W112 1422645-1•BVwG W112 1422645-1
W112 1422645-1Tribunal administratif fédéral7 août 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W112 1422645-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 6. August 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Mag. Lioba KASPER, diese vertreten durch Mag. Michael WEISS, gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 31.10.2011, Z 09 10.586-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Mag. Lioba KASPER, diese vertreten durch Michael WEISS, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 31.10.2011, Z 09 10.586-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste als Minderjähriger mit XXXX, seinen zwei Cousins und seiner Cousine (AIS-Zahlen: 09 10.587 bis 09 10.590) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. September 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er eine russische Geburtsurkunde vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. September 2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein Bruder XXXX nicht gewollt habe, dass er auch zu einem Freiheitskämpfer werde. Daher sei er geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zu den Kämpfen mitgenommen zu werden. In Tschetschenien lebten die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2009 eine Grundschule in Grosny besucht, wo er auch in der Ul. XXXX gewohnt habe.
2. Am XXXX. März 2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er ein Abschlusszeugnis von der Schule [in Grosny] gehabt habe, wonach er 2009 die 8. Klasse abgeschlossen habe. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater vor ca. vier oder fünf Jahren verschwunden sei. Sein Bruder sei, seitdem er 16 Jahre alt sei, zwangsweise in der Armee von XXXX. Der Beschwerdeführer wisse nicht, bei welcher Einheit sein Bruder sei, aber man schicke ihn zu gefährlichen Stellen. Er müsse in den Bergen kämpfen. Der Beschwerdeführer sei in Grosny geboren, im Alter von fünf oder sechs Jahren nach Moskau übersiedelt und danach im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren wieder nach Grosny. An der letzten Wohnadresse, der Beschwerdeführer könne sich an die Hausnummer nicht erinnern, habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt. Zu seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er von der 1. bis zur
4. Klasse die Schule Nr. XXXX in Moskau besucht habe. Ab der 5. Klasse bis zur Hälfte der 8. Klasse habe er in Moskau das Gymnasium Nr. XXXX besucht, die andere Hälfte der 8. Klasse sei er am Gymnasium Nr. XXXX in Grosny gewesen. Auch sein Bruder sei in dieser Schule in Grosny gewesen. Nach den Namen des Direktors und der Lehrer befragt, gab er an, sich nicht an deren Namen erinnern zu können. Auf die Frage, wovon seine Familie gelebt habe, gab er an, dass seine Mutter gearbeitet habe. Er wisse nicht welche Tätigkeit sie ausgeübt habe. Sie habe öfter die Arbeiten gewechselt. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX und ihren Kindern nach Österreich eingereist. Zudem sei die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson eine Cousine seiner Mutter. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Bruder in die Armee zwangsrekrutiert worden sei. Auch der Beschwerdeführer hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Daher habe sein Bruder gesagt, dass man ihn schnell aus dem Land bringen solle. Sein Bruder werde erst aus der Armee entlassen werden, wenn sich sein vor ca. fünf oder sechs Jahren verschwundener Vater stelle. Sein Vater und einige seiner Brüder seien Kämpfer gewesen. Sein Vater sei manchmal nach Hause gekommen, vor ca. fünf oder sechs Jahren sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe nach seiner Zwangsrekrutierung gesagt, dass die Söhne von Männern, welche im Krieg gekämpft hätten, gezwungen würden, für XXXX zu kämpfen. Als die Tante des Beschwerdeführers das Land verlassen habe, habe seine Mutter sie gebeten, ihn mitzunehmen. Seine Mutter sei gegen den Willen seines Bruders mit dem Ziel in Tschetschenien geblieben, gemeinsam mit ihm das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer legte bei dieser Einvernahme eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX Gymnasiums für das Schuljahr 2009/10 sowie eine Deutsch Förderkursbestätigung dieses Gymnasiums vor. Weiters legte er einen ambulanten Kurzbrief des AKH Wien vom 11. Februar 2010 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung und seine Schülerakte samt Übersetzung hinsichtlich der Schule Nr. XXXX in Moskau vor.
