BVwG L503 1318708-1

L503 1318708-1Tribunal administratif fédéral11 août 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verfahrensdauer, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG L503 1318708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1318708.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.03.2008, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, stellte am 19.02.2007 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz; er wurde noch am selben Tag erstbefragt. Am 22.02.2007 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2008 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 3 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Libanon" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

4. Am 19.04.2012 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzulegen.

5. Mit Entscheidung des AsylGH vom 18.10.2012, Zahl: E8 318.708-1/2008/17E, wurde die Beschwerde des BF gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.

6. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.09.2013, Zahl: U 2345/2012-8, wurde diese Entscheidung aufgehoben.

7. Am 06.08.2014 führte das nunmehr zuständige BVwG mit dem BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

In der Verhandlung zog der BF nach Rücksprache mit seinem anwesenden Vertreter seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen; er ist ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon.

Seine Eltern sowie diverse Geschwister leben noch im Libanon.

Der BF reiste im Februar 2007 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Schwester des BF lebt in Österreich und verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte; der BF hat in Österreich mehrere Jahre lang im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt und sieht sie auch nunmehr noch beinahe täglich.

Der BF hat in Österreich nach muslimischem Ritus geheiratet, allerdings besteht diese Beziehung nicht mehr.

Der BF spricht sehr gut Deutsch; er hat die Prüfung A2 bereits abgelegt und lernt nunmehr für die Prüfung B1.

Der BF geht mangels Beschäftigungsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nach, er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage.

Der BF ist Mitglied eines österreichischen Fußballvereins, er trainiert regelmäßig und hat einen großen Freundeskreis.

Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil des LG W. vom 30.07.2010 wurde er wegen §§ 125, 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 105 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die Probezeit ist mittlerweile abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den zahlreichen vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Deutschprüfungszeugnis A2, zahlreichen Unterstützungsschreiben, einer Bestätigung des Fußballvereins und einer Einstellungszusage.

Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter zudem in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei eine Konversation probeweise auch ohne Beiziehung des Dolmetschers problemlos möglich war.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im Februar 2007 nach Österreich ein. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt aktuell somit siebeneinhalb Jahre, was doch ein erheblicher Zeitraum ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, dass den BF eine Mitschuld an der Verfahrensdauer treffen würde.

In integrativer Hinsicht ist anzumerken, dass der BF mittlerweile sehr Deutsch spricht und dass in der Beschwerdeverhandlung eine Konversation auch ohne Beiziehung des Dolmetschers möglich war; der BF hat die Deutschprüfung A2 abgelegt und lernt nunmehr für die Prüfung B1. Der BF geht zwar mangels Beschäftigungsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nach, er machte in der Beschwerdeverhandlung jedoch den Eindruck eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mannes; zudem konnte er eine Einstellungszusage vorlegen. Darüber hinaus ist der BF Mitglied eines österreichischen Fußballvereins, trainiert in diesem Zusammenhang regelmäßig und konnte auch eine äußerst große Anzahl an Unterstützungsschreiben vorlegen, was doch für seine Integrationsbemühungen spricht. Erwähnt sei auch, dass der BF seine in Österreich lebende Schwester beinahe täglich sieht; mit ihr hatte er im Libanon und auch mehrere Jahre lang in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Zu Lasten des BF geht die in den Feststellungen erwähnte strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Diese fällt nach Ansicht des BVwG jedoch nicht mehr wesentlich ins Gewicht, da sich der BF seither mehr als vier Jahre lang wohl verhalten hat und die Probezeit abgelaufen ist, sodass eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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