W198 2005125-1•BVwG W198 2005125-1
W198 2005125-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014
geänderte Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, naher Angehöriger, Pensionsversicherung,<br/>Pflegegeld, Revision teilweise zulässig, Selbstversicherung
W198 2005125-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 8 und § 225 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 für den Zeitraum 1.11.2012 bis 25.07.2014 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 für den Zeitraum ab 26.07.2014 an die belangte Behörde zur notwendigen Ermittlung des Sachverhalts zurückverwiesen.
C) Die Revision zu Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der PVA, Hauptstelle Wien, am 20.11.2013 einlangenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab 1.11.2012 gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgelehnt .
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihre Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
In ihrem Falle läge nachstehender Ablehnungsgrund vor: Die erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen läge nicht vor. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18 b ASVG nicht gegeben.
3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.1.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.1.2014, fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihren Schwiegervater seit Januar 2010 betreuen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dieser von seiner Gattin betreut worden. Ab 2010 sei dies der Gattin aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr möglich gewesen. Die Gattin sei am XXXX verstorben. Bis März 2011 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten bei der Betreuung des Schwiegervaters unterstützt worden. Aufgrund einer Beinamputation im April 2011 sei diese Unterstützung ausgefallen. Seit dieser Zeit obliege die Betreuung alleine ihr. Aufgrund des zeitlich enormen Aufwandes, sei ihr empfohlen worden in Altersteilzeit zu gehen und um Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger anzusuchen. Seit November sei sie in Altersteilzeit, allerdings geblockt.
4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, mit Schreiben vom 22.1.2014 zur Entscheidung vor.
5. Parallel wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht an seinem Sitz in Wien, einlangend am 17.03.2014, vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung vorgelegt. Der Einspruch der Beschwerdeführerin sei dort an 14.1.2014 beim Büro LH Dr. Pühringer eingelangt. Da der Landeshauptmann von Oberösterreich keine Zuständigkeit mehr besäße, werde dieser Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Der Gerichtsabteilung W198 wurde die gegenständliche Rechtssache am 6.5.2014 endgültig zugewiesen.
7. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 24.6.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.01.2014 , zur Stellungnahme - binnen zwei Wochen ab Zustellung - übermittelt (GZ W198 2005125-1/8Z).
8. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 4.7.2014 (eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2014 ) eine Stellungnahme abgegeben, in der sie im Wesentlichen wie folgt ausführt: Es stimme, dass sie zusätzlich zu Ihrer 40 stündigen Berufstätigkeit beim XXXX ihren fast 95 - jährigen Schwiegervater in ihrer kargen Freizeit morgens und abends Pflege. Da dies psychisch als auch physisch nur eine begrenzte Zeit in diesem Umfang möglich sei, hätte sie sich entschlossen bei ihrem Arbeitgeber um ATZ (gemeint ist Altersteilzeit) anzusuchen. Da eine tägliche Arbeitszeitreduzierung um 50 % nicht möglich gewesen sei, entschied sie sich für eine geblockte Version in der Höhe von 60 % Arbeit und 40 % Freistellungsphase. Diese Freistellungsphase würde regulär am 26.7.2014 beginnen. Aufgrund von Resturlauben und Urlaub sei sie nunmehr seit 1.5.2014 zu Hause. Sie ersuche höflich ihren Antrag unter Einbeziehung der gesetzlichen Voraussetzung zu unterstützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorlage (Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.01.2014) verwiesen werden, wonach der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, Pflegestufe 3, mangels erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft abgelehnt wurde.
2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) als auch in ihrer Stellungnahme vom 4.7.2014 den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, dass sie neben der Pflege ihres nahen Angehörigen einer 40 stündige Berufstätigkeit beim XXXX nachkomme. Dies hat die Beschwerdeführerin auch schon in ihrem Antrag vom 15.11.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen angegeben. Auch die ihrem seinerzeitigen Antrag nachgereichte Vereinbarung mit ihrem Dienstgeber über Altersteilzeit gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz ergibt, dass die Beschwerdeführerin vom 1.12.2012 bis 25.7.2014 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu leisten hätte. Mangels gegenteiligem Vorbringen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch davor (maßgeblich ist der Zeitraum ab 1.11.2012) eine mindestens 40 stündige Beschäftigung beim XXXX gegeben war.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Die der Beschwerdeführerin gebotene Stellungnahmefrist zum Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.01.2013 (GZ W198 2005485-1/7Z) ist ungenützt verstrichen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) (...)