3. Am 31. Mai 2011 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung vom 30. Mai 2011 ein. Dieser zufolge fänden sich in den Schulakten der "Schule Nr. XXXX" in Grosny weder Daten über den Beschwerdeführer noch über seinen Bruder XXXX. Ebenso könnten sich befragte Lehrkräfte der genannten Schule weder an den Beschwerdeführer noch an dessen Bruder erinnern. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch dessen Mutter seien nie in der Tschetschenischen Republik gemeldet gewesen. Die Erhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass er im Jahre 2008 in "XXXX" gemeldet gewesen sei.
Am 9. August 2011 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung zu den Verfahren der Tante des Beschwerdeführers und jenen ihrer Kinder ein. Dieser zufolge habe die Tante des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern von 1999 bis 2008 an einer genannten Adresse in Moskau gelebt und sei dort gemeldet gewesen. Die Cousins und Cousine des Beschwerdeführers seien mit der Begründung ihres Umzuges am XXXX von der Schule Nr. XXXX in Moskau abgemeldet worden. Es hätten sich Unterlagen bzw. Erinnerungen einzelner Befragter zum Beschwerdeführer, der die Schule Nr. XXXX in Moskau zwischen 2003 und 2008 besucht habe, gefunden.
Am 21. September 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Österreich viele Schulfreunde habe mit denen er auch die Freizeit verbringe. Seine Mutter rufe ihn an. Dies sei jedoch selten. Sie habe ihm zuletzt vor ca. einem oder zwei Monaten erzählt, dass sein Bruder bei den Truppen des XXXX sehr stark verprügelt worden sei und Kopfverletzungen erlitten habe. Er habe jetzt Probleme, weil er nicht alles verstehe. Der Beschwerdeführer wisse nicht wo seine Mutter wohne. Zur Anfragebeantwortung vom 30. Mai 2011 gab er an, dass er in Tschetschenien gelebt habe. Er sei auch dort im Gymnasium "Schule Nr. XXXX" gewesen.
Bei der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vom 8. September 2011 vor. Dieser zufolge befinde sich der Beschwerdeführer seit 16. September 2010 in psychologischer Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgehend auf den zweiten Tschetschenienkrieg, die mit wiederkehrender depressiv getönter Befindlichkeit einhergehe. Die Schwere der Symptome habe eine medikamentöse Behandlung im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Betreuung an der Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters nötig gemacht. Psychologisch zusätzlich relevant für das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei die Tatsache, dass seine Mutter in Tschetschenien untergetaucht sei und er nur sporadisch mit ihr Kontakt habe, unterbrochen von langen Pausen der Ungewissheit über ihr Leben und ihren Verbleib. Ebenfalls sehr belastend sei die Trennung von seinem älteren Bruder, dessen Verbleib gänzlich ungeklärt sei. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Kurzbefund der Universitätsklinik für Kinder und Jugendpsychiatrie, AKH Wien vom 16. September 2011 vor. Demnach liege bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) vor. Speziell durch die unklare Situation in der sich seine Mutter und sein Bruder befänden, sei er sehr belastet. Der Beschwerdeführer zeige ein gutes Sprachvermögen. Zudem legte er ein Schulzeugnis des XXXX Gymnasiums für das Schuljahr 2010/11 sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/12 vor.
