W133 2000661-1•BVwG W133 2000661-1
W133 2000661-1Tribunal administratif fédéral13 août 2014
Bemessungsgrundlage, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe
W133 2000661-1/ 9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl KLOUCEK und Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vom 29.03.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle St. Pölten vom 22.03.2013, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle St. Pölten zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, Herr XXXX, stellte am 04.03.2013 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
Im vorliegenden Verwaltungsakt erliegt eine nicht unterfertige Niederschrift des AMS Regionale Geschäftsstelle St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde), wonach der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am 21.03.2013 erklärt habe, dass er nicht in einer aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes an der gleichen Adresse wohnhaft sei, sie lebten in einer Wohngemeinschaft. Einen entsprechenden Mietvertrag lege der Beschwerdeführer vor. Entsprechende Unterlagen bezüglich "Ihres" Einkommens lege er aus oben genannten Gründen deshalb auch nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diesem Antrag gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und § 2 der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung des Haushaltseinkommens nicht vorgelegt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29.03.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führt darin begründend aus, es handle sich, wie er dies auch auf dem Antrag angeführt habe, um eine Wohngemeinschaft. Der von der Mitarbeiterin des AMS geforderte Mietvertrag sei dem AMS in Kopie vorgelegt worden. Von einer Nichtvorlage geforderter Unterlagen könne daher keine Rede sein. Die Ablehnung der Gewährung der Notstandshilfe entbehre somit jeder gesetzlicher Grundlage. Weiters ersuche der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "für den angeführten Bescheid".
Am 17.04.2013 fand eine weitere Befragung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, worin der Beschwerdeführer bestritt, eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX (im Folgenden: Frau S.) zu führen. Es handle sich vielmehr um eine reine Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer verwies auf einen - im Akt erliegenden - Mietvertrag vom 13.03.2013. Die Miete werde persönlich überreicht. Der Beschwerdeführer könne sich keine eigene Wohnung leisten, da er im Privatkonkurs sei, der noch zwei Jahre dauere. Es gebe auch eine getrennte Haushaltsführung, es werde abwechselnd gekocht. Im Haushalt lebe auch die gemeinsame Tochter. Alimentationszahlungen seien gerichtlich keine vereinbart, jedoch würden diese vom Beschwerdeführer nach Möglichkeit geleistet. Das Haus stehe im Eigentum von Frau S. Es gebe keine gemeinsamen Versicherungen oder Kredite, diese zahle alleine Frau S. Der Beschwerdeführer finde es eigenartig und unüblich, dass er jetzt nach Einlangen der Berufung zu einer persönlichen Vorsprache und Erstellung einer Niederschrift erscheinen müsse.
Laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 26.04.2013 fand an diesem Tag ein Telefonat zwischen der belangten Behörde und dem Meldeamt der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers statt, worin die Mitarbeiterin des Meldeamtes der belangten Behörde bekannt gab, dass der Beschwerdeführer in einem Einfamilienhaus gemeinsam mit Frau S. wohne. Das Einfamilienhaus stehe im Eigentum von Frau S. Laut Gemeinde gebe es dort keine Unterteilung der Wohneinheit. Der Beschwerdeführer und Frau S. würden in einer Lebensgemeinschaft wohnen. Von einer reinen Wohngemeinschaft sei der Gemeinde nichts bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich weiters erst im Jahr 2008 wieder an dieser Adresse angemeldet und zwar auf Drängen der Gemeinde, da bekannt gewesen sei, dass er laufend auch die Jahre davor bereits hier wohnhaft gewesen sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 brachte das AMS Niederösterreich/Rechtsangelegenheiten dem Beschwerdeführer diese Auskunft der Wohnsitzgemeinde vom 26.04.2013 zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Mit Schreiben vom 28.04.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Wohngemeinschaft.
Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 17.05.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 56 iVm § 58 AlVG idgF keine Folge gegeben. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem letzten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.02.2012 angegeben, ledig zu sein und in seinem Haushalt mit Angehörigen, nämlich mit Frau S. und der gemeinsamen Tochter zu leben. Frau S. habe ein Einkommen von € 1.200,--. Im darauffolgenden Antrag auf Notstandshilfe vom 04.03.2013 habe der Beschwerdeführer zum Familienstand ebenfalls "ledig" angegeben, jedoch "Wohngemeinschaft" hinzugefügt. Im Anschluss wurde im Bescheid der oben wiedergegebene Verfahrensgang dargestellt. Rechtlich erwog das AMS, dass im konkreten Fall zu prüfen sei, ob nun eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. bestehe. Unbestritten liege eine Wohngemeinschaft vor. Der Mietvertag sei erst nach der Antragstellung auf Notstandshilfe geschlossen worden, was ein Indiz dafür sei, dass er nur für die Vorlage beim AMS verfasst worden sei. Es liege auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor, da der Beschwerdeführer durch Mietzahlungen und Mitfinanzierung der Ernährung zum gemeinsamen Wirtschaften beitrage. Es könne zu Recht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer sich bislang geweigert habe, Lohnbestätigungen für Frau S. vorzulegen, sei es dem AMS nicht möglich gewesen, den Anspruch auf Notstandshilfe zu berechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2013/08/0195-5, wurde der angefochtene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 17.05.2013 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Dieses Erkenntnis sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 30.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit E-Mailnachricht vom 18.06.2014 teilte der Beschwerdeführer seine neue Wohnanschrift mit und ersuchte um Auskunft, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 2 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. II Nr. 490/2001, lautet:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
Gemäß § 36c Abs. 6 AlVG ist, wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (Bestimmungen über das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Er bringt vor, es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft und wendet sich damit gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf seinen Notstandshilfeanspruch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101).
Im Beschwerdefall kann auf Grundlage der vorliegenden, von der belangten Behörde vorgenommenen, in entscheidungswesentlichen Teilen mangelhaften Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob nun im Beschwerdefall eine Lebensgemeinschaft zumindest in Form einer Wirtschaftsgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft besteht.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits oben ausgeführt - eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Beschwerdefall bestehen, wie sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, womit der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 17.05.2013 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, gravierende Ermittlungslücken im Verfahren der belangten Behörde. Im Erkenntnis des Höchstgerichts wird dazu wie folgt ausgeführt:
"Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und deshalb erforderliche Feststellungen nicht getroffen:
Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118).
In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig sind. Wenn das Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/08/0164).
Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft und widersprüchlich getroffen bzw. sich überhaupt mit Zitaten von Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des "für den Berufungswerber zuständigen" Mitarbeiters des Gemeindeamtes O. begnügt. Der Begründung des Bescheides kann nicht entnommen werden, welche der zitierten Stellungnahmen die belangte Behörde zu Feststellungen erhoben hat und ob und aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die Wohnung (nicht) zur Gänze gemeinsam genutzt wurde.
2.3. Auf welches Beweisergebnis sich die Feststellung der belangten Behörde stützt, dass der Beschwerdeführer auch durch "Mitfinanzierung der Ernährung" zum gemeinsamen Wirtschaften beitrage, hat die belangte Behörde nicht begründet und ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass beide Partner einander "Beistand und Dienste" leisten würden, abgesehen davon, dass diese Feststellungen nicht genügend konkretisiert und daher für eine rechtliche Beurteilung ungeeignet sind.
2.4. Die Beschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass die belangte Behörde Verfahrensgrundsätze verletzt hat, indem sie trotz des strittigen Sachverhalts keine Zeugen vernommen hat (vgl. hiezu nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0164).
2.5. Schließlich hatte die belangte Behörde ihren Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe auf den Umstand gestützt hat, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung von Ar. S. nicht vorgelegt hat. Diese Lohnbescheinigung wäre von Ar. S. vorzulegen gewesen (vgl. § 36c Abs. 6 AlVG und das dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/08/0033)."
Auf Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und von Frau S. als Zeugin sowie allenfalls notwendige weitere Ermittlungen zunächst zu klären haben, ob nun tatsächlich nur eine Wohngemeinschaft oder aber auch eine Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag bzw. vorliegt.
Erst für den Fall, dass die Ermittlungen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft auch in Form einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. ergeben, kommt im Beschwerdefall eine Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe in Betracht und kann demzufolge auch erst dann eine Nichtvorlage von Gehaltsbestätigungen von Frau S. - unter Berücksichtigung des § 36c AlVG und der zitierten Rechtsprechung des VwGH vom 20.06.2005, Zl. 2005/08/0033 - rechtlich relevant werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im Beschwerdefall auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft im verwaltungsbehördlichen Verfahren somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Regionale Geschäftsstelle St. Pölten des Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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