BVwG W167 1436778-1

W167 1436778-1Tribunal administratif fédéral14 août 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W167 1436778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1436778.1.00

Spruch

W167 1436778-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in Leoben, gegen Spruchteil I des Bescheids des Bundesasylamts vom 08.07.2013, Zl. 12 18.312-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einreise und Vernehmungen

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan große Probleme wegen der Familienehre bekäme.

Am 05.04.2013 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dort gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Kabul stamme, shiitischer Hazara sei und Afghanistan erstmals im Jahr XXXX verlassen habe. Damals sei er von den Nachbarn zu Unrecht für die Schwangerschaft ihrer Tochter verantwortlich gemacht worden und daher geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers und das Mädchen seien von der Familie des Mädchens getötet worden. Bis 2011 habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Da ihm die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert worden sei, sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe ein Grundstück in Kabul gekauft. Nach dem Grundstückskauf sei er festgenommen und ins XXXX gebracht worden. Wie er über Dritte in Erfahrung bringen konnte sei er wegen der angeblichen Vergewaltigung des Mädchens im Jahr XXXX von deren namentlich genannten Verwandten angezeigt und festgenommen worden. Gegen Kaution sei er freigelassen worden und aus Afghanistan geflüchtet.

2. Bescheid des Bundesasylamts

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl. 12 18.312-BAI über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen. Das Bundesasylamt wies den Antrag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine fristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Seine abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I begründete das Bundesasylamt damit, dass es die vorgebrachten Asylgründe für unglaubwürdig erachtete. Weder hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Probleme in Afghanistan gehabt habe, noch dass es zu einem Übergriff gegen ihn gekommen wäre. Das Fluchtvorbringen sei bei der Zweitbefragung gesteigert worden und der Beschwerdeführer hätte bei der Befragung auch keine Gefühlsregungen gezeigt.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

In der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I Beschwerde und machte geltend, das Bundesasylamt habe das Fluchtvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gleichzeitig mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (früher: Bundesasylamt) und dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt. Diesen sind die Parteien nicht entgegen getreten.

Am 03.04.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dometscherin für die Sprache Dari statt. An dieser nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: Er habe in Afghanistan mit dem Nachbarsmädchen eine Liebesbeziehung gehabt, mit ihr aber nicht geschlafen. Als das Mädchen von ihrem namentlich genannten Verwandten schwanger geworden sei, habe sie zu Unrecht den Beschwerdeführer beschuldigt, der Vater des Kindes zu sein. Daraufhin sei er XXXX in den Iran geflohen. Die Familie des Mädchens habe nach seiner Abreise sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch das Mädchen getötet. Bis 2011 habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in Kabul ein Grundstück gekauft. Über Intervention jenes Mannes, von dem das Mädchens seines Wissens nach das Kind erwartet hatte, und der mittlerweile über eine einflussreiche Position im afghanischen XXXX verfüge, sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Gegen Kaution sei er freigekommen und aus Afghanistan geflohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist shiitischer Hazara, seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Im Jahr XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers von der damaligen Nachbarsfamilie getötet.

Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan durch den für die seinerzeitige Schwangerschaft des Nachbarsmädchens verantwortlichen Mann, welcher zur Familie des besagten Mädchens gehört, verfolgt.

Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Blutrache / Blutfehde

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung des Bundesasylamtes, 24.3.2011)

Das Töten und Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner / ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienangehörigen. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.

Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat / Scheidung, häusliche Gewalt).

Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

1.3.3. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR unter anderem von folgendem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan aus: An Blutfehden beteiligte Personen.

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zum Fluchtgrund:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer ausführlich und schlüssig über die Umstände, die in den Jahren XXXX und 2011 zu seiner Flucht aus Afghanistan geführt haben:

Der Argumentation des Bundesasylamts, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, weil er sein Fluchtvorbringen bei der Zweitbefragung gesteigert und bei der Befragung auch keine Gefühlsregungen gezeigt habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Bereits bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf Afghanistan auf große Probleme mit der Familienehre hingewiesen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer diese konkretisiert und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichlautend wiederholt. Darüber hinaus fiel es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erkennbar schwer, über den Tod seines Vaters und des Mädchens zu sprechen. Auch war ihm seine Enttäuschung darüber, dass das Mädchen mit einem anderen Mann eine Beziehung geführt hat und von diesem schwanger geworden war, deutlich anzumerken.

Zusätzlich verdeutlichte der Eindruck, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, dass die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Seine Angaben zu seiner Beziehung zu dem Mädchen, zu deren Schwangerschaft, zur Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie des Mädchens waren konkret, detailliert und in sich stimmig. Auch Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer spontan und nachvollziehbar.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer fälschlich der intimen Beziehung mit dem Mädchen beschuldigt wurde, dass sein Vater von der Familie dieses Mädchens getötet wurde und dass von dem in Wirklichkeit für die Schwangerschaft des Mädchens verantwortlichen Mann eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ausgeht, die sich bereits in der Verhaftung des Beschwerdeführer manifestiert hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist daher glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.3. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Blutrache / Blutfehde in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Diese Feststellungen wurden bereits vom Bundesasylamt im oben genannten Bescheid getroffen, ihnen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten. Den Angaben zur Justiz und (Sicherheits) Verwaltung sind die Parteien nicht entgegen getreten. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers könnte auch darin gelegen sein, einer von ihm - dem Verfolger aus dessen Sicht - allenfalls drohenden "Blutrache" wegen Ermordung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorzubeugen. Derartige Überlegungen sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistans offenbar nicht von vornherein auszuschließen, erachtete doch der Sachverständige die Angaben des Schwiegervaters des Beschwerdeführers für nachvollziehbar, wonach die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden seien, "um Gefahren der Blutrache zu verringern". (VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706) Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen, ließe sich ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausschließen (vgl. zur Familie als "soziale Gruppe" iSd Genfer Flüchtlingskonvention etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen. 2006/19/0083 bis 0085, mwN, zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. 2006/19/0706). (VwGH 15.12.2010, 2007/19/0265)

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:

Der Beschwerdeführer könnte sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen (siehe Beweiswürdigung). Dass der Beschwerdeführer keine intime Beziehung zu dem Mädchen hatte und daher nicht für seine Schwangerschaft verantwortlich war, war zumindest dem für die Schwangerschaft verantwortlichen Familienangehörigen des Mädchens bekannt. Trotzdem wurde der Vater des Beschwerdeführers von der Familie dieses Mädchens getötet.

Dem in Wirklichkeit für die Schwangerschaft des Mädchens verantwortlichen Mann ist bekannt, dass der Beschwerdeführer in keine entehrende Handlung verstrickt war und somit die Tötung des Vaters Blutrache nach sich ziehen kann. Er hat bereits seinen politischen Einfluss und / oder die Korruption der Strafverfolgungsbehörden für die Verhaftung des Beschwerdeführers genutzt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache ausgesetzt ist. Der asylrelevante Anknüpfungspunkt ist hierbei die Familie als soziale Gruppe.

Die Verfolgungsgefahr gilt für das gesamte Staatsgebiet von Afghanistan, da der Verfolger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über weitreichenden Einfluss verfügt, wie sich auch bei der Verhaftung des Beschwerdeführers gezeigt hat.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es ist kein in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannter Endigungs- und Ausschlussgrund hervorgekommen.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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