W137 1416256-1•BVwG W137 1416256-1
W137 1416256-1Tribunal administratif fédéral13 août 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.101-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 01.09.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2010 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Sie stamme aus Shenyang, habe dort von 1983 bis 1985 die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Im Herkunftsland würden noch ihr Ehemann, ihre zwei Töchter und drei Brüder leben. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin gab an, am 23.08.2010 ihren Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben und per Zug und LKW bis nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe der Schlepper organisiert, sie habe diesem 50.000,- RMB dafür bezahlt. Sie habe das Geld von Freunden und Bekannten geborgt, den Schlepper habe ein Freund ihres Bruders vermittelt.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an: "Meine Schwiegereltern wollten unbedingt, dass ich einen Buben zur Welt bringe. Das ist mir aber die ganzen Jahre hindurch nicht gelungen. Da ich aber diesen familiären Druck nicht mehr aushalten konnte, bin ich aus China geflüchtet."
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass die Schwiegereltern den Druck weiter erhöhen würden.
1.2. Mit Schreiben vom 01.09.2010 eingelangt am 03.09.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt.
1.3. Im Verlauf ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2010 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihr rechtsfreundlicher Vertreter nicht anwesend sein werde, da es Probleme mit der Vollmacht gebe. Sie sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Befragung zu ihren Fluchtgründen verlief wie folgt:
LA: Wie heißen Ihre Kinder und wie alt sind diese?
AW: XXXX und XXXX. Beides Mädchen. Es gab noch ein drittes Kind. Es kam im Juli dieses Jahres auf die Welt. Es war wieder ein Mädchen. Die Familie, mein Mann und meine Schwiegereltern, haben sich so geärgert, dass es schon wieder ein Mädchen ist, dass mein Mann und meine Schwiegereltern ihm nichts zu Essen gegeben haben und es verhungern haben lassen.
LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
AW: Chinesische.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Han-Chinese.
LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?
AW: Keine.
LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW: Abgesehen von den Angehörigen die schon nannte, habe ich noch drei ältere Brüder.
LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
AW: Nein.
LA: Zählen Sie alle ausgeübten Beschäftigungen auf.
AW: Ich war Landwirtin. Ich habe in der Familienlandwirtschaft gearbeitet.
LA: Weshalb haben Sie Ihr Herkunftsstaat verlassen?
AW: Am 01.09.2010 bin ich hier angekommen. Ausgereist bin ich früher.
LA: Wann haben Sie das Dorf verlassen?
AW: Am 23.08.2010 bin ich mit dem Zug ausgereist. Das Heimatdorf habe ich am 20. August verlassen genau weiß ich es nicht mehr.
LA: Wann kam das dritte Kind auf die Welt?
AW: Am XXXX.
LA: Seit wann wussten Sie, dass es ein Mädchen wird?
AW: Das habe ich erst bei der Geburt gewusst, bei uns im Dorf haben wir diese komplizierten Apparate nicht mit denen man das Geschlecht bestimmt.
LA: Wann ist das Kind verstorben?
AW: Das weiß ich nicht mehr genau, ca. zwei bis drei Wochen nach der Geburt.
LA: Welche Nahrung haben Ihr Mann und die Familie dem Kind verweigert?
AW: Ich habe das Kind nicht gestillt, weil ich keine Muttermilch hatte. Ich war im Kindbett und war sehr schwach. Ich musste mich darauf verlassen, dass mein Mann und die Schwiegereltern sich kümmern, das taten sie nicht.
LA: Wie lange waren Sie im Kindbett?
AW: Das kann ich nicht sagen, das war nicht sehr lange, bei uns kümmert man sich nicht um die Frauen.
LA: Warum haben Sie sich dann nicht selbst um das Kind gekümmert?
AW: Ich habe es ja versucht, aber immer, wenn ich dem Kind etwas geben wollte, schlugen sie mich und sagten "das ist ein Mädchen, dem brauchen wir nichts geben".
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass ein Neugeborenes drei Wochen ohne Nahrung überlebt.
AW: Ab und zu ist es mir gelungen, ihm etwas Wasser, das vom Reiskochen übrig blieb einzutröpfeln.
LA: Es ist offensichtlich, dass Sie eine konstruierte Geschichte vorbringen, ein paar Tropfen Wasser reichen einem Neugeborenen sicher nicht, um ein paar Wochen zu überleben.
AW: Ganz am Anfang wurde es schon noch gefüttert.
Aber es ist halt dann gestorben. Natürlich hätte ich als Mutter des Kindes wollen, dass es dem Kind gut geht und es gedeiht.
LA: Warum wissen Sie den Sterbetag des Kindes nicht?
AW: Der Tod des Kindes war so ein großer Schlag für mich, dass ich nicht mehr denken konnte.
LA: Was war der Flucht auslösende Grund?
AW: Nach diesem Vorfall habe ich mich entschlossen der Familie den Rücken zu kehren und dann gab es Leute die mich dabei unterstützten und mir sagten, dass ich hier in Frieden leben kann.
LA: Wenn der Tod des Kindes der Fluchtauslösende Moment war, warum haben Sie dann schon Mitte Juni 2010 den Schlepper kontaktiert. Damals wussten Sie noch nicht einmal, dass das dritte Kind ein Mädchen ist. Es ist somit offensichtlich, dass Ihre Geschichte konstruiert ist.
AW: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nur gesagt, wo.
LA: Sie haben damals auch nicht erwähnt, dass das dritte Kind verhungert wäre.
AW: Der Dolmetscher meinte, dass ich nicht so viel erzählen soll.
LA: Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Ihre Fluchtgeschichte konstruiert ist.
AW: Sehen Sie mich an, ich bin doch eine einfache Frau von Land, ich kann mir so was doch nicht ausdenken. (Anmerkung: AW betont diesen Umstand mehrfach)
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
AW: Meine größte Sorge wäre, dass mich meine Schwiegereltern zu einer weiteren Schwangerschaft zwingen, weil sie einen Enkel wollen. Die Schwiegereltern haben mich immer schlecht behandelt.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Ich würde auch von den Behörden festgenommen werden. Ich habe gegen das Geburten und Planungsgesetz verstoßen. Es war zu wenig Zeit zwischen den Geburten.
LA: Wie oft wurden Sie in den letzten fünf Jahren verhaftet?
AW: Gar nicht, aber ich musste eine Geldstrafe zahlen.
LA: Wie viel haben Sie zahlen müssen?
AW: 10.000,-- RMB.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Ich will meinen Aufenthalt hier nützen, um für meine Töchter noch ein bisschen Geld zu verdienen, damit ich meinen Töchtern etwas mitbringen kann. Es gibt chinesische Zeitungen mit Stellenangeboten.
1.4. Laut fachärztlichen Befund vom 09.09.2010 konnte auf Grund der am selben Tag durchgeführten Untersuchung aus gynäkologischer Sicht nicht festgestellt werden, ob im Juli eine Geburt stattgefunden hat oder nicht.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zahl: 10 08.101-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise nicht glaubhaft und widersprüchlich gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr wäre sie keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt und könnte sie einer Beschäftigung nachgehen, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht gerechtfertigt sei. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen sei. In Österreich habe sie keine familiären oder privaten Bindungen und besuche zudem keine Kurse, Schulen, oder sonstige Bildungseinrichtungen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich rechtfertigen würden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den vorgebrachten Ausreisegründen der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Ihre Furcht vor Verfolgung in China war nicht glaubhaft. Ihre Person war unglaubwürdig.
Sie behaupteten am 01. Juli 2010 in China Ihr drittes Kind bekommen zu haben. Da es eine Tochter war hätten Ihr Gatte und Ihre Schwiegereltern Ihr Kind verhungern lassen.
Sie machten nicht nur sehr vage Angaben zu Ihrem Kind, sondern auch durchwegs widersprüchliche Angaben.
