BVwG W196 1423713-1

W196 1423713-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W196 1423713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1423713.1.00

Spruch

W196 1423713-1/8E

W196 1423714-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl 11 14.813 - BAT zu Recht beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2011, Zl 11 14.814 - BAT, zu Recht beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer reisten am 09.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 09.12.2011, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige der Republik Georgien zu sein, der armenischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann am 02.03.2011 bei einem Streit mit unbekannten Männern einen Herzinfarkt erlitten habe und daran gestorben sei. Zuvor habe er sich seit 2007 bei einer Oppositionspartei, den "Leiboristen" betätigt und auch an verschiedenen Demonstrationen mitgewirkt. Sie hätten damals einen Sportbekleidungshandel gehabt. Am 11.12.2008 sei ein Brandanschlag auf ihr Geschäft verübt worden. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei öfters bedroht und geschlagen worden, damit er mit seinen politischen Tätigkeiten aufhöre. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Erstbeschwerdeführerin mit Hilfe eines Rechtsanwaltes versucht, den Vorfall aufzuklären. Ende September habe sie dann einen Drohanruf von einem Mitarbeiter der Administration des Einkaufszentrums, in dem die Erstbeschwerdeführerin ihr Geschäft gehabt habe, erhalten, wobei man sie gewarnt und bedroht habe. Sie habe dann um das Leben ihres Sohnes gefürchtet. Vor einem Monate sei es ihr dann durch die Hilfe von "XXXX" gelungen, dass ihr Sohn nach Griechenland reisen könne. Sie selbst sei dann vor drei Tagen ausgereist. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass man ihr gedroht habe, dass ihr dasselbe zustoßen würde, wie ihrem Mann.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte anlässlich der Erstbefragung am 09.12.2011 vor, dass die Personen, die mit dem Tod seines Vaters zu tun hätten, auch gedroht hätten, den Zweitbeschwerdeführer und seine Mutter umzubringen. Die Beschwerdeführer würden davon ausgehen, dass dies mit der politischen Tätigkeit des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenhang stehe. Personen hätten den Zweitbeschwerdeführer in Tiflis nach Verlassen des Trainingsraumes abgepasst und geschlagen, sodass er in Ohnmacht gefallen sei. Auch seine Mutter sei bedroht worden.

