W108 2004932-1•BVwG W108 2004932-1
W108 2004932-1Tribunal administratif fédéral13 août 2014
ausländischer Zeuge, Begründungsmangel, erhöhte Verpflegungskosten,<br/>Gebührenanspruch, Gebührenfestsetzung, Gerichtsvorsteher, Kassabon,<br/>Kostenersatz, Landesgerichtspräsident, Mehraufwand, notwendige<br/>Medikamente, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verfahrensmangel, Verpflegskosten
W 108 2004932-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.02.2014, Zl. 1 Jv 603-33/14h, betreffend Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.
Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Sozialrechtssache), in welchem der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer Kläger ist, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013 betreffend seine Reise zur Verhandlung am 22.01.2014 vor dem Landesgericht Innsbruck einen Gebührenvorschuss in der Höhe von € 388,10. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus einem näher genannten Verfahren bekannt bzw. ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Anreise wegen Insolvenz und Bezug von Sozialeinkommen vorzufinanzieren. Dazu übersendete der Beschwerdeführer in Kopie einen auf seinen Namen ausgestellten Schwerbehindertenausweis, zwei ärztliche Befunde sowie einen anwaltlichen Schriftsatz betreffend seinen Rechtsstreit vor einem Gericht in Deutschland, in welchem er die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch begehrte.
Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer überdies auf Grund seiner medizinischen Gebrechen die Bewilligung einer zusätzlichen Übernachtung, somit einen Reisezeitraum vom 21.01.2014 bis zum 24.01.2014.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (der belangten Behörde) vom 02.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss für die Reise nach Innsbruck zum Verhandlungstermin am 22.01.2014 gemäß dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) iVm mit dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für Reise und Aufenthalt in der Höhe von € 388,50 gewährt.
3. Nach der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2014 einen Gebührenanspruch in der Höhe von €
884,26 und es wurde dazu - ergänzend zu seinem Antrag vom 17.12.2013 - Folgendes ausgeführt:
Für drei Nächtigungen in XXXX wurden € 154,50, für die Hin- und Rückreise zur Verhandlung je 22 km à € 0,42 wurden € 18,48 beantragt. Die Nächtigungen betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, eine Abreise am 23.01.2014 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar gewesen, er habe am 22.01.2014 einen Arzt aufgesucht, der ihm ein Medikament verschrieben habe, welches eine Verkehrs- und Fahruntauglichkeit verursacht habe. Weiters habe er in XXXX übernachtet, da er dort deutlich günstiger als im günstigsten Hotel in Innsbruck inkl. behindertengerechten Umständen übernachten habe können. Deshalb seien ihm jedoch zusätzliche Fahrtkosten nach Innsbruck zur Verhandlung entstanden.
Als Reisekosten beantragte der Beschwerdeführer für die Hin- und Rückreise XXXX - Innsbruck je 628 km à € 0,42 € 527,52 und er brachte dazu vor, auf Grund seiner Behinderung sei ihm das Benützen eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar.
Hinsichtlich der Verpflegung beantragte der Beschwerdeführer für den 21.01.2014, den 22.01.2014 und den 23.01.2014 Kostenersatz jeweils für das Mittag- und Abendessen und für den 24.01.2014 für das Mittagessen, und zwar jeweils im Höchstbetrag von € 25,50 gemäß § 16 GebAG (insgesamt € 178,50). Dazu legte der Beschwerdeführer Rechnungen über Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten in Deutschland und Österreich vor und es wurde dazu ausgeführt, dass die Einkäufe (vor Fahrtantritt) in Deutschland für die Hinreise am 21.01.2014 und die Einkäufe am 22.01.2014 in Österreich für diesen Tag sowie (wegen der notwendigen Verlängerung des Aufenthaltes) für den 23.01.2014 und für die Rückreise am 24.01.2014 getätigt worden seien. Es lägen für die genannten Tage tatsächliche und belegte Aufwendungen einer Selbstverpflegung in der Höhe von € 178,36 vor.
