BVwG W105 1431757-1

W105 1431757-1Tribunal administratif fédéral18 août 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W105 1431757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1431757.1.00

Spruch

W105 1431757-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 06.435-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 24.05.2012 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landespolizeikommando Burgenland vom 24.05.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zu seinen Sprachkenntnissen an, Somali und Englisch zu sprechen. Auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragssteller wörtlich zu Protokoll: "Wegen politischer Lage in Somalia und wegen des Bürgerkrieges." Weitere substantielle Aussagen tätigte der Antragsteller nicht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.08.2012 gab der Antragsteller einerseits an, dass seine Eltern noch an der angegebenen Adresse in Somalia leben würden und führte er auf Befragen zentral ins Treffen, ursprünglich aus der Stadt XXXX zu stammen und dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht zu haben, bis die Al Shabaab die Schule übernommen hätten. Im Jahr 2008 sei er nach XXXX und weiter nach Somaliland geflüchtet, wo er sich in der Stadt XXXX drei Jahre lang aufgehalten habe. In der Folge habe er drei Jahre lang als "LKW-Begleiter" gearbeitet und sei immer wieder die Strecke XXXX-XXXX gefahren. Im Detail gab der Antragssteller im Weiteren zu Protokoll:

"In der 7. Klasse kamen plötzlich die Al Shabaab Milizen und übernahmen die Schule. Sie sagten zu uns, dass sie Kräfte brauchen würden und wir deshalb trainiert werden würden. Eines Tages, wir waren etwa 50 Schüler in der Schule, sagen die Al Shabaab Milizen, dass sie beginnen werde, mit uns zu trainieren. Sie brachten uns in ein Quartier nach XXXX, ein Viertel in XXXX. Da wir in Gruppen aufgeteilt waren, hatten wir auch verschiedenste Aufgaben bekommen, in meiner waren wir

5 Schüler und uns wurde beigebracht, uns selbst in die Luft zu jagen. Sie sagten auch zu uns, dass wir nach Training nach XXXX gebracht werden würden, um Attentate auszuüben. Sie brachten uns auch nach XXXX, dort waren wir in einer Wohnung 10 Nächte, 2 von unserer Gruppe wurden dann weggebracht. Wir drei wussten nicht, wo wir hingebracht werden sollten. Als wir drei sahen, dass die Situation nicht gut ist, wir hatten auch keinen Kontakt zu unserer Familie und ich versuchte meine Flucht aus dieser Gefangenschaft zu organisieren. Am Freitag betet man mit dem Khamis (langes Kleid), den uns die Al Shabaab am Donnerstag kaufen wollten. Wir drei haben ausgemacht, dass wir, wenn sich die Möglichkeit ergibt, von den Al Shabaab flüchten werden. 2 Mitglieder der Al Shabaab gingen mit uns zum XXXX Markt, dort waren sehr viele Leute und enge Straßen. Wir hatten vor, zu entkommen. Wir gingen hintereinander, bevor wir in den Markt hineingegangen sind, scherte ich zur Seite, damit mich keiner sah, lief ich weg. Da ich niemanden kannte, ging ich zu einem Call Shop und erzählte dem Besitzer meine Probleme. Er erlaubte mir, dass ich mich bei ihm verstecken kann und er brachte mich zu ihm nach Hause. Ich verbrachte 20 Nächte bei ihm. Dieser Mann sagte zu mir, wenn ich auf die Seite der Regierungstruppen gehe, dass ich als Al Shabaab Mitglied verdächtig werde. Zurück kann ich auch nicht, da ich von der Al Shabaab gesucht werde. Er schlug mir vor, zurück nach XXXX zu gehen oder er besorgt mir eine Arbeit als LKW Begleiter. Ich sagte zu diesem Mann, dass ich nicht zurückgehe, weil ich Angst hatte, da ja dort die Al Shabaab aufhältig sind. Dann brachte er mich zu diesem Fahrzeug, einem großen Gemüse Transporter, der von XXXX nach XXXX fährt. Viele meiner Onkels sind von Al Shabaab getötet worden. Die ersten acht Monate hat mir der Eigentümer des Transporters meinen Lohn bezahlt, danach wollte er nicht mehr bezahlen. Wir waren in Hargeysa als er mir sagte, dass er mir nichts mehr bezahlen wird und ich solle dort bleiben. Das war der Grund meiner Ausreise, da man mich in XXXX diskriminiert hat.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

F: Wie wurden XXXX diskriminiert?

A: Ich wurde nicht geschlagen. Jugendliche habe mich überfallen oder nahmen mir das Geld weg.

F: Kannten Sie diese Jugendliche?

A: Nein.

F: Wie oft sind Sie überfallen worden?

A: Die ganze Zeit, die ich mich dort aufgehalten habe.

F: Wann genau haben die Al Shabaab die Schule übernommen?

A: Im Dezember 2008 kamen die Al Shabaab in die Schule. Nein, im September sind sie gekommen.

F: Wann sind Sie in das Quartier nach XXXX gekommen?

A: 10 Tage nach der Übernahme der Schule.

F: Wurden Sie gewaltsam in das Quartier mitgenommen?

A: Ja, es war uns nicht möglich, unsere Eltern zu informieren.

F: Was ist mit Ihren anderen Geschwistern wie XXXX und XXXX gewesen, waren diese nicht in der Schule?

A: Nein. XXXX war noch in der Grundschule, er war noch zu jung.

F: Wann sind Sie nach XXXX gekommen?

A: Nach eineinhalb Monate Training sind wir nach XXXX gekommen.

F: Schildern Sie mir, wie man als Selbstmordattentäter trainiert wird?

A: Es gab kein großes Training, sie wollten uns alle 50 trainieren.

F: Sie haben zuvor gesagt, dass es verschiedensten Gruppen gegeben hat, welche hat es gegeben und wie wurden Sie genau trainiert?

A: Uns wurde nicht mitgeteilt, was die anderen trainiert haben.

F: Wie wurden Sie trainiert?

A: Wie man etwas explodieren lässt. Sie sagten zu uns, dass wir bereit sein sollten, das Land zu befreien. Sie sagten, dass von der Hand geworfene Granaten und andere Sachen von uns geworfen werden sollten.

F: Wo genau wurden Sie von Al Shabaab angehalten?

A: Es gab keine Adresse?

F: Warum nicht?

A: In XXXX gab es ein Quartier.

F: Sie stammen aus diesem Viertel, was war in unmittelbarer Nähe der Anhaltungsstätte?

A: Das Quartier ist von der Stadt XXXX 7 Kilometer entfernt, in der Umgebung gab es nichts.

F: Sie brachten vor, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein, was war in Ihrer unmittelbaren Wohnumgebung?

A: Es gab Kinos.

F: Was noch?

A: Es gab eine Moschee XXXX. Ein Hotel XXXX. Es gab eine Koranschule

XXXX.

F: Wie lautete der Name Ihrer Schule?

A: XXXX.

F: Wie heißen andere Wohnviertel in XXXX?

A: XXXX teilt sich in 5 Viertel, diese heißen, XXXX, XXXX. XXXX,

XXXX.

F: Welches ist der größte Bezirk in XXXX?