Am 15.12.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache nach erfolgter Zulassung ihres Verfahrens vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, gesund zu sein. Dazu befragt, von wann bis wann sie an der von ihr angegebenen letzten Wohnadresse gelebt habe, gab sie zu Protokoll ab Juli 2010 dort gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt zu haben. Derzeit würden sich noch ihre zwei Schwestern und ihre Tochter im Heimatland aufhalten. Ihre Tochter habe zwei kleine Kinder und sei bei diesen zu Hause; ihr Mann sei berufstätig. Auf ihre finanziellen Verhältnisse im Heimatland angesprochen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, zwei Sportbekleidungsgeschäfte in XXXX und ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Dazu aufgefordert, ihre Tätigkeit in dem Geschäft zu beschreiben, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann und sie die Ware abgeholt und anschließend im Geschäft verkauft hätten. Zunächst hätten sie die Geschäfte alleine betrieben, als die Erstbeschwerdeführerin dann jedoch das Lebensmittelgeschäft aufgemacht habe, hätten sie eine Verkäuferin eingestellt. In Österreich befinde sich ihr Sohn, ansonsten habe sie keinerlei Familienangehörigen im Bundesgebiet. Auf die Frage, welche Dokumente sie besitze, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie einen Gewerbeschein habe, welcher sich in Tiflis befinde. Auch alle anderen persönlichen Dokumente seien dort geblieben. Konkret handle es sich um ihre Geburtsurkunde, um die Heiratsurkunde und um Dokumente betreffend den Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Sie habe auch einen Reisepass besessen, der in Tiflis von der Passbehörde ausgestellt worden sei. Darauf angesprochen, wann ihre Eigentumswohnung verkauft worden sei, gab sie an, dass dies im Juli letzten Jahres erfolgt sei. Sie selbst hätten die Wohnung jedoch nicht verkauft, sondern sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Wohnung verkauft worden wäre und sie dort ausziehen müssten. Nachgefragt, wie ihre Eigentumswohnung ohne ihre Zustimmung bzw Unterschrift verkauft werden könne, führte sie aus, dass sie auch nicht verstanden habe, wie das gemacht worden sei. Sie hätten sich anschließend schon irgendein Dokument über den Verkauf der Wohnung geholt, das sei aber erst danach gewesen. Aus dem Dokument sei ersichtlich gewesen, dass XXXX sich bei der Bank Geld ausgeborgt habe und ihr Mann als Bürge aufgetreten sei. Ihrem Mann gegenüber sei nie eine Forderung geäußert worden. Ihr Mann habe dann auch nach dem Verkauf der Wohnung Anzeige erstattet. Dazu aufgefordert, den konkreten Ablauf der Ereignisse zum Verkauf der Wohnung anzugeben, führte sie aus, in der Arbeit gewesen zu sein, als zwei Frauen gekommen seien und gesagt hätten, dass die Wohnung nun ihnen gehören würde. Als die Erstbeschwerdeführerin dann am Abend nach Hause gekommen sei, habe ihr Mann ihr gesagt, dass Frauen hier gewesen seien und gesagt hätten, dass die Wohnung verkauft worden sei. Sie habe dann sofort gefragt, wie das möglich sei, dass die Wohnung verkauft werde, ohne dass sie davon wisse. Ihr Mann habe dann herausgefunden, dass XXXX und ein Bankangestellter namens XXXX dafür verantwortlich seien. In der Folge habe ihr Mann Anzeige erstattet, damit der Fall geprüft werde. Die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden, sodass er dann jemanden aus der Partei gebeten habe, ihm zu helfen. XXXX habe dann ihren Mann angerufen, ihn wegen der Anzeige zur Rede gestellt und damit gedroht, dass er ihrem Sohn etwas antun würde, wenn ihr Ehemann weitere Nachforschungen anstellen würde. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann auf dem Heimweg von hinten angegriffen und geschlagen worden. Sie habe das Bewusstsein verloren und gar nichts mitbekommen. Ihr Mann habe sie dann weggeschickt. Weil ihr Sohn gerade bei einem Wettkampf gewesen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin alleine ausgereist, habe es aber nicht bis Europa geschafft, weil sie in Griechenland aufgegriffen und zurückgeschickt worden sei. Konkret habe sich das im August 2010 zugetragen. Sie sei damals auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Nachgefragt, ob sie zu einem der Ereignisse ein genaues Datum angeben könne, führte sie aus, dass ihr Sohn Ende September verprügelt worden sei und die Geschäfte am 11.12. niedergebrannt worden seien. Dazu befragt, ob es noch weitere Ereignisse gegeben habe, führte sie aus, dass sie im Jahr 2007 mehrfach bei Demonstrationen gewesen seien. Damals habe es angefangen. Es habe die ganze Zeit Drohungen gegeben, schon als ihr Mann noch am Leben gewesen