BVwG W228 2008018-1

W228 2008018-1Tribunal administratif fédéral8 août 2014

Regest

Anrechnung, Kinderbetreuung, Pensionsversicherung,<br/>Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG W228 2008018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2008018.1.00

Spruch

W228 2008018-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (in der Folge: PVA) vom 27.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der PVA vom 27.03.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag vom 10.10.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr am 19.09.1996 geborenes Kind laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erzieht. Sie erwerbe ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Ab 18.08.1998 unterliege sie der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.

Mit Schreiben eingelangt am 09.04.2014 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch die Beschwerdeführerin beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten unter besonders schwierigen Bedingungen lautete und sie sich eine zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten für ihre zukünftige Pension erhoffe.

Der Akt wurde mit Schreiben der PVA datierend auf 13.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Aktenvorlage langte am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die PVA gab gleichzeitig folgende Stellungnahme ab. Die Kindererziehungszeiten wurden bereits im gesetzlichen Ausmaß für 4 Jahre ab Geburt des Kindes, von 01.10.1996 bis 30.09.2000, festgestellt. Ab 18.08.1998 bis laufend liegt Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich bzw. Land Oberösterreich vor. Es liegt somit gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG ein Ausschließungsgrund zur Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Schreiben vom 04.07.2014 der Beschwerdeführerin Parteiengehör. Dieses wurde am 11.07.2014 via Hinterlegung zugestellt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst, lautete es: Aus ihrer Beschwerde gehe hervor, dass sie die zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten wünsche.

Diesem Begehren steht jedoch § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG entgegen.

Dieser lautet:

"Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

...

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt."

Gemäß Aktenlage wurden seitens der PVA Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Ausmaß für vier Jahre ab Geburt des Kindes von 01.10.1996 bis 30.09.2000 festgestellt. Diese stellen gem. 227a ASVG Ersatzzeiten dar. Weiters liege bei der Beschwerdeführerin ab 18.08.1998 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich bzw. beim Land Oberösterreich vor. Dies bedeutet, eine zusätzliche Anrechnung wird gesetzlich durch § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG verhindert. Das Bundesverwaltungsgericht hege keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG. Die Frist zur Stellungnahme wurde mit zwei Wochen ab Zustellung festgesetzt.

Es langte keine Stellungnahme ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Wie schon im Parteiengehör festgehalten, steht der zusätzlichen Anrechnung von Versicherungsmonaten § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG entgegen. Seitens der PVA wurden Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Ausmaß für vier Jahre ab Geburt des Kindes von 01.10.1996 bis 30.09.2000 festgestellt. Diese stellen gem. § 227a ASVG Ersatzzeiten dar. Weiters liegt bei der Beschwerdeführerin ab 18.08.1998 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich bzw. beim Land Oberösterreich vor. Dies bedeutet, eine zusätzliche Anrechnung wird gesetzlich durch § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG verhindert. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3

ASVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 18a ASVG ist die Revision nicht zulässig.

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