BVwG W203 1414126-1

W203 1414126-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W203 1414126-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1414126.1.00

Spruch

W203 1414126-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, Zl. 09 11.634-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Taliban ihn und seinen Bruder immer wieder zwingen wollten, für sie zu arbeiten. Weil sie nicht kooperativ gewesen wären, seien sie eingesperrt und mit dem Tod bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er daher, getötet zu werden.

2. Am 08.06.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er aus dem Ort XXXX in der Provinz Kabul stamme. Er sei Tadschike und gehöre keiner Minderheit in Afghanistan an. Vor seiner Ausreise habe er bei seiner Familie gelebt, die aus den Eltern sowie drei Schwestern und sechs Brüdern bestehe. Er habe mit ca. 15 Jahren geheiratet, wisse aber nicht, wo seine Familie und seine Frau derzeit leben würden. Auf den Vorhalt, warum der das Faktum der Verehelichung nicht bereits bei der früheren polizeilichen Einvernahme erwähnt habe, gab der BF an, dass er damals die Frage wahrscheinlich nicht richtig verstanden habe.

Seine Familie habe in XXXX ein Fachgeschäft für Fahrräder und Motorräder betrieben, wovon sie gut habe leben können. Auch er habe in dem Geschäft gearbeitet. Auf die Frage, ob er in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden wäre, antwortete der BF: "Nein. Nichts dergleichen." Er sei auch nicht als Tadschike benachteiligt worden oder staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Er sei geflüchtet, weil er Probleme mit den Taliban habe. Mehrere Taliban, von denen einer XXXX heiße und deren andere Namen er nicht kenne, hätten vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren drei- oder viermal den Vater des BF aufgefordert, Sprengstofffallen aufzustellen. Da dieser abgelehnt habe, wären der BF und dessen Bruder von den Taliban von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Dies wäre vor ca. eineinhalb Jahren passiert, das genaue Datum könne er aber nicht nennen. Er sei in einen Keller gesperrt worden und es sei ihm gesagt worden, er würde so lange gefangen gehalten werden, bis sein Vater der Aufforderung nachkomme. Sein Bruder sei an einem anderen Ort festgehalten worden.

Nach ca. drei Monaten Gefangenschaft sei er mit Hilfe eines Freundes seines Onkels freigekommen. Er wisse nicht genau, wo dieser Freund des Onkels wohne, er müsse aber irgendwo in den Bergen leben und trage den Vornamen XXXX. Er habe sich noch zwei Tage bei seinem Onkel aufgehalten und habe dann Afghanistan verlassen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, Zl. 09 11.634-BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.06.2011 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Angaben des BF wären derart vage und nicht auf konkrete Beweismittel gestützt gewesen, sodass das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen wäre. Weder habe der BF gewusst, wann die Entführung durch die Taliban stattgefunden habe, noch, wann die Befreiung gelungen wäre. Auch über die Personen, von denen der BF und sein Bruder entführt worden wären, und den Freund des Onkels, der ihm schließlich zur Flucht verholfen hätte, hätten keine konkreten Angaben gemacht werden können. Auch über den Zeitpunkt der Verehelichung, die erst im späteren Verlauf des Verfahrens vom BF als gesteigertes Vorbringen erwähnt worden wäre, habe der BF keine exakten Angaben machen können.

Dem Vorbringen des BF wäre insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die erforderliche Glaubhaftmachung eines Asylgrundes "von vornherein" ausgeschlossen werden könne.

Auf Grund der ständig stattfindenden Anschläge in Afghanistan, der unzureichenden Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage, die der Situation einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre, wäre dem BF aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

5. In der mündlichen Verhandlung am 10.06.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass er derzeit 40 Stunden pro Woche als Bäcker arbeiten und dabei ca. 1.300,- bis 1.400,- Euro monatlich verdienen würde.

Seine Familie habe inzwischen wegen der selben Probleme, die der BF in seiner Heimat hatte, Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gezogen.

Als Fluchtgrund gab der BF abermals an, dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe. Dieser habe sich aber geweigert, seine beiden Söhne, nämlich den BF und dessen älteren Bruder, zu den Taliban zu schicken, um mit diesen gemeinsame Sache zu machen. Eines Nachts wären mit Kalaschnikows bewaffnete und teilweise vermummte Taliban in das Haus der Familie des BF gekommen, hätten den Vater des BF zusammengeschlagen und den BF sowie dessen Bruder entführt und an zwei unterschiedliche Orte gebracht. Während der Anhaltung in einem finsteren, kühlen Keller wäre der BF immer wieder geschlagen worden und es wäre ihm die Tötung seiner gesamten Familie angedroht worden, falls er nicht zur Zusammenarbeit bereit wäre. Erst nach drei Monaten sei der BF mit Hilfe eines Freundes seines Onkels namens XXXX freigekommen. Der BF vermute, dass die Taliban gewollt hätten, dass der Vater des BF, dessen Bruder und er selbst Sprengfallen entlang von Straßen, die von vielen Ausländern benützt werden, errichten.

