BVwG W106 2007919-1

W106 2007919-1Tribunal administratif fédéral11 août 2014

Regest

Fristbeginn, Fristenkontrolle, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtsvertreter, Sorgfaltspflicht, Wiedereinsetzung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W106 2007919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2007919.1.00

Spruch

W106 2007919-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas FRANK, Albertgasse 6, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 25.11.2013, Zl. 180.500/0485-Personal/2013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(11.08.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.

In der Vergangenheit wurden der BF wiederholt Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge gewährt. Am 03.09.2013 beantragte sie erneut die Verlängerung des Karenzurlaubes um ein Jahr für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014.

Mit Bescheid vom 04.09.2013 wurde diesem Antrag mit der Begründung nicht stattgegeben, dass auf Grund des Personalbedarfes im Bereich 3 der Karenzurlaub nicht verlängert werden könne, somit zwingende dienstliche Gründe einer Verlängerung des Karenzurlaubes entgegen stünden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2013, zugestellt am 17.10.2013, als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragte die rechtlich vertretene BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig erneut Berufung gegen den Bescheid vom 04.09.2013.

I.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 04.09.2013 der BF am Montag, 16.09.2013, nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt worden sei.

Die Berufung gegen diesen Bescheid sei mit Dienstag 01.10.2013 datiert und am gleichen Tage bei der Post aufgegeben worden, wie aus dem Poststempel eindeutig ersichtlich sei. Die Berufung sei am 04.10.2013 beim Amt der Buchhaltungsagentur eingelangt. Da sich die Verspätung der Berufung aus den vorliegenden Unterlagen ergeben habe, habe es keiner notwendigen Ergänzungen im Ermittlungsverfahren bedurft.

Mit dem am 05.11.2013 fristgerecht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG werde geltend gemacht, dass die BF ihrem Rechtsvertreter irrtümlich ein falsches Zustelldatum mitgeteilt hätte, nämlich den 17.09.2013, obwohl der Bescheid nachweislich am 16.09.2013 zugestellt worden war. Weiters werde angeführt, dass die BF auf Grund ihrer Erkrankung schmerzstillende Medikamente nehme, die die Konzentration beeinträchtigen und zur Zeit der Zustellung durch einen aktuellen Schub psychisch beeinträchtigt gewesen sei.

In der rechtlichen Würdigung wird wie folgt ausgeführt:

"Gegen die Versäumung einer Frist ist einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, auf Ihren Antrag hin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 7. August 2001, ZI. 98/18/0068).

Es stellt ein sorgloses Verhalten der Vertretung der Antragstellerin dar, wenn bei einer - wie von Ihnen beschriebenen - Bekanntgabe des Zustelldatums eines Bescheides, gegen den ein Rechtsmittel erhoben werden soll, keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt werden. Eine solche Maßnahme hätte etwa im Verlangen nach dem Briefumschlag, mit dem der anzufechtende Bescheid zugestellt worden ist, bestehen können (vgl. VwGH 22.03.2012, Zl. 2012/09/0019). Ein solches Verhalten Ihrer Rechtsvertretung wäre vor Einbringung der Berufung bei der vorgetragenen Sachlage (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, erhebliche psychische

Beeinträchtigung auf Grund eines akuten Schubs Ihrer chronischen Erkrankung Morbus Crohn) geboten gewesen.

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworden werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 71 RN 79ff; VwGH 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).

Vorliegend machen Sie jedoch nicht geltend, dass Ihre Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Vielmehr haben Sie ja gerade geeignete Dispositionen durch Beauftragung Ihres Rechtsvertreters getroffen.

Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war über den Wiedereinsetzungsantrag wie im Spruch zu entscheiden."

I.3. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Berufung (nun Beschwerde).

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige

rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Rechtsansicht der Behörde, dass der Rechtsvertreter ein sorgloses Verhalten gesetzt hätte, da er keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt hätte, sei entgegen zu setzen, dass der Rechtsvertreter auf die Angaben der BF vertrauen habe dürfen, da er die BF genau befragt habe, an welchem Tag ihr der Bescheid zugestellt worden sei und sie ausdrücklich angegeben habe, dass sie diesen am 17.09.2013 persönlich übernommen hätte. Unabhängig davon sei auf dem Briefkuvert entgegen der Behauptung der belangten Behörde kein Zustelldatum festgehalten, sodass der Rechtsvertreter von den Angaben der BF habe ausgehen müssen. Da aber die BF ihm versichert habe, den Bescheid am 17.09.2013 erhalten zu haben, habe der Rechtsvertreter zu Recht auf diese Angaben der BF vertrauen dürfen.

