BVwG W157 1424430-2

W157 1424430-2Tribunal administratif fédéral13 août 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Racheakt, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W157 1424430-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1424430.2.00

Spruch

W157 1424430-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 11 09.312-BAI, zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 22.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2011 gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer an, er sei Analphabet und habe weder Schul- noch Berufsausbildung. Sein Vater sei 2005 verstorben, seine Mutter lebe im Heimatdorf in der Provinz Kabul und sein Bruder sei vor zwei Jahren von seinem Onkel getötet worden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe ihn nach dem Tod (des Vaters) ungerecht behandelt. Dieser habe auch seinen Bruder getötet. Sie hätten Grundstücksstreitigkeiten gehabt und der Onkel habe die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers ("unsere") nicht mehr zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet und auf Druck der Behörden seien die Grundstücke schließlich zurückgegeben worden. Daraufhin habe der Onkel den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Dies sei vor etwa eineinhalb Jahren gewesen und sei der Beschwerdeführer dann in den Iran geflüchtet. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Grundstück verkauft und mit dem Erlös seine Flucht finanziert. Dies sei sein einziger Flucht- und Asylgrund.

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.12.2011 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben von der Erstbefragung am 23.08.2011. Nach dem Tod des Vaters habe seine Familie mit zwei Onkeln väterlicherseits zusammengewohnt. Diese hätten den Beschwerdeführer und seine Familie (Mutter und Bruder) aber sehr schlecht behandelt und unter sehr schweren Bedingungen arbeiten lassen. Sie hätten die Onkel daher ersucht, ihnen ihren Anteil am Erbe des Vaters zu geben, der eine Landwirtschaft hinterlassen hätte. Daraufhin seien sie von einem der Onkel aus dem Haus "geschmissen" worden. Sie seinen dann zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen und hätten weiter versucht, ihr Erbteil zu erhalten. Eines Tages sei es zu einem Streit zwischen einem der Onkel väterlicherseits und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen. "Die Leute" hätten die beiden "auseinander gebracht", doch der Onkel habe daraufhin geschworen, den Bruder des Beschwerdeführers zu töten. Kurz darauf sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden und die Polizei habe in der Sache ermittelt. Der Onkel, der den Bruder getötet habe, sei daraufhin geflohen und mit Hilfe des Dorfvorstehers habe der Beschwerdeführer schließlich seinen Erbteil erhalten. Daraufhin habe der andere Onkel geschworen, den Beschwerdeführer zu töten, um Rache zu nehmen bzw. einer Rache des Beschwerdeführers zuvorzukommen.

Aus Angst sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen. Nach etwa eineinhalb Jahren habe er im Iran mit einem Afghanen Streit gehabt, der von seinem Onkel beauftragt worden sei und ihn mit einem Messer attackiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, sei aus der Wohnung geflüchtet und schließlich von der iranischen Polizei festgenommen worden, die ihn nach 15-tägiger Haft nach Afghanistan abgeschoben habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul getroffen und dieser habe ihn in ein Dorf zu einem Freund gebracht, wo er sich bis zu seiner schlepperunterstützten Reise nach Europa aufgehalten habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer sein Grundstück verkauft.

Befragt zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe sich bei seiner Ausreise noch bei ihrem Bruder, dem zuvor genannten Onkel mütterlicherseits, aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe aber seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan und kenne daher deren aktuellen Aufenthaltsort nicht.

Mit Schreiben vom 20.12.2011 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und erstattete ergänzendes Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage, zur staatlichen Schutzfähigkeit sowie zur Praxis der Blutrache. Der Beschwerdeführervertreter wies auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin und beantragte die Durchführung von Ermittlungen in dessen Herkunftsstaat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 erhobene Beschwerde wurde der genannte Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl. C8 424430-1/2012/3E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2012 wurde unter Verweis auf die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in Islamabad vom 20.07.2012 nach Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sinngemäß ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorsteher seines Heimatdorfes und zum Tode seines Bruders sowie betreffend Erbschaftsstreitigkeiten wurden bestätigt.