Konkret legte der Beschwerdeführer folgende Belege vor:
Beleg eines Supermarktes in Deutschland vom 16.01.2014 über einen Betrag von € 16,60 betreffend Süßwaren/Salzgebäck, Tiefkühlkost sowie Spirituosen
Beleg eines Supermarktes in Deutschland vom 16.01.2014 über einen Betrag von € 34,36 betreffend Lebensmittel sowie Hygieneartikel
Beleg eines Supermarktes in Österreich vom 22.01.2014 über einen Betrag von € 11,97 betreffend Lebensmittel sowie Alkoholika
Beleg eines Supermarktes in Österreich vom 22.01.2014 betreffend einen Betrag von € 66,92 betreffend Lebensmittel (darunter etwa 2,5 kg Kaffee) und eine Ansichtskarte (Kosmetikartikel wurden vom Beschwerdeführer ausgenommen)
Beleg eines Supermarktes in Österreich vom 22.01.2014 über einen Betrag von € 46,52 betreffend Lebensmittel sowie Spirituosen
Beleg eines Supermarktes in Österreich vom 22.01.2014 über einen Betrag von € 1,99 betreffend Lebensmittel (Presseartikel wurden vom Beschwerdeführer ausgenommen)
Beleg eines Supermarktes in Österreich vom 22.01.2014 über einen Betrag von € 26,16 betreffend Lebensmittel sowie Hygieneartikel
Beleg vom 22.01.2014 über einen Betrag von € 2,80 betreffend den Erwerb von Briefmarken
Weiters wurde gemäß § 16 GebAG die Rezeptgebühr für ein notwendiges Medikament in der Höhe von € 5,40 beantragt und es wurden dazu das Rezept, die Quittung vom 22.01.2014 und ein Ausweis über die Befreiung von der Rezeptgebühr (Zuzahlung) in Deutschland vorgelegt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014 wurde die Gebühr des Beschwerdeführers spruchgemäß wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975)
Anreise 21.01.2014 - Rückreise 24.01.2014
mit PKW
XXXX - Innsbruck/Unterkunft/retour
650 km x 2 x € 0,42/km € 546,00
2. Aufenthaltskosten (§§ 13-16 GebAG 1975)
a) Mehraufwand für Verpflegung
1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50
1 x Abendessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50
1 x Mittagessen, Höchstbetrag lt. Belege € 25,50
1 x Abendessen, Höchstbetrag lt. Belege € 25,50
1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50
1 x Abendessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50
1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
3 x Übernachtung inkl. Frühstück lt. Belege € 154,50
Summe € 794,00
Abzüglich Reisekostenvorschuss vom 31.12.20163 zu [...] € 388,50
Summe € 405,50
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ladungsgemäß zum Verhandlungstermin am 22.01.2014 um 09.00 Uhr erschienen und um 09:23 Uhr entlassen worden; er habe seine Gebühren rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Frist geltend gemacht.
Auf Grund der vorgelegten Atteste werde dem Beschwerdeführer die Benützung des eigenen PKW gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 GebAG bewilligt und es sei der für Bundesbeamte vorgesehene Vergütungssatz nach den Reisegebührenvorschriften heranzuziehen.
Die bescheinigten Barauslagen (Rezeptgebühr) für ein notwendiges Medikament seien als Gebührenposition nicht anzuerkennen.
Die Verpflegungskosten seien dem Kläger unabhängig davon zu ersetzen, ob er die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen habe und welcher Aufwand ihm dabei erwachsen sei, also auch ohne Bescheinigung. In den bescheinigten Übernachtungskosten sei der Preis inklusive Frühstück ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung der aus gesundheitlichen Gründen laut ärztlichem Attest notwendig einzuhaltenden Pausen sei somit dem Beschwerdeführer für die Anreise am Vortag ein Verpflegungsaufwand für ein Mittagessen und ein Abendessen, am Verhandlungstag ein Mehraufwand für ein Mittagessen und ein Abendessen sowie für den Rückreise und Regenerationstag zusammen ein Mehraufwand für zwei Mittagessen und ein Abendessen entsprechend den Ansätzen der §§ 14, 16 GebAG zu vergüten gewesen. Aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers zum Ladungsort und ärztlich attestierten Regenerationspause stünden dem Beschwerdeführer drei unvermeidliche Nächtigungen zu.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst geltend machte, es seien ihm trotz nachgewiesener tatsächlich entstandener notwendiger Verpflegungskosten - "kaufmännisch gerundet" - um € 90,50 zu wenig erstattet worden, konkret hinsichtlich der Verpflegungskosten um €