Gemäß herrschender Judikatur unterliegen beruflich rechtskundige Personen zwar einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab, dieser dürfe jedoch nicht überspannt werden (VwGH 2009/04/0256). Im gegenständlichen Fall habe der Rechtsvertreter jedenfalls auf die überzeugenden Angaben zum Zustelldatum seiner Mandantin vertrauen dürfen, zumal auch auf dem Briefkuvert kein anderes Zustelldatum gestanden sei. Ein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden könne dem Rechtsvertreter im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen werden.

Auszuführen sei ferner, dass dem Rechtsvertreter der schlechte Gesundheitszustand der BF, insbesondere eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit nicht bekannt gewesen sei, sodass er eine weitere Kontrolle des Zustelldatums, wie die belangte Behörde vermeint, nicht vornehmen habe müssen.

Ferner sei die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt, dass die BF die Beeinträchtigung ihrer Dispositionsfähigkeit nicht geltend gemacht hätte, da sie gerade geeignete Dispositionen durch Beauftragung ihres Rechtsvertreters getroffen hätte.

Dies deshalb, da, wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausführlich dargelegt, die BF ihrem Rechtsvertreter über seine Frage, wann sie den gegenständlichen Bescheid erhalten habe, irrtümlich mitgeteilt habe, dass ihr dieser am Dienstag den 17.09.2013 und nicht richtigerweise am 16.09.2013 zugestellt worden sei. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die BF beim damaligen Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter unter starken Schmerzen aufgrund ihrer chronischen Krankheit (Morbus Crohn) gelitten habe und daher offensichtlich in diesem schlechten Gesundheitszustand die Tage betreffend die Zustellung verwechselt habe, sodass sie ihrem Rechtsvertreter irrtümlich den falschen Zustelltag genannt habe.

Gemäß herrschender Judikatur stellen Erinnerungsfehler jedenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund dar (Rechberger; Kommentar zur ZPO; 3. Auflage, zu § 146 RZ 5ff mwV OLG Wien ZBI 1933/227, EvBl 1935/48; LGZ Wien EFSIg 98.189).

Wie die belangte Behörde selbst ausführt, sei es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend, wenn die Partei durch die Erkrankung soweit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann.

Im gegenständlichen Fall sei die BF durch ihre Erkrankung soweit beeinträchtigt gewesen, dass sie ihrem Rechtsvertreter irrtümlich ein falsches Zustelldatum angegeben habe, was jedenfalls nur einen minderen Grad des Versehens darstellen könne, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre.

Die rechtliche Ausführung der belangten Behörde, die Partei müsse durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen insbesondere durch die Beauftragung eines Vertreters abzuwenden, treffe auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zu, da die BF durch ihre Erkrankung gehindert gewesen war, das richtige Datum ihrem Rechtsanwalt mitzuteilen. Durch diesen Irrtum habe sie auch keine andere Dispositionen treffen können, sodass sie die Versäumung der Frist - verursacht durch den Irrtum - nicht abwenden habe können. Irrtümer stellen unabhängig davon (selbst wenn die BF gar nicht krank gewesen wäre und sie einfach so das Datum verwechselt hätte) einen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Wiedereinsetzungsantrag bewilligen hätte müssen.

Da es sich überdies im gegenständlichen Fall um einen gewöhnlichen Irrtum gehandelt habe, der auch den sorgfältigsten Menschen gelegentlich unterlaufen könne, sei hier von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Beschwerde wurde der erkennenden Richterin am 16.05.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 71 AVG idgF lautet auszugweise wie folgt:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

...

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

..."

Der Wiedereinsetzungsantrag gründet im Wesentlichen darauf, dass die BF ihrem Rechtsvertreter irrtümlich ein falsches Datum der Zustellung des Bescheides vom 04.09.2013, nämlich den 17.09.2013, mitteilte, während ihr der Bescheid nachweislich bereits richtigerweise am 16.09.2013 zugegangen ist. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angabe ist der Rechtsvertreter bei Fristeintragung vom 01.10.2013 als letzten Tag der Berufungsfrist ausgegangen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass die BF beim Gespräch mit dem Rechtsvertreter aufgrund ihrer chronischen Krankheit (Morbus Crohn) unter starken Schmerzen gelitten und infolge dieses schlechten Gesundheitszustandes irrtümlich den falschen Zustelltag genannt habe. Der Rechtsvertreter sei nicht in Kenntnis dieses Gesundheitszustandes der BF gewesen.

