses Risiko darstellt, vom Vater - der sich ja auch beispielsweise an die Behörden wenden und somit die Pläne der Taliban verraten hätte können - zu verlangen, ihnen bei einem Anschlag zu helfen und für sie Waffen zu verstecken. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung des BF, die Aufständischen hätten der Familie vorgeschlagen, ihr finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch hier fehlt es an einem schlüssigen Beweggrund für die Taliban, weshalb sie dies Angehörigen eines Herausgebers, der negative Berichte über ihre Aktivitäten verfasst hat, anbieten hätten sollen.

Bezüglich der vorgelegten Drohbriefe ist auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei - in Hinblick auf die Art der Ausstellung (handschriftlich verfasste Blätter Papier) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln, weshalb sie nicht geeignet sind, etwas über das tatsächliche Vorliegen einer Bedrohungssituation oder den Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Fluchtgeschichte auszusagen.

Das Fluchtvorbringen des BF war somit - mögen auch Teile seiner Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände, beispielsweise der früheren Tätigkeit seines Vaters als Zeitungsherausgeber, tatsächlich der Wahrheit entsprechen - bezüglich der konkret angegebenen Verfolgung demgemäß als unglaubhaft zu bewerten.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Asylbehörden stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in (inhaltlich) knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen und unplausiblen Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte, zumal der BF keinerlei Belege dazu vorlegte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch die Taliban, überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), konnte daher dahingestellt bleiben.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation unter Beachtung der vorliegenden Länderfeststellungen mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen (Lebensumstände, Familiensituation, Lage in der Herkunftsregion) durch seine diesbezüglich stimmigen Angaben glaubhaft machen konnte.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 07.10.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.10.2011 beim AsylGH eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz - nach Einbringung weiterer, aktueller Länderfeststellungen zu Afghanistan - zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. war nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens zu unterstützen. Es erschöpfte sich in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, aber mangels Konkretheit und Plausibilität nicht hatte glaubhaft machen können. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen.

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).

Abgesehen davon, dass eine Verfolgung wegen Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe somit nur als Auffangtatbestand einer asylrelevanten Verfolgung in Betracht käme, wenn sonst keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt, ist eine solche im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil der BF - wie oben in Punkt 4.1.3. dargelegt - sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.

Bezüglich der Erlangung des subsidiären Schutzes ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.). Diesbezüglich war der Beschwerde nach dem Ergebnis der vom AsylGH durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und der noch über soziale und familiäre Beziehungen in seiner Heimatprovinz verfügt. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass - mögen auch die vom BF behaupteten, ihn bzw. seine Familie konkret betreffenden Bedrohungen nicht abschließend glaubhaft gemacht worden sein - eine Gefährdung des BF, die sich größer als beim Durchschnitt der afghanischen Bevölkerung darstellt, aufgrund seiner persönlich dargelegten, individuellen Situation nicht ausgeschlossen werden kann, zumal der BF glaubhaft vermitteln konnte, dass es sich bei seinem Vater um den ehemaligen Herausgeber einer regierungsnahen Zeitung und Verfasser Taliban-kritischer Artikel handelt.

Daneben kommt zusätzlich hinsichtlich der Frage, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Kabul bzw. dem Heimatdistrikt Khaki Jabbar Bedeutung zu, wobei die Kriminalitätsrate in der Provinz Kabul über dem Durchschnitt Afghanistans liegt, zumal es auch im Jahr 2013 zu einem Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle um 12 % gegenüber dem Jahr 2011 (International NGO Safety Organisation - INSO, Bericht für das 4. Quartal 2013) gekommen ist.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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