85,00 zu wenig, weil der Höchstbetrag gemäß § 16 GebAG von € 25,50 für Mittag- bzw. Abendessen nicht nur für den 22.01.2014 zustehe, sondern auch für den 21.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014. Im Bescheid sei inhaltlich falsch behauptet worden, er habe für den 21.01.2014 sowie für den 23.01.2014 und den 24.01.2014 keine Belege beigebracht. Die Verpflegungskosten seien unabhängig davon, ob die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen worden seien oder welcher Aufwand dabei erwachsen sei, zu erstatten, also auch ohne Bescheinigung. Mit Bescheinigung seien die maximalen Pauschalbeträge zu erstatten, soweit die Ausgaben in Höhe der Pauschalen belegt seien. Der Beschwerdeführer habe alle Ausgaben (unter Abzug einzelner Positionen, welche keine notwendige Verpflegung darstellen würden) belegen können. Durch die bereits dem Antrag vom 26.01.2014 vorgelegten Belege habe er nachgewiesen, dass ihm Kosten von mindestens € 178,36 entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei zur Selbstversorgung gezwungen und müsse natürlich auch die Mehrbelastung für seine Familie kompensieren, um diese zu ernähren. Die (Höhe der) Einkäufe in Supermärkten in Österreich und vor Fahrtantritt in Deutschland zur Selbstverpflegung entspreche auch seinen Lebensumständen, was er auch belegen könne. Es entspreche ausdrücklich seinen Lebensverhältnissen, wenn er unter die Verpflegungskosten auch Kosten in Form von Lebensmitteln subsumiere, welche er nicht vollständig verzehre und zum Teil mit nach Hause nehme, da dies der Mehrbelastung seiner Familie geschuldet sei, zumal der Beschwerdeführer vier Tage von zuhause als materieller Versorger der Familie weg sei und die Familie ohne Fahrzeug und bei drei minderjährigen Kindern einem erheblichen Mehraufwand und einer Mehrbelastung ausgesetzt sei. Ferner hätten die Kosten der Rezeptgebühr in der Höhe von € 5,40 erstattet werden müssen, da der Beschwerdeführer in Deutschland von der Zuzahlung (Rezeptgebühr) befreit sei und diese Kosten damit gemäß § 16 GebAG als notwendig und auslandsbedingt zu erstatten seien. Überdies beantrage er gemäß § 16 GebAG die Erstattung allfälliger Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 30,00 sowie die für die Beschwerde aufgewendeten Portokosten in Höhe von € 7,40, da es sich hierbei um eine Folge seiner Reise nach Österreich und somit als unvermeidlich erwachsene und notwendige Kosten handle.
6. Am 14.03.2014 wurde die Beschwerde seitens des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 10.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dieser Antrag wurde in weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.2. Fallbezogen handelt es sich um einen Gebührenanspruch des Klägers (Versicherten) in einer Sozialrechtssache gegen eine Pensionsversicherungsanstalt (einen Versicherungsträger) für die Teilnahme des Klägers (Versicherten) an einer Verhandlung bei Gericht.
Ein Versicherter hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 Anspruch auf den Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn er zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist.
Im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des GebAG erfolgt die Bestimmung der Gebühr des Versicherten im Justizverwaltungsweg.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind gemäß § 20 Abs. 3 GebAG kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind gemäß § 20 Abs. 4 GebAG auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Fallbezogen war sohin - da es sich um einen aus dem Ausland geladenen Versicherten handelt - der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck als Leiter des Gerichtes zur Erlassung des Bescheides über die Bestimmung der Gebührenanspruches des Beschwerdeführers zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2. Strittig ist aufgrund des Beschwerdevorbringens (oben Punkt I.5.) fallbezogen die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühr betreffend die Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers, konkret, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verpflegung (für unstrittige Tage) gemäß § 16 GebAG höhere Beträge als die in § 14 Abs. 1 GebAG genannten Beträge zu vergüten sind, sowie hinsichtlich des Ersatzes der Rezeptgebühr für ein Medikament.
