BVwG W225 1428443-1

W225 1428443-1Tribunal administratif fédéral12 août 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Lehrer, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W225 1428443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1428443.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.5.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Usbeken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 4.6.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am Tag der Antragstellung, gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in der Provinz XXXX, XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan würden sich auch noch seine Eltern, seine drei Schwestern und drei Brüder aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die Familie im Herkunftsort Grundstücksstreitigkeiten mit anderen Bewohnern gehabt habe und diese vorgehabt hätten, die gesamte Familie zu töten. Zudem habe der BF Schülern Computerunterricht gegeben, weshalb er von den Taliban per Brief und Telefon mit dem Umbringen bedroht worden sei, falls er diese Tätigkeit fortsetzen würde. Er sei auf der Straße angefahren und attackiert worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde er sowohl von den Dorfbewohnern als auch von den Taliban bedroht werden.

Am 8.6.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.7.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Familie (Eltern, Ehefrau, zwei Schwestern, drei Brüder, Ehefrau und Kinder des Bruders) in XXXX, XXXX leben würden. Seine dritte Schwester sei verheiratet und lebe in einem nahegelegen Dorf. Sein Onkel väterlicherseits lebe in XXXX. Zudem habe der BF neun Tanten väterlicherseits die noch in Afghanistan leben würden. Der BF habe von 1998 bis 2011 die Schule besucht und von 2009 bis Jänner 2012 in einem Institut Computer- und Internetkurse geleitet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sein Vater viele Grundstücke geerbt habe und Feinde sich diese Grundstücke widerrechtlich angeeignet hätten. Diese Feinde hätten zudem versucht den BF umzubringen, da er erfolgreich Computerunterricht gegeben habe. Sie hätten ihn von seinem Motorrad gestoßen und zusammengeschlagen. Dabei habe er eine Hodenverletzung erlitten. Als zusätzlichen Fluchtgrund gab der BF an, aufgrund der Tatsache, dass er Burschen und Mädchen unterrichtet habe, auch von den Taliban bedroht worden zu sein, da dies den Vorstellungen und Zielen der Taliban zuwiderlaufen würde. Mittels Drohbriefen und Drohanrufen sei er von den Taliban zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Kursleiter aufgefordert worden.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, stellte die Nationalität, Religionszugehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des BF fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF im Dorf XXXX, XXXX, in der Provinz XXXX gelebt habe und dort über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seine Ausreisegründe aufgrund von Widersprüchen und vagen Ausführungen als nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Ebenso wenig bestünden Gründe, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 22.2.2013, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten, Verfahrensmängel behauptet und Berichte zur Lage in Afghanistan, sowie höchstgerichtliche Entscheidungen zitiert wurden. Unter einem legte der BF Kopien von Lichtbildern sowie Dokumente hinsichtlich seiner Kurstätigkeiten vor. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Schriftsatz vom 20.8.2012 brachte der BF eine Kopie seines Führerscheins, Dokumente hinsichtlich seiner Computerkurs- und Englischausbildung, seiner Lehrtätigkeit am Institut, diverse Zeugnisse, Ausschnitte aus der Zeitschrift, die der BF für das Institut monatlich herausgegeben hat und einen (originalen) Drohbrief der Taliban in Vorlage. Mit Schriftsatz vom 21.9.2012 legte der BF ein Speichermedium vor, worauf sich zwei Videos zu dem von ihm eröffneten Institut befinden. Zudem verwies der BF in der Vorlage auf einen Bericht zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz. Mit weiteren Schriftsätzen vom 21.3.2013 und 2.8.2013 übermittelte der BF Deutschkursbestätigungen, sowie ein Bestätigungsschreiben über seine freiwillige Arbeitstätigkeit.

6. Mit Schriftsatz vom 16.4.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Länderberichte zwecks Gewährung von Parteiengehör. Ferner wurde dem BF Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu ergänzen.

In der dazu einlangenden Stellungnahme vom 8.5.2014 verwies der BF im Wesentlichen auf zwei Videos zum Beweise seiner Tätigkeit für das Institut sowie auf Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und führte aus, dass es sich bei den Feinden seines Vaters um den "Bürgermeister" und einen ehemaligen Kommandanten der Mujaheddin handle. Unter einem legte der BF mehrere Deutschkurs- und Integrationsbestätigungen vor.