A: Ich weiß nur XXXX.

F: Welche Sehenswürdigkeiten gibt es in XXXX?

A: In XXXX fließt ein Fluss.

F. Wie heißt dieser?

A: XXXX.

F. Was gibt es noch?

A: Große Stockhäuser, es haben früher indische Leute dort gewohnt. Und auch viele Italiener, so habe ich es gehört.

F: Wie heißen Märkte in XXXX?

A: XXXX, sonst kenne ich keine. Wo ich gewohnt habe, gab es nur kleiner Märkte.

F. Sie haben angegeben, dass Sie zu dritt in XXXX marschiert sind, wie viele Al Shabaab Mitglieder haben Sie begleitet?

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

A: XXXX km.

F. Wo liegt XXXX von XXXX aus gesehen?

A: Wenn ich in XXXX, XXXX war, ist XXXX oberhalb im Westen. Die Straße, wenn man nach XXXX fährt, führt durch XXXX, das ist ein Ort in XXXX. AW wird aufgefordert, die zwei Städte aufzuzeichnen.

A: Es waren nur 2 Männer von Al Shabaab dabei und der XXXX Markt ist ja sehr groß, das war meine Chance.

F: Waren Sie jemals zuvor schon in XXXX?

A: Nein, das war mein erstes Mal.

F: Woher wussten Sie, wem Sie sich anvertrauen können. Sie hätten auch einen Al Shabaab Mann begegnen können. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin in einen Call Shop gegangen und ich habe mich das getraut und Gott sei Dank, war es kein Al Shabaab Mitglied.

F: Wie hat der Besitzer des Call Shops in XXXX geheißen?

A: XXXX.

F: Wie lautete die Adresse des Call Shops?

A: Ich ging kurz zu Fuß.

F: Wurden Sie von Al Shabaab verfolgt?

A: Nein. Sie haben mich sicher gesucht.

HERKUNFT:

F: Welchem Stamm gehören Sie an?

A: Ashraf.

F: Zu welchem Clan gehören die Ashraf?

A: Ashraf teilt sich zwei. In Hassan und Hussein. Ich gehöre Hassan Sarman an und dann bin ich noch Wiyeed.

F: Ist der Asharaf Clan ein Subclan oder ein Hauptclan oder ist er eine Minderheit?

A: Der Stamm ist eine kleine Volksgruppe. Viele von Ashraf sind religiöse Leute.

F: Von wem stammt der Clan Ashraf ab?

A: Die Tochter des Propheten stammen wir ab.

F: Wie heißt der Prophet und wie heißt seine Tochter?

A: Er heißt XXXX, aber es war seine Frau und nicht seine Tochter.

F: Wie heißt die Frau?

A: Er hatte viele gehabt, aber das war XXXX.

F: Wo leben die meisten Angehörigen des Asharaf Clans?

A: Sie leben meistens angrenzend ans Meer.

F: Hatten Diskriminierungen aufgrund Ihrer Volksgruppe zu erleiden?

A: Ja.

F: Welche waren das?

A: Das ist auch ein Beispiel, weshalb und Al Shabaab entführt haben, da wir ein kleinerer Stamm sind und keine Waffen besitzen.

F: Wie wurden Sie diskriminiert?

A: Man sagte zu mir, du stammst vom Ashraf ab und ihr seid Nichts.

F: Sind Sie mit der Durchführung einer Sprachanalyse einverstanden? AW wird erklärt, worum es sich bei einer Sprachanalyse handelt.

A: Macht ihr die Sprachanalyse, weil ihr glaubt, dass ich von XXXX bin. Ich habe kein Problem damit."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 14.12.2013 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2014 verlängert.

Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen entnehmbar:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.

Es ist davon auszugehen, dass Sie Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischen Glaubens sind und dem Clan der Ashraf angehören.

Festgestellt werden konnte, dass Sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden und keine Medikamente nehmen.

Fest steht, dass Sie am 24.05.2012, um 08.35 Uhr, in XXXX, von Sicherheitsbeamten der Polizeiinspektion XXXX AGM aufgegriffen wurden. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stehen nicht fest.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Somalia von al Shabaab im September 2008 für eineinhalb Monate in einem Trainingslager gefangen gehalten worden sind.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in XXXX aus der Gefangenschaft der al Shabaab entkommen konnten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihrer Ethnie einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind.

Die von Ihnen diesbezüglich relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da Ihren diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Somalia persönlichen, geschweige denn asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt waren.

Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Somalia Ihre Zurück- beziehungsweise Abschiebung zurzeit nicht zulässig ist. Es kann zurzeit bzw. gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen würde/könnte.

(Quelle: Länderfeststellungen BAA-Staatendokumentation, Stand: Mai 2012)

Aktuelle Sicherheitslage: Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von gut acht Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedenskonferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt.

Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia; die Unabhängigkeit beanspruchende "Republik Somaliland" auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten; und die autonome Region Puntland im Nordosten.

Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die noch bis mindestens August 2012 in Kraft sein wird.

Auf ihrer Grundlage amtieren ein Übergangsparlament von inzwischen etwa 500 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientiert sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) unter Premierminister Abdiweli Mohamed Ali. Seit Ende Januar 2009 ist Sheikh Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. Er war zuvor der politische Kopf der islamistischen "Union Islamischer Gerichtshöfe" (UIC), die in der zweiten Jahreshälfte 2006 gegen den Widerstand der damaligen Regierung eine effektive Herrschaft über große Teile Süd-/Zentralsomalias hatte durchsetzen können. Ebenso war er Anführer der v.a. aus der UIC hervorgegangenen "Alliance for the Re-Liberation of Somalia" (ARS), die die Vorgängerregierung und die sie militärisch unterstützenden äthiopischen Truppen in Somalia bekämpft hatte.

Der Aufstieg Sheikh Sharifs zum Übergangspräsidenten und die Erweiterung des Übergangsparlaments um zahlreiche ARS-Vertreter waren das Ergebnis eines unter VN-Ägide angestoßenen erneuten Versuchs zur Befriedung Somalias ("Djibouti-Prozess").

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Die 2004 gebildete Übergangsregierung hat es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen (von Somaliland ganz zu schweigen).

Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten.

Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bzw. dessen Nachfolger (derzeit Abdiweli Mohamed Ali) bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).

Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufistischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen. Für ihre Unterstützung der TFG im Kampf gegen radikalislamische Milizen wird die ASWJ an der Regierung beteiligt.

Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hisbul Islam" (Islamische Partei) und die "al Shabaab" ("Die Jugend"), intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al Qaida.

Anfang September 2011 verabschiedeten Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der Regionen Puntland und Galmudug sowie der sufistischen Bewegung ASWJ eine "Roadmap" zur Erledigung der "transitional tasks" für die zwischenzeitlich bis August 2012 verlängerte Amtszeit der Übergangsinstitutionen. Die Roadmap sieht wesentliche Fortschritte auf den Gebieten Sicherheit, Verfassung/Wahlen, Versöhnung und gute Regierungsführung vor; das Erreichen von Etappenzielen wäre bereits als großer Erfolg zu deuten.

