W107 2009743-1•BVwG W107 2009743-1
W107 2009743-1Tribunal administratif fédéral14 août 2014
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Bankenaufsicht,<br/>Bescheinigungsmittel, drohende Schädigung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Gläubigerschutz, Interessensabwägung, Kapitalmarkt, Konkretisierung,<br/>Liquiditätsreserve, Nachteil, öffentliches Interesse,<br/>Provisorialverfahren, Risikobeschränkung, Risikominimierung,<br/>Risikovermeidung, Schaden, Substanziierung, unmittelbar drohende<br/>Schädigung, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil,<br/>Vertrauensschutz
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über den Antrag der RXXXX Gen.m.b.H., XXXX, vertreten durch CXXXX Rechtsanwälte G.m.b.H., XXXX, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.06.2014, GZ: FMA-KI29 0631/0008-DEZ/2014, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
1. Mit Bescheid vom 12.06.2014, GZ FMA-KI29 0631/0008-DEZ/2014, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 16.06.2014, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) der antragstellenden Beschwerdeführerin (in Folge: BF) aufgetragen den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG herzustellen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl I Nr. 532/1993 idgF, wird der RXXXX Gen.m.b.H. unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 30.9.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch geregelt sind.
Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bekannt zu geben,
ob der von der RXXXX KXXXX Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. (RXXXX KXXXX) als Zentralinstitut gemäß § 27a BWG der RXXXX Gen.m.b.H. Ende Jänner 2014 übermittelte Liquiditätsreservevertrag inklusive Ergänzung unterzeichnet wurde;
für den Fall der Nichtunterfertigung vorerwähnten Vertragswerkes ist der Finanzmarktaufsicht bekannt zu geben, mit welchem anderen vertraglich oder statuarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem EU- Mitgliedstaat eine Regelung hinsichtlich Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß der Bestimmung des § 27a BWG unterzeichnet worden ist, wobei das vertragliche oder statutarisch Regelwerk der FMA vorzulegen ist."
2. Die Begründung des Bescheides lautete folgendermaßen: Die BF habe mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß § 27a BWG mit der RLB Kärnten gekündigt.
Die belangte Behörde habe die BF mit Schreiben vom 29.08.2012 gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG aufgefordert, darzulegen, mit welchem Kreditinstitut (einem Zentralinstitut oder einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegtem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat) unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG beabsichtigt sei, "die Modalitäten der Leistungsbeziehungen gemäß § 27a BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln, sodass mit Stichtag 01.10.2012 den Bestimmungen des § 27a BWG entsprochen wird".
Mit Stellungnahme vom 25.09.2012 habe die BF ausgeführt, dass sie mit keinem Kreditinstitut den Abschluss einer Liquiditätsreservevertrages beabsichtige, weil sie kein "angeschlossenes Kreditinstitut" gemäß § 27a BWG sei.
Im Zeitraum 24.09.2012 bis 06.11.2012 habe zum Liquiditätsrisiko eine Vor-Ort-Prüfung der Nationalbank (in Folge: OeNB) bei der BF stattgefunden. Der Prüfbericht sei datiert mit 12.12.2012. Laut gutachterlicher Stellungnahme der OeNB bestehe der Verdacht auf Verletzung des §27a BWG, da die BF "im Notfall keinen Anspruch auf Refinanzierung aus dem Liquiditätsreservevertrag über die eigene Liquiditätsreserve hat".
Die RXXXX KXXXX habe mit Schreiben vom 03.12.2012 in ihrer Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass die BF im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.1993, G250/92, als angeschlossenes Kreditinstitut gelte.
Auf Basis dieser Stellungnahme der RXXXX KXXXX und des Vor-Ort-Prüfberichtes der OeNB habe die belangte Behörde am 14.02.2013 gegen die BF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde festgehalten, dass es bei der RXXXX KXXXX und der BF unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, ob die BF als "angeschlossenes Kreditinstitut" gelte.
Ende Jänner 2014 habe die RXXXX KXXXX der BF einen adaptierten Entwurf über einen Liquiditätsreservevertrag im Sinne des § 27a BWG übermittelt. Da dieser Vertrag von der BF nicht unterzeichnet worden sei, habe die belangte Behörde beide Seiten erneut zur Stellungnahme aufgefordert.
Die RXXXX KXXXX habe mit Stellungnahme vom 02.04.2014 weiterhin die Auffassung vertreten, dass auf Grund der satzungsmäßigen und vertraglichen Verflechtungen und auch auf Grund der sonstigen intensiven Leistungsbeziehungen, die BF als angeschlossenes Kreditinstitut gelte, hingegen sei die BF laut Stellungnahme vom 07.05.2014 der gegenteiligen Auffassung, nämlich, dass kein "Angeschlossensein" im Sinne des § 27a BWG bestehe und daher die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gegeben sei.