Am 15.5.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der unter anderem der BF erschien. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern, beantragte aber schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert.

Der BF widerholte das bisher Gesagte, wonach er Afghanistan einerseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und andererseits aufgrund von Schwierigkeiten wegen der von ihm abgehaltenen Computer- bzw. Englischkurse verlassen habe. Hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten führte der BF aus, dass Feinde seines Vaters mehr als die Hälfte der seinem Vater gehörenden Grundstücke in Anspruch genommen hätten. Der BF sei von den Feinden seines Vaters im Jahr 2010 insgesamt dreimal tätlich angegriffen worden. Zu seiner Tätigkeit als Leiter für Computer- und Englischkurse brachte der BF vor, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, da er auch Mädchen unterrichtet habe. Der Inhalt der bereits vorgelegten Speicherkarten wurde vom BF auf "You Tube" hochgeladen, da die in Afghanistan üblichen CD¿s mit europäischen Computerprogrammen nicht geöffnet werden können. Der BF zeigte das erste Video auf seinem Handy. Inhalt war eine Rede des BF während der Eröffnungsfeier des Institutes. Der Inhalt der Rede wurde von der Dolmetscherin sinngemäß wiedergegeben und die Angaben des BF damit untermauert. In das zweite Video wurde nicht Einsicht genommen, es zeige eine Abschlussveranstaltung. Der vorgelegte Originaldrohbrief der Taliban wurde während der Verhandlung übersetzt. Es handelte sich dabei, um den zweiten Drohbrief mit nachfolgendem Inhalt: "Im Namen Gottes! Her XXXX Najib, Sohn des XXXX Karim Khasina, dies ist unser 2. Brief, den wir dir senden. Wir erhielten die Information, dass du Kurse für die Irreführung von Menschen und deren Kinder veranstaltest. Aus diesem Grund bist du verpflichtet, 10.000 Dollar pro Monat den Mujaheddin des rechten Weges zur Verfügung zu stellen, andernfalls würde deine Verweigerung deinen Tod bedeuten. Dieser Brief ist der letzte Warnbrief. [...]"

Der BF gibt an, dass die Schwierigkeiten mit den Taliban erst begannen, als er Mädchen, die knapp unter bzw bereits über 18 Jahre alt gewesen seien, unterrichtet habe. Die Taliban seien grundsätzlich gegen die Ausbildung von Frauen und würden dies als eine gegen sie gerichtete politische Gesinnung sehen.

Ergänzend brachte der BF vor, er sei der alleinige Inhaber des Bildungsinstitutes gewesen, welches er 2009 eröffnet und bis 2012 betrieben habe. Für die Eröffnung eines Institutes brauche man eine Zulassung, welche der BF im Jahr 2009 erhalten habe. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass der BF selbst eine Ausbildung absolvieren habe müssen. Zuvor in den Jahren 2005 bis 2009 habe der BF hauptsächlich Buben, alle unter 18 Jahre unterrichtet. Die wenigen Mädchen, welche er unterrichtet habe, seien alle zwischen 9 und 12 Jahre alt gewesen. Diese Tätigkeit habe er inoffiziell gemacht. Er habe einen sogenannten Versuchsbetrieb geführt. Dies sei in Afghanistan rechtliche Voraussetzung, um später ein Gewerbe anmelden zu können. Aus diesem Grund habe auch er selbst Kurse absolviert, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Abschließend sei er vom Bildungsministerium ausgezeichnet worden.

Ab dem Zeitpunkt der Institutseröffnung habe er in den Medien und auch im Fernsehen Werbung für seine Einrichtung gemacht, wonach sich auch erwachsene Frauen für die Kurse anmeldet hätten. Das Alter der Frauen lag zwischen dem 18 und 22 Lebensjahr.

Er habe 16 weitere Personen beschäftigt. Die Kursräumlichkeiten haben sich in dem Haus befunden, in welchem die Familie gelebt habe. Der BF habe lediglich die Kosten für Lehrmaterial und Möbel zu bestreiten gehabt. Das Gebäude selbst wäre im Eigentum einer Tante. Bei der Finanzierung sei der BF vom Vater unterstützt worden. Die Gesamtzahl der Schüler habe in etwa 500 betragen. Darunter habe es Schüler gegeben die täglich, andere die zwei bis dreimal die Woche gekommen seien. Insgesamt habe es 10 bis 12 Computer gegeben. Die Kurse seien Privatkurse gewesen. Die jeweiligen Lehrer erhielten die Bezahlung abhängig von der Schüleranzahl und einen Prozentsatz des eingenommenen Schulgeldes. Die monatlichen Einnahmen seien unterschiedlich gewesen. Für den Lebensunterhalt des BF habe dessen Vater gesorgt. Der BF habe mit dem Gewinn ausschließlich die Bildungseinrichtung refinanziert.