Der BF gab an, er könne auf keinen Fall zurückkehren, da seine Heimatregion eine sehr gefährliche Gegend wäre und sein Leben daher in Gefahr wäre.

Der Vertreter des BF führte ergänzend aus, dass es in Afghanistan durchaus üblich wäre, dass Kinder und Jugendliche entführt würden, um für Selbstmordattentate vorbereitet zu werden. Er ersucht um die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens, falls das Gericht Zweifel an den Ausführungen des BF und den Grund seiner Entführung haben sollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stammt aus der Provinz Kabul, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnite. Er hat gemeinsam mit seinem Bruder im Fahrrad- und Motorradgeschäft seines Vaters gearbeitet.

Der BF hat Afghanistan im Sommer 2009 verlassen und reiste anschließend über Pakistan und die Türkei nach Österreich, wo er am 23.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nicht festgestellt werden konnte, ob die vom BF geschilderte Entführung, Anhaltung und Bedrohung durch die Taliban tatsächlich stattgefunden hat.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Sicherheitslage in der Provinz Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Ethnien:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)

Zur Situation der Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es zu wenig substantiiert, zu vage, zu wenig destailliert, nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der BF hat bei seinen Einvernahmen angegeben, dass er das genaue Datum der vorgebrachten Entführung durch die Taliban nicht kenne. Auch wenn man berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt im Juni 2010 die von ihm geschilderten Ereignisse bereits länger als ein Jahr zurückgelegen sind, ist davon auszugehen, dass eine Person, der ein so einschneidendes Erlebnis wie die gewaltsame Entführung mit anschließender, monatelanger Gefangenschaft widerfährt, diese Geschehnisse, deren genauen Ablauf und auch den Zeitpunkt, an dem diese stattgefunden haben, nicht vergisst. Dass die geschilderte Entführung und Anhaltung durch die Taliban für den BF ein sehr einschneidendes, traumatisches Erlebnis gewesen sein muss, wird auch dadurch bestätigt, dass er bei der mündlichen Verhandlung im Juni 2014 angegeben hat, dass er große Angst gehabt hätte und bereits mit seinem Leben abgeschlossen habe. ("Ich habe mich nicht mehr am Leben gefühlt"). Unter Berücksichtigung dieses Umstände müssen die Zeitangaben des BF im Zusammenhang mit der Entführung, z.B. "eines Nachts" (mündliche Verhandlung am 10.06.2014), "eines Tages", "Circa vor eineinhalb Jahren", "Circa drei Monate" (jeweils Einvernahme Bundesasylamt am 08.06.2010), als zu vage und zu wenig detailliert angesehen werden, um das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Es erscheint auch nicht plausibel, warum die Taliban, die ursprünglich erreichen wollten, dass der Vater des BF für ihre Zwecke Sprengfallen aufstellen sollte, nicht unmittelbar gegen diesen vorgegangen sein sollten, sondern in erster Linie auf dessen Söhne, also den BF und dessen Bruder, durch deren Entführung Druck ausgeübt haben. Genauso wenig ist nachvollziehbar, warum die Taliban, die für ihre rigorose und brutale Vorgehensweise bekannt sind, sich so lange Zeit lassen hätten sollen, um ihre Absichten zu erreichen. So hat der BF bei der Einvernahme am 08.06.2010 angegeben, dass die Aufforderungen der Taliban an den Vater des BF, Sprengfallen aufzustellen, vor etwa eineinhalb oder zwei Jahren begonnen hätten, also rückgerechnet spätestens gegen Ende des Jahres 2008. Abgesehen davon, dass auch der Umstand, dass die Taliban drei bis vier Mal erfolglos an den Vater des BF herangetreten sein sollen, ohne gegen diesen schon früher mit mehr Nachdruck vorzugehen, nicht plausibel erscheint, erscheint auch ungewöhnlich, dass die Taliban ein halbes Jahr lang - von Ende 2008 bis etwa Mai 2009 - zugewartet haben sollen, um konkrete Maßnahmen gegen die Person, die die Kooperation verweigert hat, bzw. dessen Söhne zu setzen.