(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)

Die Übergangsregierung ist die von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung für ganz Somalia. Die Regierung ist in ihrer Existenz von den Truppen der AMISOM abhängig. Mit Unterstützung dieser Truppen konnte die Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile von XXXX erlangen. In der Praxis sind die Kapazitäten der Übergangsregierung, effektive Kontrolle über diese Stadtteile auszuüben, eingeschränkt.

Lokale Milizen sind in den Gebieten, die vormals unter Kontrolle der al Shabaab standen, aktiv. Außerhalb von XXXX ist die Übergangsregierung mit anderen Gruppen (z.B. ASWJ) alliiert. Diese Gruppen konnten einige Gebiete von der al Shabaab erobern.

Die Übergangsregierung wird generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Es gibt auch interne Streitigkeiten. Diese haben zu Verzögerungen bei der Transition geführt.

Im Juni 2011 haben Präsident Sharif Sheikh Ahmed und der Parlamentssprecher Sharif Hassan Sheikh Aden in Kampala ein Abkommen unterzeichnet, das u.a. vorsieht, dass die Wahlen von Präsidenten und Parlamentssprecher durch das Parlament auf August 2012 verschoben werden. Das Kampala-Abkommen hat die Zwistigkeiten zwischen Präsidenten und Parlamentssprecher beendet. Das Abkommen beinhaltete auch die Ernennung eines neuen Premierministers.

Am 20. Juni 2011 wurde der vorherige Planungsminister Abdiweli Mohamed Ali vom Parlament zum neuen Premierminister bestimmt. Er präsentierte im Juli eine neue Regierung mit 18 Ministern.

Das Kampala-Abkommen hat auch den Weg für die so genannte Roadmap geebnet. Diese wurde im September 2011 angenommen. Sie beinhaltet die Schritte hin zu einer permanenten Regierung im August 2012. Die Schritte umfassen: Verbesserung der Sicherheitslage; Verfassungsentwurf; Versöhnung der unterschiedlichen Fraktionen in Somalia und Verbesserung der Regierungsführung; Transparenz und Verantwortlichkeit.

Die Roadmap wurde vom Präsidenten, vom Premierminister, vom Parlamentssprecher und von den Repräsentanten der halbautonomen Gebiete Puntland, Galmudug und ASWJ unterzeichnet. Sie wird von der UN, den USA und der EU unterstützt.

Somaliland und die al Shabaab waren bei der Schaffung der Roadmap nicht involviert und werden diese auch nicht umsetzen.

Im Dezember wurden die Garowe-Prinzipien unterzeichnet. Ab Juni 2016 soll es ein gewähltes Zweikammernparlament geben.

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage scheinen Wahlen im Jahr 2012 unmöglich. Daher wird auch die Periode Juni 2012 - Juni 2016 wieder eine Übergangsperiode sein, in welcher das Parlament gemäß der 4,5-Formel besetzt werden wird (also nach Clans).

Im Parlament kam es im Dezember 2011 und Jänner 2012 zu Spannungen rund um die vom Präsidenten für ungültig erklärte Absetzung des Parlamentssprechers. Das Parlament wählte einen neuen Sprecher, Mohamed Madobe Nonow, der jedoch weder vom Präsidenten noch vom Premierminister, noch von der Afrikanischen Union oder der IGAD akzeptiert wird. Das Parlament bleibt in zwei Lager gespalten.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Süd-/Zentralsomalia

Seit Mai 2009 kam es zu erneuten intensiven Kämpfen in XXXX und anderen Teilen des Landes, die 2011 nach wie vor anhalten. Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus XXXX weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt.

Im Oktober 2011 ist die kenianische Armee nach wiederholten Übergriffen auf kenianisches Territorium, u.a. Entführungen mehrerer westlicher Staatsangehöriger, in von al Shabaab kontrollierte Gebiete Südsomalias einmarschiert. Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nach wie vor nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der Übergangsregierung durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AMISOM und der Geländegewinne von islamistischen und anderen Milizen in Süd-/Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.

(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)

Die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia außerhalb von XXXX war sehr schlecht. Dies wurde durch mehrere Faktoren verursacht. Erstens kam es zu regelmäßigen Kämpfen in unterschiedlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia. Dies betraf Kämpfe im Zuge der Anti-al-Shabaab-Offensive, die sich im Berichtszeitraum [ca. 2.2011 - 2.2012] ereignete. Al Shabaab wurde von Truppen der Übergangsregierung, von Ahlu Sunna wal Jama'a und anderen Anti-al-Shabaab-Gruppen sowie von kenianischen und äthiopischen Truppen bekämpft. Die kenianischen Truppen und alliierte Milizen kämpften in Teilen von Gedo und Lower Juba. Die äthiopischen Truppen und ASWJ waren in Gedo, Bakool und Hiraan aktiv - unter anderem beim Kampf um Beletweyne. ASWJ kämpfte auch in Galgaduud (u.a. in Dhusamareb).

Neben Kampfhandlungen am Boden kam es auch zu Luftangriffen v.a. durch Kenia, bei welchen auch Zivilisten zu Schaden kamen. U.a. wurden Afmadow, Kismayo und Jilib in Lower Juba von Luftschlägen getroffen.

Mitte Oktober 2011 begann Kenia mit der Militäroperation Linda Nchi. Der nördliche Sektor der Operation befindet sich in Gedo, der südliche in Lower Juba. Mit den kenianischen Truppen kämpfen die alliierten somalischen Milizen Raskamboni (Ahmed Madobe) und Isiolo. Kenia führt auch Luftschläge durch. Auch in den "befreiten" Teilen führt al Shabaab weiterhin Angriffe aus.

Neben Beletweyne haben äthiopische Truppen im Februar 2012 auch Baidoa (Bay) eingenommen.

Neben Kampfhandlungen gegen al Shabaab gab es auch regelmäßig Zusammenstöße zwischen unterschiedlichen Clans, worüber wenig bis gar nichts bekannt ist.

Im südlichen Teil von Galkacyo, der zur Region Galmudug gehört, und im Gebiet um die Stadt kam es im Berichtszeitraum zu Clankämpfen. Dies führte zu erheblicher Gewalt.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Laut UN OCHA dauern die meisten Kämpfe zwischen Regierungsseite und al Shabaab kurz und die Menschen fliehen nur vorläufig und kehren nach Ende der Kämpfe wieder in ihre Häuser zurück. Zivilisten werden bei solchen Kampfhandlungen nicht willkürlich angegriffen.

Jedes Mal, wenn ein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia durch AMISOM und alliierte Kräfte befreit worden ist, stellte sich die Frage, wer diese Gebiete künftig kontrollieren sollte. Es ist offensichtlich, dass die Übergangsregierung mit lokalen Clans und Warlords kooperiert, um in diesen Gebieten irgendeine Art an Legitimation zu erhalten.

Gegenwärtig besteht laut einer internationalen Organisation in XXXX und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias die große Gefahr einer Rückkehr zur Zeit der Warlords. Dies führt man auf das Machtvakuum in neu gewonnenen Gebieten und auf die innere Spaltung der Übergangsregierung zurück.

