BVwG W132 2009474-1

W132 2009474-1Tribunal administratif fédéral8 août 2014

Regest

Arbeitsfähigkeit, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Frist, Gutachten, Hilfeleistung, Kausalität,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Traumatisierung, VerbrechensopferG,<br/>Verdienstentgang, Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit

Texte intégral

BVwG W132 2009474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2009474.1.00

Spruch

W132 2009474-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, OB XXXX, betreffend das Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Verdienstentgang gestellt und angegeben, in der Zeit von 1964 bis 1973 in XXXX Opfer körperlicher und seelischer Misshandlungen geworden zu sein. Zu den sexuellen Übergriffen und der erlittenen Gewalt könne sie derzeit keine klaren Angaben machen, diese würden im Rahmen der Therapie behandelt. Sie habe psychische Gesundheitsschädigungen erlitten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bericht Mag. XXXX, klinischer Gesundheitspsychologe, an die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft vom XXXX

Bestätigung Mag. XXXX, Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin und selbständige Mitarbeiterin am Zentrum für Ehe- und Familienfragen (undatiert)

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer an das Landespolizeikommando XXXX

Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am XXXX

Benachrichtigungen der StA XXXX über die Einstellung der Verfahren vom XXXX (einerseits wegen Verjährung andererseits aufgrund deren zwischenzeitlichen Ablebens)

Im Bericht an die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft vom XXXX führt Herr Mag. XXXX, klinischer Gesundheitspsychologe, Folgendes aus:

"Mit Beschluss vom 16.11.2011 hat die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft Fr. XXXX eine finanzielle Hilfe von €

XXXX,-- sowie Therapie im Ausmaß von 50 Stunden zuerkannt. Nach Angaben der Betroffenen - welche sich seit 11. April 2012 kontinuierlich bei mir in Therapie befindet - wurde ihr diese Entschädigung für die im XXXX erlittene physische und psychische Gewalt zugesprochen. Eine schon damals im Raum gestandene sexuelle Gewalt sollte in Absprache mit Fr. XXXX von der Kommission später gesondert behandelt werden, da im Oktober/November 2011 noch zu große Erinnerungslücken vorhanden gewesen seien. Auf Begehren von Fr. XXXX - welche sich schon zum Beweis des Ernstgenommenseins auf diese Vereinbarung berufen möchte - darf ich folgenden Sachverhalt zur Kenntnis bringen:

Die Betroffene berichtet, seit vielen Jahren "ein komisches Gefühl im Mund" zu haben, welches "mit diffusen Erinnerungen an XXXX" verbunden sei. Dabei müsse sie "immer an einen Mann denken, der Ende Kindergarten-/Anfang Volksschulzeit im Bereich des XXXX" gewesen sei und sie immer mit: "Komm herzu mir, Fräulein Zizibe!" angesprochen habe. Als vor längerer Zeit ein Vater im Kindergarten diesen Satz zu seiner Tochter gesagt habe, sei "irgendetwas in ihr ausgelöst worden" und sie habe dann "völlig emotional und irritiert reagiert" und den Mann "aggressiv angeherrscht, warum er dies zu seiner Tochter sagen würde". Naturgemäß sei dieser ob ihrer Reaktion "sehr verdutzt" gewesen. Weiters gibt die Betroffene an, auch in ihrem sexuellen Erleben "nie einen wirklichen Spaß" empfunden zu haben. In einer kürzlich abgeschlossenen mehrjährigen Beratung im Zentrum für Ehe-und Familienfragen bei Fr. Mag.a XXXX habe aufgrund dieser Umstände schon länger der Verdacht auf sexuellen Missbrauch in XXXX bestanden. Trotz der langen Beratungsdauer sei es aber nicht gelungen weitere Erinnerungen aufzudecken, sodass diese nach wie vor nur sehr vage vorhanden seien.