Vor allem war auffällig, dass aus Ihren Schilderungen zu entnehmen ist, dass Sie bereits vor der Geburt, also noch bevor Sie das Geschlecht wussten, mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen hätten. Dieser Umstand wäre nicht nachvollziehbar gewesen, konnten Sie zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht wissen, dass Sie das Land verlassen werden müssen.
Auch Ihre Angaben zu Ihrer angeblichen Bettlägerigkeit waren massiv widersprüchlich. So gaben Sie zuerst an, die Schwiegermutter hätte das Kind verhungern lassen, was Sie aus dem Grund nicht verhindern hätten können, da Sie im Bett gelegen wären und Ihnen das Kind nicht gegeben worden wäre, andererseits behaupteten Sie dann jedoch, dass Sie unverzüglich nach der Geburt wieder arbeiten gehen konnten und mussten, da das bei Ihnen so üblich ist.
Weiters waren auch Ihre Angaben zur Dauer, die Ihr Kind angeblich ohne Nahrung überlebt hätte, nicht nachvollziehbar und erweiterten Sie Ihr Vorbringen ständig und fortlaufend und bauten Sie dieses aus, so auch, als Sie angaben, dass Sie dem Kind das Wasser eintröpfelten, welches vom Reiskochen übrig geblieben war.
Auch als Mann ist es dem Meldungsleger bekannt, dass zum einen ein Neugeborenes von ein paar Tropfen Wasser nicht drei Wochen überleben kann, vor allem aber, dass ein Neugeborenes nicht in der Lage ist ohne geeignete Hilfsmittel, die einer weiblichen Brust zumindest nachgeahmt sind zu Trinken, da auch ein Neugeborenes das Trinken erst erlernen muss.
Ein ganz bedeutendes Indiz für die Konstruktion Ihrer Schilderungen war jedoch auch, dass Sie in der Ersteinvernahme die Geburt des dritten Kindes nicht einmal erwähnten.
Es war somit offensichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen erweitert hatten, um Ihr Vorbringen auszubauen.
Zum vorliegenden Gutachten von Dr. Majewski war anzumerken, dass dieses die Geburt im Juli nicht bestätigen kann. Der Gutachter führt nur darin aus, dass die angegebene Amenorrhoe von 6 Wochen darauf hinweisen könnte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese nicht festgestellt wurde, sondern nur auf den Angaben der AW beruhen.
Hingegen konnten keine Geburtsverletzungen festgestellt werden. Die Feststellung, ob eine Geburt stattgefunden hat, konnte der Gutachter nicht abgeben.
In diesem Fall sind jedoch die widersprüchlichen Angaben der AW ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer konstruierten Geschichte.
Sie konnten in keinem Fall eine Gefährdung Ihrer Person aus individuellen Merkmalen im gesamten Land glaubhaft machen.
Eine Gefährdung durch staatliche Behörden war zudem nicht glaubhaft, bezahlten Sie bereits vor Jahren eine Strafe und sind weitere Repressalien daher nicht zu erwarten."
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin würden auf deren Angaben beruhen; die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes.
1.6. Dagegen erhob die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin fasste der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Vorbringen dahingehend zusammen, dass das dritte Kind der Beschwerdeführerin verstorben sei, da sie zu schwach gewesen sei sich sofort um das Kind zu kümmern. Die Schwiegereltern und der Ehemann hätten sich nicht gekümmert und so sei das Kind verhungert. Ihr Ehemann und die Schwiegereltern hätten sie zwingen wollen, dass sie nochmal schwanger werde. Sie habe aber schon gegen das Geburtengesetz verstoßen und deshalb eine hohe Geldstrafe zahlen müssen. Wenn sie nochmals ein Kind zur Welt bringen würde, würde sie wieder eine hohe Geldstrafe bezahlen müssen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht habe zwingen lassen schwanger zu werden, sei sie geflüchtet.
Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben rund um den Tod ihres Kindes gemacht habe. Auch wenn einige kleinere Widersprüche in der Aussage enthalten gewesen seien, so sei zu bedenken, dass es sich um ein massiv einschneidendes Erlebnis für die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Selbst der bestellte Gutachter habe eine Geburt nicht ausschließen oder bestätigen können.
Der rechtsfreundliche Vertreter führte weiter (vollständig wiedergegebenen) aus:
"In China gibt es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden ist. Wenn die Beschwerdeführerin inhaftiert werden würde, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer sein. Die Haftbedingungen in China liegen weit unter den europäischen Standards und Häftlinge in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht werden."
Anschließend verwies der rechtsfreundliche Vertreter auf verschiedenste Berichte über die Lage in China und gibt über mehrere Seiten einen Artikel über die "Charter 08" wieder, wobei diese Texte keinen konkreten Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dies obwohl ihr "ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist". Es werde daher beantragt einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen oder eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Zudem sei die Behörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen. Es sei weiters verabsäumt worden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits Geldbeträge an die zuständige Geburtenkontrollbehörde bezahlt hätten und es hätten auch zum Tod des dritten Kindes Erhebungen getätigt werden müssen.
"Vorsichtshalber" (da dem Vertreter eine Abschrift des Protokolls nicht vorliege) wurde auch noch vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da sein Verfasser nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe.
Beantragt werde daher a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst; e) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist.
1.7. Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde von der Beschwerdeführerin ein Dokument in chinesischer Sprache vorgelegt, wobei es sich laut Übersetzung um einen Zahlungseingangsbeleg des Geburtenplanungsbüros der Gemeinderegierung XXXX handelt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin am 01.06.2010 30.000,- RMB an Strafzahlung für eine überzählige dritte Geburt eingezahlt.
1.8. Im Untersuchungsbericht einer urkundentechnischen Untersuchung des vorgelegten Dokuments vom 20.01.2012 wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung des damaligen Kenntnisstandes keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei und dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben würden.
1.9. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der VR China, zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zu ihren persönlichen Bindungen zu Österreich und zu China in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihren bevollmächtigten Vertreter dazu mit Schreiben vom 25.06.2014 dahingehend Stellung genommen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Funktion des Asylgerichtshofes ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges "zur bloßen Formsache reduziert würde, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren nähert". Da die letzte Einvernahme der Beschwerdeführerin bereits fast vier Jahre zurückliege, könne auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung "nicht verzichtet werden, es sei denn es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen".
Zu den Länderberichten wurde zunächst ausgeführt, dass daraus hervorgehe, dass eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den Behörden Gerechtigkeit und Schutz zu erhalten. Anschließend wurden Auszüge dieser Berichte "die für den Fall der Beschwerdeführerin relevant sind" zitiert.
Abschließend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich um ihre Integration in Österreich bemühe, die deutsche Sprache zu erlernen versuche und arbeitswillig und -fähig sowie unbescholten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort und besuchte von 1983 bis 1985 auch die Grundschule. Ihr Ehemann, (zumindest) zwei Töchter, die Schwiegereltern und drei ältere Brüder leben nach wie vor in China. Sie lebte bis zur Ausreise mit ihrem Ehemann, den Töchtern und den Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie war bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und aufgrund des dabei erworbenen Einkommens selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann und die Schwiegereltern ihr im Juli 2010 neugeborenes (drittes) Kind verhungern hätten lassen, da es wieder ein Mädchen gewesen sei. Da sie dem Druck der Familie einen Jungen zu gebären nicht mehr habe aushalten können, sei sie geflüchtet. Sie fürchte auch von den Schwiegereltern zu einer neuerlichen Schwangerschaft gezwungen zu werden.
Im Falle einer Rückkehr würde sie auch von den Behörden festgenommen werden, da sie gegen das Geburten- und Planungsgesetz verstoßen habe. Sie habe deswegen bereits eine Geldstrafe von 10.000,- RMB zahlen müssen.
Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt und ausführlich dargelegt hat - insgesamt als nicht glaubhaft; insbesondere hinsichtlich der behaupteten Todesumstände des dritten Kindes. Den vorgebrachten (drohenden) Problemen mit ihren Schwiegereltern (und eventuell auch ihrem Gatten) mangelt es zudem auch bereits abstrakt an Asylrelevanz.