Gemäß OCHA vom Februar 2012 kontrolliert die Übergangsregierung in der Region Gedo die Bezirke Belet Xawo, Ceel Waaq, Doolow, Luuq und Garbahaarey). Die Versorgung mit humanitärer Hilfe habe sich dort verbessert.

Die Sicherheitssituation in Beletweyne bleibt angespannt, vormittags gilt eine Ausgangssperre.

Laut einer internationalen Organisation kontrolliert die äthiopische Armee Beletweyne und einen Umkreis von ca. 10 Kilometer Radius.

Kleinere Angriffe und Anschläge durch al Shabaab kommen vor.

Gegenwärtig gibt es drei oder vier Clan-basierte bewaffnete Gruppen, welche angeben, Beletweyne zu kontrollieren und die auch Zölle an Straßensperren einheben.

Laut Human Rights Watch kommt es in Beletweyne und Baidoa zu Exekutionen, Folter und willkürlichen Verhaftungen durch mit der Regierung verbündete Milizen.

Sechs Bezirke in Galgaduud werden von der mit der Übergangsregierung verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a kontrolliert.

Die Entität Galmudug hat Probleme damit, Recht und Ordnung auf ihrem Gebiet effektiv durchzusetzen.

Die Verwaltung von Ximan und Xeeb verhält sich neutral. Die Verwaltung obliegt dem Saleeban Subclan der Habr Gedir.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren.

Nach übereinstimmender Schätzung diverser UN-Organisationen und internationaler NGOs sind im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007-2010 etwa 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen, davon der größte Teil in Süd-/Zentralsomalia. Im ersten Halbjahr 2011 sind allein in XXXX 1.400 Zivilisten getötet worden; nach Schätzungen soll sich die Zahl bis zum Jahresende verdoppelt haben. Außerdem gab es mindestens

8. 400 Verletzte.

In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind.

Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein; im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, stabile Verwaltung und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Politische Spannungen zwischen den Verwaltungen von Nord- und Süd-Galkacyo sind seit Jahren bekannt. Die Beziehungen haben sich gegen Ende des Jahres 2011 verschlechtert. Puntland (Nord) beschuldigt Galmudug (Süd), nichts gegen die Verschlechterung der Sicherheitslage zu unternehmen.

Das Gebiet ist von Piratenaktivitäten, Clanzusammenstößen, Attentaten und Entführungen betroffen. Während die Sicherheitslage im südlichen Stadtteil schlimmer sein dürfte, erfuhr auch der nördliche Teil eine Welle von Attentaten auf Wirtschaftstreibende, Älteste, religiöse Führer und Sicherheitskräfte.

Aufgrund der gegenwärtigen Lage mussten sich Hilfsorganisationen aus dem Gebiet zurückziehen. Dies führte zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für die ca. 60.000 IDPs in den Lagern im Gebiet Galkacyo.

(UNHCR: Addendum to 2010 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, relating specifically to the city of Galkacyo, 16.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f675c5e2.html, Zugriff 3.5.2012)

Clanstrukturen

Die Abstammungslinie mit dem grundlegendsten und funktionalsten Charakter ist die Mag-zahlende bzw. Diya-zahlende Gruppe [MAG / Diya = Blutgeld]. Mag-zahlende Gruppen stellen die wichtigste Ebene sozialer Organisation für jede Einzelperson dar. Es handelt sich um eine kleine, aus wenigen Lineages bestehende Gruppe, die der Auffassung ist, von einem gemeinsamen, vier bis acht Generationen entfernten Ahnen abzustammen, und die zahlenmäßig hinreichend groß ist (einige Hundert bis einige Tausend Männer), um in der Lage zu sein, Mag zu zahlen (gemäß Scharia 100 Kamele im Fall von Mord), falls dies notwendig werden sollte. So werden alle Männer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Mag-zahlenden Gruppe definiert. Ihre sozialen und politischen Beziehungen werden durch gewohnheitsrechtliche Übereinkünfte (Xeer) geregelt, die sowohl innerhalb als auch zwischen Mag-zahlenden Gruppen getroffen werden.

Da die institutionelle Funktionsfähigkeit der Mag-zahlenden Gruppen auf ihrer Fähigkeit zur kollektiven Begleichung der Blut-Schulden ihrer Mitglieder beruht, kann diese Funktionsfähigkeit heutzutage in Frage gestellt werden, unter anderem durch das schiere Ausmaß der Blut-Kompensationen aufgrund der Dimensionen der Konflikte und Tötungen.

Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammen schließen.

Es lässt sich beobachten, dass das vornehmlich von agrarischen Gruppen besiedelte Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia durch eine weit höhere Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, als die von den nomadischen Gruppen bewohnten Regionen. Daher ist es denkbar, dass insbesondere die Rahanweyn zumindest 25 bis 30 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und somit zahlreicher sind, als man sie für gewöhnlich hält. Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. Jedoch werden diese Gruppen politisch niedergehalten und in somalischen Zahlenangaben, die die nomadischen Clans begünstigen, ausgeblendet.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Die große Mehrheit der Menschen in XXXX klärt Streitigkeiten über Clan-Mechanismen.

Eine internationale Organisation erklärte, dass Clanschutzmechanismen in einem gewissen Maß funktionieren und die Menschen es bevorzugen, sich zuerst an den Clan zu wenden, und nicht an die Behörden oder Gerichte.

Wenn es zwischen zwei Familien einen Streit gibt, dann werden diese ihn gemäß dem Kompensationssystem beizulegen versuchen und dann den Fall (falls er je angezeigt wurde) bei Gericht zurückziehen.

Dementsprechend kommt das formelle Justizsystem nur als eine Option zum Zuge. Bis ein Gericht ein Urteil gefällt hat, wird der Verdächtige immer die Möglichkeit haben, dass sein Clan die Streitigkeit durch Kompensationszahlungen beilegt. Dies ist ein übliches Phänomen und gilt für jedermann - selbst für Soldaten oder Polizisten. Das Clansystem funktioniert - allerdings nicht ideal. Vor allem Angehörige von Milizen oder anderen bewaffneten Gruppen haben eine gute Chance, straflos zu bleiben.

Bezüglich des Clanschutzes in XXXX und den ländlichen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia gibt Bediako Buahene von UN OCHA an, dass die Clanschutzmechanismen in allen ländlichen Gebieten intakt seien. In vielen dieser Gebiete sind sie das einzig verfügbare Justizsystem und der einzige Mechanismus, um Zivil- und Strafvergehen zu verhandeln. Selbst wenn Älteste ihre Autorität an al Shabaab verloren haben (oder an Warlords oder Milizen), haben sie nicht die Autorität im eigenen Clan und gegenüber anderen Clans verloren.

Bezüglich Clanschutzmechanismen in XXXX und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.

Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.

In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, im Falle einer Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Hauptclans

Nomadische Gruppen

Die Lineages der viehzüchtenden Somali sind durch ihre mythologische Wahrnehmung einer gemeinsamen, direkten Abstammung vom Urahn Samaal vereint. Heutzutage umfasst dieses segmentäre Clan-System drei bis vier Haupt-Clan-Familien.

Darood: werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden.

Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren XXXX. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.

Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia.

Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland.

Sesshafte agrarisch-viehzüchtende Gruppen

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab.

Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden.