4. Am 23. September 2011 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht zugunsten der im Spruch genannte Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
5. Am 5. Oktober 2011 langte eine Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Es sei bei der Erstbefragung zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht Angst vor Verfolgung, weil er sich nicht als Freiheitskämpfer betätigen habe wollen, sondern - dies sei auch aus dem nachfolgenden Vorbringen ersichtlich - der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung wegen der Weigerung in die Kampftruppen XXXXs einzutreten. Die Angst vor Verfolgung ergebe sich daraus, dass sein Bruder als Minderjähriger verpflichtet worden sei, für die Kadyrowzy tätig zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer älter geworden sei und seinem Bruder von einem Vorgesetzten erklärt worden sei, dass nun auch er seiner Pflicht nachzukommen habe, Dienst in der Sicherheitstruppe Kadyrowzy zu tun, habe der Beschwerdeführer fliehen müssen. Wie in der Einvernahme vom 21. September 2011 vorgebracht, sei es nach der Flucht des Beschwerdeführers zu schweren Misshandlungen gegen seinen Bruder gekommen. Ein Zusammenhang zur Flucht sei plausibel. Wie bereits vorgebracht, sei der Vater des Beschwerdeführers verschleppt und höchstwahrscheinlich ermordet worden. Dies sei im Zusammenhang mit dem Widerstandskampf in den beiden Tschetschenienkriegen gegen die russischen Truppen gestanden. Als Sohn eines Widerstandskämpfers und Verwandter der in Österreich aufhältigen Tante, welche aus asylrelevanten Gründen Tschetschenien verlassen habe, sei mit einer genauen Überprüfung des Beschwerdeführers zu rechnen und auch aus diesem Grund eine Verfolgung nicht mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Familienangehörigen des Beschwerdeführers hingewiesen, welcher wegen des Mordes an einem Politiker namens XXXX in Moskau zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Seine Familie halte sich seither aus Angst vor Repressalien versteckt. Zum Thema
Zwangsrekrutierung werde eine ACCORD Anfragebeantwortung: Russische
Föderation: Berichte über den Aufbau des Sicherheitsapparates von
XXXX [...] vom 26. April 2010 vorgelegt. Seit der Flucht des Beschwerdeführers lebe die gesamte verbleibende Familie in Angst. Zum einen aufgrund der asylrelevanten Fluchtgründe des Beschwerdeführers und der Verfolgung der restlichen Familie, zum anderen wegen der massiven Repressalien des Regimes. Wie in der psychologischen Stellungnahme vom 8. September 2011 angegeben, sei die Mutter des Beschwerdeführers untergetaucht. Der Beschwerdeführer lebe in Angst, dass seine Mutter und sein Bruder an seiner Stelle die volle Härte des Regimes erfahren. Dazu werde auf die schwere Misshandlung seines Bruders hingewiesen. Als der Beschwerdeführer erstmalig im Jahre XXXX wieder mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammenleben habe können, sei die frühere traumatisierende Trennung reaktualisiert worden, insbesondere weil sein Bruder, wie bereits sein Vater, verschleppt worden sei. Die darauffolgende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter habe ihn schwer retraumatisiert. Eine Rückkehr und Zwangsrekrutierung bzw. ein Gefängnisaufenthalt wegen der Weigerung, Wehrdienst zu leisten hätten dramatische Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers. Die Versorgungslage für PTBS in Tschetschenien sei nach Angaben von UNDP (United Nations Development Programme) sehr schlecht. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen staatsfeindlicher Gesinnung und Wehrdienstverweigerung. Die hinreichende Schwere dieser Verfolgung sei durch die vergangenen Verfolgungshandlungen gegen die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Bruder sowie die in Österreich anwesenden Familienangehörigen) in Verbindung mit der Lage in Tschetschenien eindeutig indiziert.
Auf die konkrete Anfragebeantwortung [vom 30. Mai 2011] könne der Beschwerdeführer nicht eingehen, weil ihm diese nicht vorgelegt worden sei. Sie sei auch aus der Akteneinsicht ausgenommen worden. Es werde daher der Antrag auf Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten gestellt, um im Rahmen des Rechts auf Parteiengehör zum Ergebnis Stellung nehmen zu können. Es werde ein Meldezettel vorgelegt, welcher nachweise, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an der Adresse "XXXX" in Grosny gemeldet gewesen seien. Dieser sei durch eine in Tschetschenien lebende Großtante eingeholt worden. Es sei "folgerichtig", dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 bei seinem Onkel registriert gewesen sei, weil er sich nicht bei XXXX in Moskau habe registrieren lassen können und XXXX in unmittelbarer Nähe zu Moskau liege. Eine Registrierung sei nicht mit einer Meldung zu verwechseln, weil eine Registrierung für gewöhnlich automatisch ende und an mehreren Orten gleichzeitig vorhanden sein könne. Aus dem Vorhalt des Bundesasylamtes sei nicht ersichtlich, ob die Registrierung weiterhin bestehe. Zusätzlich sei es völlig unglaubwürdig, dass auch der Vater des Beschwerdeführers an der Adresse registriert gewesen sei, weil er niemals in XXXX gelebt habe und bereits seit dem Jahr 2004 verschollen sei. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers habe an der genannten Adresse gelebt und sei dort auch registriert gewesen. Des Weiteren habe eine Bestätigung der Schule eingeholt werden können und werde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in dem Gymnasium Nr. XXXX in Grosny zur Schule gegangen sei. Ein Widerspruch lasse sich eventuell daraus erklären, dass die eben genannte Schule zu einem früheren Zeitpunkt Gymnasium XXXX geheißen habe und erst zu einem späteren Zeitpunkt in Gymnasium Nr. 1 n.A. Kadyrov umbenannt worden sei. Obgleich die Umbenennung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als der Beschwerdeführer die Schule noch nicht besucht habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie umgangssprachlich weiterhin diese [alte] Bezeichnung trage. Es sei durchaus denkbar, dass eine Schule Nr. XXXX in Grosny vorhanden sei, welche der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt besucht habe. Aus der Einvernahme ergebe sich eindeutig, dass die Schule Nr. XXXX diesbezüglich angefragt worden sei, dem widerspreche jedoch das eben Gesagte. Entweder handle es sich bei dieser Schule um eine andere als die vom Beschwerdeführer besuchte oder die Informationen seien nicht "vom Gymnasium persönlich" eingeholt worden. Wie sich aus den vorgelegten Beweisen eindeutig ergebe, sei der Beschwerdeführer sowohl an der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft [gewesen] und habe auch das Gymnasium in Tschetschenien besucht. Die Anfragebeantwortung sei bereits aufgrund der Ergebnisse nicht tauglich, um die Angaben des Beschwerdeführers zu widerlegen.
Wie bereits in der Einvernahme vom 21. September 2011 ausgeführt, sei der Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert. Da er bereits seit sehr jungen Jahren bei der in Österreich befindlichen Tante lebe, bestehe zu dieser ein engeres Verhältnis als zu seiner leiblichen Mutter. Eine Trennung von XXXX würde jedenfalls eine Verletzung seines Rechtes auf Familienleben darstellen. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich die Schule, dazu werde das aktuellste Zeugnis vorgelegt.
Der Stellungnahme waren ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehrdienstpflicht vom 11. August XXXX, eine ACCORD
Anfragebeantwortung: Russische Föderation: Berichte über den Aufbau des Sicherheitsapparates von XXXX [...] vom 26. April 2010, russische Urkunden sowie ein bereits vorgelegtes Schulzeugnis des XXXX Gymnasiums für das Schuljahr 2010/11 beigelegt.
6. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011, Z 09 10.586-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. So habe er zu seinem persönlichen Umfeld keine Angaben machen können. Er habe weder die Namen von Nachbarn, noch von Lehrern oder dem Schuldirektor der Schule, die er angeblich zuletzt besucht habe, nennen können. Recherchen hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder in der Schule Nr. XXXX, die er angegeben habe, bekannt seien. Auch seien weder der Vater noch die Mutter des Beschwerdeführers in Tschetschenien gemeldet gewesen und zum Beschwerdeführer scheine ebenfalls eine andere Meldeadresse auf. Zudem lägen keine Unterlagen über den Beschwerdeführer und seinen Bruder in der Schule auf. In der Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dem Ergebnis der Recherchen entgegenzutreten. Die Behauptung, die fragliche Schule habe früher die Nr. XXXX geheißen und sei dann in Nr. XXXX umbenannt worden, werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal eine Schule Nr. XXXX in Grosny existiere und damit zwei Schulen mit der selben Nummer existiert hätten müssen, was eine Durchnummerierung der Schulen zwecks Unterscheidung ad absurdum führen würde. Soweit eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt worden sei, sei festzuhalten, dass derartige Dokumente oft in Asylverfahren von tschetschenischen Asylwerbern vorgelegt würden, deren Echtheit dann einer Überprüfung nicht standhalte. Das Bundesasylamt habe die Anonymität des tätig gewordenen Ermittlers zu wahren, um dessen Rechtsgüter zu schützen. Eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat Familienangehörige, daher drohten ihm keine Gefahre, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigte. Soweit aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden hervorgehe, dass er unter PTSD leide, werde auf die in den Länderfeststellungen genannten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in dessen Herkunftsstaat verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, so dass eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