Ebenfalls als nicht glaubhaft erweist sich die behauptete Furcht vor einer Inhaftierung wegen des Verstoßes gegen das Geburten- und Planungsgesetz. Auch dies wurde vom Bundesasylamt bereits in der angefochtenen Entscheidung schlüssig dargelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt in China über ein soziales Netz und eine Unterkunft. Ihre Existenz im Falle einer Rückkehr ist gesichert. Die Beschwerdeführerin spricht nicht oder nur schlecht Deutsch und konnte im Asylverfahren auch keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen.
1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).
Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).
Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).
Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).
An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).
Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).
Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).
Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).
Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
CIA The World Factbook (4.12.2013):
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013
USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.
Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013
Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013
Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).
Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).
Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
Rechtsschutz und Justizwesen
Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Kommittes (HRW 31.1.2013). Diese "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung (AA 18.6.2013).
Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben dem Präsidenten des Gerichts, den stv. Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leiter der Büros verschiedener Fachministerien (v.a. Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich (ÖB 9.2013).
Es gibt somit mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013).
Die Funktionäre des Rechtskommittes werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der KPCh bzw. lokaler Machthaber berühren. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Gesetzesinterpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden (AA 18.6.2013).
Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und genießen auch keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 9.2013).
Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt (AA 18.6.2013).
Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts-und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschafts-ordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung (AA 18.6.2013).
Die Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastrukturgroße Aufmerksamkeit. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der chinesischen Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach dem Aufbau eines rechtlichen Rahmens bis 2010 liegt der Schwerpunkt nach dem 2011 veröffentlichten Weißbuch jetzt auf einer verbesserten Umsetzung (AA 18.6.2013).
Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der Richter keine universitäre Ausbildung hatten (ÖB 9.2013).
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen oder die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte (AA 18.6.2013).
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Zudem verbleiben erhebliche Diskrepanzen zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/ oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden (AA 18.6.2013).
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013; AA 18.6.2013).
Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 18.6.2013).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013). Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung (AA 18.6.2013). Dadurch könnte die Praxis des "Verschwinden lassens" legalisiert werden (FH 1.2.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Mit Tatbeständen der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§ 102-114) können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/ Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf (AA 18.6.2013).
Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013).
Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013).
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 18.6.2013).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft wird oft überschritten, Verfahrensvorschriften wie die Benachrichtigung von Angehörigen über die Festnahme einer Person binnen 24 Stunden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 18.6.2013).
Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chinesisches StGB). Nach § 10 des chinesischen StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat oder die Haftstrafe für das Delikt nach chinesischem Recht maximal drei Jahre beträgt. Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Es kommt allerdings vor, dass Angehörige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern unter Druck gesetzt werden (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Sicherheitsbehörden und Dokumente
Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 19.4.2013). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).
Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 18.6.2013).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkräfte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - tätig (AA 18.6.2013).
Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).
Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig (AA 18.6.2013).
Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).
Neben der dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium für Staatssicherheit, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).
Das Ministerium für Staatssicherheit ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Militär parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und des Ministeriums für Staatssicherheit (AA 18.6.2013).
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,
www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 18.6.2013).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).
Das bisherige Strafprozessgesetz untersagte die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§ 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1. März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse. Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor (AA 18.6.2013).
Auch die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chinesische StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener (AA 18.6.2013)
Straflosigkeit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 1.2.2013).
Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager
Es wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013).
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).
Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft:
"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013).
Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 19.4.2013).
Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013).
Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013).
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013).
Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmündigungen durch z.B. Sicherheitsbehörden oder Familienangehörige bestehen (AA 18.6.2013).
Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013).
Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt. Im März 2012 veröffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften für von der Polizei geführte Gefängnisse für Admininistrativhaft, die u. a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:
Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,
www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013
USDOS - US Department of State (19.6.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,
http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013
Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz war durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wurde nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen konnten (USDOS 19.4.2013).
Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt (FH 1.2.2013).
2011 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 137,859 Fälle. Gegen 142,893 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 19.4.2013).
Doch die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2012 wurden allerdings Dutzende Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten. Nachforschungen von New York Times und Bloomberg News enthüllten, dass die Familienmitglieder des früheren Premiers über ein Vermögen von 2,7 Millarden Dollar, jene des neuen Präsidenten über 376 Millionen verfügen, was Fragen über mögliche Korruption aufwirft. Diesbezügliche Berichte in China wurden zensiert (FH 1.2.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
USDOS - US Department of State (19.6.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,
http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es gibt laut chinesischen offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs in China. Ein wichtiges Mittel zur Kontrolle der NGOs ist ein kompliziertes Registrierungsverfahren über das Ministerium für Zivile Angelegenheiten (ÖB 9.2013).
Für die Registrierung bestehen strikte Regulierungen. NGOs benötigen für die Registrierung beim Ministerium grundsätzlich eine Regierungsstelle als Paten/Sponsor. Die Sponsoren übernehmen gleichzeitig eine Aufsichtsfunktion über die NGO. Unabhängige Initiativen umgehen die Bestimmungen, indem sie sich gar nicht erst anmelden bzw. sich als Privatunternehmen oder Forschungs- institute registrieren. Dies geschieht oft mit Wissen der Regierung und wird geduldet, solange sie sich nicht gegen diese wenden. Auf lokaler Ebene sind gelegentlich Bemühungen festzustellen, die Registrierung von NGOs zu erleichtern. So benötigen seit Anfang 2011 in Peking NGOs aus den Bereichen Industrie und Handel, Wohltätigkeit ("charity"), Wohlfahrt und soziale Dienstleistungen keine Regierungsstelle als Sponsor mehr, sondern können sich unmittelbar beim Beijing Civil Affairs Bureau registrieren. Auch die Städte Shengzhen und Chengdu sowie die Provinz Guandiong haben Pilotprojekte für eine erleichterte Registrierung von NGOs eingeleitet (AA 18.6.2013).
Solange die NGOs mit ihrer Arbeit Ziele verfolgen, die im Sinne der Regierung sind, bleiben sie weitestgehend unbehelligt und werden teilweise auch unterstützt. Dies gilt insbesondere für Organisationen, die im sozialen Bereich Dienstleistungen erbringen. NGOs, die sich außerhalb des staatlich gesetzten Rahmens bewegen, müssen mit Maßnahmen der Behörden rechnen, die von Überprüfungen ihrer Aktivitäten und Finanzen, Durchsuchungen der Räumlichkeiten und Befragung des Personals bis hin zu Schließungen der Büros gehen. Dabei sind die Grenzen der Betätigungsmöglichkeit für zivilgesellschaftliche Organisationen schwer einzuschätzen und laufenden Änderungen unterworfen (AA18.6.2013).
Politische Menschenrechtsorganisationen werden streng kontrolliert und oft unterdrückt (ÖB 9.2013).
Menschrechtsverteidiger sind in China mit regelmäßigen Belästigungen durch die Polizei, Hausarrest oder auch der Festsetzung in Umerziehungslager, psychiatrische Anstalten oder unter Anklagen der Gefährdung der Staatssicherheit in Gefängnissen konfrontiert (HRW 31.1.2013).
Auch Menschenrechtsverteidiger, die sich auf dem Gebiet der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte engagierten, gerieten ins Visier der staatlichen Stellen und solcher Maßnahmen (AI 23.5.2013).
Trotz der prekären rechtlichen Lage der Überwachung durch die Behörden und der Gefahr repressiver Maßnahmen, versuchen zivilgesellschaftliche Gruppen ihre Arbeit auszudehnen. Ein Netzwerk von Aktivisten beobachtet und dokumentiert Menschenrechtsverletzungen in einer landesweiten Bewegung (HRW 31.1.2013).
Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Im März 2010 erließ die chinesische Regierung eine Verordnung, die die finanzielle Unterstützung nicht registrierter inländischer NGOs durch ausländische Geber beschränkt. Die Umsetzung erfolgt jedoch uneinheitlich. V. a. Fördermittel ausländischer Organisationen und internationaler Stiftungen, bei denen eine Demokratisierungsagenda vermutet wird, wurden nach Inkrafttreten der neuen Regelung blockiert (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013).
Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).
In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).
Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).
Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).
Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)
Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).
Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
Meinungs- und Pressefreiheit; Neue Medien
Die in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Rede, der Presse, auf Kritik oder Vorschläge sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013).
Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind - v.a. im Internet - gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt Ausnahmen jedoch in Fällen zu, in denen "aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen". Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internet-überwachung (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Die Provinzregierungen wiesen die Behörden der unteren Ebenen an, im Vorfeld des Führungswechsels in der KPCh die "kommunale Arbeit zu stärken". Dazu gehörte die Sammlung von Informationen durch mit der Überwachung auf kommunaler Ebene betraute Personen, Warnungen an Dissidenten und ihre Familien sowie die Verhängung von Gefängnisstrafen oder Hausarrest gegen Regierungskritiker, um sie durch diese Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Menschenrechtsverteidiger, die beständig politische Reformen eingefordert hatten, wegen der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" zu langen Haftstrafen verurteilt, weil sie Artikel und Gedichte verfasst und verbreitet hatten (AI 23.5.2013).
Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden Dutzende Blogger, Petenten und Aktivisten verhaftet. Die Repression war nicht so breit wie 2011 beim arabischen Frühling (FH 1.2.2013 vgl. AI 23.5.2013).
Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren (AA 18.6.2013).
Alle Medien sind im Besitz des Staates oder der KP, allerdings werden nicht alle direkt von diesen betrieben. Alle Nachrichtenkanäle müssen sich an die regelmäßig herausgegebenen Direktiven der KP halten oder von der Partei vorgegebene Formulierungen publizieren. Laut einigen Beobachtergruppen, befinden sich mindestens 67 Journalisten und Online-Aktivisten in Haft, viele davon Uiguren und Tibeter. Die tatsächliche Zahl könnte um einiges höher sein (FH 1.2.2013).
Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik perzipiert wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2012 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den
174. Platz von 179 Ländern ein. Die neue Führung hat im Frühjahr 2013 neue, strengere Zensurregeln erlassen (AA 18.6.2013).
Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rund 520 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich rund 300 Mio. Blogs und Mikroblogs - Tendenz steigend - zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. Internet und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren bei Frustrationswellen geworden. In den sozialen Netzwerken werden Gravamina aufgegriffen, die immer häufiger den Weg auch in die traditionellen Medien finden und Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen zwingen (AA 18.6.2013).
Die Internetkontrolle staatlicherseits wird weiter ausgebaut. 2011 wurden die Zuständigkeiten für die Kontrolle des Internets im neu geschaffenen State Internet Information Office gebündelt, zudem erfolgt sie durch eine Vielzahl von Zweigstellen staatlicher Internetanbieter in den Provinzen, Unternehmen und Organisationen. Kritische Beiträge oder Webseiten werden zensiert bzw. gesperrt. Seit März 2012 gibt es bei der Nutzung sozialer Medien zudem den Zwang zur Klarnamenregistrierung mit Identitätsnachweis (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
Versammlungsfreiheit
Die in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Versammlung und Demonstrationen sind für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Auch öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, sind genehmigungspflichtig, z.B. Ansammlungen von mehr als 1.000 Personen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert (AA 18.6.2013).
Für die Organisierung von Demonstrationen ohne Genehmigung, die nur selten erteilt wird, besteht das Risiko von Strafen (FH 1.2.2013).
Proteste auf lokaler Ebene haben dennoch in ganz China stark zugenommen. Die Anzahl solcher sogenannter "Massenzwischenfälle" soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aufgebaut werden (AA 18.6.2013).
In einigen Fällen wurde die Demonstration toleriert oder den Forderungen nachgegeben (FH 1.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
Vereinigungsfreiheit
Das in der Verfassung gewährte Rechte auf Freiheit der Vereinigung ist für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. China hat zum Streikrecht und zum Recht auf Bildung freier Gewerkschaften des von ihm ratifizierten UN-Wirtschafts- und Sozialpakteinen Vorbehalt eingelegt. Wichtige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hat die Volksrepublik China nicht ratifiziert, darunter zur Vereinigungsfreiheit und zum Recht auf Kollektiv- bzw. Tarifverhandlungen. Das gewerkschaftliche Organisationsmonopol liegt in China beim Allchinesischen Gewerkschaftsbund ("All-China Federation of Trade Unions"), der eng mit der Kommunistischen Partei verbunden ist (AA 18.6.2013).
Sie ist die einzige legale Gewerkschaft. Unabhängige Arbeitsführer werden belästigt und verhaftet. Kollektivverhandlungen sind legal, doch kommen in der Praxis nicht vor. Arbeiter haben sich jedoch zunehmend informell durch Streiks und kollektive Petitionen zusammengeschlossen. 2008 wurden drei Gesetze zum Schutz der Arbeitsrechte eingeführt, doch durch den Mangel an unabhängigen Überwachungseinrichtungen, einen Rückstau bei Beschwerden und Schlupflöcher wurde deren Implementierung unterminiert. Neue Regulierungen zu Mediationskommissionen in Firmen traten im Jänner 2012 in Kraft, welche den Druck von den Arbeitstribunalen nahmen, allerdings die Rolle der Regierung in der Streitlösung stärken (FH 24.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
Opposition
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 18.6.2013).
Politische Opposition ist in der VR China unter dem Tatbestand der "Staatsgefährdung" strafbar (ÖB 9.2013).
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden (AA 18.6.2013).
Bürger, die versuchen Oppositionsparteien zu formieren oder sich für demokratische Reformen einsetzen, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (FH 1.2.2013).
Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus, von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland grundsätzlich eine geringere Bedrohung. Besondere Aufmerksamkeit im Ausland widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden, einschließlich der Auslandvertretungen (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Todesstrafe
China führt weiterhin weltweit in der Zahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 5.000 bis 8.000 (HRW 31.1.2013; vgl. AA 18.6.2013).
Statistiken über Todesurteile und Exekutionen unterliegen nach wie vor der Geheimhaltung (AI 23.5.2013).
Im Februar 2010 verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Bei den entfallenen Tatbeständen handelte es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern und seltenen Tieren außer Landes, Raub antiker Kulturgüter und Stehlen von Fossilien, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Angesichts der Tatsache, dass rund 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen (AA 18.6.2013).
Personen über 75 Jahre wurden durch die Reform des Strafgesetzes vom Februar 2010 von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bis dahin bestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren (AA 18.6.2013).
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rund 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vorsichtiger und genauer geworden sein. Angaben des Obersten Volksgerichts zufolge wurde die Zahl der Hinrichtungen in den letzten Jahren reduziert. Auch die NRO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8000 im Jahr 2008 auf heute etwa 4000 jährlich aus (AA 18.6.2013).
Mit der Revision des Strafprozessrechts ist ab 1. Januar 2013 das Verfahren zur Überprüfung von Todesurteilen durch das Oberste Volksgericht strenger gefasst. Es kann künftig im Rahmen der Überprüfung den Angeklagten anhören, der Verteidiger ist auf seinen Antrag hin zu hören. Die Oberste Staatsanwaltschaft kann eine Stellungnahme abgeben (AA 18.6.2013).
Diese Revision wird es dem Obersten Volksgericht ermöglichen, in allen Fällen Änderungen an Todesurteilen vorzunehmen. Auch wird fortan eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen in Zukunft die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte. Die Behörden gaben im November 2012 bekannt, dass Anfang 2013 ein landesweites Organspendesystem auf freiwilliger Basis eingeführt werden soll, um künftig nicht mehr auf die Organe hingerichteter Gefangener angewiesen zu sein (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - China, http://www.ecoi.net/local_link/247926/374045_de.html, Zugriff 3.7.2013
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
Religionsfreiheit
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z. B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 18.6.2013).
Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten, SARA, registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" oder Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 18.6.2013).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt und müssen Geldstrafen zahlen (HRW 31.1.2013).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus -im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in der Autonomen Region Tibet und den tibetischen Gebieten der Provinzen Fansu, Sichuan und Qinghai, die Schauplatz der andauernden Serie von Selbstverbrennungen tibetischer Mönche sind. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 18.6.2013).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht Parteimitglieder sind offiziell zum Atheismus angehalten, dennoch sollen einigen Angaben zufolge fast 20 Mio. Parteimitglieder in religiöse Aktivitäten "involviert" sein (AA 18.6.2013).
Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von 30-50 Mio., andere von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben der "State Administration for Religious Affairs" sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Obwohl diese in der Regel von den Behörden geduldet werden, solange die Mitglieder nicht politisch aktiv sind, werden Hauskirchen immer wieder daran gehindert, Gottesdienste abzuhalten - häufig unter dem Vorwurf der Störung des sozialen Friedens oder der Illegalität der Kirche. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder) und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten. Nachdem seit 2006 Bischofsordinationen in Absprache mit Rom durchgeführt wurden, erhielt die "vorsichtige Annäherung" zwischen der chinesischen Führung und dem Papst im November 2010 einen Rückschlag, als erstmals seit vier Jahren ein Priester ohne Zustimmung des Heiligen Stuhls zum Bischof geweiht wurde. Weitere nicht vom Vatikan genehmigte Bischofsordinationen durch die offizielle Kirche im Juni und Juli 2011 wurden vom Vatikan scharf verurteilt. Im November 2011 wurde der Bischof von Yibin (Provinz Sichuan) mit Zustimmung des Vatikan ernannt, Anfang Juli 2012 erfolgten jedoch erneut in Harbin und Shanghai Bischofsweihen ohne vatikanische Zustimmung bzw. unter Mitwirkung nicht vom Vatikan anerkannter Bischöfe. Im Juli 2012 wurde ein abtrünniger Weihbischof der offiziellen Kirche in Shanghai unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).
Auch Muslime, laut SARA mehr als 21 Mio., sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es vor allem in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang vermehrt zu Inhaftierungen. Die Vorwürfe der chinesischen Behörden benennen zumeist die "drei Übel" (uigurischen) Terrorismus, Extremismus und Separatismus (AA 18.6.2013).
Am 1. Dezember 2010 trat eine Verordnung der SARA in Kraft, die die staatliche Kontrolle über die tibetischen Köster verstärkt. Danach ist es ausländischen Personen und Organisationen verboten, in Angelegenheiten der Klöster tätig zu werden (AA 18.6.2013).
Insbesondere im Jahr 2012 wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit in tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) registriert, mit der Begründung, dass sie die soziale Sicherheit gefährden. Diskriminierungen im Arbeitsbereich aufgrund religiöser Auffassungen wurden vor allem von Uigurischen Muslimen und tibetischen Buddhisten berichtet (HRW 31.1.2013).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert dies Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekte". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt. Im Jahr 1999 verbot eine gerichtliche Erklärung, illegalen Gruppen, die Religion, Qigong, oder ähnliches benutzen um Menschen zu "rekrutieren, täuschen und irrezuführen" (USDOS 20.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013):International Religious Freedom Report for 2012 China (Includes Tibet, Hong Kong, and Macau),
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012dlid=208222, Zugriff 28.6.2013
Ethnische Minderheiten
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser begünstigender Bestimmungen - Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang. Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 18.6.2013).
Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013).
Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 18.6.2013).
Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und waren oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten war (USDOS 19.4.2013).
Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. (AA 18.6.2013).
Tibeter, welche verdächtigt werden kritischen gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden systematisches Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 31.1.2013).
Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 1.2.2013).
Gemäß offiziellen Angaben waren 14% der Delegierten des Nationalen Volkskongresses ethnische Minderheiten, und mehr als 15% des Ständigen Ausschusses des NVK. 2011 waren in allen fünf Autonomen Minderheitenregionen des Landes die Vorsitzenden dieser Regionen Mitglieder der ethnischen Minderheiten. Die Sekretäre der KPCh in diesen Regionen waren alle Han-Chinesen, und Han waren in den einflussreichsten KPCh und Regierungspositionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,
www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013
Frauen
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 18.6.2013).
Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 bzw. 21 Prozent Frauen. Es gab vier Frauen im Rang einer Ministerin oder höher. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 19.4.2013). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in la¿ndlichen Gebieten benachteiligt (AA 18.6.2013).
Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht; seit 2000 haben jedoch die meisten Provinzen und Autonomen Regionen lokale Vorschriften erlassen (AA 18.6.2013).
Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen Hilfe erreicht nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeikabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 19.4.2013).
Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, werden die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen eingeschränkt und versucht "Gerichtsverfahren im öffentlichen Interesse" zu verhindern (HRW 31.1.2013).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 18.6.2013). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte und strafende Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränkten Zugang zu Recht führt (HRW 31.1.2013).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 18.6.2013).
Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich (USDOS 19.4.2013).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 18.6.2013). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 31.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,
www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013
Ein-Kind-Politik
Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen der Eltern gekoppelt ist (AA 18.6.2013). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein, auch Arbeitsplatzverlust ist möglich (USDOS 19.4.2013).
Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz", das in § 41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht. Inwiefern eine fehlende Geburtsgenehmigung fu¿r ein zweites oder weiteres Kind sanktioniert wird, hängt maßgeblich von den am Ort der Registrierung des Kindes geltenden Vorschriften zur Familienplanung ab. Diese können in größeren Städten bereits zwischen Stadtbezirken variieren. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik obliegt den regionalen und lokalen Behörden. Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen sind in den verschiedenen Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten und Autonomen Regionen unterschiedlich (AA 18.6.2013).
Somit erfolgt die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik stark unterschiedlich (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 22.4.2013).
Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik erhoben werden, variieren ebenfalls lokal. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 18.6.2013). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013).
Darüber hinausgehende staatlich gelenkte Maßnahmen im Fall von Verstößen gegen die Familienplanungsbestimmungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist jedoch immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte verbunden (AA 18.6.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 31.1.2013). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013).
18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 1.2.2013).
Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. Um Schwangerschaften hinauszuzögern wurde das Mindestalter für Eheschließungen auf 20 Jahre für Frauen und 22 Jahre für Männer festgelegt. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 19.4.2013).
Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 18.6.2013).
Gängig sind in manchen ländlichen Gebieten geschlechtsspezifische Abtreibungen. 2011 führte die chinesische Regierung daher eine Kampagne gegen pränatale Geschlechtsbestimmung und geschlechterspezifische Abtreibungen durch. Ärzten, die solche Handlungen vornehmen, drohen Strafen bis hin zum Entzug der Zulassung oder strafrechtliche Verfolgung (AA 18.6.2013).
Gesundheitskliniken und Ärzte bessern sich jedoch dadurch ihren Lebensunterhalt auf. Weibliche Föten bzw. Babies werden, oft vor der Geburt, getötet. Auch werden Mädchen vermehrt zur Adoption freigegeben oder einfach nur ausgesetzt (Gangl 4.1.2012).
Die Ein-Kind-Politik trägt somit zu einer wachsenden ungleichmäßigem Geschlechterverhältnis bei, auf 118 Männer kommen 100 Frauen, was wiederum Probleme wie Menschenhandel und Zwangsheiraten verschärft (HRW 31.1.2013).
Ethnische Minderheiten waren weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 19.4.2013). In den letzten Jahren wurde die Geburtenpolitik allerdings auch verstärkt in die Minderheitengebiete ausgedehnt (HRW 31.1.2013).
Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten war die Politik entspannter (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 22.4.2013)
Auf dem Land lebende Ehepaare dürfen ein zweites Kind haben, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für bestimmte Personengruppen, Rückkehrer etc.) (AA 18.6.2013).
Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).