Politisch haben die Rahanweyn-Clans seit 1999 zunehmend Kontrolle über ihre "eigenen" Regionen Bay und Bakool im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia erlangt.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden.

Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben.

Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Ethnische Minderheiten

Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar).

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)

Bantu (Jareer): Die Bantu leben vornehmlich in den südlichen Gebieten, in denen vor allem Ackerbau betrieben wird, und werden je nach Ort unterschiedlich - etwa als Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle oder Mushungli - bezeichnet. Sie sprechen eine Bantu-Sprache, einige ihrer Mitglieder sprechen daneben Arabisch. Allgemein versuchen somalische nomadische Clans, Minderheitengruppen zu assimilieren, um sie zu kontrollieren. In Bezug auf die Bantu (auf deren Ausbeutung zwecks Landbewirtschaftung die "noblen" nomadischen Clans abzielen) ist jedoch unter vielen nomadischen Clans die Vorstellung verbreitet, dass diese wegen ihrer zu großen "Andersartigkeit" nicht assimilierbar seien und daher marginalisiert werden müssten. Dies führte zu einer Situation, in der Angriffe auf Bantu straflos blieben. Diese Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert, unter anderem deshalb, da manche Bantu-Gruppen damit begonnen haben, sich zu organisieren und zu bewaffnen. An bestimmten Orten haben Bantu daher an Macht gewonnen und sind dort in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Andernorts ist dies jedoch nicht der Fall.

Küstenbewohnende Gruppen [siehe auch weiter unten]: Zu diesen Minderheitengruppen, die entlang der Küste leben, zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Minderheiten- und andere Gruppen mit Verbindungen zu großen Clans

Rer Hamar [Benadiri]: Die Rer Hamar stellen eine zu den Benadiri gehörende Gruppe dar. Daher lassen sie sich hinsichtlich ihrer Sprache und Kultur als Minderheit betrachten. Sie leben in den zentralen Stadtteilen XXXXs (Hamarweyne und Shangani), wo sie Grundeigentum besitzen. Die großteils arabischstämmigen Rer Hamar sind keine ethnisch homogene Gruppe. Sie werden mit den Stadtbewohnern der Bezirke Hamar und Shangani, den historischen Teilen XXXXs, in Verbindung gebracht. Es gibt mindestens zwei Haupt-Lineages, die Gibil Cad und die Gibil Madow (letztere sind teilweise somalischer Herkunft).

Heute sind die Rer Hamar "nicht machtlos" und in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen und werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans. Diese Beobachtung ist im Zusammenhang mit den Veränderungen in XXXX im Laufe der letzten acht Jahre zu sehen, in deren Zuge die Rer Hamar-Gemeinschaft nicht mehr den gezielten und straflos verübten Gewalttaten durch die großen, sich bekriegenden Clans ausgesetzt ist, wie es während der frühen Bürgerkriegsjahre der Fall war. Damals wurden Rer Hamar teilweise wegen ihres Einflusses und ihrer Funktionen in der früheren Regierung Somalias, und weil sie nach dem Zerfall der (rechts)staatlichen Einrichtungen im Jahr 1990 jeglichen Schutz verloren hatten, angegriffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinschaft der Rer Hamar keinen Diskriminierungen mehr ausgesetzt wäre.

Biymaal: Die Biymaal sind Teil der Dir-Clangruppe und stellen insofern keine Minderheit dar, obgleich sie durch die Hawiye (gegen die sie vor allem in den Gebieten Unter-Shabelle und Mittel- und Unter-Juba kämpften) sowie durch die Ogaden- und Darood-Clans unterdrückt wurden bzw. werden.

Sheikhal (Sheikhash): Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. [siehe bescheidtaugliche Analyse auf I-Ghost]

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Ashraf: Die Ashraf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Ashraf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Ashraf. Weitere Ashraf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Ashraf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri), integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Ashraf. Derzeit können die Digil-Mirifle-Ashraf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe al Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war. [siehe bescheidtaugliche Analyse auf I-Ghost]

Garre: Die Garre werden häufig als Teil der Digil / Rahanweyn-Gruppe angesehen. Bisweilen werden sie jedoch auch als eigene Gruppe beschrieben.

Bagadi / Iroole: Die Bagadi / Iroole gehören zu jenen Digil / Rahanweyn-Gruppen, die in Unter-Shabelle ansässig sind, wo die lokale Clan-Zusammensetzung weiters auch Biymaal und Benadiri-Gruppen mit einschließt. Infolge des Bürgerkriegs wurden diese Digil / Rahanweyn-Gruppen, obgleich sie keine Minderheiten sind, gemeinsam mit anderen lokalen Gruppen durch die Hawiye unterdrückt.

Ajuraan: Die Ajuraan sind ein Teil der Hawiye-Clanfamilie.

Tunueg: Die Tunueg stellen einen Teil der Digil dar.

Tunni: Die Tunni sind ebenfalls den Digil zugehörig.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Minderheitenschutz und -diskriminierung

Eine lokale NGO in XXXX erklärte, dass viele der nach XXXX zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in XXXX in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in XXXX bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in XXXX und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von XXXX ist ein Benadiri.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen, weswegen viele aus dem Land flüchteten. Heute allerdings leben sie in XXXX gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem speziellen Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

Eine lokale NGO erklärte, dass Angehörige von Minderheitenclans oder ethnischen Minderheiten nicht länger Opfer von Verfolgung und Gewalt in XXXX sind. Diese Personengruppen würden heutzutage auch nicht mehr drangsaliert. Allerdings werden ethnische Minderheiten sozial diskriminiert, da sie nicht als würdig erachtet werden, sich mit einem Angehörigen eines Somali-Clans zu verehelichen.

Eine internationale Organisation gab an, dass es für Zivilisten keine formellen Mechanismen gebe, um bei Vergehen gegen Soldaten oder Polizisten vorgehen zu können. Angehörige von Minderheitenclans haben keine Möglichkeit der Anzeige, weder formell noch über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen. Dies ist einer der Gründe, weswegen IDPs und Minderheitsangehörige einem speziellen Risiko des Missbrauchs, der Drangsalierung, Ausbeutung und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Andererseits kann jede Person eines großen Clans oder einer prominenten Familie an Wiedergutmachung gelangen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Im Übergangsparlament gab es 60 Mitglieder von Bantu und arabischen Ethnien sowie vier im Kabinett.

(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)

Die Benadiri sind eine urbane, gebildete Gruppe, die fast ausschließlich in wirtschaftlichen Berufen tätig ist. Einige sind Ärzte, Händler, Banker, Ingenieure oder Ökonomen. Sie zählten zu den reichsten Menschen Somalias, was Neid hervorrief und weswegen sie in den frühen Jahren des Bürgerkriegs auch Angriffen und Plünderungen ausgesetzt waren. Viele Frauen der Benadiri wurden vergewaltigt oder in die Zwangsehe gezwungen.