7. In der Beschwerde vom 11. November 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Bundesasylamt die eingebrachte Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 ignoriere und ausführe, dass aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf die beigebrachte Stellungnahme nicht näher einzugehen gewesen sei. Dies sei eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör. Es werde auf die Stellungnahme verwiesen, welche hierdurch als "Gegenstand" der Beschwerde anzusehen sei. In der Folge wurden im Wesentlichen das in der genannten Stellungnahme erstattete Vorbringen - samt Antrag auf Einsichtnahme in das Rechercheergebnis vom 30. Mai 2011 - wiederholt und darüber hinaus releviert, dass soweit das Bundesasylamt zur vorgelegten Schulbesuchsbestätigung festhalte, "derartige Dokumente", die von tschetschenischen Asylwerbern vorgelegt würden, hielten einer Überprüfung nicht stand, das Bundesasylamt verpflichtet sei, auf die konkret vom Beschwerdeführer vorgelegte Schulbesuchsbestätigung einzugehen. Dass die Echtheit in anderen Fällen nicht einer Überprüfung standgehalten habe, könne nicht automatisch ein Beweismittel außer Kraft setzen. Daher habe das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht verletzt. Um den Ermittler zu schützen, seien nicht nur sein Name, sondern seine gesamten Ermittlungstätigkeiten von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt. Um den Ermittler zu schützen, hätte es ausgereicht, seinen Namen von der Akteneinsicht auszunehmen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe dem Beschwerdeführer eine schwere Retraumatisierung sowie eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung, was eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 22. November 2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Im März 2012 langte die Übersetzung der vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 5. Oktober 2011 vorgelegten Bestätigungen ein.
9. Mit 1. Jänner 2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
10. Am 2. Juli 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Hinsichtlich der Verfolgungshandlungen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Beschwerdeführer wohne bei XXXX, die bereits im Herkunftsstaat für seine Pflege und Erziehung zuständig gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn in der Obsorge XXXX lassen müssen, weil sie aufgrund ihrer eigenen Probleme nicht für seinen Schutz und seine Entwicklung aufkommen könnten. Der Beschwerdeführer habe eine wichtige Stellung in der Familiengemeinschaft [XXXX] übernommen und stütze auch die gesamte Familie. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes XXXX, welche wiederholt in die psychiatrische Abteilung des SMZ Ost eingewiesen worden sei, bedürfe es jeglicher Unterstützung durch Familienangehörige. Der Beschwerdeführer selbst leide unter den Folgen seiner eigenen Fluchtgeschichte sowie seiner Entwurzelung. Aufgrund der zusätzlichen Belastung durch den psychischen Zustand
XXXX und ihrer Kinder sei Stabilität unbedingt erforderlich. Die gesamte Familie habe mittlerweile den Status der subsidiär Schutzberechtigten bekommen, folglich sei "festgestellt worden", dass die einzige Familie die der Beschwerdeführer kenne, sich in Österreich rechtmäßig aufhalte. Eine Trennung von den wichtigsten Bezugspersonen würde für den Beschwerdeführer massive negative Auswirkungen haben, welche sich traumatisch auf seine Psyche auswirken würden. Trotz dieser schwierigen Situation bemühe sich der Beschwerdeführer, seine Integration voranzutreiben. Er sei auf der Suche nach einer Lehrstelle als Mechatroniker und habe mehrere Bewerbungen abgeschickt. Dabei werde er auch von einem Projekt für Jugendliche unterstützt. Bisher habe er zu seinen Bewerbungen keine Rückmeldungen bekommen. Da er bereits die 8. Schulstufe an einem Gymnasium absolviert habe und damit über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge, wolle er ab Juli 2014 einen weiterführenden Deutschkurs absolvieren, für den er bereits angemeldet sei. Die Finanzierung dieses Kurses sei jedoch noch nicht geklärt. Der Beschwerdeführer beteilige sich zudem an einer Tanzgruppe. Er sei ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert und mittlerweile völlig von den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaates entfremdet. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig zu erklären. Es werde die baldige Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Stellungnahme war ein Konvolut an Urkunden beigelegt, unter anderem Kopien von Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 XXXX, seiner beiden Cousins und seiner Cousine, zwei Bewerbungen des Beschwerdeführers um Lehrstellen als Mechatroniker vom Dezember 2013, eine Teilnahmebestätigung eines Jugendcoaching Projektes vom Dezember 2013, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Termine sehr gewissenhaft und pünktlich wahrnehme und sehr motiviert sowie zielstrebig sei. Sein Ziel sei es, eine gute Berufsausbildung zu absolvieren und selbständig zu sein. Weiters waren ein Abschlusszeugnis des XXXX Gymnasiums für das Schuljahr 2011/12, wonach der Beschwerdeführer die Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium positiv absolviert habe und berechtigt sei, die 5. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums zu besuchen und eine Bestätigung der XXXX, aus der hervorgeht, dass er seine ehrenamtliche Arbeit gut und gewissenhaft durchgeführt habe und in einer tschetschenischen Kindertanzgruppe mittanze, beigelegt.