Conclusio:

Die Schilderungen der Betroffenen lassen den Verdacht auf einen in einer frühkindlichen Phase möglicherweise (mehrfach?) erlebten Oralverkehr zu. Die nur fragmentarisch vorhandene Erinnerung lässt sich als dissoziative Amnesie aufgrund der erlittenen Traumatisierung erklären. Eine von der Betroffenen zur möglichen Aufhellung ihrer Erinnerung angedachte Hypnosesitzung wurde von mir wegen mangelnder Wissenschaftlichkeit nicht durchgeführt."

In einer Bestätigung an Herrn Mag. XXXX wird von Frau Mag. XXXX, Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin und selbständige Mitarbeiterin am Zentrum für Ehe- und Familienfragen Folgendes ausgeführt:

"Auf Bitte von Frau XXXX schreibe ich diese Bestätigung. Für dieses Schreiben hat sie mich von der Schweigepflicht, die ich aufgrund meiner Tätigkeit habe, entbunden. Bestätigung über die Beratung von Frau XXXX im Zentrum für Ehe- und Familienfragen!

Sehr geehrter Herr Mag. XXXX,

gerne bestätige ich Ihnen, dass Frau XXXX im Zentrum für Ehe- und Familienfragen, XXXX, über einen Zeitraum von 10 Jahren, Beratung in Anspruch genommen hat. Die Beratung war am Beginn wöchentlich, nach 17 Stunden gab es eine längere Pause und dann kam Frau XXXX mit der einen oder anderen größeren Unterbrechung einmal im Monat in die Beratung. Ich habe die Beratung am 09.01.2013 beendet, da eine weitere Beratung aus Kostengründen am Zentrum nicht mehr möglich ist. Da mir Frau XXXX, und ihr Schicksal, sehr am Herzen lagen und liegt, habe ich immer wieder versucht, den Beratungszeitraum über Gespräche in der Supervision und mit Frau Dr. XXXX um einen weiteren Turnus zu verlängern. Frau XXXX hatte kein Geld eine Therapie zu finanzieren - die Gespräche im Zentrum haben ihr die Kraft gegeben, ihren Alltag gut zu bewältigen. Gerne bestätige ich Ihnen, dass die Gespräche über XXXX schon zu Beginn der Beratung eine wichtige Rolle spielten. Frau XXXX hat mir über ein "komisches Gefühl" im Mund und über die Erinnerungen an einen Mann, der zu ihr sagte... komm her zu mir Fräulein Zizibee und über die vielen abwertende Erlebnisse bereits gesprochen, als die Missbrauchsvorfälle in den verschiedenen kirchlichen Einrichtungen in der Öffentlichkeit noch kein Thema waren. Der Verdacht über einen sexuellen Missbrauch ist durch diese Erzählungen bei mir entstanden. Ich bin davon überzeugt, dass Frau XXXX eine Entschädigung und die Kosten für eine Therapie zustehen, da sie bis heute unter den Ereignissen, die sie im Kinderheim erlebte, leidet."

Am XXXX hat die Beschwerdeführerin, vom Landespolizeikommando für XXXX einvernommen, Folgendes ausgesagt:

"Ich wurde vergangene Woche von einem Beamten des Landeskriminalamtes XXXX telefonisch ersucht zur Vernehmung zur Dienststelle zu kommen. Mit wurde mitgeteilt, dass ich im Bezug auf die Vorfälle im XXXX vernommen werden solle.

Zu meiner Vernehmung habe ich als Vertrauensperson meine Freundin Dr. XXXX mitgenommen. Ich wurde vor der Vernehmung durch den Beamten hinsichtlich der Opferrechte informiert und mir wurde entsprechendes Informationsmaterial ausgefolgt.