Landesweit fielen 35% der Familien unter die Ein-Kind Beschränkung, mehr als 60% waren zu einem zweiten Kind berechtigt. Die restlichen 5% durften mehr als zwei Kinder haben. Staatlichen Statistiken zufolge war die durchschnittliche Fertilitätsrate 1,8 (USDOS 19.4.2013).
Das Abschlussdokument der Sitzung des Zentralkomitees sieht eine Lockerung der Ein-Kind-Politik vor. Die strenge Familienpolitik wird den Plänen zufolge nun deutlich abgeschwächt, indem Paare, von denen ein Partner bereits aus einer Ein-Kind-Familie stammt, künftig zwei Kinder haben dürfen. Weitere Anpassungen der Familienpolitik werden für die Zukunft in Aussicht gestellt, um eine "langfristige, ausgewogene Entwicklung der Bevölkerung" zu fördern, wie aus dem Dokument hervorgeht (ARD 15.11.2013).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (22.4.2013): Thousands at risk of forced sterilization in China,
www.amnesty.org/en/news-and-updates/thousands-risk-forced-sterilization-china-2010-04-22, Zugriff 28.6.2013
ARD - ARD Tagesschau (15.11.2013): Umfangreiches Reformpaket, China will "Ein-Kind-Politik" lockern, http://www.tagesschau.de/ausland/china1882.html, Zugriff 10.12.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
Gangl, Magdalena (4.1.2012) :"Jahr 2020: China - ein Land ohne Frauen?", http://othes.univie.ac.at/17728/1/2012-01-04_0504257.pdf, Zugriff 10.12.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,
www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt zu überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).
China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.
China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).
Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).
Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).
Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).
Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013
AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).
Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).
Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).
Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer familiären Situation in China und in Österreich sowie zu ihrer Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen - die Beschwerdeführerin hat solche im Rahmen ihrer Einvernahmen stets verneint. Auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 25.06.2014 werden keine gesundheitlichen Probleme behauptet.
Dass die Beschwerdeführerin 2010 tatsächlich Mutter einer Tochter (ihrer insgesamt dritten) geworden ist, kann weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Fest steht allerdings (wie im Folgenden noch dargelegt wird), dass - sollte diese Tochter tatsächlich geboren worden und bereits wieder verstorben sein - die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihres Todes jedenfalls nicht glaubhaft sind. Auch ein Beweismittel betreffend die Geburt oder den Tod des Kindes wurde nie beigebracht.
Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe - wiedergegeben unter Punkt I.1.3. - steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 01.09.2010 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 06.09.2010, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Die Protokollierung während der Einvernahmen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, vielmehr hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung jeweils mit eigenhändiger Unterschrift am Ende jeder Seite der Niederschrift bestätigt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Kritik am Verfahren, sondern es wird lediglich der Umfang der Befragung kritisiert. Es fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Wie das Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegt hat, zeigte sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten.
Insbesondere wurde zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht vollziehbar sei, dass ein neugeborenes Kind bzw. ein Säugling drei Wochen ohne Nahrung habe überleben können. Das Bundesasylamt stützte sich weiters auf Plausibilitätsmängel in den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bereits Mitte Juni 2010 Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe, wenn ihr Motiv für die Ausreise die Geburt eines (dritten) Mädchens und die damit verbundenen Reaktionen ihrer Familie und der Behörden gewesen sein sollen - sie aber ausdrücklich erklärte, zu diesem Zeitpunkt noch keine Ahnung vom Geschlecht ihres Kindes gehabt zu haben.
Auch hatte die Beschwerdeführerin den angeblich fluchtauslösenden Tod ihrer dritten Tochter bei der Erstbefragung nicht erwähnt
Diese tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung werden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. So ist auszuschließen, dass ein neugeborener Säugling auch nur wenige Tage (und jedenfalls zwei bis drei Wochen) ohne Nahrung/Flüssigkeit/Muttermilch überleben könnte und die Beschwerdeführerin erst auf diesen Vorhalt hin erklärte, dass es ihr gelungen sei, dem Kind Reiswasser "einzutröpfeln". Auch diese Maßnahme wäre aber - wie schon vom Bundesasylamt schlüssig ausgeführt - nicht geeignet, ein Kind im Alter von nur wenigen Tagen für rund drei Wochen am Leben zu erhalten, zumal Kinder dieses Alters (Säuglinge) noch nicht selbständig trinken können. Dieses Wissen kann im Übrigen als notorisch vorausgesetzt werden und bedarf weder medizinischer Fachkenntnisse noch einer selbst miterlebten Elternschaft. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.09.2010 ("Ganz am Anfang wurde es schon noch gefüttert") geht insofern ins Leere, als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist, wie und durch wen dieses "Füttern" hätte erfolgen sollen. Unmittelbar davor hat die Beschwerdeführerin nämlich behauptet, sie hätte keine Muttermilch gehabt und das Kind somit nicht stillen können. Zudem sei sie zunächst "sehr schwach" gewesen und im Kindbett gelegen, weshalb sie sich darauf verlassen habe müssen, dass sich der Gatte und die Schwiegereltern um das Kind kümmern - als sie dann versucht haben will, sich selbst um dass Kind zu kümmern, sei sie geschlagen worden. Es ist damit nicht glaubhaft, dass das Neugeborene auch nur diese erste Lebensphase von wenigen Tagen ohne Flüssigkeitszufuhr überlebt haben kann, sollten die Schwiegereltern und der Gatte - wie von der Beschwerdeführerin dargestellt - von Anfang an die Absicht gehabt haben, den Tod des Mädchens herbeizuführen.
Zudem ist es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin den genauen Todestag des Kindes nur ganz grob (zwei bis drei Wochen nach der Geburt) angeben kann, den Geburtstag jedoch ganz exakt. Ihr Aussage, dass der Tod ein so großer Schlag gewesen sei, dass sie nicht mehr habe denken können, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, zumal die Einvernahme nur wenige (höchstens sieben) Wochen nach dem Todesfall stattgefunden haben soll.
Zu Recht besteht auch der Vorwurf der mangelnden Plausibilität hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Erstbefragung zu ihrer Schleppung die eindeutige Frage" Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?" damit beantwortet, den unbekannten Schlepper Mitte Juni 2010 in der Nähe der Adresse eines Bekannten das erste Mal getroffen zu haben. Ihr drittes Kind ist laut ihren Angaben jedoch erst am XXXX auf die Welt gekommen und wusste sie bis zur Geburt auch nicht das Geschlecht des Kindes. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin schon Kontakt mit einem Schlepper aufnehmen sollte, wenn sie doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Druck der Familie ausgesetzt sein konnte und somit auch kein Motiv für ihre Flucht hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Vorhalt, sie habe das nicht gesagt, erweist sich als aktenwidrig.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht überdies, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bloß vorbrachte, den familiären Druck einen Jungen zur Welt zu bringen nicht mehr ausgehalten habe. Ein verstorbenes Neugeborenes erwähnte sie hingegen nicht. Erst in der Einvernahme am 06.09.2010 brachte sie vor, ein Mädchen zur Welt gebracht zu haben, welches durch Verschulden des Ehemannes und der Schwiegereltern verhungert sei, da diese kein drittes Mädchen wollen hätten. Dass die Beschwerdeführerin dieses wichtige Faktum bei der Erstbefragung nicht zumindest erwähnt hat, ist auch unter Berücksichtigung der nur kursorischen Befragung zu den Fluchtgründen im Zuge der Erstbefragung nicht nachvollziehbar. Überdies erweiterte sie ihr Vorbringen am Ende der Einvernahme auf eine (zusätzlich) drohende Verfolgung durch die chinesischen Behörden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen erst kurz vor Beendigung der Einvernahme ergänzend und vor allem sehr pauschal äußerte. Sie brachte hinsichtlich etwaiger konkreter Probleme nur vor, in den letzten fünf Jahren einmal eine Geldstrafe von 10.000,- RMB bezahlt zu haben.
Aus dem vorliegenden Gutachten vom 09.09.2010 ist nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine Geburt im Juli 2010 stattgefunden hat oder nicht.