11. Mit der Ladung vom 10. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 5. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass Länderberichte die Gefährdung der Familienangehörigen von Rebellen belegten, dass Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter umgehend einberufen würden, Wehrdienstentzug strafbar sei und dass dem Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise strenge Befragungen drohten. Rückkehrer stellten eine vulnerable Gruppe dar; zudem könne der Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner Mutter unterkommen, weil diese aus Angst vor Verfolgung versteckt lebe. Zu seiner Integration in Österreich verweist der Beschwerdeführer auf seine schulischen Erfolge und die Lehrstellensuche. Er lebe mit XXXX, bei der er lange Zeit in Moskau gelebt habe, und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Tante sei seine wichtigste Bezugsperson, ihr sei auf Grund ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz zuerkannt worden und sie sei von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig.
12. In der auf Deutsch durchgeführten mündlichen Verhandlung am 6. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfüge und sich seit der Asylantragstellung in Österreich aufhalte.
In Tschetschenien lebten die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers, in Russland ein Onkel mütterlicherseits. In Österreich lebten die Tante und ihre drei Kinder sowie eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers. Über Verwandte in anderen Staaten verfüge der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer habe die Unterstufe des Gymnasiums abgeschlossen, eine zweijährige Übergangsstufe sowie die fünfte Klasse des Gymnasiums besucht. 2013 habe er die Schule abgeschlossen. Seitdem besuche er Kurse für die Lehrstellensuche und schreibe Bewerbungen für die Lehre als Mechatroniker. Im Bewerbungsverfahren sei er zu einem Test eingeladen worden, den er positiv absolviert habe; die Bewerbung sei im Laufen. Desweiteren besuche er einen weiterführenden Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und arbeite ehrenamtlich im XXXX beim Versand von Informationsmaterial sowie in der Tanzschule der XXXX unter der Leitung XXXX mit. Er unterstütze seine Tante bei der Erledigung der Einkäufe und des Haushalts.
Darüber hinaus habe er in einem Sportverein als Ringer trainiert, bis er den Sport auf Grund von Rückenproblemen aufgeben habe müssen. Er spiele aber weiterhin Fußball und habe viele Freunde, die dauernd zum Aufenthalts in Österreich berechtigt seien und die er aus der Schule kenne. Er habe keine Lebensgefährtin, sei ledig und habe keine Kinder. Er fühle sich in Österreich verwurzelt, spreche die Sprache und kenne sich in Wien bereits sehr gut aus. Er habe aber auch schon viele Ausflüge in andere österreichische Städte unternommen.
Er sei sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation strafrechtlich unbescholten. Er habe einmal eine Verwaltungsstrafe bekommen, weil er ohne Führerschein auf einem Parkplatz Auto gefahren sei.
Nach Beratung mit seinem Vertreter und Belehrung über die Rechtsfolgen zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er reiste am 2. September 2009 im Alter von 15 Jahren in Begleitung XXXX in Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Verfahrensverzögerungen durch den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.