Zu den Verpflegungskosten:
Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück € 4,00, 2. für das Mittagessen € 8,50 und 3. für das Abendessen € 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 16 GebAG regelt "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":
Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge (also höchstens € 25,50 für je ein Mittagessen und ein Abendessen) und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG ist ausgehend von dieser Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als die in den § 14 vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer zum Beweis seiner (Mehr)Aufwendungen für Verpflegung während eines - nicht strittigen - Zeitraumes (für den 21.01.2014, den 22.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014) ausschließlich Rechnungen über Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten in Deutschland (die jeweils mit 16.01.2014 datieren) und in Österreich (jeweils mit 22.01.2014 datierend) vorgelegt und hat (bereits bei Vorlage der Belege) dazu erläutert, dass er für den 21.01.2014 (dem Tag der Anreise) bereits am 16.01.2014 in Deutschland Lebensmittel in Supermärkten eingekauft habe und dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten in Österreich am 22.01.2014 nicht nur für diesen Tag, sondern auch für den 23.01.2014 und den 24.01.2014 getätigt worden seien. Grundsätzlich können erhöhte Kosten der Verpflegung gemäß § 16 Satz GebAG auch in Form von Einkäufen von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung entstehen. In diesem Sinn wurden die vorgelegten Rechnungen des Beschwerdeführers für Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten von der belangten Behörde hinsichtlich des 22.01.2014 auch als tauglicher Beweis für dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsene erhöhte Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG qualifiziert und sie erkannte für diesen Tag aufgrund dieser Belege die Höchstbeträge für Mittag- und Abendessen gemäß § 16 GebAG (2-mal € 25,50) zu (ohne allerdings zu begründen und festzustellen, welche konkreten Rechnungen sie als Beweis heranzog bzw. welchen Betrag erhöhter Kosten der Verpflegung sie als erwiesen annahm).
Es erscheint - je nach den Umständen eines Falles - weiters auch denkbar, dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung an einem bestimmten Tag bereits am Tag (an Tagen) davor erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sich die vorgelegten Rechnungen über Einkäufe in Supermärkten "zur Selbstverpflegung" (auch) auf die Verpflegung für den 21.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014 beziehen würden, die aus dem angefochtenen Bescheid erschließbare Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe - weil er nur mit 16.01.2014 und mit 22.01.2014 datierende Rechnungen vorgelegt habe - für die anderen in Rede stehenden Tage keine Belege beigebracht, nicht zu teilen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen sind daher zum Beweis, dass (auch) am 21.01.2014, am 23.01.2014 am 24.01.2014 höhere Kosten als die in § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, nicht von vornherein als untauglich zu qualifizieren.
Andererseits tragen die vorgelegten Rechnungen - auch in Verbindung mit der Angabe des Beschwerdeführers, die Einkäufe laut den Belegen seien für die Verpflegung (Mittag- und Abendessen) der in Rede stehenden Tage getätigt worden - nicht ausreichend zur Klärung des relevanten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich erhöhte Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG entstandenen sind, bei. Mit Blick auf die Rechtslage ist dazu zunächst festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen der §§ 14 und 16 GebAG der (erhöhte) Mehraufwand für die Verpflegung täglich - nur - für drei Mahlzeiten (das Frühstück, das Mittagessen, das Abendessen) und - nur - für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Versicherten) zu vergüten ist, und nicht - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - auch für eine allfällige Verpflegung außerhalb dieser drei Mahlzeiten oder für die Versorgung anderer Personen (etwa der Familie des Beschwerdeführers). Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit den vorgelegten Belegen insofern nicht ausreichend geklärt, als aus den vorgelegten Rechnungen zwar hervorgeht, dass die darauf aufscheinenden Lebensmittel und sonstigen Waren (siehe oben I.3.) gekauft wurden, nicht jedoch, wofür (für welches konkrete Mittag- bzw. Abendessen an welchem Tag) und für wen diese gekauft wurden (so ist etwa die Zuordnung einer Rechnung über den Kauf eines Getränkes in einem Supermarkt am 22.01.2014 um 08:30 Uhr vor der Verhandlung um 09:00 Uhr zu einem bestimmten Mittag- bzw. Abendessen des Beschwerdeführers unklar). Angesichts des Umstandes, dass mit den Belegen die erhöhten Kosten einer Verpflegung (Mittag- bzw. Abendessen) für mehrere Tage und auch für solche Tage nachgewiesen werden sollen, für die es keinen Beleg mit demselben Datum gibt, und die Art und die Menge mancher auf den Belegen aufscheinender Lebensmittel (etwa 2,5 kg Kaffee) zumindest nicht typischerweise dafür sprechen, dass sie für ein Mittag- bzw. Abendessen allein einer Person gekauft wurden und der Beschwerdeführer zudem auch anklingen ließ, dass er mit dieser "Selbstversorgung" auch die Mehrbelastung für seine Familie kompensieren habe müssen, bedarf es in dieser sehr spezifischen Sachverhaltskonstellation einer näheren Erläuterung und Klarstellung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Rechnungen dahingehend, welche auf den Rechnungen aufscheinenden Posten sich auf welches Mittag- bzw. Abendessen des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Tagen beziehen. Nur mit derartigen, freilich der Beweiswürdigung unterliegen, ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers könnten fallbezogen erhöhte Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG und deren konkrete Höhe (allenfalls in der Höhe der Höchstbeträge für Mittag- und Abendessen gemäß § 16 GebAG) als erwiesen angenommen werden.