Diesen - bereits vom Bundesasylamt der Entscheidung im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten - Argumenten wird in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde nur mit der pauschalen Aussage entgegen getreten, dass wenn auch einige kleinere Widersprüche in der Aussage enthalten gewesen seien, zu bedenken sei, dass es sich um ein massiv einschneidendes Erlebnis für die Beschwerdeführerin handle. Konkrete versuche, der Argumentation der Behörde entgegen zu treten waren in der Beschwerde nicht zu finden und erfolgten auch nicht im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens.
Bereits aus den oben dargestellten Gründen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Sofern man hinsichtlich des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Zahlungseingangsbelegs Authentizität annimmt, ist dieser als Indiz dafür anzusehen, dass die Beschwerdeführerin 2010 tatsächlich Mutter eines dritten Kindes geworden ist, wobei er keinen Rückschluss auf das spätere Schicksal dieses Kindes zulässt.
In diesem Fall steht der Inhalt des Belegs aber in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. So beträgt die bezahlte Strafe 30.000,- RMB (und nicht die zunächst behaupteten 10.000,- RMB). Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass eine "Strafzahlung für überzählige dritte Geburt" bereits vor der Geburt des Kindes verhängt wird und erfolgen muss - der Zahlungseingang ist mit 01.06.2010 bestätigt, die Geburt des dritten Kindes soll aber erst am XXXX stattgefunden haben. Sollte die Strafe von 10.000,- RMB hingegen auf die Geburt ihrer zweiten Tochter bezogen gewesen sein, ist nicht plausibel, wieso sie die (diesfalls weitere) Geldstrafe für die Geburt des dritten Kindes im gesamten erstinstanzlichen Verfahren (inklusive der Beschwerde vom 08.11.2010) mit keinem Wort erwähnt hat.
Selbst wenn - entgegen dem Wortlaut des Dokuments - die Bestrafung bereits für die Schwangerschaft oder die zu erwartende Geburt erfolgt sein sollte, widerlegt das vorgelegte Dokument jedenfalls die Befürchtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich staatlicher Sanktionen, insbesondere ihrer Inhaftierung. Unter Zugrundelegung des Inhalts des Beweismittels wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihres dritten Kindes bereits zu einer Geldstrafe verurteilt, die sie auch bezahlt hat. Es gibt keinen Hinweis, dass ihr aufgrund dieser Geburt noch weitere Sanktionen, insbesondere eine Inhaftierung, drohen könnten zumal die Beschwerdeführerin nach Einzahlung der Strafe noch fast drei Monate an ihrem bisherigen Wohnsitz in China verbringen konnte und nie behauptete in dieser Zeit behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Auch aus den - unwidersprochenen - Feststellungen zur Situation in China ergibt sich, dass die Behörden üblicherweise mit der Verhängung von Geldstrafen das Auslangen finden. Die Beschwerdeführerin hat auch nie behauptet, dass die Geburt ihres zweiten Kindes Maßnahmen gegen sie ausgelöst hätte. Darüber hinaus kann hinsichtlich der verhängten Geldstrafe auch nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Sanktion von asylrelevanter Intensität handeln würde.
Insgesamt ergibt sich somit auch die fehlende Glaubhaftigkeit der befürchteten Festnahme durch die Behörden des Herkunftsstaates und kann daher nicht von einem die Beschwerdeführerin treffenden realen (staatlichen) Verfolgungsrisiko ausgegangen werden.
Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des befürchteten Drucks ihrer Schwiegereltern (und des Gatten) in Hinblick auf eine weitere (vierte) Schwangerschaft keinen Zusammenhang mit den Antragsgründen der Genfer Flüchtlingskonvention und damit - selbst wenn man es vollständig der Entscheidung zu Grunde legen würde - bereits abstrakt keine Asylrelevanz auf.
Überdies könnte die Beschwerdeführerin vor etwaigen kriminellen Handlungen der genannten Personen problemlos den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen. Ihren Angaben zufolge soll sie ja von diesen genötigt werden, ein staatliches Gesetz (das "Geburten- und Planungsgesetz") zu brechen. Gerade aus der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten rigiden einschlägigen Politik des chinesischen Staates (die auch den unwidersprochenen Feststellungen zur Ein-Kind-Politik zu entnehmen ist) ergibt sich die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der chinesischen Behörden gegenüber etwaigen von Verwandten gesetzten Zwangshandlungen. An der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich an diese Behörden zu wenden besteht schon deshalb kein Zweifel, weil sie mit diesen bereits nachweislich (im Zusammenhang mit der Strafzahlung im Juni 2010) Kontakt hatte.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Geburtsort in China gelebt hat. Es findet sich im gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt gewesen wäre. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes) nie behauptet. Vielmehr gab sie ausdrücklich an, bis zu ihrer Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Eine existenzielle Notlage wurde stets verneint. In der Beschwerde werden zu Rückkehrfragen abseits des Kernvorbringens keine Ausführungen getroffen.
Unter Zugrundelegung der unter Punkt II.1.2. ersichtlichen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann daher auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 41-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf ihre Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Dies gilt auch für den Fall, dass ihr eine Rückkehr in das Haus ihres Gatten nicht mehr möglich erscheinen sollte, leben doch ihre drei erwachsenen Brüder sowie weitere Freunde und Bekannte ebenfalls in China und verfügt die Beschwerdeführerin somit jedenfalls über ein soziales Netz und eine gesicherte zumindest vorübergehende Unterkunft. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise, wonach ein Freund ihres Bruders den Schlepper organisiert habe und sie sich das für die Schleppung erforderliche Geld von "Freunden und Bekannten" geborgt habe.
Aus der Ausführung ihres Vertreters, die Beschwerdeführerin versuche Deutsch zu lernen, ergibt sich das Fehlen substanzieller Deutschkenntnisse (zumal auch keine Prüfungszeugnisse oder Kursbestätigungen vorgelegt wurden). Auch hinsichtlich etwaiger besonderer Integrationsbestrebungen fehlt es an jeglichem Hinweis.
2. 2 Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in China stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 04.06.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem von der Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten worden ist. Vielmehr zitierte die Beschwerdeführerin ausführlich - über rund zwei Drittel des Gesamttextes ihrer Stellungnahme - eben diese Berichte und erklärte sie für ihr Verfahren als "relevant". Eine konkrete Kritik an deren Richtigkeit ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Im Übrigen ist diesen aktualisierten Länderberichten auch keine schwerwiegende und nachhaltige Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin - die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört, ohne religiöses Bekenntnis ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwiegereltern (und der Gatte) das dritte Kind hätten verhungern lassen, weil es wieder ein Mädchen geworden sei und sie den Druck einen Jungen zu gebären nicht mehr habe aushalten können, hat sich in seiner Gesamtheit - und insbesondere hinsichtlich der behaupteten Umstände des Todes der dritten Tochter - als nicht glaubhaft erwiesen. Darauf basierend hat sich auch das Vorbringen zur Festnahme auf Grund des Verstoßes gegen das Planungsgesetz als nicht glaubhaft erwiesen, zumal für eine solche Festnahme keine schlüssige Begründung präsentiert worden ist.
Diese Beurteilung wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin eine Zahlungseingangsbestätigung betreffend eine Strafzahlung wegen der Geburt eines dritten Kindes vorlegte, deren Inhalt im Widerspruch zu den einschlägigen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren stand. Überdies ist angesichts der - im Falle der Authentizität dieses Beweismittels - bereits erfolgten und beglichenen Geldstrafe nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin weitere Sanktionen von staatlicher Seite zu befürchten hätte, zumal solche in den rund drei Monaten zwischen dem von ihr behaupteten Geburtstermin und ihrer Ausreise offenbar nicht gesetzt worden sind.