sei. Besondere Ereignisse seien, außer den schon Genannten, keine dabei gewesen. In Griechenland sei sie eine Woche gewesen. Auf die Frage, was XXXX mache, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass er bei der Verwaltung des Bezirkes XXXX gearbeitet habe und Mitglied der Einheitlichen Nationalen Bewegung gewesen sei. Nachgefragt, ob sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei oder bei Gericht gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich nach der Ermordung ihres Mannes mit einer Anzeige an die Polizei gewandt zu haben. Dies sei im Mai 2011 gewesen. Die Anzeige habe ein Rechtsanwalt aufgesetzt. Es sei darin ausgeführt worden, dass die Nachbarin beobachten habe können, wie drei Männer ihren Mann überfallen und ihn zu Boden gebracht hätten. Die Anzeige habe ein Ersuchen um Abklärung der Todesursache enthalten. Als Todesursache sei auf dem Zettel, den die Erstbeschwerdeführerin vom Leichenschauhaus erhalten habe, "unzureichende Blutzufuhr zum Herzen" angeführt gewesen. Nachgefragt, wie es nach ihrer Rückkehr aus Griechenland weitergegangen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn vom Wettkampf zurückgekommen sei. Es seien dann Drohungen gekommen und hätten die Beschwerdeführer Angst gehabt und sich bemüht, nur in Begleitung das Haus zu verlassen. Zu den Gründen für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann sich aktiv an der Partei der Lejboristen beteiligt habe und sie von da an Probleme gehabt hätten. Bei den Wahlen 2008 seien sie nicht in der Wählerliste aufgeschienen. Ihr Mann habe dann Leute in der Partei gebeten, dies abzuklären, wobei sich in der Folge herausgestellt habe, dass in den Wählerlisten Personen gestanden seien, die schon seit Jahren verstorben gewesen seien, die Beschwerdeführer jedoch nicht mehr aufgelistet seien. Von da an, habe man dann ihren Mann verfolgt. Im selben Jahr, nämlich im Jahr 2008, sei dann auch ihr Geschäft niedergebrannt und ihnen ihre Wohnung weggenommen worden. Dann seien die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn verprügelt worden. Auch ihr Mann sei damals bei einer Kundgebung verprügelt worden. Nachdem ihr Mann umgebracht worden sei, habe die Erstbeschwerdeführerin Anzeige erstattet, diese jedoch nach einer Woche wieder zurückbekommen. Sie habe dann ihre Nachbarin gebeten mit ihr gemeinsam zur Miliz zu gehen und zu bestätigen, was sie gesehen habe. Diese sei eine ältere Frau und habe Angst gehabt, eine solche Aussage zu machen. Alleine habe die Erstbeschwerdeführerin nichts ausrichten können. Später habe ihr XXXX damit gedroht, sie und ihren Sohn zu ihrem Mann zu schicken, damit er keine Probleme mehr habe. In der Folge sei ihr Sohn verprügelt worden und schlimm zugerichtet nach Hause gekommen. Daraufhin habe die Erstbeschwerdeführerin den Ausreiseentschluss gefasst. Abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen gebe es keine Gründe für ihre Asylantragstellung. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, ihren Mann zu überreden, die Partei zu verlassen. Näher zu dem Vorfall befragt, als ihr Geschäft niedergebrannt sei, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie zunächst abgewartet hätten, bis alles gereinigt worden war und sie anschließend ein kleineres Geschäft, wieder für den Verkauf von Sportkleidung, aufgemacht hätten. Daneben hätten sie noch das Lebensmittelgeschäft gehabt. Zur Parteitätigkeit ihres Mannes befragt, führte sie ergänzend aus, dass dieser seit 2007 in der Partei als einfaches Mitglied tätig gewesen sei. Er sei bei Kundgebungen gewesen und habe auf dem Markt versucht, Leute zu überreden, um an Kundgebungen teilzunehmen. Konkrete Daten der Kundgebungen könne sie nicht angeben, sie wisse nur, dass alles im Frühling 2007 begonnen habe. Dazu aufgefordert, nähere Angaben zu den Zielen zu machen, die die Partei gehabt habe, für die sich ihr Mann engagiert habe, führte sie aus, dass man begonnen habe Kleinunternehmer mit Steuern zu belasten; dies ohne rechtliche Grundlage. Sie hätten dann nicht nur auf monatlicher Basis, sondern auch vom Gewinn Steuern zahlen müssen. Die Händler vom Markt seien dann zu Kundgebungen gegangen, die von der Opposition organisiert worden seien. Das Ganze habe mit illegalen Steuern begonnen. Darüber hinaus könne sie keine Ziele nennen. Namen von Parteifreunden könne sie keine nennen. Auch wisse sie nicht, von wem ihr Mann von den Geschehnissen in der Partei informiert worden sei, weil er darüber nicht gesprochen habe. Auf die Frage, wie die Partei ihres Mannes bei den letzten Wahlen abgeschlossen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dies nicht zu wissen.

Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde am 15.10.2011 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, gesund zu sein. Dazu aufgefordert, seine Adresse aufzuschreiben, gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass es keine Straßenbezeichnung gebe. An der letzten Wohnadresse habe er seit Juli 2010 gewohnt. Davor hätten sie in ihrer eigenen Wohnung gelebt, die ihnen dann weggenommen worden sei. Die Gründe hierfür seien ihm nicht bekannt. An beiden Adressen habe er mit seinen Eltern gelebt. Die Schwester des Zweitbeschwerdeführers lebe auch in Vazisubani; die genaue Adresse könne er jedoch nicht angeben. Darüber hinaus würden sich noch zwei Tanten mütterlicherseits sowie die Schwestern und die Brüder seines Vaters im Heimatland aufhalten. Seine Schwester sei Hausfrau, ihr Ehemann sei Friseur. Nach seinen finanziellen Verhältnissen in der Heimat befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, Student gewesen zu sein und nicht gearbeitet zu haben. Er sei auch in der Auswahlmannschaft Georgiens für Karate gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer führte auf Nachfrage aus, ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er habe bereits in der Schule ein Jahr Deutsch gehabt und lerne jetzt auch gerade die Sprache. Persönliche Dokumente, könne er bis auf seine Sportdokumente, keine vorweisen, weil ihm sein Portemonnaie kurz vor seiner Ausreise im Umkleideraum gestohlen worden sei. Nachgefragt, wo er konkret trainiert habe, gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, die genaue Adresse nicht zu wissen; er könne jedoch angeben, dass dies beim Kindergarten gewesen sei. Auf dem einstöckigen Gebäude sei "Club des Hl. Georgi" gestanden. Dort habe er die letzten zwei Jahre trainiert. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Mitgliedsausweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Dazu aufgefordert, die letzte Woche vor der Ausreise zu beschreiben, gab der Zweitbeschwerdeführer an, nichts "Besonderes" gemacht zu haben, sondern sehr lange geschlafen und erst um 13.00 Uhr aufgestanden zu sein. Er sei weder auf die Uni noch zum Training gegangen, sondern sei in erster Linie zu Hause gewesen und habe sich mit dem Computer beschäftigt. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass dies damit zu tun habe, dass die Leute, die für den Tod seines Vaters verantwortlich seien, den Zweitbeschwerdeführer verprügelt und seiner Mutter gedroht hätten, sie umzubringen. Sie hätten dann keinen anderen Ausweg mehr gehabt und sei es sinnlos gewesen, dort länger zu bleiben. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Sein Vater sei Politiker gewesen und sei umgebracht worden; das sei sein Fluchtgrund. Verprügelt sei er Ende September worden; das genaue Datum könne er jedoch nicht mehr angeben. Seine Mutter sei bereits einmal geschlagen worden, als sein Vater noch am Leben gewesen sei; danach sei sie oft bedroht worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei nie dabei gewesen; seine Mutter sei stets über das Telefon bedroht worden. Begonnen hätten diese Anrufe nach dem Tod seines Vaters und hätten diese dann bis zur Ausreise angedauert. Beispielsweise sei die Erstbeschwerdeführerin an dem folgenden Tag bedroht worden, nachdem der Zweitbeschwerdeführer verprügelt worden sei. Auf den Vorfall, als er verprügelt worden sei, angesprochen, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, das Bewusstsein verloren zu haben. Anschließend sei er nach Hause gefahren und habe ihn seine Mutter gesund gepflegt. Danach sei er noch einige Male beim Training gewesen, ansonsten gebe es dazu nichts zu sagen. Dazu aufgefordert zu schildern, was passiert sei, als das Geschäft niedergebrannt sei, gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sich dieser Vorfall vor Silvester 2008 zugetragen habe. Das Geschäft, das sein Vater betrieben habe, sei niedergebrannt. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe damals trainiert. Er wisse nur, dass alle Waren verbrannt seien und sein Vater einige Zeit später an einer anderen Stelle ein kleineres Geschäft eröffnet habe. Auf die politische Tätigkeit seines Vaters angesprochen, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass dieser der Leiboristicheskaja Partija angehört habe und an Oppositionsdemonstrationen teilgenommen habe. Welche konkrete Funktion er inne gehabt habe, könne der Zweitbeschwerdeführer nicht angeben, weil ihn sein Vater in so etwas nicht eingeweiht habe, sondern ihm gesagt habe, dass er sich um das Studium und um das Training kümmern solle. Nachgefragt, unter welchen Umständen sein Vater ums Leben gekommen sei, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass dieser auf der Straße von Leuten überfallen worden und dann zu Boden gefallen und nicht mehr aufgestanden sei. Es sei dann die Rettung gerufen worden. Genauer wisse er dies aber nicht, weil er beim Training gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei dann von einem Milizmitarbeiter angerufen und gefragt worden, in welchem Verhältnis er zu seinem Vater stehe. Es sei ihm dann die Adresse genannt worden, an der sein Vater überfallen worden sei. Als er gefragt habe, ob sein Vater noch am Leben sei, hätten sie ihm dann mitgeteilt, dass er gestorben sei. Anschließend sei der Zweitbeschwerdeführer in das Leichenschauhaus gefahren. Dort seien schon Bekannte und seine Mutter gewesen. Einige Tage später sei das Begräbnis gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei um 20.30 Uhr von dem Überfall verständigt worden. Seine Mutter habe sich zum Zeitpunkt des Überfalls in ihrem Lebensmittelgeschäft befunden. Nach dem Begräbnis hätte ihnen dann eine Nachbarin erzählt, dass sich Männer mit ihrem Vater gestritten hätten. Seine Mutter habe das dann bei der Miliz anzeigen wollen. Die Nachbarin habe dann aber mitgeteilt, keine Zeugenaussage machen zu wollen. Nachgefragt, aus welchem Grund die Leute dann an den Beschwerdeführerin interessiert gewesen seien, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Mutter dann Ende Mai Anzeige erstattet habe, damit dieser Vorfall von der Miliz überprüft werde, aber ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Einen Tag bevor der Zweitbeschwerdeführer verprügelt worden sei, habe sie diesen einen Mann gesehen, der mit dem Tod seines Vaters zu tun habe und habe diesem mitgeteilt, dass sie das nicht auf sich beruhen lassen und für Gerechtigkeit kämpfen werde. Danach sei der Zweitbeschwerdeführer verprügelt worden. Nachgefragt, wie weit vom Wohnhaus der Überfall entfernt gewesen sei, gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser ungefähr 500 Meter, vielleicht auch weniger, entfernt gewesen sei. Das Geschäft seiner Mutter habe sich auf dem großen Handelsmarkt XXXX befunden. Sie hätten früher ein Haus in XXXX gehabt, wo das Geschäft in der Nähe der Wohnadresse gewesen sei. Als sie übersiedelt seien, sei das Geschäft jedoch noch dort geblieben. Man habe dann ungefähr 40 Minuten bis eine Stunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinfahren müssen.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl 11 14.813 - BAT und Zl 11 14.814 - BAT wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsätzen vom 30.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Mit Eingabe vom 21.05.2012 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Zuge der ergänzenden Stellungnahme vor, dass ihre bisherigen Angaben korrekt seien, sie aber nicht ihre gesamten Fluchtgründe erzählt habe und nunmehr die Möglichkeit nutzen wolle, alle Umstände zu erläutern. Ihr Mann sei seit 2007 Mitglied der Labour Partei gewesen und sei in seiner oppositionellen Tätigkeit vielfach angefeindet worden, weil er mehrfach an Kundgebungen teilgenommen habe und für die Labour Partei Propagandaarbeit gemacht habe. Während einer Demonstration am 07.11.2007 sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin schwer verprügelt worden. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst habe Übergriffe von Seiten der Behörden erlitten. Sie sei ebenfalls Mitglied der Labour Partei in Georgien gewesen und habe regelmäßig Unterschriften für den sofortigen Rücktritt des Präsidenten gesammelt. Sie sei politisch aktiver geworden und habe ihren Mann sowie die Partei unterstützt und Aufklärungsarbeit am Markt und an anderen öffentlichen Orten geleistet. Zu dieser Zeit hätten auch die Anrufe von regierungsnahmen Personen angefangen. Sie stelle nunmehr den Antrag, dass eine Recherche in Georgien durchgeführt werde, um zu beweisen, dass XXXX sie politisch verfolgt habe und Handlanger der Regierung gewesen sei. Ihr Mann und sie hätten an Demonstrationen teilgenommen und auch selbst Streiks auf dem Markt organisiert und darüber hinaus an andere Geschäftstreibende appelliert, ihre Geschäfte während der politischen Aktivitäten abzusperren. Es sei im Laufe der Zeit zu persönlichen Streitgesprächen und Drohungen durch die Marktverwaltung gekommen. Am 26.05.2011 habe erneut eine große Demonstration der Oppositionsparteien gegen die Regierung stattgefunden, für die die Erstbeschwerdeführerin Flyer verteilt habe. Diese Angaben habe sie bisher nicht gemacht, da sie Angst davor gehabt habe, dass die Informationen an georgische Behörden weitergegeben würden.