3. Der angefochtene Bescheid ging von folgendem ermittelten Sachverhalt aus:
Die BF sei eine Primärbank und ein österreichisches Kreditinstitut, welches Genossenschafterin (Mitglied) des als Genossenschaft organisierten Zentralinstituts des Raiffeisensektors KXXXX "RXXXX KXXXX Rechenzentrum und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H." (RXXXX KXXXX) sei. Die RXXXX KXXXX stehe zu rund 80 % im Eigentum von 47 KXXXX XXXX Primärbanken, wobei der durchschnittlich gehaltene Genossenschaftsanteil 1,76 % betrage.
Die Mitgliedschaft an der RXXXX KXXXX werde gemäß § 4 der Satzung durch eine unbedingte und schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Aufsichtsrates der RLB Kärnten erworben.
Die BF halte an der RXXXX KXXXX zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Genossenschaftsanteil in der Höhe von 2,08 %, das entspreche 146 TEUR. Die Veranlagung der BF bei der RXXXX KXXXX betrage per 31.03.2014 13,58% (im Vergleich dazu habe das Veranlagungsvolumen per 31.12.2013 15,16% betragen).
Überschüssige Liquidität veranlage die BF nicht bei der RXXXX KXXXX, ihre Mindestreserve halte sie seit 15.01.2014 bei der OeNB und verfüge dort über einen eigenen EZB Tenderzugang für Wertpapiere, die über die RXXXX KXXXX abgewickelt würden.
Das Liquiditätsmanagement steuere die BF autonom, sie habe aber mit der RXXXX KXXXX einen Outsourcing-Vertrag "ICAAP" abgeschlossen und bediene sich für die Berichterstellung und Auswertung der RXXXX KXXXX als Dienstleisterin.
Die BF habe eine "selbständige Geschäftspolitik", insofern, als folgende Bereiche eigenständig geführt würden: Das Rechnungswesen, die Immobilienabwicklung, die Sanierungsabwicklung, das Mahnwesen und die Innenrevision.
Musterhandbücher der RXXXX KXXXX würden an die internen Bedürfnisse der BF angepasst.
4. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 15.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 16.07.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 21.07.2014, die Beschwerde samt Einzahlungsbeleg einschließlich angefochtenem Bescheid in Kopie sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, dass der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfen iSv § 27a BWG im zwingenden öffentlichen Interesse liege, weshalb der vertragslose Zustand der BF dem entgegen stehe und die BF zudem der geforderten Konkretisierungspflicht betreffend den unverhältnismäßigen Nachteil eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA vom 12.06.2014 erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).
Vorweg ist zu anzumerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. VwGH Beschluss vom 02. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.
Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 FMABG ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über u.a. für Banken eingerichtet. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsichtsbehörde" (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.
Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme (hier: Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insofern, als die Modalitäten konkreter Leistungsbeziehung zu regeln sind, sowie der Bekanntgabe von Informationen betreffend die Unterzeichnung des Liquiditätsreservevertrages bzw. die Vorlage eines adäquaten Regelwerkes) ist einem Vollzug zugänglich, da diese angeordnete Maßnahme in einem aktiven Tun besteht (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040). Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.
Im bekämpften Bescheid hat die FMA gemäß § 22 Abs. 2 FMABG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. § 22 Abs. 2 FMABG lautet:
"§ 22. (2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Die Judikatur räumt dabei dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Gemäß Judikatur des VwGH ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer zu gewichten, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) bzw. ist das klaglose Funktionieren des Bankwesens so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird:
"[...] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [...], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010)
Der Beeinträchtigung des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt daher Priorität zu: "Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht genannten öffentlichen Interessen stellen daher [...] zwingende öffentliche Interessen dar, weil die Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt." (vgl. VwGH vom 03.07.2001, AW 2001/17/0045)
Es wird somit dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt von der Judikatur ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bankwesen und Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes (eines KI) werden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet.
Darüber hinaus ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, jedenfalls erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt (vgl. VwGH vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035).
Die mit Beschwerdeerhebung vom 27.06.2014 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dahingehend begründet, dass die BF seit vielen Jahren keine Liquiditätsprobleme gehabt habe und zwar auch ohne die für angeschlossene Kreditinstitute vorgeschriebene Liquiditätsreserve bei der RXXXX zu halten. Sie verfüge über eine mehr als ausreichende Liquidität und zudem über hochliquide Wertpapiere, die sie zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs einsetzen könne. Die BF verfüge zudem über einen direkten Tenderzugang bei der OeNB und veranlage ihre Einlagen bei verschiedenen Kreditinstituten, zB EXXXX, BXXXX SXXXX, BXXXX LXXXX, und VXXXX. Dadurch erreiche sie eine Risikostreuung, womit die Gefahr eines Liquiditätsengpasses verringert würde. Die anderwertige Verwendung der für die Liquiditätsreserve benötigten Mittel würde zudem zu höheren Erträgen führen. Eine Verschlechterung des Liquiditätsprofiles der BF sei - zumindest in absehbarer Zukunft - nicht zu erwarten. Zudem könne die BF jederzeit den Ende Jänner 2014 übermittelten Liquiditätsreservevertrag annehmen, sollte sich ein Liquiditätsproblem auftun, welches in anderer Weise nicht gelöst werden könne.
