W229 2004553-1•BVwG W229 2004553-1
W229 2004553-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W229 2004553-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 31/2007 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2010,
XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Begründend führte die WGKK aus, dass im Zuge einer Überprüfung in dem im Bescheid bezeichneten Restaurant durch Prüforgane festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für eine im Bescheid näher bezeichnete Person keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. In rechtlicher Hinsicht verwies die WGKK auf § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG sowie auf § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2010 fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben wurde. Die im Bescheid näher bezeichnete Person sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Betrieb beschäftigt gewesen. An dem besagten Tag habe sie den im Betrieb aufrecht beschäftigten und korrekt bei der Krankenversicherung angemeldeten Ehegatten, der an diesem Tag Dienst hatte, besucht. Dieser leide an einer Thrombose in Folge einer Diabeteserkrankung. Um ihren Ehegatten zu entlasten, habe sie kurzfristig und aus freien Stücken und ohne Wissen der Beschwerdeführerin einige Schanktätigkeiten übernommen. Da die im Bescheid bezeichnete Person bereits in der Vergangenheit tatsächlich bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war, kenne sie natürlich die Arbeitsabläufe und habe deshalb gewusst, was sie an diesem Tag an Schanktätigkeit machen müsse. Des Weiteren sei sie seit 29.09.2010 bei der Firma XXXX als Fachkraft der Behindertenarbeit beschäftigt. Am besagten Tag habe sie dort von 14:00 bis 20:00 Uhr gearbeitet. Nach Dienstschluss wollte sie auf ihrem Heimweg, der sie ohnedies am Restaurant vorbeiführte, ihren Ehemann besuchen und habe dort eigenmächtig begonnen, Aushilfstätigkeiten zu übernehmen.
Als Beweismittel wurden eine Heiratsurkunde, Anmeldung zur OÖGKK der XXXX, Arbeitsaufzeichnungen der XXXX betreffend Frau XXXX sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli - Oktober 2009 vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 22.11.2013 übermittelte die WGKK den gegenständlichen Einspruch sowie den Gesamtakt an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung.
Im Gesamtakt liegt ein Bescheid der WGKK vom XXXX ein, mit dem festgestellt wurde, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Aushilfe beim Dienstgeber XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm. § 5 Abs 2 Z 1 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ausgenommen ist und am 07.10.2010 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.
Weiters liegt ein Straferkenntnis vom XXXX gegen XXXX als handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX ein, wonach dieser es zu verantworten habe, dass es die Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, die von ihr am 07.10.2010 in XXXX beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, Frau XXXX, beschäftigt ab 07.10.2010 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
4. Mit am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben legte das Amt der Wiener Landesregierung das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 10.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin sowie die WGKK gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr das Straferkenntnis vom XXXX sowie der Bescheid der WGKK vom XXXX mit dem Ersuchen um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Anlässlich einer am 07.10.2010 durch Prüforgane durchgeführten Kontrolle XXXX, wurde Frau XXXX zumindest an diesem Tag/Abend arbeitend angetroffen. Sie war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet.
Die zu beurteilende Tätigkeit hat eine anzumeldende Pflichtversicherung begründet.
Es handelte sich um einen erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin und die Dienstnehmerin wurde zur Sozialversicherung nachgemeldet.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der WGKK, des Amtes der Wiener Landesregierung und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus diesen Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Erhebungsbericht sowie aus den dem Akt einliegenden Bescheid der WGKK, XXXX. Soweit in der Beschwerde der Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX, bestritten wird, wird auf den zu dieser Frage ergangenen Bescheid der WGKK, XXXX, verwiesen, welcher bereits in Rechtskraft erwachsen ist und mit dem über die Vorfrage, ob eine die Anmeldepflicht nach § 33 ASVG auslösende Versicherungspflicht vorliegt, bindend abgesprochen wurde. Im Rahmen des diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs, erging keine Stellungnahme.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lauten:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
3.5. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010).
Im gegenständlichen Fall liegt durch den Bescheid der WGKK vom XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Aushilfe beim Dienstgeber XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ausgenommen ist und am 7.10.2010 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt, eine diesbezüglich bindende Entscheidung der Vorfrage vor und ist dieser Umstand zweifelsfrei geklärt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 307). Für nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte gilt gemäß § 33 Abs. 2 ASVG der Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts ist insofern nicht zu beanstanden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die oben (Punkt II. 3.5.) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG.
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