W228 2003820-1•BVwG W228 2003820-1
W228 2003820-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
Beschwerdeinhalt, Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W228 2003820-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (in der Folge: SVA) vom 19.09.2011, Zl. XXXX, betreffend den noch offenen Beschwerdeteil der Beitragspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit Bescheid der SVA vom 19.09.2011, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Er ist verpflichtet, von 01.01.2008 bis 31.12.2008 monatliche Beiträge in folgender Höhe zu entrichten: Pensionsversicherung: 447,72 €; Krankenversicherung 217,46 €. Es besteht von 01.01.2008 bis 31.12.2008 die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Beitragszuschlags von 61,68 €. Der Bescheid wurde am 21.09.2011 zugestellt.
Gegen den Bescheid der SVA brachte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben datierend auf 13.10.2011, am 18.10.2011 bei der SVA eingelangt, einen Einspruch ein und umfangreich vor, dass keine Pflichtversicherung bestehe. Es wurde der Antrag gestellt, die Einstufung der Gewinnanteile des Beschwerdeführers an der XXXX und der XXXX als rein kapitalistische, nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte vorzunehmen. Weiters werde ersucht, die festgesetzten Beiträge ordnungsgemäß herabzusetzen und zu berichtigen.
In der Folge erging ein Teilbescheid des Landeshauptmannes für Wien mit 29.03.2012, Zl. MA 40-SR 16442/11, der den Einspruch betreffend Versicherungspflicht als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Dieser wurde am 05.04.2012 zugestellt.
Gegen diesen Teilbescheid richtete sich die Berufung des Vertreters des Beschwerdeführers datierend auf 18.04.2012 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge: BMASK), die mit 19.04.2012 bei der SVA einlangte. Auch hier sind wiederum nur Ausführungen zur Versicherungspflicht zu finden.
Das BMASK gab der Berufung bezüglich Versicherungspflicht mit Bescheid datierend auf 27.11.2013 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Teilbescheid. Dieser Teilbescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die SVA legte den Akt mit Schreiben, datierend auf 03.04.2014, dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Entscheidung über die Beitragspflicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben datierend auf 11.07.2014 dem Vertreter des Beschwerdeführers einen Verbesserungsauftrag. Das Bundesverwaltungsgericht sei mit 01.01.2014 in Beitragsangelegenheiten an die Stelle des Landeshauptmannes für Wien getreten. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht, da über die Versicherungspflicht nunmehr rechtskräftig mit Bescheid des BMASK, Zl. XXXX abgesprochen wurde, zwecks Abspruchs über die Beitragspflicht (Berechnungsmethode und Beitragshöhen). Der Akt langte am 08.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Akt enthält einen Einspruch datierend auf 13.10.2011 betreffend den Bescheid der SVA vom 19.09.2011, Zl. XXXX. In diesem wende sich der Vertreter des Beschwerdeführers nur gegen die Versicherungspflicht. Beschwerden haben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten. Daher wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Gründe anzugeben, weshalb er sich durch den Bescheid, in dem über die Beitragspflicht abgesprochen wird, beschwert erachte sowie sein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte die Beschwerde bis zum Ablauf der eben genannten Frist nicht verbessert werden, die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sein werde.
Die Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte am 17.07.2014.
Mit Schreiben datierend auf 30.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2014 eingelangt, wurde, wie folgt, vorgebracht: "Im Auftrag unseres Klienten dürfen wir zu unserem Einspruch vom 13.10.2011 folgende Ergänzungen erbringen: Begründung:
Die Versicherungs- und Beitragsbescheide der SVA der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2008 und 2009 sind rechtswidrig, da Einkünfte Beschwerdeführers der Beitragspflicht nach § 2 GSVG unterzogen werden, die nicht einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 Ziffer 4 entspringen. Wir verweisen auf die in unserem Schreiben ‚Einspruch gegen Bescheid über Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2008' vom 13.10.2011, angegebene Begründung. Begehren: Wir begehren im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die Aufhebung der Versicherungs- und Beitragsbescheide für die Jahre 2008 und 2009. Wir verweisen auf die in unserem Schreiben ‚Einspruch gegen Bescheid über Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2008' vom 13.10.2011, angegebenen Anträge."
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung mangels Vorliegens einer Beschwerde
Der Vertreter des Beschwerdeführers ist dem Verbesserungsauftrag nicht vollumfänglich nachgekommen. Es wurde zwar ein Begehren, das auf die Aufhebung des Beitragsbescheides gerichtet ist, vorgebracht. Die Begründung richtet sich aber wiederum ausschließlich gegen die Versicherungspflicht, die jedoch schon rechtskräftig entschieden wurde. Es gibt kein Vorbringen z.B. gegen die Berechnungsmethode oder gegen die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Bescheid der SVA. Somit liegt mangels Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der SVA, keine Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vor. Ein Eingehen auf die Frage der Versicherungspflicht und somit den Grund für die Vorschreibung der Beiträge ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund entschiedener Sache verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 9 Abs. 1 VwGVG ist hinsichtlich der Anführung von Beschwerdegründen klar formuliert. Daher ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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