W213 2008074-1•BVwG W213 2008074-1
W213 2008074-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
Auslandseinsatz, Eignung - Auslandseinsatz, Gesundheitszustand,<br/>Untersuchung
W 213 2008074-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 12.2.1990, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.4.2014, Zl. 01790-13-KI-2011-K, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.7.2012, GZ. 01790-05-KI-2011-K, wurde die Meldung des Beschwerdeführers (BF) in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen. Der Anspruch des BF auf Bereitstellungsprämie begann mit 30.7.2012.
Im Rahmen der für die Erhaltung der Auslandsbereitschaft durchzuführenden Eignungsüberprüfung wurde der BF am 19.2.2014 bzw. 21.3.2014 ärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF wegen eines ausgedehnten Wirbelsäulenschadens für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KLE "nicht geeignet" sei. Ferner wurde festgestellt, dass diese Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung des BF zurückzuführen sei. Dieser Sachverhalt wurde dem BF in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.3.2014, GZ. 01790-12-KI-2011-K, zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem BF mit RSa-Brief zugestellt, wobei es dieser unterließ das am 28.3.2014 hinterlegte Schreiben zu beheben.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Gemäß § 25 Abs. 5 AZHG wird festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 24. März 2014 vorzeitig endet.
Rechtsgrundlage:
§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51; §§ 25 Abs. 4 und 5 und 30 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, iVm
§§ 1 und 4 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I 38/1997;"
In der Begründung wurde - nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass ein Mangel in der persönlichen Eignung unter anderem dann vorliege, wenn das Ergebnis der für die Erhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durchzuführenden Eignungsüberprüfung KIOP-KPE "nicht geeignet" laute.
Der BF sei Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom 17. Mai 2011 eingegangene und mit Annahme vom 30. Juli 2012 angenommene Leistungsverpflichtung habe in der Bereitschaft bestanden, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Der BF sei dieser Eignungsüberprüfung erstmals am 19. Februar 2014 zugeführt worden, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "vorübergehend nicht geeignet" eingestuft worden sei. Bei dem am 21. März 2014 absolvierten Nachtermin seien die Mängel im Bereich der "Gesundheitlichen Eignung" bestätigt worden. Mittels ärztlichem Sachverständigenbeweises vom 24. März 2014 sei die Feststellung erfolgt, dass er für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "nicht geeignet" sei.
Es sei ein ausgedehnter Wirbelsäulenschaden diagnostiziert worden. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht auf die dienstliche Verwendung des BF zurückzuführen.
Da langfristige Behandlungsmaßnahmen mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer KPE nicht vereinbar seien, sei schließlich eine Weiterverwendung in einer Funktion im Rahmen KIOP-KPE nicht empfohlen worden.
Mittels Parteiengehör, Zl. 01790-12-KI-2011-K, vom 25. März 2014 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Überprüfung Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben sei mittels RSa-Briefes versendet und am 27. März 2014 beim Postamt zur Abholung hinterlegt worden. Hinterlegte Dokumente gelten gem. § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der derzeit gültigen Fassung, als zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in seinem Briefkasten deponiert worden. Der BF habe diesen Rsa-Brief beim Postamt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeholt.
Gemäß dem oben angeführten Gutachten sei der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da ihm damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehle, sei mit 24. März 2014 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden. Die Auslandseinsatzbereitschaft ende mit Ablauf dieses Datums vorzeitig.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde. Er erklärte, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und erachtete sich in seinem subjektiven Recht auf Unterbleiben der Feststellung nach § 25 Abs. 5 AZHG, wonach seine Auslandsbereitschaft wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 24.3.2014 vorzeitig ende, als verletzt. Ferner mache er Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als Aufhebungsgründe geltend.