Daraus folgt fallbezogen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, sondern dass weitere Feststellungen und Ermittlungen des Sachverhaltes unabdingbar sind. Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon notwendige Feststellungen und Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Sinne des § 20 Abs. 2 GebAG auffordern müssen, sich zum Inhalt seiner vorgelegten Rechnungen zu äußern und eine Zuordnung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten des Beschwerdeführers an bestimmten Tagen vorzunehmen, und hätte diese Angaben des Beschwerdeführers einer Beweiswürdigung unterziehen und dazu Feststellungen treffen müssen. Überdies hätte die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Erlassung eines Bescheides dem Beschwerdeführer und der beklagten Partei in dem dem Gebührenbestimmungsverfahren zugrunde liegenden Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck (der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol), der in Anbetracht der Höhe der bestimmten Gebühr die Beschwerdelegitimation gemäß § 21 Abs. 2 iVm 22 Abs. 1 GebAG zukommt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], Anmerkung 9 zu § 21 GebAG, S. 223), im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten gehabt, was die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls unterlassen hat.
Überdies erfolgte die Zuerkennung der Höchstbeträge für Mittag- und Abendessen gemäß § 16 GebAG (2-mal € 25,50) für den 22.01.2014 "lt. Belege" durch die belangte Behörde ohne nähere Begründung und ebenfalls ohne Feststellungen. Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, aus welchen Gründen die vorgelegten Rechnungen des Beschwerdeführers für Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten zwar als taugliche Beweise für die Zuerkennung der Höchstbeträge gemäß § 16 GebAG für Mittag- und Abendessen am 22.01.2014 ausreichen, nicht aber für Mittag- und Abendessen hinsichtlich der anderen in Rede stehenden Tage wären ebenso erforderlich (gewesen) wie Feststellungen dahingehend, welche konkreten Belege und welche darauf aufscheinenden Posten für das Mittag- und das Abendessen am 22.01.2014 anerkannt wurden.
Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 GebAG ist auch die Bescheinigung, dass die Mehrauslagen den Lebensverhältnissen des Zeugen (Versicherten) entsprechen. Auch diesbezüglich hat es die belangte Behörde unterlassen, die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vielmehr ohne Begründung und ohne Feststellungen hinsichtlich dieser weiteren Voraussetzung für die Zuerkennung höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 GebAG für den 22.01.2014 Mehrauslagen für Verpflegung im Ausmaß der in § 16 GebAG genannten Höchstbeträge zuerkannt. Auch wenn an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird, hat die Behörde zu begründen, weshalb und ausgehend von welchem Sachverhalt sie von einer erfolgreichen Bescheinigung ausgeht.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl: Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Für das von der belangte Behörde fortzusetzende Verfahren wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer weiters beantragten Rezeptgebühr in der Höhe von € 5,40 für ein notwendiges Medikament, das er während seines Aufenthaltes in Österreich am 22.01.2014 habe kaufen müssen, angemerkt, dass gemäß § 16 GebAG auch "die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen sind, die [dem Zeugen] infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen". Solche Kosten können etwa Kosten einer ärztlichen Betreuung sein (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], Anmerkung 5 zu § 16 GebAG, S. 180). Dies legt nahe, dass auch die Kosten eines notwendig gewordenen Medikamentes gemäß § 16 GebAG zu vergüten sind. Ausgehend davon ist die auch nicht weiter begründete Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die vom Beschwerdeführer bescheinigten Barauslagen (Rezeptgebühr) für ein notwendiges Medikament seien nicht anzuerkennen, obwohl aus dem Bescheid selbst die Notwendigkeit der Beschaffung des Medikamentes und der erfolgreiche Nachweis dieses Aufwandes für den Beschwerdeführer hervorgehen, nicht zu teilen. Dem Beschwerdeführer wären daher die belegten Ausgaben von € 5,40 für ein während des Aufenthaltes in Österreich notwendig gewordenes Medikament gemäß § 16 GebAG zu vergüten.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer Ersatz von (allfälligen) Kosten des Beschwerdeverfahrens (allfällige Eingabengebühr; Portokosten) begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen würde, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100). Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden bzw. im AVG nicht vorgesehen (VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0045).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies hat der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Fallbezogen wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht im Beschwerdeschriftsatz, sondern erst in einem späteren Schriftsatz beantragt. Hinzu tritt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Zl:
Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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