BVwG W212 1430776-1

W212 1430776-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014

Regest

Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W212 1430776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1430776.1.00

Spruch

W212 1430776-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, ZI. 12 06.969-BAE, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, aufgrund des in Somalia herrschenden Krieges und der dortigen schlechten Lage sowie der Gruppe namens Al Shabaab ihre Heimat verlassen zu haben. Ihr Ehemann habe sie nicht begleiten wollen, weshalb sie alleine gereist sei. Im Juni 2012 sei sie schlepperunterstützt von XXXX über Dubai und die Türkei nach Griechenland geflogen und anschließend mittels PKW über unbekannte Länder nach Österreich gekommen.

2. Am 22.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Die Frage nach einem allfälligen Vorliegen von Krankheiten verneinte die Beschwerdeführerin, gab aber an, bei auftretenden Rücken- oder Knieschmerzen ab und zu Medikamente zu nehmen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie an, seit ihrer Geburt bis November 2010 in XXXX, XXXX, zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt zu haben. In XXXX sei sie von ihrem Vater - er sei LKW Fahrer - versorgt worden. Danach sei sie in die Stadt XXXX gezogen, weil ihr Mann dort gelebt habe. In XXXX sei sie bis Mai 2012 geblieben und habe dort mit ihrem Mann und dessen Vater zusammengelebt. Ihr Schwiegervater arbeite als Chauffeur und habe die Beschwerdeführerin und ihren Mann, der gelegentlich als Träger tätig gewesen sei, versorgt. Nachgefragt, wie sich die Beschwerdeführer die Reise von Somalia nach Österreich habe leisten können, meinte diese, dass ihr Vater das Haus verkauft habe. Bei ihrer Ausreise habe die Familie der Beschwerdeführerin noch in diesem Haus gewohnt; ihren derzeitigen Aufenthalt kenne sie nicht. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ihr Mann bereits von Al Shabaab entführt worden. Hiezu führte die Beschwerdeführerin erneut ausführlich ihre Fluchtgründe wie folgt aus: Anfang 2010 seien zwei Mitglieder der Al Shabaab zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, einen von ihnen zu heiraten. Diese zwei Männer hätten auch ihre Schwester vergewaltigt und getötet. Nachdem die Beschwerdeführerin der Eheschließung nicht zugestimmt habe, hätten die beiden das Haus verlassen, die Beschwerdeführerin jedoch zwei Wochen später im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter aufgesucht. Einer der Männer habe sie aufgefordert zur Polizeistation mitzugehen, weil sie nicht richtig gekleidet wäre. Dort habe man sie anschließend drei Tage festgehalten und geschlagen. Nachgefragt, von wem sie auf der Polizeistation geschlagen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich dabei um Mitglieder von Al Shabaab gehandelt habe, die dort gearbeitet hätten. Mit Hilfe von Kontakten ihres Vaters sei sie freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann auf Antraten ihres Onkels dessen Sohn geheiratet und habe 1 1/2 Jahre bei ihrem Mann und dessen Vater in XXXX in Ruhe leben können. Die zwei Al Shabaab Mitglieder, welche die Beschwerdeführer schon im Jahr 2010 aufgesucht und zu einer Eheschließung mit einem von ihnen überreden haben wollen, hätten jedoch den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ausfindig machen können. Sie seien nach XXXX gekommen und hätten sich dort bei ihrem Mann und dessen Vater nach der Beschwerdeführerin erkundigt. Ihr Mann hätte ihnen daraufhin mitgeteilt nicht zu wissen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und sei sodann von ihnen mitgenommen worden. Als der Schwiegervater versucht habe, dies zu verhindern, sei er von den beiden Al Shabaab Mitgliedern erschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Nachbarin aufgehalten. Anschließend habe sie ihren Vater kontaktiert, der dann ihre Ausreise organisiert habe.

Über Vorhalt, dass Al Shabaab seit August 2011 nicht mehr in XXXX sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies zwar richtig sei, sie aber aus XXXX komme. Sie wolle nicht nach XXXX zurück, weil es dort noch immer unsicher sei.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, wegen ihrer Clanzugehörigkeit - der XXXX - nie Probleme gehabt zu haben.

Die Möglichkeit in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen, lehnte die Beschwerdeführerin ab.

3. Am 24.10.2012 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wird festgehalten, dass es in Somalia keine stabile staatliche Ordnung gebe, die Antragstellerin als Frau keinerlei Schutz und sie überdies keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe. Zudem sei sie nicht nur den "üblichen" Risiken der Lage in Somalia ausgesetzt, sondern als Frau, die sich den Anordnungen der Al Shabaab hinsichtlich einer zwangsweisen Verheiratung mit einem ihrer Mitglieder widersetzt und einen anderen geheiratet habe, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen.

4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 06.969-BAE, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur politischen Struktur in Somalia, der dortigen Sicherheitslage, innerstaatlichen Fluchtalternative, Menschenrechtslage, zu den Clanstrukturen, zur humanitären Lage/Grundversorgung, zur Rückkehrsituation und zu der Lage von Frauen getroffen.