Zum Sachverhalt bracht der BF vor, dass er am 17.10.2013 und am 18.4.2013 jeweils während des Gefechtsdienstes zu Sturz gekommen sei und sich dabei Verletzungen an der Wirbelsäule zugezogen habe. Am 25.12.2013 sei der BF wegen dieser Verletzungen, die schließlich zu einem Bandscheibenvorfall geführt hätten, in das LKH Klagenfurt, Abteilung Neurochirurgie aufgenommen und am 27.12.2013 einem operativen Eingriff unterzogen worden. Im Anschluss daran habe sich der BF im Krankenstand befunden, währenddessen sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Anlässlich einer Untersuchung im Heeresspital in 1210 Wien, Brünner Straße 238, am 21.3.2014 sei lediglich eine vorübergehende Dienstunfähigkeit des BF festgestellt worden. Der untersuchende Arzt, XXXX habe empfohlen, zur endgültigen Beurteilung der Auslandsverwendungsfähigkeit des BF eine neuerliche Kontrolle im September 2014 vorzunehmen. Ferner habe er dem BF mitgeteilt, dass er bei Fortschreiten des Genesungsprozesses anlässlich dieser Kontrolle seine Tauglichkeit zur Auslandsverwendung bestätigen werde. Dessen ungeachtet habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, in dem sie die wegen mangelnder Eignung die Auslandseinsatzbereitschaft des BF vorzeitig beendet habe.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der BF nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF am 21.3.2014 einer Beurteilung seiner Auslandsverwendungsfähigkeit unterzogen habe. Dabei sei der begutachtende Arzt XXXX zum Ergebnis gekommen, dass eine endgültige Beurteilung seiner Auslandsverwendungsfähigkeit erst im September 2014 möglich sein werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen konnte, dass der BF wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht mehr im Rahmen von KIOP-KPE weiterverwendet werden könne. Vielmehr ergebe sich aus der Beurteilung des XXXX vom 21.3.2014, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt in einer intensiven physiotherapeutischen Behandlung gestanden habe nach deren Abschluss sein Gesundheitszustand einer Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr im Wege stehen werde. Am 24.3.2014 seien daher die zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen erforderlichen Grundlagen noch gar nicht gegeben gewesen. Vielmehr könne diese Frage erst im September 2014 einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Dass die belangte Behörde dennoch mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG die mangelnde Bereitschaft des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt habe, begründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, da die belangte Behörde dem BF das Gutachten vom 24.3.2014 nicht zugestellt habe und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei hiezu Stellung zu nehmen. So hätte er einwenden können, dass eine endgültige Klärung seiner Auslandsverwendungsfähigkeit erst nach einer weiteren Untersuchung im September 2014 möglich sein werde. Ferner hätte er klarstellen können, dass er sich einer intensiven Physiotherapie unterziehe (entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 26 Z.1 AZHG), um so rasch als möglich wieder über die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu verfügen. Schließlich hätte er noch klarstellen können, dass er sich den bei ihm diagnostizierte Wirbelsäulenschaden anlässlich des Gefechtsdienstes - also während der dienstlichen Verwendung - zugezogen habe. Der BF sei unmittelbar nach seiner Operation am 27.12.2013 in den Krankenstand getreten und habe den Unfall bei der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) angezeigt. Diese prüfe zur Zeit ob es sich dabei um einen Dienstunfall handle und habe mit Schreiben vom 23.4.2014 das Jägerbataillon 25 in 9020 Klagenfurt ersucht eine entsprechende Unfallsmeldung zu übermitteln.
Zum Beweis für sein Vorbringen legte der BF einen Befundbericht des Heeresspitals Wien vom 21.3.2014 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der untersuchende Arzt, XXXX, eine Kontrolluntersuchung zur endgültigen Beurteilung der Auslandsverwendung im September 2014 empfiehlt. Ferner empfahl er bis dahin weiter eine intensive Physiotherapie "inkl. HG u. Schwimmen".
Der BF beantragte daher
Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
a) gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu
b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.7.2012, GZ. 01790-05-KI-2011-K, wurde die Meldung des Beschwerdeführers (BF) in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen. Der Anspruch des BF auf Bereitstellungsprämie begann mit 30.7.2012.
Am 25.12.2013 wurde der BF wegen eines Bandscheibenvorfalls, in das LKH Klagenfurt, Abteilung Neurochirurgie aufgenommen und am 27.12.2013 einem operativen Eingriff unterzogen.
Der BF wurde im Rahmen der Eignungsüberprüfung am 21. März 2014 am Heeresspital Wien einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde die orthopädische Abteilung ausdrücklich aufgefordert zur Frage der Auslandsverwendungstauglichkeit Stellung zu nehmen. Die Untersuchung ergab nachstehendes Ergebnis:
"Pat. Gibt an völlig beschwerdefrei zu sein. Kl.: GB harmon., ZFG möglich; FBA 30 cm, Scobwer 10/14, Ws im Lot, hohlrunder Rücken, Seitn. u. Rot. leicht eingeschränkt. Derzeit kein DS, kein KS.