Schließlich weist das Vorbringen des BF auch insofern eine Widersprüchlichkeit auf, als er zum einen die Ergreifung durch die Taliban mit den Worten "Ich wurde eines Tages mit meinem Bruder von den Taliban von zu Hause abgeholt und mitgenommen" (Bundesasylamt am 08.06.2014) umschreibt, zum anderen das selbe Ereignis aber mit den Sätzen "Eines Nachts sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen. In jener Nacht haben sie meinen Vater zusammengeschlagen und sie haben meinen Bruder und mich entführt." Schildert. Wenn auch der vermeintliche Widerspruch über die Tageszeit der Entführung - einerseits "eines Tages", andererseits "eines Nachts" - noch damit aufgelöst werden kann, dass mit dem Ausdruck "eines Tages" ein bestimmtes Datum und nicht eine bestimmte Tageszeit gemeint sein kann, so ist die sehr unterschiedliche Darstellung ein und desselben Ereignisses nicht mehr nachvollziehbar. Während das Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 08.06.2014, bei dem mit keinem Wort die Tätlichkeiten gegen den Vater erwähnt worden sind, insbesondere auch durch die Verwendung des Wortes "abholen" auf ein zwar nicht gänzlich freiwilliges, aber doch auf ein auf einem völlig gewaltlosen Vorgehen beruhendes Mitkommen der beiden Brüder mit den Taliban hindeutet, zeichnet die Schilderung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein gänzlich anderes Bild, nämlich eine Entführung durch bewaffnete und vermummte Taliban unter Anwendung von Gewalt gegen den Vater des BF und Fesselung und Einsatz von Augenbinden gegen die Entführungsopfer. Eine derart unterschiedliche Darstellung ein und desselben Ereignisses lässt ebenfalls das Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (in weiterer Folge: AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 21.09.2000, 2000/20/0286). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 69). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 69). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; vom 21.12.2000, 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Dem Vorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens des BF würde keine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung nämlich nur dann, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgte: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung.

Der BF hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2010 ausdrücklich sowohl die Frage, ob er aus einem der genannten Gründen verfolgt worden wäre, als auch die Frage, ob er sich als Tadschike benachteiligt fühle, verneint. Bereits aus diesen Aussagen lässt sich ableiten, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorgelegen hat und auch nicht vorliegt. Es lassen sich auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF aus einem der genannten Gründe verfolgt wird. Die Konventionsgründe Rasse, Religion und Nationalität scheiden beim BF von vorneherein aus. Der BF hat angeben, politisch nicht aktiv zu sein und keiner politischen Gruppierung anzugehören, sodass auch der Verfolgungsgrund politische Gesinnung nicht in Frage kommt. Insbesondere lässt auch der Umstand, dass sich der BF geweigert habe, Sprengfallen für die Taliban aufzustellen, noch nicht auf eine bestimmte politische Gesinnung schließen. Beim Asylgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Um eine "soziale Gruppe" im Sinne des Asylrechts handelt es sich insbesondere dann, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Unter diesen Aspekten und unter der - ohnehin sehr weit hergeholten - Annahme, dass der BF bzw. seine Familie gerade deswegen verfolgt würden, weil sie als Betreiber eines Fahrrad- und Motorradgeschäftes über grundlegende technische Kenntnisse verfügten, die bei der Herstellung und dem Einsatz von Sprengfallen von Vorteil sein könnten, kann aber darauf basierend keine "soziale Gruppe" - also etwa jene der Personen, die ein Fahrzeuggeschäft betreiben - gebildet werden.

Die Gewährung von Asyl an den BF scheitert demnach auch daran, dass kein Asylgrund gegeben ist.

Schließlich ist auch festzuhalten, dass im Falle des BF keine "wohlbegründete" Furcht gegeben ist. Es kommt dabei nicht etwa auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur - eine mit Vernunft begabte Person - in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Dies ist aber aus mehreren Gründen zu verneinen: Zum einen ist sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban im Falle einer Rückkehr nach mehr als fünf Jahren immer noch nach dem BF suchen würden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden sie den BF wohl nur schwer finden können, weil dieser inzwischen vom Jugendlichen zum Erwachsenen gereift ist und sich somit auch seine äußere Erscheinung entsprechend verändert hat. Insbesondere würde eine Niederlassung an einem anderen Ort - z.B. in der Stadt Kabul - etwaige Versuche der Taliban, den BF als den Mann, der vor fünf Jahren die Zusammenarbeit verweigert hat, ausfindig zu machen, sehr erschweren wenn nicht gänzlich unmöglich machen. Außerdem ist zweifelhaft, ob die Taliban im Falle einer Rückkehr des BF nach wie vor an dessen Diensten interessiert wären, insbesondere deshalb, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass der BF das bis 2009 betriebene, im Familienbetrieb befindliche Fahrzeuggeschäft weiterbetreiben können würde, nachdem seine Familie bereits vor einiger Zeit das Land Richtung Pakistan verlassen hat. Auch die Ansiedelung in einer Gegend, die weniger von Ausländern frequentiert ist, würde die Gefahr, von den Taliban für die Anbringung von gegen die Ausländer gerichteten Sprengfallen rekrutiert zu werden, erheblich verringern bzw. gänzlich ausschließen.

Abschließend ist anzumerken, dass sich aus dem Vorbringen, in Afghanistan wäre es durchaus üblich, dass Kinder und Minderjährige zwecks Durchführung von Selbstmordattentaten entführt würden, für den BF nichts gewinnen lässt, weil dieser inzwischen erwachsen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme, dass das Vorbringen des BF glaubhaft wäre, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund gegeben ist. Es konnten daher auch weitere Ermittlungsschritte und die vom Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.

Es war daher dem BF nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I) des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.