W200 2005228-1•BVwG W200 2005228-1
W200 2005228-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014
Aktenvermerk, Beschwerde, Beschwerdeantrag, Beschwerderecht,<br/>Kostentragung, Niederschrift, Protokoll, Schriftlichkeit,<br/>Verbesserungsauftrag, Verhandlungsniederschrift
W200 2005228-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 10.02.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
XXXX stellte am 02.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf die Dauer von einem Jahr zuerkannt.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 11.12.2012 die gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde ab.
XXXX war durchgehend im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2014 den Antrag von XXXX auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend führte das Bundessozialamt aus, dass bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zl 6 StA 119/13d das Verfahren gegen zwei namentlich genannte Personen (wegen § 107 StGB) eingestellt wurde.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gemäß § 9c VOG steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung dieses Bescheides beim Bundessozialamt schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel (bundessozialamt.wien1@basb.gv.at) auch telegraphisch, fernschriftlich im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Beschwerde einzubringen. Die Beschwerde hat das Bundessozialamt als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Bundessozialamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundeverwaltungsgericht."
In einem Aktenvermerk vom 25.02.2014 führte ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus:
"Herr XXXX ist am 25.02.2014 persönlich vorstellig und möchte gegen den Bescheid vom 10.02.2014 Beschwerde einreichen. Lt. seinem Wissen ist das Verfahren bei der StA noch nicht abgeschlossen. Wien, am 25.02.2014, (Unterschrift nicht leserlich)."
Am 05.03.2014 legte die belangte Behörde den Akt mit folgender Bemerkung vor:
"In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständlicher Akt zu do. Verwendung vorgelegt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
§ 1 Abs. 1 VOG Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. (§ 1 Abs. 2 VOG)
Gemäß Abs. 6 leg. cit ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. (§ 1 Abs. 7 VOG)
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Belangte Behörde, gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 27 VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat. Damit wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festgelegt und auf den Inhalt der Beschwerde (das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, Anm. 6) beschränkt.
Sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat der binnen der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz zu enthalten, eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt an sich auch für die Beschwerdegründe, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Anm. K4.).
§ 13 Abs. 1 1. und 2. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) besagen:
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
§ 9c Abs. 1 1. Satz VOG lautet:
In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
§ 9c Abs. 3 1. und 2. Satz VOG besagen als lex specialis zu § 13 Abs. 1 AVG, dass die Beschwerde und die Vorstellung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen sind, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 AVG sind amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der oben wiedergegebene Aktenvermerk (vgl. I. Verfahrensgang) über eine Vorsprache des XXXX angefertigt.
Im konkreten Fall ist relevant, ob die Anfertigung eines Aktenvermerkes den Anforderungen des § 9c Abs. 3 VOG ("zu Protokoll geben") entspricht, der darüber aber keine konkrete Regelung vorsieht.
Im Verwaltungsstrafverfahren hat der Gesetzgeber für das mündliche Einbringen eines Rechtsmittels Folgendes vorgesehen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben (...). Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.
(...)
Dazu wird in Walter/Thienel, Verwaltungserfahrensgesetze 17 (2008) ausgeführt:
Siehe dagegen § 13 Abs. 1 AVG, wonach Rechtsmittel (ansonsten) schriftlich einzubringen sind. Da § 13 Abs. 1 AVG zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet, ist die telefonische Einbringung eines Einspruchs nicht möglich. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen, siehe § 14
AVG. (...)
§ 43 Abs. 1 VStG sieht vor, dass im Fall der Anwesenheit des Beschuldigten bei der Behörde (nach Ladung oder Vorführung) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Auf die Verhandlung sind die §§ 40, 43, 44 AVG mit den sich aus dem VStG ergebenden Abweichungen anzuwenden (Walter/Thienel, Verwaltungserfahrensgesetze 17 [2008]).
Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. (§ 44 Abs. 1 AVG)
Auch der frühere, seit 01.01.2014 nicht mehr gültige § 51 Abs. 3 VStG sah vor, dass im Fall einer mündlichen Berufung von der Behörde die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten gewesen wären.
Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
§ 14 Abs. 2 AVG besagt:
Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
Eine Niederschrift wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht angefertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied in der Vorgangsweise bzw. in den formalen Ausführungen in Verfahren nach dem VOG und nach dem VStG - hinsichtlich der Möglichkeit ein Rechtsmittel mündlich zu erheben - machen wollte.
In Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 17/2 wird Folgendes ausgeführt:
"Im Schrifttum wird überdies die Frage aufgeworfen, ob angesichts dieser Jud und des Umstands, dass auch ein schriftliches Anbringen nicht zwingend einer Unterschrift bedarf (vgl § 13 Abs 4 AVG [Rz 23]), telefonische Anbringen bei gebotener Schriftlichkeit wirksam sein können, wenn sie in einem Aktenvermerk festgehalten werden (Thienel/Schulev-Steindl 114; zur diesbezüglichen Unmöglichkeit einer Niederschrift siehe Rz 6). Sie stellt sich auch in Bezug auf mündlich (im engeren Sinn) bei der Behörde vorgetragene Anbringen (näher zu dieser Differenzierung Rz 6f), über die bloß (vgl § 16 Rz 6) ein Aktenvermerk erstellt wurde.
Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass an Anbringen, für die Schriftlichkeit gefordert wird, bedeutsame Rechtsfolgen geknüpft sind, und/oder diese Anbringen komplexer Natur sind, sodass die Übereinstimmung der Urkunde mit dem Parteiwillen von großer Bedeutung ist und gewisser Vorkehrungen bedarf. In diesem Sinn hat zum einen die Behörde sogar ein zulässiges mündliches Anbringen gem § 14 Abs 1 AVG durch eine Niederschrift (und nicht bloß durch einen Aktenvermerk) zu dokumentieren, wenn es einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf (VwSlg 16.356 A/2004 verst Sen [§ 14 Rz 2]). Zum anderen hat der VwGH im zuletzt genannten Erk eines verst Sen gerade auf das "Zusammenwirken" von Amtsorgan und Partei bei der Dokumentation von Anliegen (iSd § 14 AVG) und sogar auf die - bei Aktenvermerken hingegen "nicht vorgesehene" - Unterfertigung durch die Partei (arg "in Form einer von der Partei unterfertigten Urkunde") abgestellt. Es schade (nur) nicht, dass (auch) die Behörde am Zustandekommen des Schriftstücks "beteiligt" ist (vgl VwSlg 16.356 A/2004 verst Sen). Anders gewendet sieht das AVG nur in Bezug auf Niederschriften eine umfassende Mitwirkung der Partei an der Errichtung der Urkunde vor (vgl § 14 Abs 3 bis 7 AVG; ferner § 16 Rz 2, 4), die eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bietet."
Weiters wird unter Rz 17 für den Fall der Aufnahme einer Niederschrift durch die Behörde trotz Schriftlichkeitsgebot ausgeführt, dass ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG deshalb nicht in Betracht komme (vgl. auch VwGH 22.7.1999, 99/12/0061; 29.3.2000, 98/12/0484, weil dieser wiederum ein schriftliches Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG voraussetzte (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0052).
Mangels aufgenommener Niederschrift mit XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dieser zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 10.02.2014 erhoben.
Ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 17).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Mangels erhobener Beschwerde war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung hinsichtlich der Bedeutung des Wortlautes des § 9c Abs. 3 VOG "Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden.".
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
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