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige aus Somalia sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre und aus XXXX stamme. Sie habe in Somalia nahe Verwandte (Eltern, Schwestern, Ehemann). Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie sich etwa die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in XXXX aufgehalten habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei ihr möglich und zumutbar.

Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Angehörigen aufgrund von (angeführten) Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass im Heimatort der Beschwerdeführerin - XXXX - nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau und wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in XXXX herrschenden Lage und ihrer individuellen Situation aufgrund der dort noch lebenden Familienmitglieder imstande, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da sie vor der Ausreise in gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie gelebt habe, sei dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise vorgebracht habe, von Mitgliedern der Al Shabaab zur Eheschließung gezwungen worden zu sein. Dieses Vorbringen sei asylrelevant. Vor dem Hintergrund, dass in Somalia seit vielen Jahren Bürgerkrieg herrsche, hätte die Beschwerdeführerin zumindest subsidiären Schutz erhalten müssen. Die Feststellung der belangten Behörde, die Lage in Somalia sei sicher, sei jedenfalls tatsachenwidrig und stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Ferner sei auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesichts dieser Umstände unrealistisch. Festgehalten wurde weiters, dass Frauen im Allgemeinen und insbesondere auf sich allein gestellte Rückkehrerinnen in Somalia akut gefährdet seien.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom

XXXX bis XXXX erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Zu Beginn ihrer Beweiswürdigung hält die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Behauptung einer Verfolgung durch die Al Shabaab nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Erstbefragung "mit keinem Wort eine persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab bzw. dass sie von einer Zwangsheirat betroffen wäre, erwähnt. Als Ausreisegrund habe sie lediglich die allgemeine schlechte Lage angeführt" (Aktenseite 155, infolge AS). Sofern die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diesen Umstand zum Vorwurf macht bzw. darin eine Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu sehen vermag, ist Folgendes zu sagen: Zum einen stellen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Vergleich zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vom 22.08.2012 im Kern nicht unterschiedlich dar, zumal die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung - neben dem Krieg und der schlechten Lage in Somalia - die Al Shabaab sehr wohl auch als Problem thematisiert hat (vgl. AS 13: "Zusätzlich gibt es bei uns derzeit eine Gruppe namens Al-Shabaab, die gegen die Übergangsregierung Kampfhandlungen führen".). An dieser Stelle darf auch nicht übersehen werden, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer

einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).

2.2. Ferner hat die belangte Behörde zwar Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia (darunter auch zur Zwangsehe und zu häuslicher Gewalt sowie zur Vorgehensweise von Al Shabaab im Verhältnis zur weiblichen Bevölkerung) getroffen, diese aber nicht entsprechend in Relation mit dem als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen der Beschwerdeführerin gesetzt. So kann gerade auf Basis der Länderberichte und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass dieser tatsächlich die Gefahr einer Zwangsehe mit einem Al Shabaab Mitglied drohte. So wird beispielsweise auf Seite 28 des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass "Al Shabaab Zwangs- und Kinderehen als Teil ihrer harten Version der Scharia betreibe und das Risiko von Nachwirkungen einer Verweigerung einer Ehe mit Kämpfern für die Mädchen und ihre Familien ernst und sehr real sei." Auch folgende Passage der Länderfeststellungen der belangten Behörde ist beachtlich, zumal die Beschwerdeführerin dazu Ausführungen getätigt hat (vgl. AS 45; "... , dass ich mit ihm zur Polizeistation gehen soll, weil ich nicht richtig gekleidet wäre."): "Frauen die von al Shabaab in - nach ihrem Erachten - unangemessener Kleidung angehalten werden (z.B. figurbetonte oder helle bzw. bunte Kleidung), werden harten Bestrafungen zugeführt, darunter Auspeitschen oder Prügel."

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht vermisst auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit den konkreten Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin. Sofern das Bundesasylamt festhält, dass Letztere vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie zusammengelebt habe und dies auch bei einer Rückkehr möglich sei, "zumal die Beschwerdeführerin selbst im gesamten Verfahren keine Umstände vorgebracht habe, die daran Zweifel hervorrufen könnten" (AS 163), übersieht es den wesentlichen Aspekt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die Al Shabaab in XXXX, wo sie auch mit ihrer Familie in einem Haus gelebt habe, geltend gemacht und überdies angegeben hat, dass ihr Vater dieses Haus zum Zweck der Finanzierung ihrer Reise verkauft habe. Zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin habe die Familie noch in dem Haus gewohnt, jedoch wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würde (AS 43). Sie habe keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in Somalia (AS 45). Laut den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Mann von Al Shabaab Mitgliedern entführt und ihr Schwiegervater erschossen worden. Mit den beiden Letztgenannten habe die Beschwerdeführerin in XXXX zusammengelebt (AS 45). Insgesamt gesehen erweist sich der pauschale Verweis der belangten Behörde auf ein bestehendes familiäres Netzwerk als unzureichend und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne. All diese Aspekte wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Information für die rechtliche Beurteilung - in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.

2.4. Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit Juni 2012 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben der Genannten in Österreich einzugehen haben und allfällige Integrationsaspekte (wie beispielsweise den vorgelegten Bescheid über eine Beschäftigungsbewilligung) zu beachten haben.

3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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