Auch der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, dass seine Angaben in den Einvernahmen korrekt gewesen seien, er jedoch aus Angst, dass die Daten an georgische Behörden weitergegeben würden, bislang nicht die gesamte Geschichte erzählt habe. Auch er selbst sei parteipolitisch aktiv gewesen und habe politische Nachrichten an verschiedenen Orten der Stadt aufgeklebt, Flyer verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Durch seine Teilnahme an den Wettkämpfen sei sein Bild und auch sein Name öffentlich bekannt gewesen. Die Polizei habe immer wieder bei diversen Demonstrationen Fotos und Videos von den Teilnehmern aufgenommen und diese beschatten lassen. Bei der Demonstration am 26.05.2011 sei er ebenfalls anwesend gewesen und deswegen auch gefilmt und beschattet worden. Als er gesehen habe, wie seien Mutter von den Polizisten geschlagen worden sei, sei er dazwischen gegangen und habe die Männer daran hindern wollen. Sie hätten darauf hin mit Knüppeln auf ihn eingeprügelt. Die Schmerzen würden ihn noch bis zum heutigen Tag plagen.

Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung, wonach bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, eine Bestätigung, wonach sie seit 20.05.2007 Mitglied der Labour Partei gewesen sei sowie Personalausweise und Schreiben von Verwandten aus Georgien vor.