Ab dem Jahr 2009 habe er begonnen, das Institut offiziell zu bewerben. Die Werbemaßnahmen seien mit der Zeit intensiviert worden. Werbung sei nur in den nahe gelegenen vier Distrikten gemacht worden. In diesen Distrikten habe es einen eigenen Fernseh- Kanal mit Werbeausstrahlungen gegeben. Anfangs seien die Werbeausstrahlungen im Fernsehen lediglich einmal pro Monat, zuletzt bis zu viermal pro Woche gesendet worden. Die Werbung habe der BF selbst finanziert.

Den ersten Drohanruf habe er 2009, als das Institut eröffnet wurde erhalten. Eine Woche später habe er den ersten Drohbrief erhalten. Circa ein Jahr später habe er den zweiten Drohbrief erhalten, den dritten habe er 9 Monate vor seiner Ankunft in Österreich erhalten. Der BF habe allerdings nicht auf den dritten Drohbrief reagiert, sondern erst auf einen darauf folgenden Drohanruf. Nach diesem Anruf habe die Familie beschlossen, dass er das Land verlassen solle.

Dem BF wurden nochmals die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.1.2014 zur Kenntnis gebracht. Der BF gab an, dem nichts hinzufügen zu wollen. Aus den Berichten die er bekommen habe, würde eine Verbesserung der Sicherheitslage in seinem Heimatdorf hervorgehen. Er habe jedoch Berichte, die das Gegenteil belegen würden. Der BF brachte diese Berichte allerdings nicht in Vorlage.

Dem BF wurde eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 23. Mai 2014 eingeräumt, wovon er Gebrauch machte und eine solche mit 22.5.2014 einbrachte. Darin führte der BF im Wesentlichen Anmerkungen hinsichtlich der Protokollabschrift der mündlichen Verhandlungen vom 15.5.2014 ins Treffen, legte einen von ihm verfassten Zeitungsartikel vor und beantragte die Übersetzung desselben. Unter einem legte er weitere Integrationsschreiben vor.

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 15.5.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Auch steht nicht fest, dass er verheiratet ist. Der BF ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und hat am 4.6.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Der BF stammt aus der Provinz XXXX (XXXX, XXXX), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Seine Familie (Eltern, Geschwistern) leben immer noch dort. Der BF steht mit der Familie in regelmäßigem Kontakt. Der BF verfügt über eine sehr gute Schulausbildung. Bis 2009 unterrichtete der BF Mädchen und Buben im Volksschul- und Hauptschulalter in den Fächern Computer und Englisch. Im Jahr 2009 hat der BF ein Bildungsinstitut für Computer- und Englischkurse eröffnet. Der BF unterhielt ungefähr 16 Angestellte. Die Schülerzahl betrug circa 500. Unterrichtet wurden unter anderem auch Frauen über dem 18 Lebensjahr. Der BF intensivierte die anfänglich monatliche Werbung für das Institut, sodass zuletzt beinahe tägliche Werbeeinschaltungen im Fernsehen zu sehen waren. Die Werbeeinschaltungen wurden in den vier angrenzenden Distrikten im regionalen Fernsehsender ausgestrahlt. Der BF rückte damit in das Blickfeld der Taliban und wurde aufgefordert seine Tätigkeit als Eigentümer und Leiter des Bildungsinstitutes zu beenden. Neben einem Drohbrief eindeutigen Inhaltes, welchen der BF von den Taliban bekommen hat, wurde er auch mehrmals telefonisch mit dem Tode bedroht.

Aufgrund der Weigerung, die Tätigkeit als Inhaber und Leiter von Computer- und Englischkursen aufzugeben, wird dem BF eine gegen die Interessen der Taliban gerichtete, politische bzw. pro-westliche Einstellung unterstellt. Der BF ist somit in seinem Heimatstaat der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Der BF lebt seit mehr als zwei Jahren in Österreich und besucht Deutschkurse.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und XXXX abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (XXXX-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

Die Provinz XXXX gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz XXXX haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013; alle unter Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2.5. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. [...]