Lasegue neg., dzt. Keine im Sensomot. D. UE, keine Caudasymptomatik. Beide Hüftgelenke frei beweglich, Patricktest neg.
MRT d. LWS v. 21.02.14, DGZ Klagenfurt:
Breitbasige Discusprotrusion L2/3 mit Tangierung d. NW L3 ohne wesentl. Bedrängungszeichen, breitbasiger dorsomed. Bis. Li. Mediolat. Discusprolaps L3/4 mit Tangierung de NW L4 bds. Sowie geringgrad. N. darsal Verlagerung li.-seitig, Dorsomed. Bis re. Mediolat. Discusprolaps L4/5 u. L5/S1 mit Bedrängung d. NW L5 u. S1 re. mit Impression li., In allen drei Segmenten deurl. Pelottierung
d. Duralsackes.
Empfehle Kontrolle ho. zur endgültigen Beurteilung der Auslandverwendung im September 2014mit neuerl. MRT d. LWS. Bis dahin weitere intensive Physiotherapie inkl. HG u. Schwimmen."
Dieser Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes beruhen auf dem vom BF vorgelegten Untersuchungsergebnis des Heeresspitals Wien vom 21.3.2014.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, bei der Feststellung des Sachverhalts dem Vorbringen des BF gefolgt wurde und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 25 AZHG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF an einer Wirbelsäulenschädigung (Bandscheibenvorfall) leidet. Die belangte Behörde hat darauf die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung gegründet, dass die Eignung des BF zur Auslandsverwendung im Rahmen KIOP-KPE nicht mehr gegeben ist. Ob sich der BF diese Wirbelsäulenverletzungen im Dienst zugezogen hat, ist im gegenständlichen Fall unerheblich, da hier nur zu prüfen ist, ob er für den Auslandeinsatz geeignet ist. Die Frage ob ein Dienstunfall vorliegt ist nur bei der Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nach § 29 AZHG relevant. Das aber ist nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, GZ. 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Dort heißt es:
"Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen."
Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist. Vor allem aber müssen Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des BF ins Leere: Aus dem vom BF vorgelegten Untersuchungsbericht des Heeresspitals Wien geht eindeutig hervor, dass der BF noch immer in der Rekonvaleszenzphase nach einem Bandscheibenvorfall ist und erst nach erfolgreicher Durchführung der dort angeführten Therapiemaßnahmen im September 2014 beurteilt werden kann, ob der BF wieder auslandsverwendungsfähig ist. Es liegt auf der Hand, dass derzeit eine uneingeschränkte Eignung für Auslandseinsätze in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß (Wüste bis Arktis) nicht gegeben ist. Ebenso ist eine rasche Verfügbarkeit des BF für Entsendungen zu Auslandseinsätzen gegenwärtig nicht gegeben. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des BF, der in seiner Beschwerde auf S 6, 4.
Absatz wörtlich ausführt: "Des Weiteren hätte er klarstellen können, dass er sich gegenwärtig einer intensiven Physiotherapie unterzieht, um - entsprechend der für ihn nach § 26 Z. 1 AZHG bestehenden Verpflichtung - so rasch als möglich wieder über die gesundheitliche Eignung zu Auslandseinsätzen zu verfügen."
Die vom BF behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor, da die belangte Behörde dem BF in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 25.3.2014, GZ. 01790-12-KI-2011-K, den maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt hat. Dieses Schreiben wurde dem BF mit RSa-Brief zugestellt, wobei es dieser unterließ das am 28.3.2014 hinterlegte Schreiben zu beheben. Der BF wendet lediglich ein, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Diese durch nichts belegte Aussage ist nicht geeignet die Zustellung des in Rede stehenden Schriftstücks in Frage zu stellen (vgl. VwGH, 18.10.1989, GZ. 89/02/0117). Darüber hinaus wurde bei der Feststellung des Sachverhalts weitgehend dem Vorbringen des BF gefolgt.
Die schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom BF behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt war diese daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilenden Frage der Eignung zu Auslandseinsätzen in dessen Rechtsprechung eindeutig geklärt zu betrachten.
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