Für die große Mehrheit der somalischen Clans ist der Status selbst kein Grund für ein höheres Risiko der Misshandlung. Einige Angehörige von Minderheitengruppen, wie den Benadiri, können in manchen Gebieten den Schutz von größeren Clans erlangen. Auch wenn es heute noch zu einiger Diskriminierung kommt, spielen die Benadiri eine Rolle in der Politik. Sie haben auch Beziehungen zu dominanten Clans hergestellt, sind Mischehen eingegangen und betätigen sich in der Wirtschaft. Allerdings gibt es für die Benadiri kaum eine IFA, auch wenn dies vom individuellen Umstand abhängt.

Es kommt weiterhin zu Diskriminierung und Misshandlung von somalischen Minderheiten wie den Midgan/Gabooye und Tumal. Manche der Minderheitenclans können Schutz durch Mehrheitsclans erlangen, wenn historische Verbindungen bestehen.

Allerdings können auch jene Minderheitsangehörige, die mit großen Clans zusammenleben, dies unter prekären Umständen tun.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen. In diesem Sinne ist die Gewährung von Asyl in solchen Fällen unwahrscheinlich - es sei denn, jemand ist nicht in der Lage, den Schutz eines großen Clans zu erlangen [U.K. Policy].

(U.K. Home Office Border Agency: Operational Guidance Note - Somalia, 15.12.2011,

https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1325067830_somaliaogn.pdf, Zugriff 23.4.2012)

Viele Somali sind regelmäßig schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Clans.

(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Somalia, 6.7.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e16d362c.html, Zugriff 3.5.2012)

Viele der Kämpfer von al Shabaab gehören zu marginalisierten Minderheitengruppen und politisch oder militärisch schwachen Clans.

Für viele Minderheitenangehörige repräsentiert al Shabaab etwas Positives, da die Clanzugehörigkeit bei den Islamisten kein Kriterium für sozialen Status und Schutz ist. Die strenge Rechtsanwendung in den Gebieten unter islamistischer Kontrolle hat auch für einige Zeit die Kriminalität reduziert, wovon diese Gruppen profitierten. Daher ist bei Minderheiten teils eine Unterstützung für al Shabaab erkennbar.

Trotz der Offensive der Übergangsregierung kontrolliert al Shabaab das Juba-Tal. In diesem Tal gibt es auch bewaffnete Bantugruppen.

Dass Minderheiten mit al Shabaab sympathisieren, könnte sich im Falle deren Niederlage zu einem fatalen Problem entwickeln

(Landinfo: Somalia: Sårbarhet - minoritetsgrupper, svake klaner og utsatte enkeltpersoner, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1705/1/1705_1.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Bezüglich des Schutzes der Midgan-Gruppen erklärt eine Quelle, dass es sich oftmals um Schutzgeldzahlungen handelt; in XXXX geschehe dies wie bei der Mafia. Sind Minderheiten gezwungen, ihre Heimat aufgrund einer schlechten Sicherheitslage zu verlassen, dann werden sie versuchen, an ihrem neuen Ort eine Verbindung mit dem gastgebenden Clan einzugehen.

(Landinfo: Somalia: Beskyttelse og konfliktløsningsmekanismer, 22.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1708/1/1708_1.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Humanitäre Lage / Grundversorgung

Im Juli 2011 hat die UNO in einigen Gebieten Somalias die Hungersnot ausgerufen: Im südlichen Bakool, in Lower Shabelle, in den Bezirken Balcad und Cadale in Middle Shabelle und in den IDP-Lagern von Afgooye und XXXX. Im September wurde die Region Bay hinzugefügt. Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt, Anfang Februar 2012 dann auch in den restlichen Gebieten. Allerdings ist ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Dank einer guten Ernte und bedeutender humanitären Hilfe ist, laut UN-Experten, die direkte Hungerkatastrophe beendet, aber die Krise noch nicht vorbei. Noch immer brauchen 2,34 Mio. Menschen Nahrungsmittel. Es benötigt anhaltende gute Regenfälle, koordinierte langfristige Aktion und Friedensbemühungen, um die Spannkraft der Bevölkerung wieder aufzubauen.

(Netzwerk Afrika-Deutschland: Hungersnot vorüber, 6.2.2012, http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17311, Zugriff 25.4.2012)

Während sich Hilfsorganisationen zurzeit auf den Westen Afrikas konzentrieren, wo der Hunger um sich greift, ist die Prognose des Frühwarnsystems für Hungersnöte (Fewsnet) für Somalia sehr schlecht. Späte und erratische Regenfälle könnten wieder Missernten verursachen und die Regenerierung des Weidelandes und Auffüllung von Wasserspeichern verhindern, und so wieder eine Katastrophe auslösen.

(Netzwerk Afrika-Deutschland: Neue Nahrungsmittelknappheit, 18.4.2012,

http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17580, Zugriff 25.4.2012)

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2005 nach VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen.

Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit.

Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Maßgaben örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Es ist nicht möglich, generelle Aussagen über die medizinische Versorgung in Süd-/Zentralsomalia zu machen, da die Lage sehr volatil ist. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung im ganzen Land äußerst mangelhaft. Für den Großteil der Bevölkerung besteht kein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die humanitäre Hilfe in diesem Bereich (z. B. der Aufbau von Spitälern) muss aufgrund der Kampfhandlungen immer wieder unterbrochen werden. Es besteht ein Mangel an Ausrüstung, Medikamenten, Fachkräften und Finanzierung.

Meist lassen sich die Einwohner Süd-/Zentralsomalias im Krankheitsfall von einem traditionellen Arzt oder einer noch unter Siad Barre ausgebildeten, privat praktizierenden Krankenschwester untersuchen. Falls Medikamente benötigt werden, schicken diese ihre Patienten auf den Markt. Dort erworbene Medizin hat aber oft eine zweifelhafte Qualität.

Bis 1991 gab es in jeder Provinzhauptstadt ein Spital. Heute sind in Süd-/Zentralsomalia nur noch wenige davon in Betrieb. In einigen geschlossenen Spitälern praktizieren die ehemaligen Angestellten weiter auf eigene Rechnung. Infrastruktur ist dort aber praktisch keine mehr vorhanden.

In XXXX wird die beste medizinische Versorgung im Medina-Spital sowie im von Médécins sans Frontiers (MSF) betriebenen Dayniile-Spital angeboten. In der Nähe des Medina-Spitals befindet sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befindet sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem besteht ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums.

MSF betreibt weitere Spitäler in Diinsoor (Bay), Mareere, Jamaame (Jubbada Hoose) und Beletweyne (Hiiraan), außerdem wird das von Einheimischen geführte Spital in Afgooye unterstützt. In Afgooye besteht zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existieren zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres wird von einer italienischen NGO unterstützt, ist aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug sind mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo.

Da die Spitäler in Südsomalia sehr weit voneinander entfernt liegen und der Transport zu den Spitälern teuer und beschwerlich ist, haben zahlreiche Personen faktisch überhaupt keinen Zugang zu Spitalpflege.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Die Unterstützung für 37 ambulante Kliniken, betrieben vom somalischen Roten Halbmond, wurde fortgesetzt. Die Kliniken erhielten Medikamente, Ausrüstung, finanzielle Unterstützung und Ausbildung für die Mitarbeiter. Heilkunde, Mutter-Kind-Untersuchungen und Masernimpfungen wurden angeboten. Im August eröffnete ein neuer Gesundheitsposten in der Region Gedo.