Der Tante des Beschwerdeführers sowie seinen Cousins und seiner Cousine, mit denen der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise zusammenlebte, wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt und unterstützt seine Tante. Sein Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung gesichert. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang das Gymnasium, absolviert einen Deutschkurs, spricht sehr gut Deutsch, nimmt an Kursen zur Lehrstellensuche teil und ist in einem fortgeschrittenen Stadium der Bewerbung um eine Lehrstelle als Mechatroniker. Er arbeitet ehrenamtlich im XXXX sowie in einer Tanzschule mit, war Mitglied in einem Sportverein als Ringer und spielt Fußball.
Er verfügt über einen Freundeskreis aus dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, hat keine Lebensgefährtin, ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation unbescholten. Ihm liegt eine Verwaltungsübertretung im Verkehrsrecht zur Last.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zusammenleben mit XXXX ergeben sich aus den ZMR-Auskünften betreffend den Beschwerdeführer und seine Tante sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Ausweisen für subsidiär Schutzberechtigte. Der Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ist im GVS-Speicherauszug ersichtlich.
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zur Ausbildung des Beschwerdeführers und zur Lehrstellensuche ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Aussagen in der Verhandlung sowie auf der vorgelegten Bestätigung der XXXX. Die Feststellungen zu den sportlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinen sonstigen privaten Lebensumständen fußen auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Feststellung seiner sehr guten Deutschkenntnisse und die Feststellung der Verwaltungsübertretung und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit. Letztere ergibt sich ebenfalls aus der hg. vorliegenden Strafregisterauskunft.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.A) Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 28 Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 31. Oktober 2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.A) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde im angeführten Umfang die negative Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am Tag seiner Einreise; ihm kam während des Asylverfahrens und sohin während des gesamten Aufenthalts faktischer Abschiebeschutz zu. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruht (vgl. zB VfSlg. 19.086/2010; ferner VfGH 7.10.2010, B950-954/10), erfolgte die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens in Österreich, welches knapp fünf Jahre dauerte, in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Dies ist auf keine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht sohin die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 7.10.2010, B950-954/10). Dass die Integration des Beschwerdeführers nur auf vorläufiger Basis erfolgte, sowie die unrechtmäßige Einreise nach Österreich sind dem Beschwerdeführer, der seine Tante, die für ihn im Herkunftsstaat sorgte, auf Entscheidung seiner Mutter hin als Minderjähriger nach Österreich begleitete, überdies nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010; ferner VfGH 10.3.2011, B1565-1567/10).
Er ist strafrechtlich unbescholten; es liegt ihm nur eine Verwaltungsübertretung zur Last.
Der Beschwerdeführer ist im hohen Maß in die Gesellschaft integriert: Er spricht sehr gut deutsch, hat vier Jahre einer Allgemeinbildenden Höheren Schule absolviert sowie diverse Kurse und befindet sich in einer Bewerbung als Mechatronik-Lehrling. Er engagiert sich in einem Sport- und Tanzverein, leistet ehrenamtliche Arbeiten und verfügt über einen Freundeskreis, dem auch dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen angehören.
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht und wuchs in Moskau auf. Die Familie, mit der er in Moskau zusammenlebte, hält sich aber nunmehr in Österreich auf. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer spricht russisch und tschetschenisch und besuchte 8 Jahre lang in Moskau die Schule. Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch in anpassungsfähigem Alter befinden (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: Der EGMR nahm für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), trifft diese Anpassungsfähigkeit aber nicht auf den nunmehr volljährig gewordenen Beschwerdeführer zu, welcher prägende Teile seiner Jugend in Österreich verbrachte.
Im gegenständlichen Fall liegt überdies ein schützenswertes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich als subsidiär Schutzberechtigten aufhältigen Tante vor: Der Beschwerdeführer wuchs bei XXXX auf und lebte bereits im Herkunftsstaat bei ihr. Die Haushaltsgemeinschaft blieb auch in Österreich aufrecht und liegt weiterhin vor. Der - nunmehr volljährig gewordene - Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der Grundversorgung. Er unterstützt die Tante im Alltag.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen dén Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu I.A. ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der freiwilligen Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, mit der einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.A. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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