Ich bin durch die Thematisierung in den Medien aufmerksam geworden und habe mich dann auch an die Kontaktstelle der Diözese gewandt. Über die Vorfälle in XXXX habe ich jedoch auch früher nachgedacht. Ich war ca. von 1964 bis 1973 im XXXX. ich habe dort den Kindergarten besucht und auch die Volksschule. An die Ereignisse im Kindergarten habe ich keine Erinnerung mehr, schließe Misshandlungen jedoch nicht aus. An die Vorfälle in der Volksschulzeit kann ich mich schon erinnern. Wir wurden andauernd bestraft, aus den verschiedensten Gründen, wenn wir schwätzten, oder nicht gefolgt haben. Unter anderem mussten wir die Hände ausstrecken und dann bekamen wir "Batzen". Damit meine ich, dass wir die Finger ausstrecken mussten und dann mit einem Stecken Schläge auf die Finger bekamen. Weiters mussten wir "Scheitel" knien. Das heißt wir knieten auf einem Holzstück. Dabei mussten wir auch die Hände ausstrecken und auf den Händen einen Stock balancieren. Wenn der Stock dann doch runtergefallen ist, bekamen wir wieder die schon erwähnten "Batzen". Das Scheitelknien hat bis zu einer ganzen Unterrichtsstunde dauern können. Weiters wurden wir von den Schwestern als Strafe an den Haaren gezogen. Wir bekamen auch oft Schläge mit dem "Pracker" (Anm.: Teppichklopfer). Dabei kann ich mich noch erinnern, dass dies oft von Schwester XXXX gemacht wurde. Sie hat uns aber auch mit dem Stock geschlagen. Eine weitere Bestrafung war, dass wir oft stundenlang in der Ecke, mit dem Gesicht zur Wand stehen mussten.

Es wurde uns auch bei vielen Gelegenheiten mit der Hölle und Teufel gedroht und dass uns der Teufel holen würde. In der Adventzeit, bei Feiern hat man den Nikolaus und den Teufel hereingelassen. Der "Teufel" hatte einen Sack, in dem er auch einige Kinder steckte. Das waren zwar keine körperlichen Schmerzen, jedoch hatte ich dadurch psychische Qualen. Wir zweifelten ja nie daran, dass wir in die Hölle kommen würden und dass es die Hölle gibt. Es kam in dieser Zeit auch zu Demütigungen der Schüler. Wann man ins Bett nässte, erhielt man Schläge und musste vor den ganzen Mitschülern das Bett abziehen und wurde öffentlich als Bettnässerin beschimpft. Wenn die Unterhosen von uns nicht ganz sauber waren, mussten wir uns diese auf den Kopf aufsetzen und wurden wieder den Mitschülern "vorgeführt". Beim Essen musste man immer alles aufessen, auch wenn es einem nicht geschmeckt hatte. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal ein "Strafessen" bekam. Es war eine "Kuttelsuppe" und mich ekelte. Ich musste sie aber essen. Wenn man nicht aufgegessen hat, musste man so lange sitzen, bis man aufgegessen hatte. Ich habe auch davon gehört, dass man sein eigenes Erbrochenes essen musste, ob mir das selber passiert ist oder nicht, weiß ich heute nicht mehr. Ich kann es nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen. Ich kann mich auch daran erinnern, dass ich einmal im Dorf etwas geschenkt bekommen habe. Dieses Geschenk wurde mir aber abgenommen. Was damit passierte, weiß ich nicht. Es war überhaupt so, dass die Sachen, die die Kinder bekommen haben, von den Schwestern abgenommen wurden. Ob die Sachen dann allgemein verteilt wurden oder von den Schwestern behalten wurden, weiß ich nicht. Dann waren da noch zwei Collie-Hunde. Ich bin der Meinung, dass diese dem Kloster gehörten und nicht einer Schwester. Jedenfalls wurden diese Hunde immer wieder von einigen Schwestern auf uns gehetzt. Ich kann nicht sagen, welche von den Schwestern die Hunde auf uns gehetzt hat, es könnten jedoch die Schwestern XXXX, XXXX und XXXX gewesen sein. Ob ich von den Hunden gebissen wurde, weiß ich heute nicht mehr. Ich wurde aber einmal angefallen. Weiters kann ich mich erinnern, dass wir von Schwester XXXX immer "Kopfnüsse" bekommen haben, wobei wir aber nicht wussten, wofür. Ich bin während der Zeit im XXXX ab und zu probeweise zu Pflegeeltern gekommen. Ich wollte diesen dann in Briefen die Zustände im Kloster schreiben. Die Briefe wurden aber abgefangen und ich wurde wieder bestraft. Es wurde auch gedroht, wenn wir nicht brav sind, kommen wir nach XXXX. Wir wussten, dass es dort noch ärger sein sollte als in XXXX. Selbst dort gewesen bin ich aber nicht. Dort wollte keiner hin. Wenn jemand dorthin gekommen ist, hat man auch nichts mehr gehört von demjenigen. Zum Abschluss möchte ich noch sagen, dass ich ab und zu ein ungutes Gefühl im allgemeinem und speziell im Bereich meines Mundes habe. Was diese Gefühle zu bedeuten haben, weiß ich nicht. Ich muss dabei immer an einen Mann denken, welcher in dieser Zeit im Bereich des XXXX war. Dieser hat mich immer mit "Komm zu mir, Fräulein Zizipe" angesprochen. Ich kann nicht sagen, was mit diesem Mann vorgefallen ist. Es ist jedoch in meinem Unterbewusstsein und ich arbeite daran es heraus zu bekommen. Ich weiß nicht, wie ich mich darüber im Moment ausdrücken soll.

Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, so schließe ich mich diesem als Privatbeteiligte mit der Forderung auf Schadensersatz an. Eine konkrete Forderung werde ich zu gegebener Zeit stellen.

Mehr kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu den Vorfällen angeben, obwohl sicher noch mehr vorgefallen ist. Sollten mir noch mehr Vorfälle einfallen, werde ich diese bekannt geben. Ich möchte noch sagen, dass mich die Vorfälle in XXXX das ganze Leben geprägt haben und mich in meinem Sein behindern. Ich nehme an, dass die weltlichen Lehrer die oft nur kurz in XXXX waren und der damalige Pfarrer von XXXX, XXXX, über die Zustände Bescheid wussten."

Die belangte Behörde hat einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 31.07.2013, eingeholt.

Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsakt die Beschwerdeführerin betreffende Kopien (Sachverständigengutachten vom 11.05.2010, welches ein Darmleiden mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH feststellt und Befunde) aus dem Akt betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angeschlossen sowie Auszüge aus dem Pflegschaftsakt.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin während Ihres Aufenthaltes im XXXX von 1966 bis 1973 Opfer physischer und psychischer Gewalt durch dortige Nonnen geworden sei.

Aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1980 im Berufsleben stehe. Längere Unterbrechungen hätten sich nur nach den Geburten der Kinder ergeben, wo sie Karenzgeld bezogen habe. Keinen Hinweis gebe es auf auffallend lange Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. häufigen Krankengeldbezug.