Auch der Zweitbeschwerdeführer legte eine Bestätigung, wonach bei ihm ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, vor. Darüber hinaus übermittelte er im Zuge der Beschwerdeergänzung Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung, dass er seit 19.11.2009 Mitglied der Labour Partei gewesen sei.

Am 07.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme ein. Des Weiteren wurden zahlreiche Dokumente betreffend die Integration der Beschwerdeführer vorgelegt.

Am 13.05.2014 wurde eine Meldung der LPD Wien, Stadtpolizeikommando Josefstadt, über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs 6 AsylG betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.

Am 31.07.2014 langten ergänzende Stellungnahmen der Beschwerdeführer ein und wurden erneut zahlreiche Dokumente zur Integration der Beschwerdeführer vorgelegt.

II. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgendem Grund als mangelhaft:

Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren zunächst an, wegen der politischen Tätigkeit des mittlerweile verstorbenen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw Vaters des Zweitbeschwerdeführers, der Mitglied bei einer Oppositionspartei, der Labour Partei, gewesen sei, in ihrem Heimatland bedroht und geschlagen worden zu sein. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18.05.2012 führten die Beschwerdeführer dann aus, bislang nicht die gesamten Fluchtgründe erzählt zu haben und gaben ergänzend zu Protokoll, auch selbst Mitglied der Labour Partei in Georgien gewesen zu sein.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid zwar Länderfeststellungen zu Georgien, jedoch beinhalten diese keinerlei Information zur Situation von Mitgliedern der Labour Partei, dies obwohl das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer von Anfang an mit der Parteitätigkeit in Zusammenhang stand. Eine nachvollziehbare Glaubwürdigkeitsprüfung ist daher nicht möglich und sind dem Bundesasylamt diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen anzulasten.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamts hat dieses jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Angesichts der Angaben der Beschwerdeführer, wonach diese als Mitglied einer Oppositionspartei bedroht und verfolgt worden seien, hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall zu prüfen gehabt, ob Anhängern der Labour Partei in Georgien eine Verfolgung droht und dem Bescheid entsprechende Länderberichte zugrunde zu legen gehabt.

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 und 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das erkennende Gericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien eine Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzende Länderinformationen einzuholen haben, um beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Labour Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen und ebenfalls mit den Beschwerdeführern unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern sein.

Sofern möglich, erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes darüber hinaus sinnvoll, zu klären, ob die von den Beschwerdeführern zu XXXX gemachten Angaben dahingehend, dass dieser bei der Verwaltung des Bezirkes XXXX arbeite und Mitglied der Einheitlichen Nationalen Bewegung sei, der Wahrheit entsprechen.

Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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