In der sehr umfangreichen Rechtsprechung des VwGH zum § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. zur gleichartigen Regelung des § 46 Abs. 1 VwGG hat dieser ausgeführt, dass in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (vgl. zB VwGH 07.08.2001, 98/18/0068; 22.03.2012, 2012/09/0019). Sie ist verpflichtet, ihrem Vertreter die notwendigen Daten - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides - bekannt zu geben (VwGH 07.04.2000, 97/19/1803; 25.02.2004, 2001/09/0019).

Keinen bloß minderen Grad des Versehens des Wiedereinsetzungswerbers hat der VwGH beispielsweise gesehen, wenn

dieser das Kuvert, aus dem der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hervorgeht, wegwirft und auf dem Bescheid, den er seinem Rechtsvertreter zwecks Einbringung eines Rechtsmittels übersendet, ein unrichtiges Zustelldatum anbringt (VwGH 08.07.1992, 92/03/0094);

dieser jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufs ergibt, nicht in einer Weise aufbewahrt, die es möglich erscheinen lässt, dass sie selbst und damit das Wissen um den Fristbeginn verloren gehen (VwGH 22.09.1992, 92/11/0184);

die Partei sich über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (VwGH 30.09.1997, 97/08/0127).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft den beruflich rechtskundigen Parteienvertreter im Verkehr mit Behörden und bei der Einhaltung von Terminen und Fristen ein strenger Sorgfaltsmaßstab (vgl. etwa VwGH 30.05.1995, 95/05/0060, 15.03.2011, 2008/05/0239). Der Fristenkontrolle bezüglich Rechtsmittel von Rechtsvertretern ist ein besonderes Augenmerk zu widmen. Dabei unterliegt auch das Zustelldatum einer besonderen Prüfungspflicht, zumal es einen wesentlichen Umstand für das Ende der Rechtsmittelfrist darstellt (vgl. zB VwGH 26.05.1999, 99/03/0029; 15.03.2011, 2008/05/0239).

Um ein Verschulden des Vertreters auszuschließen, ist dieser verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung rechtzeitig setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254).

Nach Auffassung der erkennenden Richterin liegt beim gegebenen Sachverhalt nicht bloß ein minderer Grad des Versehens, sondern auffällige Sorglosigkeit der BF vor. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung hätte sie angesichts der Bedeutung von Rechtsmittelfristen - die ihr als langjährige Beamtin bekannt sein musste - eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen, indem sie zB das Zustelldatum sogleich auf dem Bescheid bzw. dem Kuvert hätte vermerken können, um sämtliche Unterlagen ihrem Rechtsvertreter ausfolgen zu können. Dass der BF eine solche Vorgangsweise mit geringem Aufwand zum Zeitpunkt der Zustellung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung infolge ihrer chronischen Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, wird von ihr nicht behauptet. Die BF trifft mithin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes wesentliches Mitverschulden an der Fristversäumung.

Andererseits stellt es aber auch ein sorgloses Verhalten der Vertretung der BF dar, wenn bei bloß mündlicher Bekanntgabe des Zustelldatums eines Bescheides, gegen den Berufung (Beschwerde) erhoben werden soll, ohne weitere Zustellnachweise keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt werden. Eine solche Maßnahme hätte etwa im Verlangen nach dem Briefumschlag, mit dem der anzufechtende Bescheid zugestellt worden ist, bzw. in einem Nachfragen nach dem Zustelldatum bei der Behörde bestehen können. Ein solches Verhalten der Vertretung der Antragstellerin wäre bei der gegebenen Sachlage geboten gewesen (vgl. VwGH 23.09.2005, 2005/15/0083; 22.03.2012, 2012/09/0019). Dieses Außerachtlassen der Sorgfalt kann angesichts des besagten strengen Maßstabes nicht als minderer Grad des Versehens eingestuft werden, zumal die Fristenberechnung und -kontrolle zu den haftungsträchtigsten Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes zählt (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0060, mwH). Der Rechtsvertreter hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Berufungsfrist mit dem ohne weitere Nachweise angegebenem Datum (17.09.2013) begonnen hat.

An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF zum Zeitpunkt ihres Gesprächs mit ihrem Rechtsvertreter nichts zu ändern, denn bei Einhaltung der aufgezeigten Sorgfaltsmaßnahmen sowohl seitens der BF zum Zeitpunkt der Übernahme des Schriftstückes als auch seitens ihrer Vertretung hinsichtlich der Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums wäre der behauptete Irrtum erst gar nicht zustande gekommen bzw. hätte dieser rechtzeitig korrigiert werden können.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der Tatbestand des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als erfüllt zu betrachten ist, konnte auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH verneint werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.