Seit 2003 befinde sie sich in einem kontinuierlichen Dienstverhältnis beim "Kindergarten XXXX". Im Akt finde sich kein Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbrechenskausalen Leidens noch heute (Antrag folgendem Monat: 1. August 2013) in einem solchen Ausmaß eingeschränkt ist, dass ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte. Im Ermittlungsverfahren habe somit nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass sich die Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärt. Sie sei im XXXX vom Kleinkindalter an jahrelang psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, woraus starke Versagensängste, extreme Prüfungsangst und minimaler Selbstwert resultieren würden. Die Folgen der Gewalterfahrung, insbesondere die Angstzustände hätten es unmöglich gemacht, eine adäquate Ausbildung zu absolvieren, welche einen Beruf mit gutem Verdienst ermöglicht hätte. Nicht zuletzt aufgrund der Angstattacken habe sie nur einen Hauptschulabschluss, an eine Matura oder gar an das Wunschstudium Geologie sei nicht zu denken gewesen. Unter anderem befinde sie sich seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Die vorgelegten Unterlagen würden ihre Angaben bestätigen. Sie stehe zwar derzeit laufend in Beschäftigung, jedoch handle es sich um eine Hilfstätigkeit, welche entsprechend schlecht entlohnt werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1 und § 3 VOG abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Antrag erst nach Ablauf der gemäß § 10 VOG vorgesehenen Frist gestellt worden sei, weshalb der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (01.08.2013) zu prüfen sei.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin während Ihres Aufenthaltes im XXXX von 1966 bis 1973 Opfer physischer und psychischer Gewalt durch dortige Nonnen geworden ist. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass sie seit 1980 im Berufsleben stehe. Im Akt finde sich kein Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbrechenskausalen Leidens eingeschränkt ist. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Die bloße Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden sei, ihre Wunschausbildung zu absolvieren, reiche nicht aus, um eine Leistung nach dem VOG zu begründen. Dass aufgrund verbrechenskausaler Schädigungen keine "adäquate Ausbildung" abgeschlossen hätte werden können, werde lediglich behauptet, jedoch in keinster Weise belegt. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen lasse sich diese Tatsache nämlich gerade nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ableiten. Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen komme daher keine Berechtigung zu. Angemerkt wird, dass der neuesten Judikatur des OGH nach, Grenzen des Verdienstentganges bestünden. Selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) führe nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang, insbesondere wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensentwicklung ausgelöst bzw. bedingt wird.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges erst am XXXX gestellt worden sei, weil sie aufgrund der erlittenen physischen, psychischen und sexuellen Gewalt derart traumatisiert gewesen sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei über diese Erlebnisse zu sprechen. Erst durch die jahrelange psychotherapeutische Behandlung sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich soweit zu festigen, dass sie darüber habe reden können und sich letztlich auch getraute einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges einzubringen. Als Beweis für die erlittene sexuelle Gewalt werde die Beurteilung des Falles der Beschwerdeführerin durch die Diözesane Kommission für Opfer körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt in der Diözese XXXX vorgelegt. Durch die Vorkommnisse in XXXX habe ihre Persönlichkeitsentwicklung derart Schaden genommen, dass es nicht möglich gewesen sei, die für eine berufliche Ausbildung notwendigen Fähigkeiten zu entwickeln. Daher sei die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben nur in der Lage gewesen, beruflich Hilfstätigkeiten auszuüben. Aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten wäre sie ohne Verbrechensfolgen in der Lage gewesen eine bessere Ausbildung zu absolvieren und sohin einen höheren Verdienst zu erzielen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 1 Abs. 3 VOG ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur dann zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 (Ersatz des Verdienstentganges) monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.

Die belangte Behörde hat im Wesentlichen die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Es sind weder Erhebungen zum familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin noch zu den Umständen, welche zur Heimunterbringung geführt haben bzw. zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit erfolgt.

Es wurde auch kein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten betreffend den psychiatrischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin und zur Kausalität, nämlich ob der Heimaufenthalt als alleinige Ursache oder wesentliche Bedingung anzuschuldigen ist, eingeholt.

Insbesondere ist Folgendes zu erheben:

A) Familiärer Hintergrund der Beschwerdeführerin, Umstände, welche

zur Heimunterbringung geführt haben, Informationen zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit

B) Fachärztliche Beurteilung unter ausführlicher Erörterung was für

die Kausalität spricht und was dagegen, wobei eine Auseinandersetzung mit insbesondere folgende Fragen zu erfolgen hat:

  1. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.

  2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

  3. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:

Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?

Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?

Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Falls Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden

Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,

dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne die angeschuldigten Ereignisse in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?

Oder bestünden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß?

War bzw. wodurch war die Beschwerdeführerin an einem kontinuierlichen Berufsverlauf / einer - besseren - Ausbildung gehindert?

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt durch ein erweitertes Ermittlungsverfahren (ua Einholen des Pflegschaftsaktes, Beurteilung des Falles der Beschwerdeführerin durch die Diözesane Kommission für Opfer körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt in der Diözese XXXX welche dem Beschluss vom XXXX zugrunde liegt) zu ergänzen und ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat bzw. die gesetzten Ermittlungsschritte nicht geeignet sind diesen zu klären.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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