Aufgrund der wachsenden Besorgnis bezüglich Mangelernährung verstärkte das IKRK auch seine Unterstützung für die Behandlung mangelernährter Kinder unter fünf Jahren und für Programme für therapeutische Ernährung für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren.

Um durch Waffen Verwundete behandeln zu können erhielten die Spitäler Keysaney und Medina in XXXX substanzielle Unterstützung durch das IKRK, darunter Reparatur von Infrastruktur. Andere Spitäler und Kliniken erhielten ad-hoc-Hilfe um Schusswunden behandeln zu können. Mehr als 7.000 durch Waffen verletzte Patienten wurden in den vom IKRK unterstützten Spitälern behandelt. Zwanzig Chirurgen erhielten zusätzliche Ausbildung in einem vom IKRK organisierten Seminar zu Kriegsverletzungen.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): ICRC Annual Report 2010 - Somalia, 5.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4de626641a.html, 2.5.2012)

Rückkehrsituation

Süd-/Zentralsomalia

Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach XXXX und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.

Entführungen haben früher stattgefunden, heutzutage wird eher gedroht, um an Geld zu gelangen. Diese Drohungen ereignen sich aber nicht in Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden. Lokale Milizen könnten aber von einem Rückkehrer "Schutzgeld" verlangen.

Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach XXXX zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in XXXX hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.

Eine lokale NGO in XXXX erklärte, dass viele der nach XXXX zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in XXXX in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in XXXX bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in XXXX und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von XXXX ist ein Benadir.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in XXXX gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Somalis, die nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehren, werden keine Einreiseschwierigkeiten seitens der lokalen Behörden bereitet.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Für Somalis ohne Reisepässe werden teilweise - je nach Handhabung der örtlich herrschenden Milizen bzw. Behörden - Ersatzdokumente für die Einreise anerkannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deutsche "Reiseausweise für Ausländer" anerkannt werden, allerdings sind keine solchen Fälle bekannt. Eine freiwillige Rückkehr von Somalis nach Somaliland und Puntland ist möglich, nach Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren nur grundsätzlich vorstellbar.

Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach "Somaliland". Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Dokumente

In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten.

Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Lediglich in Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Somalia: Die Ashraf 2011 - Herkunft, Status, aktuelle Lage, Auszüge aus der Analyse von September 2011, welche mit dem Vorbringen des AW einhergehen, wird zu den Länderfeststellungen erhoben:

Update zur Analyse Ashraf vom Dezember 2009

Verbreitungsgebiet und Untergruppen:

Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt XXXX (Benadir). Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somaliregion. Innerhalb XXXXs konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne. Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden.

Die Ashraf Sarman finden sich vor allem in der Regionen Bakool (Xudur), wo sich auch das Gebiet Sarman oder Saraman befindet. Heute leben sie auch in der Region Bay (Baidoa), in Gedo (Baardheere), in XXXX, XXXX, Luuq, Jalalaqsi und Afgooye. Die Magbuul sollen aus Luuq stammen (ihre Zuordnung zu den Hussein ist ungewiss). Damit sind die Ashraf nicht nur in den wichtigen Häfen der Küste, sondern auch in den wichtigsten historischen Handelsstädten des Hinterlandes vertreten.

Status:

Zum Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen. Insgesamt kann attestiert werden, dass ihnen ein spezieller Status zukommt. Mohamed Haji Mukhtar schreibt, dass den Ashraf bereits bei der Geburt quasi-göttliche Macht zugeschrieben wird - Barakah - und sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Lebenswandel das Attribut der Heiligkeit aufgrund dieser Macht nicht einbüssen können. Unterschiedliche Angaben gab es jedoch lange Zeit darüber, ob die Ashraf als Minderheit oder als ins Clansystem integrierter Bestandteil zu werten sind.

Die Ashraf als Sub-Clan der Rahanweyn:

Wird die Nähe eines Teils der Ashraf, insbesondere der Ashraf Sarman, zur Clanallianz der Rahanweyn unter dem Gesichtspunkt der somalischen Clanstrukturen und damit verbundenen sozialen Optionen betrachtet, könnte diese Gruppe aufgrund ihrer angeblichen ‚Adoption' durchaus als mittlerweile in die Rahanweyn integrierter Bestandteil bezeichnet werden. Diese Ashraf gehören demnach den Rahanweyn an. Die Ashraf scheinen diese Verbindung bereits in frühen Jahren eingegangen zu sein, als sie die kriegerischen ‚Reewin' zum Islam bekehrten und durch Mediation und Politik befriedeten.

Tatsächlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nahebeziehung für alle Ashraf zutrifft, auch wenn die Lokalisierung beider Gruppen in Süd-/Zentralsomalia nicht zu bestreiten ist. Übergriffe von Rahanweyn-Milizen auf Ashraf beweisen jedoch, dass eine generelle Gültigkeit ausgeschlossen werden kann. Vor allem in manchen städtischen Gebieten ist aufgrund des nahezu gänzlichen Fehlens der Rahanweyn eine derartig enge Verbindung kaum möglich. Prinzipiell angewendet werden kann eine Zugehörigkeit zu den Rahanweyn also insbesondere auf die Ashraf Sarman.

Offensichtlich existieren die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der restlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden kann. Gleichzeitig muss aber auch eine ‚pragmatische'

Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen:

Ashraf, die aufgrund ihrer geographischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen;

Ashraf, welche unter den Rahanweyn leben; zu dieser Gruppe sind insbesondere die Ashraf Sarman zu zählen, die mit den Leysan der Rahanweyn verbunden sind und sogar deren Sprache (May May) übernommen haben.

eine Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben."

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass den Angaben des Antragstellers zu Ereignissen und Abläufen im Herkunftsstaat keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen sei und wurde dies mit auffallenden Aussagewidersprüchen bzw. mangelnder Plausibilität des Vorbringens begründet.

Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, dass es sehr wohl glaubhaft zu werten sei, dass der Antragsteller neuerlich von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden würde. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das als glaubwürdig einzustufende Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Sollte der Beschwerdeführer nach Hause zurückkehren, sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er nicht (sic!!!) erneut von Al Shabaab Kämpfern zwangsrekrutiert würde. Der Beschwerdeführer wäre daher in Lebensgefahr.

