BVwG W207 2003362-1

W207 2003362-1Tribunal administratif fédéral8 août 2014

Regest

Antragszurückziehung, Behindertenpass, Behinderung, Einstellung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Texte intégral

BVwG W207 2003362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003362.1.00

Spruch

W207 2003362-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 20.01.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.12.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2013 innerhalb der Sperrfrist des § 41 Abs. 2 BBG - die letzte rechtskräftige Entscheidung war mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 08.03.2013 erfolgt - einen (neuerlichen) Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung").

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.12.2013 wurde der Antrag vom 13.09.2013 auf Vornahme von Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen (statt zurückgewiesen).

Gegen diesen Bescheid vom 23.12.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 16.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eigelangt am 17.06.2014, erklärte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dass er seine Beschwerde vom 20.01.2014 gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

Mit Schreiben vom 23.06.2014 ergänzte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 16.06.2014 ausdrücklich dahingehend, dass die mit Schriftsatz vom 16.06.2014 eingebrachte Zurückziehung der Beschwerde als Zurückziehung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu werten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Verfahrensgeschehens im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Ausdrücklich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 23.06.2014 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.09.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und den Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 23.06.2014 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 13.09.2013 gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach den Gesetzesmateriealien soll diese - bereits mit der AVG-Novelle 1998, BGBL. I Nr. 158 eingefügte - Bestimmung klarstellen, "dass Anträge jederzeit zurückgezogen werden können" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren13, Anm. 15 zu § 13).

Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe dazu die Fundstellennachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 151 Z 4) konnten aber auch schon vor der Neufassung des § 13 Abs. 7 AVG durch die erwähnte Novelle, die am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist, Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH E 24. Mai 2000, Zl. 97/12/0185; vgl. auch VwGH E 28. Jänner 1994, Zl. 91/17/0070 mwN).

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der Bescheid der Behörde (erster Instanz) nicht beseitigt, vielmehr hat dies zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt; der erlassene Bescheid daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde - nunmehr für das Verwaltungsgericht - besteht demnach die Pflicht, über die Berufung - nunmehr Beschwerde - zu entscheiden, und zwar in der Form, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben (ersatzlos behoben) wird. Die Berufungsbehörde - nunmehr das Verwaltungsgericht - ist ja allgemein verpflichtet, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Erledigung auszugehen, also das nunmehrige Fehlen des verfahrenseinleitenden Antrages aufzugreifen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473).

Auf Grundlage der Erklärung des Beschwerdeführers vom 23.06.2014 ergibt sich als feststehender Sachverhalt unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages gerichtet ist. Es ist daher infolge der (zulässigen) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne der dargestellten Rechtsprechung spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung des mit Beschwerde bekämpften Bescheides, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, vorzugehen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.