W108 2008472-1•BVwG W108 2008472-1
W108 2008472-1Tribunal administratif fédéral11 août 2014
Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, Verspätung, Weiterleitung,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit
W108 2008472-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.03.2104, Zl. Jv 51285-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.03.2104 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm vorgeschriebene Gerichtsgebühren im Betrage von € 607,00 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzubringen ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, 28.03.2014, zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 09.05.2014 datierte Beschwerde, welche - adressiert an das Bundesverwaltungsgericht - am 12.05.2014 per Post eingebracht wurde, wo sie am 14.05.2014 einlangte. In der Folge wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit h.g. Schreiben vom 15.05.2014 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gemäß § 6 AVG iVm 12 VwGVG weitergeleitet, wo sie am 22.05.2014 einlangte.
2. Mit h.g. Schreiben vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargestellten Sachverhaltes von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung auszugehen sei, und es wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm offensichtlich ein Terminverzug passiert sei. Er entschuldige sich hierfür und ersuche, seiner Beschwerde dennoch stattzugeben und ihm die Gerichtskosten zu erlassen. Er sehe sich nicht in der Lage, die geforderten Gerichtskosten zu bezahlen. Er sei derzeit noch immer arbeitslos und habe nur Einkünfte in näher bezifferter Höhe. Er sei auch kein Hausbesitzer mehr, da das Haus von seiner Ex-Lebensgefährtin übernommen worden sei. Den Bescheid über den Grundbuchseintrag sei in den letzten Tagen bei ihm eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 GEG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten nach dem GEG ist sohin die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Die Schriftsätze (wozu auch die Beschwerden selbst zählen) sind gemäß § 12 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde (das ist jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat) einzubringen.
Gemäß § 6 AVG sind Anbringen bei fehlender Zuständigkeit zur Erledigung eines Anbringens (d.h. bei Einbringung bei der falschen Behörde) ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder es ist der Einschreiter an diese zu weisen.
3. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am Freitag, 28.03.2014, endete fallbezogen die Rechtsmittelfrist von vier Wochen, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen wurde, am Freitag, 25.04.2014. Die mit 09.05.2014 datierte Beschwerde wurde allerdings außerhalb dieser Rechtsmittelfrist erhoben, da sie - adressiert an das Bundesverwaltungsgericht - am 12.05.2014 eingebracht (der Post zur Beförderung übergeben) wurde und - nach Übermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 - am 22.05.2014 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, wo die Beschwerde (worauf in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen wurde) gemäß § 12 VwGVG einzubringen gewesen wäre, einlangte. Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht fristgerecht, wobei festzuhalten ist, dass bereits die Einbringung der Beschwerde bei der falschen Einbringungstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) verspätet erfolgte.
Der - sich aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde sowie der Umstand, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz zum h.g. Verspätungsvorhalt nicht bestritten, vielmehr räumte dieser selbst einen "Terminverzug" ein.
Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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