1.2.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2.7. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2.8. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität und der Familienstand konnten mangels unzweifelhafter Dokumente nicht belegt werden. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, zum Herkunftsort und zum Alter des BF stützen sich auf die glaubwürdigen, über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen und seiner Schulbildung. Auf die glaubwürdigen Aussagen des BF stützen sich auch die Feststellung über seinen Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen des BF hervorgekommen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Überlegungen:

Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF als Inhaber eines Bildungsinstitutes, sowie als Leiter von Englisch- bzw. Computerkursen für Männer und Frauen und den daraus resultierenden Bedrohungen seitens der Taliban beruhen auf dessen glaubwürdigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen sind. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und der Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dem BF war es möglich über seine Tätigkeit detailreiche Angaben zu machen, zumal er den Zeitraum und den Inhalt seiner Lehrtätigkeit schilderte. Dem folgten konkrete Schilderungen zu den Räumlichkeiten, den Werbemaßnahmen und der Organisation. Ebenso beweist das in Vorlage gebrachte Video die Existenz des Lehrinstituts. Dasselbe gilt für die vorgelegten Dokumente zu seiner Ausbildung. Aufgrund seiner Aktivitäten geriet der BF in das Blickfeld der Taliban und wurde wiederholt von ihnen bedroht. Auch dieser Teil des Vorbringens scheint für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Der BF schilderte in glaubwürdiger Weise, dass er durch seine Aktivitäten im Rahmen seiner Bildungseinrichtung, den Zielen und Interessen der Taliban widersprach. Gleichbleibend brachte er vor, mit 30 bis 35 Anrufen, sowie drei Briefen von den Taliban zur Beendigung seiner Arbeit aufgefordert worden und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Überdies war es dem BF auch möglich ein eindeutiges Schreiben der Taliban im Original vorzulegen. Den Verbleib der nicht in Vorlage gebrachten Drohbriefe konnte der BF in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen. Ebenfalls keinen Widerspruch findet das Gericht in der Tatsache, dass der BF nach Erhalt des ersten Drohbriefes im Jahr 2009, noch drei Jahre im Land verblieb, da das Institut anfänglich nur ein Mal pro Monat im Fernsehen beworben wurde. Erst im Jahr 2011 erfolgten nahezu tägliche Werbeaussendungen, wodurch das Institut und somit der BF mehr in das Blickfeld der Taliban rückte. Ein weiterer Widerspruch, der sich für das Gericht gezeigt hat, konnte ebenfalls im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geklärt werden: Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er erst ab dem Jahre 2009 Frauen zwischen dem 18 und 22 Lebensjahr unterrichtete, wohingegen er bis 2009 Minderjährige unterrichtete. Diese Tatsache untermauert in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen, die Bedrohungssituation, denen Pro westlich eingestellte Afghanen unterliegen. Die Angaben des BF sind als lebensnah und plausibel zu werten.

In einer Gesamtbetrachtung gestalten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe für das Bundesverwaltungsgericht daher als glaubwürdig und nachvollziehbar. Folglich ist vom Bestehen einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation des BF auszugehen.

In Anbetracht der glaubwürdigen Verfolgung des BF seitens der Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den von ihm darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründen (Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten mit Feinden seines Vaters und daraus resultierende Tätlichkeiten gegen den BF im Jahr 2010) entfallen, zumal es hier ohnedies an dem zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht fehlen würde.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich im Rahmen einer Stellungnahme auch nicht konkret entgegengetreten wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Die Tätigkeit des BF als Inhaber einer Bildungseinrichtung, die Englisch- und Computerkurse für Männer und Frauen anbietet, stellt eine den Interessen der Taliban zuwiderlaufende Einstellung dar. Aus diesem Grund ist der BF einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Die Aufgabe des Asylrechts besteht darin, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Personen, welche Frauen unterrichten, wird von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie aus den Länderfeststellungen erkennbar, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Auf Grund der Aktivität des BF im Rahmen seiner Bildungseinrichtung ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der BF selbst der Ziele und Interessen der Taliban widersetzt bzw deren Vorgehensweisen unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem BF unterstellten politischen Gesinnung vor (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 99/20/0171).

Es liegen auch keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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