Unabhängig davon weisen die Motive der von der Beschwerdeführerin befürchteten Handlungen ihrer Schwiegereltern - vorrangig die Nötigung zu einer weiteren Schwangerschaft - keinen Zusammenhang mit den oben dargelegten Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Überdies ist gerade angesichts der rigiden Durchsetzung der Ein-Kind-Politik durch chinesische Staatsorgane (sowie der Ahndung von Verstößen gegen diese Politik) auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor Übergriffen erhalten könnte, die genau auf einen Verstoß gegen diese Politik abzielen. Auch für das Fehlen einer hinreichenden Schutzfähigkeit der chinesischen Behörden gibt es keinen Anhaltspunkt. Schließlich ist auch kein substanzielles Hindernis für die Beschwerdeführerin ersichtlich, diesen Schutz tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da sie mit den staatlichen Behörden etwa im Verlauf der Strafzahlung nach Geburt ihrer dritten Tochter offensichtlich schon Kontakt hatte. Die befürchteten Handlungen der Schwiegereltern (und des Gatten) sind somit - unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - schon abstrakt nicht asylrelevant.
Sofern die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein.
Gegen etwaige kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen - etwa die Nötigung zu einer weiteren Schwangerschaft durch die Familie ihres Gatten - könnte die Beschwerdeführerin (wie bereits oben unter Punkt 3.2.3 ausgeführt) den Schutz der Behörden ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, wurde im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Auch fehlt jeder Hinweis für ein substanzielles Zugangshindernis bezüglich der Effektuierung dieses Schutzes.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 41-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die auch über zumindest grundlegende Schulbildung verfügt und vor der Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Ihr steht zudem auch weiterhin die Möglichkeit einer Unterkunft im Haus der Familie - wie bereits vor ihrer Ausreise - zur Verfügung und sie verfügt in China auch über weitere familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie etwa drei erwachsene Brüder und weitere Verwandte und Bekannte, die bereits ihre Ausreise organisiert und finanziert haben sollen. Insofern besteht kein schlüssiger Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bei diesen nicht zumindest vorübergehend Unterkunft finden könnte.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Personen ausdrücklich verneint. In der Stellungnahme vom 25.06.2014 wurde bezüglich etwaiger Integrationsschritte ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bemühe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im September 2010 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung etwaiger integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:
"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
3.5.3. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sondern wiederholt im Wesentlichen nur kursorisch ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht überdies im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin, ein schlüssiges und stringentes Vorbringen nicht darzutun vermochte.
Das Bundesasylamt hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - das neugeborene Kind der Beschwerdeführerin ist nach etwa drei Wochen verstorben, da die Familie es nicht gefüttert hat - in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Verfahrensfehler konnten in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden.
Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung hinreichend offengelegt (siehe Punkt I.1.5); das Bundesverwaltungsgericht teilt die diese tragenden Erwägungen (Punkt II.2.1.) und es bedurfte auch keiner im erstinstanzlichen Bescheid nicht aufgezeigter Sachverhaltsfeststellungen (weiterer Widersprüche, etc.) um eine hinreichend begründete Entscheidung treffen zu können.
Auch ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Ausführung, dass im Falle von Widersprüchen zu bedenken sei, dass es sich beim behaupteten Tod des dritten Kindes sich um ein massiv einschneidendes Erlebnis für die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde betreffen die allgemeine Situation in der VR China, wobei in diesen kein konkreter Bezug zur Beschwerdeführerin zu finden ist. Das gilt insbesondere auch für den mehrseitigen Text zu "Chinas Charta 08" - ein an die historische "Charta 77" angelehntes Dokument unter führender Mitwirkung des Dissidenten Liu Xiabo.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung legte die Beschwerdeführerin eine chinesische "Zahlungseingangsbestätigung" betreffend die Leistung einer Geldstrafe vor, die jedoch hinsichtlich ihres Inhalts nicht geeignet ist, die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Vielmehr steht ihr Inhalt in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Handlungen der Familie ihres Gatten - selbst bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin - bereits abstrakt nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung darzustellen, weil es ihnen am Konnex zu den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention mangelt ist eine rein rechtliche Beurteilung hinsichtlich derer durch eine mündliche Verhandlung ebenfalls keine Klärung zu erwarten wäre. Die hinreichende staatliche Schutzmöglichkeit vor diesen Übergriffen sowie die entsprechende Schutzwilligkeit ergeben sich aus der unstrittigen rigiden Durchsetzung der chinesischen Ein-Kind-Politik, die von der Beschwerdeführerin selbst wiederholt thematisiert wurde und die auch den (unstrittigen) Länderfeststellungen zur Situation in China zu entnehmen ist.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die Feststellung, dass der Wortlaut eines von der Beschwerdeführerin selbst erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittels ihren eigenen Angaben im Verfahren widerspricht - und damit nicht geeignet ist, die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu widerlegen oder auch nur substanziell in Zweifel zu ziehen - ist ebenso wenig ein zusätzliches Ermittlungsergebnis wie die Beurteilung eines uneingeschränkt der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts als nicht asylrelevant. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation in der Volksrepublik China der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.06.2014 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Wie bereits ausgeführt ist die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin diesen Feststellungen nicht entgegen getreten, sondern hat sich in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2014 sogar ausdrücklich auf sie bezogen.
3.7. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits unter den Punkten 3.1. bis 3.5. behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz - ausgenommen die Frage der Rückkehrentscheidung - wie oben bereits ausführlich dargelegt ebenso wenig ein Anlass wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt werden. Ebenfalls keine Notwendigkeit besteht für die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen. Einerseits wurden Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur aktuellen Situation in China weder von der Beschwerdeführerin, noch von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter substanziell in Zweifel gezogen - andererseits wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Situation in China übermittelt, wobei in der diesbezüglichen Stellungnahme diese Berichte mit keinem Wort kritisiert wurden. Vielmehr wurde sogar ausdrücklich auf diese verwiesen. Überdies besteht auch insofern keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur "aktuellen Situation in der VR China" weil sich die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht auf diese, sondern allein auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des erstatteten Individualvorbringens sowie auf die bereits abstrakt mangelnde Asylrelevanz desselben stützte und die Beschwerdeführerin keine Gefährdung geltend gemacht hat, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Individualvorbringen steht.
Zu den weiteren geltend gemachten Verfahrensmängeln ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein "§ 119 Abs. 2 FPG" nicht mehr der österreichischen Rechtsordnung angehörte. Der (schon damals in Kraft befindliche) § 119 FPG befasst sich mit der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und weist keinen Zusammenhang mit der vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin monierten "verpflichtenden Identitätsfeststellung" auf.
Offenkundig intendiert war ein Abstellen auf die am 31.12.2009 außer Kraft getretene frühere Fassung des § 119 FPG (deren Absatz 2 wie folgt lautet: "Wer in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."). Diese war jedoch schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, ja sogar zum Zeitpunkt der Antragseinbringung, nicht mehr anzuwenden und ist für das gegenständliche Verfahren damit ohne Relevanz. Zudem war sie in Asylverfahren schon grundsätzlich nicht anzuwenden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wieso der rechtsfreundliche Vertreter österreichische Behörden auffordert, zu prüfen, ob seine Mandantin "wissentlich falsche Angaben über ihre Identität" gemacht haben könnte, wo diese keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hatten.
Soweit "vorsichtshalber" vorgebracht wird, dass "der angefochtene Bescheid nichtig ist, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch ist mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt hat" ist festzuhalten, dass diese Übereinstimmung im gegenständlichen Verfahren sehr wohl bestanden hat.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies insbesondere auch durch die Berücksichtigung des Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem die bisherige Judikatur bestätigt und in diesem Sinne die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG präzisiert worden ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinausgehende konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu Recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Soweit im gegenständlichen Fall zusätzlich eine bereits abstrakt nicht bestehende Asylrelevanz festgestellt werden konnte, basiert diese ebenfalls auf bereits langjährig bestehender Judikatur der Höchstgerichte. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Den dort formulierten Anforderungen wurde entsprechend Rechnung getragen.
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