Zum unverhältnismäßigen Nachteil führt die BF lediglich aus, dass ihr durch den sofortigen Vollzug des gesetzten Auftrages ein wirtschaftlicher und finanzieller Schaden insofern entstünde, als sie Mittel, die derzeit für Kredite und Veranlagungen am Kapital- und Geldmarkt eingesetzt würden, als Liquiditätsreserve veranlagen müsste. Die Mittel wären somit infolge der gesetzlichen Kündigungsfristen für mindesten ein Jahr - wobei der von der RXXXX übermittelte Vertrag eine Kündigungsfrist von einem Jahr sogar nur zum Ablauf eines Quartals vorsehe - gebunden.
Durch die Unterfertigung eines Liquiditätsreservevertrages wäre die BF zudem gezwungen, den Teil ihrer Einlagen wieder bei ein und demselben Kreditinstitut zu halten, wodurch sich das Konzentrationsrisiko erhöhe, was die Gefahr eines erhöhten Ausfalls der Gegenseite und damit einer erhöhten Insolvenzgefahr der BF bedeuten würde.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, wie oben ausgeführt, ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss des VwGH zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. 02 1981, VwFlg 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB.
Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071;
Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028,
Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028).
Gemäß Judikatur des VwGH liegt die Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor jedenfalls im zwingenden öffentlichen Interesse (vgl. VwGH vom 23.06.1993, Zl. G 250/92; VfGH vom 14.10.2013, B 1076/2013, VwGH vom 28.10.2013, AW 2012/17/0050).
In diesem Zusammenhang werden im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Punkt 3. als unverhältnismäßige Nachteile lediglich genannt, dass der BF ein wirtschaftlicher bzw. finanzieller Schaden durch die mindestens einjährige Bindung infolge des Abschlusses des Liquiditätsreservevertrages und ein damit verbundenes erhöhtes Konzentrationsrisikos drohe, welches die Insolvenzgefahr der BF erhöhe. Zudem stelle die Kündigung des abzuschließenden Vertrages nach Bescheidaufhebung den für die BF unverhältnismäßig nachteiligen Zustand dar, aufgrund der Einhaltung der Kündigungsfrist diesen nicht sofort beenden zu können. Diese Ausführungen stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als allgemein gehaltene Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060).
Gemäß oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt dieses Vorbringen jedoch nicht dem geforderten Konkretisierungsgebot. In sinngemäßer Anwendung dieser Konkretisierungspflicht zu Vermögensschäden wäre es erforderlich gewesen, dass die BF den mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für sie verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte näher ausführt und ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtliche Nachteile für sie mit einer vertraglichen Festlegung verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen und der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen, deren Sicherstellung der angefochtene Bescheid bezweckt, vorgenommen hätte werden können (vgl. VwGH 19.10.2009, Zl. AW 2009/17/0032).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF erkennen, der im Rahmen der gemäß § 22 Abs. 2 FMA-BG erforderlichen Interessenabwägungen den Ausschlag zu Gunsten der BF geben würde (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. AW/2012/17/0026; VwGH 02.04.2010, Zl. AW 2010/17/0015; vgl. Verfassungsgerichtshof vom 27.03.2012 B 209/12-5; VfGH 15.10.2009, Zl. B 1202-1210/09-2). Dem steht - wie oben bereits ausgeführt - das konkrete öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMA-BG-Verfassungsbestimmung).
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein.
Die Interessenabwägung schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN). Während daher grundsätzlich das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität, insbesondere in Hinblick auf die hinreichende Liquidität im Bankensektor, auf der Hand liegt, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Abschluss eines Liquiditätsreservevertrages irreversible Veränderungen mit sich brächte (vgl. VwGH 18.11.1999, Zl. AW 99/03/0074).
Im Hinblick darauf, dass ein Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet, ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen (vgl. Kodek, in Angst2, EO §389 Rz 9) und grundsätzlich zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH Beschluss vom 2. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050), war von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.
Auf Grund des oben Gesagten und der diesbezüglichen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMA-BG nicht stattzugeben (siehe BVwG vom 27.06.2014, Zl. GZ W204 2005958-1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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