BVwG L514 1401041-2

L514 1401041-2Tribunal administratif fédéral7 août 2014

Regest

Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument,<br/>Verbesserungsauftrag

Texte intégral

BVwG L514 1401041-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1401041.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch Dorothea ZOBL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer zusammengefasst den Umstand, dass er im Grenzgebiet Türkei-Nordirak gelebt habe und sei er dort von Angehörigen der PKK unter Druck gesetzt worden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zl. 08 02.024-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E7 401.041-1/2008/35E, gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.

4. Das Bundesasylamt wurde mit Schreiben vom 14.06.2013 darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG ausgestellt worden sei.

5. Mit Schreiben, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.05.2014 eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer die Verlängerung seines Fremdenpasses beantragt. Dem Antrag waren, neben Kopien seines noch gültigen Fremdenpasses und seiner Rot-Weiß-Rot Karte Plus, zwei Schreiben der irakischen Botschaft in XXXX datiert mit XXXX2013 beigelegt. Aus diesen Schreiben ergab sich, das dem Beschwerdeführer mangels notwendiger Dokumente kein irakischer Reisepass ausgestellt werden könne sowie dass es auch nicht möglich sei, den Antrag auf Zurücklegung der irakischen Staatsbürgerschaft an die irakischen Behörden weiterzuleiten, zumal die vorhandenen Dokumente des Beschwerdeführers auch dafür nicht ausreichen würden.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, da nach Prüfung des Antrages festgestellt worden sei, dass sein Antrag auf Zurücklegung der irakischen Staatsbürgerschaft nicht bearbeitet bzw nicht an die irakischen Behörden weitergeleitet worden sei, einen Nachweis über die erfolgte Zurücklegung der irakischen Staatsbürgerschaft vorzulegen. Werde dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, werde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit der irakischen Botschaft in XXXX, dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass ihm lediglich erneut Schreiben, wie sie bereits in Vorlage gebracht worden seien, ausgestellt werden könnten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, Zl. 13 780202405/14585254/RD Tirol, wurde der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages keinen tauglichen Nachweis über die erfolgte Zurücklegung der irakischen Staatsbürgerschaft vorgelegt habe, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.

7. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 14.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Schreiben der irakischen Botschaft in Vorlage gebracht und telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass die irakische Botschaft aktuell lediglich Schreiben mit demselben Inhalt ausstellen könnte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Bestätigung über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses ohnehin zu den Antragsberechtigten gemäß § 88 Abs. 1 FPG gehöre, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde überhaupt gegenständlichen Verbesserungsauftrag erteilt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.3.1. Der Antrag des Beschwerdeführers wird vom Bundesamt mit dem Argument zurückgewiesen, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei.

Entsprechend der Literatur und Judikatur darf die Behörde nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartig hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei der Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152).

Ferner ist ein Verbesserungsauftrag nach der Rechtsprechung des VwGH (etwa 27.02.1996. 95/05/0335) auch dann nicht erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages selbst (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, 1. Teilband 2. Ausgabe [2014] § 13 RZ 27).

2.3.2. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass das Bundesamt gar keinen Verbesserungsauftrag hätte erteilen dürfen, weshalb auch die Zurückweisung aus diesem Grund verfehlt ist. Das Bundesamt hätte sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers in der Sache selbst auseinanderzusetzen gehabt.

2.3.3. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 17).

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.