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung vom 23.07.2012 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die beschwerdeführende Partei gab hiezu keine Stellungnahme ab. Befragt nach konkret befürchteten Übergriffen (im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan) gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor zwei namentlich genannten Onkeln, die Feinde von ihm seien. Er habe das Grundstück der Familie ("unser") zurückbekommen und habe daher jetzt Angst. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei aktuell nicht mehr im Besitz des Grundstücks, da er es für die Ausreise verkauft habe. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Privatleben in Österreich an, er habe einen Deutschkurs besucht und sei gemeinnützig tätig und brachte diesbezüglich Beweismittel zur Vorlage.

Mit Stellungnahme vom 14.08.2012 machte die beschwerdeführende Partei ergänzende Ausführungen zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und erstattete Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Am 21.08.2012 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Schreiben einer Universitätsklinik für XXXX übermittelt, demzufolge beim Beschwerdeführer eine XXXX vorliegt.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Flucht und seinem Privatleben als glaubhaft fest und legte dessen Angaben seiner Entscheidung zu Grunde. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine konkrete und aktuelle Verfolgung bzw. wohlbegründete Furcht aus Konventionsgründen glaubhaft machen können. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt habe keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe entsprochen, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei (in seiner Heimat) berufstätig gewesen, habe für sich selbst sorgen können und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Familienhaus des Onkels des Beschwerdeführers mütterlicherseits in der Provinz Kabul würden sich die meisten seiner Verwandten und Bekannten aufhalten. Es stünde dem Beschwerdeführer auch frei, sich in das hinreichend sichere Kabul zu begeben, "wo sich Ihre Mutter laut Ihren eigenen Angaben nicht weit weg zuletzt aufgehalten hätte." Es stünde dem Beschwerdeführer frei, in der Heimat wieder eine Arbeit aufzunehmen, um seine Grundbedürfnisse zu sichern, so wie vor seiner Ausreise auch. Aufgrund der "ortsüblichen Verwandtschaftsverzweigungen in der Heimat" bestünden für den Beschwerdeführer auch familiäre Anknüpfungspunkte und könne nicht angenommen werden, dass er in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren würde. Auch für den hypothetischen Fall, dass kein soziales Netz in Kabul für den Beschwerdeführer bestehe, gehe die erkennende Behörde doch davon aus, dass ihm auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Kabul möglich wäre, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze, wies insbesondere auf die aktuelle Sicherheitslage sowie das Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hin und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Schreiben vom 29.03.2013 brachte die beschwerdeführende Partei zwei Kursteilnahmebestätigungen sowie eine Bestätigung betreffend eine gemeinnützige Tätigkeit zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 22.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich minderjährige Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, verfügt weder über Schul- noch Berufsausbildung und hat in Afghanistan ausschließlich im landwirtschaftlichen Familienbetrieb mitgearbeitet. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, seine übrigen Verwandten hielten sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Herkunftsprovinz auf. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers - insbesondere seiner Mutter und seines Onkels mütterlicherseits - kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aufgrund drohender Verfolgung durch einen Onkel väterlicherseits im Zusammenhang mit einem Erbschafts- bzw. Grundstücksstreit verlassen.

Nach dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers lebte dieser mit seiner Mutter und seinem Bruder zunächst bei einem Onkel väterlicherseits. Der Beschwerdeführer beanspruchte gegenüber dem Onkel ein ehemals seinem Vater gehörendes Grundstück als Erbteil, der Onkel weigerte sich aber, dem Beschwerdeführer das Grundstück zu überlassen. Der Beschwerdeführer zog in der Folge mit seiner Mutter und seinem Bruder zu einem Onkel mütterlicherseits. Nach einem Streit des Bruders des Beschwerdeführers mit dem genannten Onkel väterlicherseits wurde der Bruder erschossen und die Polizei ermittelte gegen den Onkel. Es gelang dem Beschwerdeführer mit Hilfe des Dorfvorstehers, das beanspruchte Grundstück zu erlangen. Der zweite Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits hat dem Beschwerdeführer daraufhin gedroht, Rache zu nehmen und ihn zu töten. Der Beschwerdeführer ist daher in den Iran geflüchtet. Nach einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer das Grundstück verkauft und den Verkaufserlös für seine Flucht nach Österreich verwendet.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage verschlechtert sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden. Die afghanische Regierung kontrolliert die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden besteht, ist aber gering.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Volljährigkeit, Ausbildung, Berufserfahrung und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2012. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen Erbschafts- bzw. Grundstücksstreit sowie hinsichtlich einer Bedrohung durch seine Onkel väterlicherseits glaubhaft. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und wurde - jedenfalls in den Grundzügen - durch die Rechercheergebnisse der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2012 bestätigt.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf folgende, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachte Länderberichte:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012;