Mit Eingabe vom 07.01.2013 nahm der Antragssteller auf die seitens der belangten Behörde angeführten Widersprüche und Ungenauigkeiten im Vorbringen Stellung: Der Beschwerdeführer habe zwar acht Jahre die Schule besucht und habe dort auch Geographieunterricht genossen, aber jedoch nie Karten lesen gelernt, und habe er deshalb auch keine Skizze von der Lage der beiden Städte anfertigen können. Darüber hinaus sei berichtigend festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angegeben habe, dass XXXX nördlich (oberhalb) von XXXX liege und nicht, wie von der Erstbehörde ausgeführt, dass XXXX nördlich von XXXX liege. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht angegeben, er hätte "sich selbst in die Luft jagen" sollen, sondern er und vier andere Zwangsrekrutierte seien trainiert worden, wie man Granaten werfe um Anschläge durchzuführen. Das Training habe auch fast jeden Tag aus Islamunterricht bestanden. Er habe nicht gesehen, wo andere Schüler ausgebildet worden seien. Im Weiteren sei der Antragssteller nicht darüber hinaus von der Organwalterin eingehender zum Ablauf des Trainings befragt worden und habe er daher nicht gewusst, was er noch berichten hätte sollen. Dass sich der Beschwerdeführer bis November 2011 in XXXX aufgehalten habe, sei eindeutig ein Missverständnis; so habe der Beschwerdeführer doch in seinem ganzen Vorbringen widerspruchslos angegeben, auf Vermittlung des Callshop-Besitzers Arbeit als LKW Fahrer zwischen Hargeysa und XXXX bekommen zu haben. Dazu sei anzumerken, dass in der Einvernahme des Beschwerdeführers offenbar nicht deutlich gemacht werden konnte, dass er keinen festen Wohnsitz mehr gehabt habe, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Städten gependelt sei. Auch sei in der Einvernahme untergegangen, dass seine Familie anfangs nach Hargeysa gezogen sei, aber schon nach zwei Monaten wieder nach XXXX zurückgegangen wäre. Es sei somit klar ersichtlich, dass es grobe Mängel entweder in der Übersetzung oder in der Niederschrift jedenfalls aber in der Erhebung des wesentlichen Sachverhaltes gegeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraaf. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Vorab ist festzuhalten, dass der Antragssteller bereits am 24. Mai 2012 vor dem Landespolizeikommando Burgenland in seiner Muttersprache Somali niederschriftlich einvernommen wurde und er auch selbst angab, der allgemein gesprochenen Sprache Somali hinreichend bzw. gut mächtig zu sein. Dem aufgenommenen niederschriftlichen Protokoll sind umfangreiche und detaillierte Angaben des Antragsstellers zu seinen Reisebewegungen und seiner Herkunft entnehmbar sowie auch eine knappe, wenn auch eindeutige und unmissverständliche Aussage zu seinen Ausreisemotiven. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.08.2012 fand ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt und es ist dem Duktus nicht entnehmbar, dass es allenfalls im Rahmen der Einvernahme zu Verständigungs- oder Verständnisproblemen mit dem Dolmetsch gekommen sei. Dem Antragsteller war überdies umfangreich Gelegenheit geboten, aus eigenem in freier Rede seine Fluchtgründe sowie die genaue Entwicklung der Ereignisse zu schildern.

Zentral beweiswürdigend wird nunmehr festgehalten, dass sich allein bei Gegenüberstellung der zentralen Angaben zu den Fluchtmotiven ein grober auffälliger Widerspruch darstellt: So war der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei wie nachstehend aufgefordert sich zu erklären:

"11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca. einer halben Seite sollen die sechs W (Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso) abgedeckt sein)." Nach Belehrung und diesbezüglicher Fragestellung bezog sich der Antragssteller unmissverständlich und eindeutig lediglich (allgemein) auf die politische Lage in Somalia sowie auf den herrschenden Bürgerkrieg. Zu diesem Zeitpunkt - musste es dem Antragsteller ja wohl bewusst gewesen sein, worum es bei der Frage nach seinen Fluchtgründen gehe - führte der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer mit keinem Hinweis oder auch nur ansatzweise oder verklausuliert oder versteckt weitere Ereignisse oder konkrete personenbezogene Fluchtmotive ins Treffen. Demgegenüber bezog sich der Antragsteller vor dem Bundesasylamt auf gleiche Fragestellung auf einen gänzlich geänderten Sachverhalt bzw. andere Ausreisemotive, nämlich das Vorbringen, dass er gleichsam von der Schule weg von radikal-islamistischen Al Shabaab Milizen zwangsrekrutiert worden wäre und in der Folge festgehalten und einer militärischen Ausbildung unterzogen wurde.

Allein unter diesen Blickwinkel des krassen Aussagewiderspruches ist das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven bzw. angegebenen Ereignissen im Herkunftsstaat eindeutig nicht als glaubhaft zu erkennen.

Doch selbst in näherer Betrachtung der Angaben des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven und dem Gang der Ereignisse im Herkunftsstaat vor dem Bundesasylamt ist nachstehende Würdigung entgegenzuhalten:

So ist den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes insofern nicht entgegenzutreten, als dort ausgeführt wird, dass der Antragsteller hinsichtlich Ereignisse betreffend Al Shabaab und Entführung und Aufenthalt bei Al Shabaab nicht in der Lage war, ausreichend nachvollziehbare und konkrete und sohin glaubwürdige Angaben zu machen. Auch kann aufgrund der guten Qualität der Übersetzungstätigkeit, welche sich bei beiden Einvernahmen aus dem Duktus der aufgenommenen Protokolle klar ergibt, nicht auf aufgetretene Missverständnisse geschlossen werden; deshalb ist auch den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz zu aufgetretenen Unstimmigkeiten hinsichtlich zeitlicher Einordnungen nicht entgegenzutreten.

Die genaue Durchsicht der Einzelaussagen des Antragsstellers vor dem

Bundesasylamt zu den Ereignissen und seinen Kontakt der Al Shabaab

Miliz ist auffällig entnehmbar, dass der Antragsteller sich zwar auf

Sachverhaltselemente bezieht, die allgemein in Somalia nicht als

gänzlich unplausibel zu werten sind, jedoch ist es ihm nicht

gelungen, seinem Vorbringen ein gewisses subjektives Element bzw.

seine Innensicht anzufügen. Die Aussagen .. gleichsam entführt

worden zu sein und dann von den Milizen einem Training zugeführt

worden zu sein, um Attentate ausüben zu können... reichen nicht hin,

ein glaubhaftes Bild von Ereignissen zu liefern. So sagte der

Antragssteller auf Frage, wie er denn trainiert worden sei lapidar

aus: "...wie man etwas explodieren lässt. ... bereit seien, das Land

zu befreien ... sie sagten, das von der Hand geworfene Granaten und

andere Sachen von uns geworfen werden sollten ..."

Alleine diese laienhafte allgemeine Ausdrucksweise sowie das gänzliche Unvermögen eine genaue Beschreibung einer allenfalls zeitlich befristeten durchlaufenen militärischen Ausbildung zu liefern, zeigt deutlich, dass dem Antragssteller gänzlich jegliches Naheverhältnis zu dem von ihm ins Treffen geführte Sachverhalt abgeht. Vom Antragsteller wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, auf geeignete Fragestellung - und hat man sich seitens des Bundesasylamtes offenbar tatsächlich intensiv mit den Angaben des Antragsstellers auseinandergesetzt - dass er in eine detaillierte und lebensnahe Schilderung einzelner Tagesabläufe oder genauer Handlungsabläufe oder der von ihm geforderten Tätigkeiten eintritt.

All das ist der Beschwerdeführer trotz eingehender niederschriftlicher Befragung schuldig geblieben und ist daher dem Vorbringen des Antragsstellers zu einer Zwangsrekrutierung von Seiten der genannten Milizen keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen.

Seitens der Erstbehörde dem Antragssteller bereits vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen ist überdies entnehmbar, dass es dem Antragsteller jedenfalls offensteht sich beispielsweise nach XXXX zu begeben, ohne dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.