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16 a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1)
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar
a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),
b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 20.11.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ab 1.11.2012 stattgegeben werde.
Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass trotz der Verpflichtung zur Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden bis jedenfalls 25.7.2014 eine erheblichen Beanspruchung ihrer Arbeitskraft auf Grund der Pflege eines nahen Angehöriger in häuslicher Umgebung vorläge und daher ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gegeben sei. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:
4.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen wurde, wurde u. a. ausgeführt (1111 BlgNR 22. GP, 4), die neue Selbstversicherung solle - anders als die bereits mögliche Weiterversicherung nach § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG oder die Selbstversicherung nach § 18a iVm § 77 Abs. 7 ASVG, welche jeweils eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzten - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Abänderung des § 77 Abs. 8 ASVG mit BGBl. I Nr. 83/2009 (179 BlgNR 24. GP, 8) wurde angemerkt, dass für die Inanspruchnahme der freiwilligen Versicherungen nach den §§ 18a und 77 Abs. 6 ASVG weiterhin auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege abgestellt werde, zumal darin zum einen der subsidiäre Charakter dieser Versicherungen zum Ausdruck komme und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werde, dass die Pflegetätigkeit über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend binde. Im Unterschied dazu solle die freiwillige Selbstversicherung nach § 18b ASVG (die bloß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft verlange) Versicherungsschutz auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglichen.
4.3. Gemäß dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.12.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger abgelehnt, weil eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht gegeben sei.
4.4. Der vorgelegten Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitnehmer ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 01.12.2012 bis 25.07.2014 eine Dienstpflicht von 40 Wochenstunden hätte. Erst vom 26.07.2014 bis 31.08 2015 wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 0 Wochenstunden reduziert.
4.5. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende noch gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Eine Konkretisierung wird sich dadurch erzielen lassen, dass Pflegestufe 3 vorausgesetzt wird, also ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist.
4.6. Bei einer 40 stündigen Wochenarbeitszeit kann von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson nicht ausgegangen werden. Eine Vollzeitbeschäftigung schließt das gleichzeitige Bestehen einer erheblichen Beanspruchung einer Arbeitskraft zur Pflege eines nahen Angehörigen aus. Dass diese 40 Wochenstunden im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit ausgeübt werden, ist für die Beurteilung nur insofern relevant, als diese 40 Wochenstunden genau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu leisten sind.
4.7. Die Beschwerde war daher für den Zeitraum 01.11.2012 bis 25.07.2014 abzuweisen, weil eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson nicht gegeben ist. Weil der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG für den Zeitraum 1.1.2012 bis 25.07.2014 feststeht (vgl. zuvor II.2.) hatte das Bundesverwaltungsgericht folglich für diesen Zeitraum in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu B) Zurückverweisung der Beschwerde:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag einen Beginnzeitpunkt (ab 01.11.2012) für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen angegeben. Dies entspricht der Gesetzeslage (§ 225 ASVG).
5.3. Der belangten Behörde war bekannt, dass auf Grund der vorgelegten Altersteilzeitvereinbarung die maßgebliche Sachlage ab -jedenfalls - 26.07.2014 geändert sein wird. Daher hätte sie über den Antrag der Beschwerdeführerin nur bis zu diesem Zeitpunkt ablehnend absprechen dürfen.
Da sich der maßgeblich Sachverhalt ab 26.07 geändert hat, hätte die belangte Behörde danach ein neuerliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, bevor Sie auch über diesen Zeitpunkt abspricht.
5.4. Es wird im fortgesetzten Verfahren die Aufgabe der belangten Behörde sein, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen, insbesondere, ob ab diesem Zeitpunkt (26.07.2014) eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft zur Pflege ihres nahen Angehörigen gegeben ist.
Zu C) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt der Entscheidung zu Spruchpunkt A) die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" zu Grunde. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht gegeben ist, verkennt es nicht, dass sich dies nicht schon eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern erst als Ergebnis der Auslegung ergibt und zur gegenständlichen Rechtsfrage - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes vorgenommen wird, fehlt. Aus diesem Grund wird die Revision zu Spruchpunkt A) für zulässig erachtet.
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