U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, 24.05.2012;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010;

Landinfo, Afghanistan - Security Report November 2010 - June 2011 (Part I), 20.09.2011;

Landinfo, Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;

UNAMA, Annual Report Report 2011, Februar 2012;

UNAMA, Mid-Year Report Report 2012, Juli 2012.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014), des US Department of State (Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen als glaubhaft zu werten, es mangelt diesem jedoch an Asylrelevanz:

Die Bedrohung des Beschwerdeführers durch seine Onkel väterlicherseits beruht auf einem Erbschafts- bzw. Grundstücksstreit und der nunmehr angedrohten Rache am Beschwerdeführer wegen der Rückübertragung des Grundstücks. Die diesbezügliche Verfolgungsgefahr besteht sohin aufgrund der vom Beschwerdeführer erfolgreich betriebenen Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf das genannte Grundstück und steht in keinem Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der politischen Gesinnung. Das diesbezügliche Vorbringen kann somit nicht zur Asylgewährung führen.

Soweit von der beschwerdeführende Partei drohende Blutrache bzw. - mangels einer potentiell Blutrache auslösenden Handlung des Beschwerdeführers wohl eher - eine drohende Tötung zur Vermeidung von Blutrache (sog. antizipatorische bzw. vorgreifende Blutrache) ins Treffen geführt wurde, ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass einer der Onkel väterlicherseits Furcht vor Blutrache seitens des Beschwerdeführers hätte. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr selbst von einem seiner Onkel bedroht und hat nicht versucht, Rache für die Tötung seines Bruders zu nehmen, sondern so rasch wie möglich das Land verlassen.

Auch der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 30.07.2012 die Bedrohung durch seinen bzw. seine Onkel ausschließlich mit der Rückübertragung des Grundstücks begründet (23.08.2011: "Ich habe Anzeige erstattet. Durch Druck der Behörden wurden die Grundstücke wieder an uns zurückgegeben. Daraufhin hat mich mein Onkel mit dem Umbringen bedroht."; 30.07.2012: "Ich habe Angst vor meinen Onkeln [...] die Feinde von mir sind. Ich habe unser Grundstück zurückbekommen und daher habe ich jetzt Angst.").

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Tötung zur Vermeidung von Blutrache zwar im Einzelfall nicht völlig auszuschließen ist, mit dem traditionellen afghanischen Rechtsverständnis aber jedenfalls nicht vereinbar wäre. Ein solcher "präventiver Mord" würde von der Gesellschaft kaum akzeptiert (vgl. AsylGH vom 16.03.2012, Zl. C18 401197-2/2009/12E, sowie die ACCORD-Anfragebeantwortungen a-7890 vom 7. Februar 2012 - Nachtrag vom 10. Februar 2012 und a-4288 vom 08.04.2005).

Weitere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Nach den Länderfeststellungen und der aktuellen Medienberichterstattung zu Afghanistan hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Kabul zwar verschlechtert, ist im landesweiten Vergleich aber als relativ sicher einzustufen und in einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sowie der konkreten Herkunftsregion zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion allerdings aufgrund der - bereits vom Bundesasylamt festgestellten - Probleme mit seinen Onkeln väterlicherseits die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK und hat dieser überdies auch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls die Stadt Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem weder über Schul- noch über Berufsausbildung und hat in Afghanistan bisher lediglich auf dem - bereits verkauften - landwirtschaftlichen Grund seiner Familie mitgearbeitet. Auch eine staatliche Unterstützung ist anhand der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch mangels eines hinreichenden familiären bzw. sozialen Netzes unzulässig.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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